Nutzungsänderung

Nutzungsänderung Ferienwohnung: Genehmigung beantragen und sicher vermieten

March 6, 2024
Update:
July 30, 2026
Lesezeit: 5 Min.
Sebastian Rupp
Sebastian Rupp
March 6, 2024
Update:
July 30, 2026
Wer seine Wohnung als Ferienwohnung vermietet, braucht eine genehmigte Nutzungsänderung. Planeco Building übernimmt die vollständige Genehmigung, von der Machbarkeitsprüfung bis zur Einreichung beim Bauamt.

Die Nutzungsänderung zur Ferienwohnung ist in Deutschland genehmigungspflichtig – auch ohne bauliche Veränderungen. Wer Wohnraum dauerhaft an wechselnde Gäste vermietet, benötigt eine Genehmigung vom zuständigen Bauamt. Erst danach ist die Vermietung über Airbnb, Booking.com oder andere Kanäle legal zulässig. Dieser Ratgeber erklärt, wann ein Antrag erforderlich ist, welche Unterlagen das Bauamt verlangt und was die Genehmigung kostet.

Das Thema kurz und kompakt

  • Genehmigung ist Pflicht: Die Nutzungsänderung zur Ferienwohnung erfordert bundesweit eine Baugenehmigung – egal ob über Airbnb, Booking.com oder Direktvermietung.
  • Antrag beim Bauamt erforderlich: Nur bauvorlageberechtigte Architekten dürfen den Antrag auf Nutzungsänderung einreichen – egal ob Sie Eigentümer sind oder Wohnraum anmieten, um ihn als Ferienwohnung weiterzuvermieten.
  • Bußgelder drohen: Ohne Genehmigung riskieren Sie hohe Bußgelder, den Verlust des Versicherungsschutzes und im schlimmsten Fall ein Nutzungsverbot.
  • Planeco Building übernimmt alles: Von der Machbarkeitsprüfung über die Erstellung aller Unterlagen bis zur Einreichung beim Bauamt. Wir übernehmen den gesamten Prozess bis zur Entscheidung des Bauamtes und sorgen dafür, dass Ihre Nutzungsänderung zum Erfolg wird.

Wann ist eine Nutzungsänderung für eine Ferienwohnung erforderlich?

Ein Antrag auf Nutzungsänderung ist immer dann erforderlich, wenn eine Immobilie mit einer bisher anderen Nutzungsart vollständig oder teilweise in eine Ferienwohnung umgewandelt wird – das gilt sowohl für die Umnutzung von Gewerbe als auch von Wohnraum. Wer seine Wohnung in eine Ferienwohnung umwandeln oder eine Wohnung als Ferienwohnung vermieten möchte, muss das baurechtlich genehmigen lassen – unabhängig davon, ob bauliche Veränderungen geplant sind.

Der offensichtlichste Indikator ist die Art der Vermietung: Ferienwohnen oder Kurzzeitvermietung liegt vor, wenn Sie Wohnraum tage- oder wochenweise an ständig wechselnde Feriengäste vermieten. Die dauerhafte Kurzzeitvermietung einer Wohnung, eines Ferienhauses oder einzelner Zimmer erfordert immer eine Genehmigung vom Bauamt – selbst wenn baulich keine Veