Abgeschlossenheitsbescheinigung

Abgeschlossenheitsbescheinigung Rheinland-Pfalz: Voraussetzungen, Ablauf & Kosten

July 10, 2026
Update:
July 10, 2026
Lesezeit: 5 Min.
Sebastian Rupp
Sebastian Rupp
July 10, 2026
Update:
July 10, 2026
Wer in Rheinland-Pfalz Wohnungen aufteilen will, braucht zuerst die Abgeschlossenheitsbescheinigung – aber Zuständigkeiten und Anforderungen überraschen viele. Hier erfahren Sie, was wirklich gilt.
Bauen

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Wer in Rheinland-Pfalz ein Mehrfamilienhaus aufteilen und die Wohnungen einzeln verkaufen, vererben oder beleihen möchte, kommt an der Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht vorbei. Sie ist der erste formale Schritt auf dem Weg zu separaten Wohnungsgrundbüchern – und damit Voraussetzung für alles, was danach kommt: Teilungserklärung, Grundbucheintragung, Einzelverkauf. Was viele Eigentümer überrascht: Das Verfahren ist in Rheinland-Pfalz behördenstrukturell anders organisiert als in anderen Bundesländern, die Gebühren liegen im bundesweiten Vergleich im unteren Bereich, und einige weit verbreitete Annahmen über die Anforderungen stimmen schlicht nicht mehr.

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Was ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung – und was nicht?

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine behördliche Bescheinigung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Mit ihr wird bestätigt, dass eine Wohnung oder ein sonstiger Raum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (§ 7 Abs. 4 WEG) baulich abgeschlossen ist. Ohne diese Bescheinigung kann kein Wohnungsgrundbuch angelegt werden – die gesamte Aufteilung steht still.

Wichtig zu verstehen: Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist kein Verwaltungsakt und keine Baugenehmigung. Sie ist eine sogenannte Wissenserklärung der Behörde – sie bestätigt einen baulichen Zustand, trifft aber keine Aussage darüber, ob die Nutzung baurechtlich zulässig ist. Das hat praktische Konsequenzen: Wird der Antrag abgelehnt, gibt es kein Widerspruchsverfahren. Eigentümer müssten direkt den Verwaltungsrechtsweg beschreiten.

Ebenfalls häufig verwechselt: Abgeschlossenheitsbescheinigung und Teilungserklärung sind zwei verschiedene Dokumente. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist der baulich-technische Nachweis. Die Teilungserklärung ist das notarielle Dokument, das die rechtliche Aufteilung in Sonder- und Gemeinschaftseigentum regelt – und erst nach der Abgeschlossenheitsbescheinigung erstellt werden kann.

Wann wird die Abgeschlossenheitsbescheinigung benötigt?

Die Bescheinigung ist immer dann erforderlich, wenn an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen Sondereigentum begründet werden soll. Konkret betrifft das folgende Situationen:

  • Mehrfamilienhaus aufteilen und Wohnungen einzeln verkaufen
  • Wohn- und Gewerbeeinheiten in einem Gebäude rechtlich trennen (Teileigentum)
  • Immobilie im Rahmen einer Erbschaft oder Schenkung auf mehrere Personen aufteilen
  • Einzelne Einheiten als Sicherheit für eine Bankfinanzierung beleihen
  • Dauerwohnrecht oder Dauernutzungsrecht an einer bestimmten Einheit begründen
  • Stellplätze oder Gartenflächen als eigenständiges Sondereigentum ausweisen

Wer eine Immobilie lediglich vermieten möchte, ohne die Einheiten rechtlich zu trennen, braucht keine Abgeschlossenheitsbescheinigung.

Gilt das Umwandlungsverbot in Rheinland-Pfalz?

Eine Frage, die Investoren und Eigentümer in RLP regelmäßig beschäftigt: Das Umwandlungsverbot nach § 250 BauGB, das die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt einschränkt, gilt nur dort, wo das jeweilige Bundesland eine entsprechende Verordnung erlassen hat. Rheinland-Pfalz hat bislang keine solche Verordnung erlassen. Das Umwandlungsverbot greift in RLP daher aktuell nicht – die Aufteilung eines Mehrfamilienhauses in Eigentumswohnungen ist ohne diese Einschränkung möglich.

Bauliche Voraussetzungen: Was muss erfüllt sein?

Die zentrale Frage lautet: Ist jede Einheit tatsächlich baulich abgeschlossen? Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem WEG (AVA) vom 06.07.2021 definiert vier Kernkriterien:

  • Räumliche Abgeschlossenheit: Die Einheit muss durch Wände und Decken vollständig von anderen Wohnungen und Räumen getrennt sein.
  • Separater abschließbarer Zugang: Jede Einheit benötigt einen eigenen Zugang direkt vom Freien, vom Treppenhaus oder einem Vorraum – nicht über ein anderes Sondereigentum.
  • Zuordnung von Nebenräumen: Kellerräume, Abstellräume oder Stellplätze, die zur Einheit gehören, müssen im Aufteilungsplan eindeutig zugeordnet und mit der gleichen Nummer versehen sein.
  • Sondereigentum an Freiflächen: Seit der WEG-Reform 2020 können auch Terrassen, Gartenflächen und Stellplätze als Sondereigentum begründet werden – sie müssen durch Maßangaben im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.

Kein Bad, keine Küche – kein Problem mehr

Ein weit verbreiteter Irrtum: Viele Eigentümer und auch manche Behörden gehen noch davon aus, dass eine Wohnung für die Abgeschlossenheit zwingend mit Bad, WC und Küche ausgestattet sein muss. Das stimmt seit der AVA 2021 nicht mehr. Eine Mindestausstattung ist keine Voraussetzung für die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung. Wer aufgrund dieser veralteten Annahme Umbaumaßnahmen geplant hat, kann diese möglicherweise einsparen.

Ebenso gilt: Bauordnungsrechtliche Anforderungen – etwa Wärme- oder Schallschutz – sind für die Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht relevant. Die Bescheinigung wird ungeachtet bauordnungsrechtlicher Vorschriften erteilt, solange die bauliche Abgeschlossenheit gegeben ist.

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Zuständige Behörden in Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz ist die Zuständigkeit für die Abgeschlossenheitsbescheinigung je nach Gemeindetyp unterschiedlich geregelt – ein Detail, das für die Antragstellung entscheidend ist:

  • Kreisfreie Städte (Mainz, Koblenz, Trier, Ludwigshafen, Kaiserslautern, Worms, Speyer, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Zweibrücken, Frankenthal, Landau, Idar-Oberstein): zuständig ist die jeweilige Stadtverwaltung
  • Große kreisangehörige Städte mit eigener Bauaufsicht: ebenfalls die Stadtverwaltung
  • Alle übrigen Gemeinden in Landkreisen: zuständig ist die jeweilige Kreisverwaltung
  • Sonderfall: Die Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz sind die einzigen Verbandsgemeindeverwaltungen in ganz RLP, denen Bauaufsichtsaufgaben übertragen wurden – hier ist nicht die Kreisverwaltung, sondern die VG-Verwaltung zuständig

Die Antragstellung ist in Rheinland-Pfalz auch elektronisch möglich – persönliches Erscheinen beim Bauamt ist nicht erforderlich. Bei schriftlicher Einreichung müssen die Unterlagen in zweifacher Ausfertigung vorliegen; bei elektronischer Einreichung muss der Aufteilungsplan im Format DIN A3 druckbar sein.

Erforderliche Unterlagen: Checkliste für Rheinland-Pfalz

Folgende Unterlagen sind laut dem Serviceportal Rheinland-Pfalz für die Antragstellung erforderlich:

  • Antrag auf Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung (formlos möglich)
  • Aufteilungsplan / Bauzeichnung in mindestens zweifacher Ausfertigung, Maßstab mindestens 1:100, Format maximal DIN A3 – mit Grundrissen aller Geschosse, allen vier Gebäudeansichten und Schnitten
  • Baubestandszeichnung bei bestehenden Gebäuden (keine Entwurfszeichnung, sondern Darstellung des tatsächlichen Bestands)
  • Aktueller Grundbuchauszug als Eigentumsnachweis
  • Aktueller Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte / Flurkarte
  • Ggf. Kaufvertrag oder aktueller Handelsregisterauszug

Der Aufteilungsplan muss klar erkennbar machen, wie Gemeinschafts- und Sondereigentum zueinander liegen und voneinander abgegrenzt sind. Alle zu einem Sondereigentum gehörenden Räume – auch Keller oder Stellplätze – müssen mit der gleichen Nummer versehen sein. Alle Gebäude auf dem Grundstück, einschließlich Nebengebäude wie Garagen, müssen vollständig erfasst werden.

Ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser – in der Regel ein eingetragener Architekt – muss den Aufteilungsplan in Rheinland-Pfalz erstellen. Das ist keine Formalität: Fehler im Plan sind der häufigste Grund für Verzögerungen oder Ablehnungen.

Schritt für Schritt: So läuft das Verfahren ab

  1. Bestandspläne beschaffen oder Aufmaß beauftragen: Bei Altbauten – in RLP besonders häufig in historischen Innenstädten wie Trier, Koblenz oder Mainz – fehlen oft verwertbare Grundrisse. Vor der Beauftragung eines Architekten lohnt sich die Bauakteneinsicht beim zuständigen Bauamt. Sind keine Pläne vorhanden, ist ein Aufmaß vor Ort notwendig, das ab ca. 390,– € netto anfällt.
  2. Aufteilungsplan erstellen lassen: Ein bauvorlageberechtigter Architekt erstellt den Aufteilungsplan auf Basis der Bestandszeichnungen. Dabei werden Sonder- und Gemeinschaftseigentum klar abgegrenzt, alle Einheiten nummeriert und die Anforderungen an Format und Maßstab eingehalten. Tipp: Die Nummerierung sollte frühzeitig mit dem Notar abgestimmt werden, da sie später in der Teilungserklärung übernommen wird.
  3. Antrag einreichen: Der Antrag wird zusammen mit allen Unterlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingereicht – schriftlich in zweifacher Ausfertigung oder elektronisch.
  4. Prüfung durch die Behörde: Die Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die bauliche Abgeschlossenheit gegeben ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Abgeschlossenheitsbescheinigung zusammen mit einer Ausfertigung des Aufteilungsplans ausgestellt. Die Bearbeitungszeit variiert je nach Kreisverwaltung; erfahrungsgemäß sollten mehrere Wochen eingeplant werden.
  5. Teilungserklärung beim Notar beurkunden: Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung und dem gestempelten Aufteilungsplan kann der Notar die Teilungserklärung beurkunden.
  6. Grundbucheintragung: Das Grundbuchamt legt separate Wohnungsgrundbücher an. Erst dann sind die Einheiten rechtlich eigenständig und können einzeln verkauft, vererbt oder beliehen werden.

Kosten der Abgeschlossenheitsbescheinigung in Rheinland-Pfalz

Die Gesamtkosten einer Immobilienaufteilung setzen sich aus mehreren Positionen zusammen. Hier eine realistische Übersicht für ein Mehrfamilienhaus mit vier Einheiten in Rheinland-Pfalz:

  • Architektenleistung (Aufteilungsplan): ab ca. 1.000,– € netto für zwei Einheiten, bis ca. 2.500,– € netto für bis zu 15 Einheiten – abhängig von Gebäudegröße und Planungsaufwand
  • Aufmaß vor Ort (falls keine Bestandspläne vorhanden): ab 390,– € netto
  • Behördengebühren in RLP: 15,– bis 150,– € je Sondereigentum – bei vier Einheiten also ca. 60,– bis 600,– € gesamt; die genaue Höhe richtet sich nach dem Besonderen Gebührenverzeichnis für Bauaufsichtsbehörden in RLP
  • Flurkarte / Liegenschaftskartenausschnitt: ca. 15,– bis 30,– €
  • Notarkosten (Teilungserklärung): abhängig vom Verkehrswert der Immobilie, typischerweise im niedrigen vierstelligen Bereich
  • Grundbuchkosten: ebenfalls verkehrswertabhängig, ca. 500,– bis 2.000,– €

Für ein Vier-Einheiten-Haus in Mainz mit vorhandenen Bestandsplänen ist realistisch mit Gesamtkosten von ca. 3.000,– bis 7.000,– € zu rechnen – von der Architektenbeauftragung bis zur Grundbucheintragung. Der Zeitrahmen vom Auftragsstart bis zur fertigen Grundbucheintragung beträgt erfahrungsgemäß drei bis fünf Monate.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung selbst hat keine Befristung. Sie verliert ihre Grundlage nur dann, wenn wesentliche bauliche Änderungen an der Einheit vorgenommen werden.

Häufige Fehler und warum Anträge scheitern

Die meisten Verzögerungen und Ablehnungen bei der Abgeschlossenheitsbescheinigung lassen sich auf wenige wiederkehrende Fehler zurückführen:

  • Fehlende oder veraltete Bestandspläne: Wer ohne verwertbare Grundrisse in die Planung geht, riskiert, dass der Aufteilungsplan nicht der tatsächlichen Bausubstanz entspricht. Bauakteneinsicht beim Bauamt ist der erste Schritt.
  • Unklare Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum: Treppenhaus, Heizungsraum, Außenwände – was gehört wem? Unklare Zuordnungen führen zu Rückfragen und Nachbesserungen.
  • Inkonsistente Nummerierung: Alle Räume, die zu einem Sondereigentum gehören – auch Keller oder Abstellräume in anderen Geschossen – müssen im Plan dieselbe Nummer tragen. Abweichungen führen zur Ablehnung.
  • Kein nachgewiesener separater Zugang: Führt der Zugang zu einer Einheit über eine andere Wohnung, ist die bauliche Abgeschlossenheit nicht gegeben. Das ist bei historischen Gebäuden mit gewachsenen Grundrissen häufig ein Problem.
  • Nebengebäude vergessen: Garagen, Schuppen und andere Gebäude auf dem Grundstück müssen vollständig im Plan erfasst sein – auch wenn sie kein Sondereigentum werden sollen.

Wenn im Zuge der Aufteilung bauliche Anpassungen notwendig werden – etwa das Einziehen einer Trennwand oder die Schaffung eines separaten Zugangs – kann ein Statiker für den Standsicherheitsnachweis erforderlich werden. Ob zusätzlich eine Baugenehmigung oder eine Nutzungsänderung nötig ist, hängt vom konkreten Vorhaben ab.

Mit Planeco Building zur Abgeschlossenheitsbescheinigung in Rheinland-Pfalz

Planeco Building übernimmt die gesamte Planung und Antragstellung für die Abgeschlossenheitsbescheinigung in Rheinland-Pfalz – von der Erstellung des Aufteilungsplans durch bauvorlageberechtigte Architekten bis zur Einreichung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Mit über 1.400 erfolgreich abgewickelten Bauanträgen und bundesweiter Erfahrung kennt Planeco Building die Anforderungen der rheinland-pfälzischen Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen. Die Bearbeitungszeit für die Planungsleistung beträgt typischerweise 14 bis 21 Werktage – damit ist der Antrag schnell einreichungsbereit. Eine kostenlose Erstberatung gibt Eigentümern vorab Klarheit darüber, ob ihr Gebäude die Voraussetzungen erfüllt und welche Unterlagen konkret benötigt werden.

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FAQ: Antworten auf häufig gestellte Fragen

Wer ist in Rheinland-Pfalz für die Abgeschlossenheitsbescheinigung zuständig?

Das hängt vom Gemeindetyp ab. In kreisfreien Städten wie Mainz, Koblenz oder Trier ist die Stadtverwaltung zuständig. In allen übrigen Gemeinden übernimmt die Kreisverwaltung diese Aufgabe. Ausnahmen bilden die Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz, denen Bauaufsichtsaufgaben übertragen wurden.

Muss eine Wohnung Bad, WC und Küche haben, um die Abgeschlossenheitsbescheinigung zu erhalten?

Nein – das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Seit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift von 2021 ist eine Mindestausstattung keine Voraussetzung mehr. Entscheidend ist allein die bauliche Abgeschlossenheit: räumliche Trennung durch Wände und Decken sowie ein eigener, abschließbarer Zugang.

Wie lange dauert das gesamte Verfahren bis zur Grundbucheintragung?

Vom Auftragsstart bis zur fertigen Grundbucheintragung sollten realistisch drei bis fünf Monate eingeplant werden. Die Planungsleistung durch einen Architekten dauert typischerweise zwei bis drei Wochen; hinzu kommen Bearbeitungszeiten der Bauaufsichtsbehörde, Notartermin und Grundbuchamt.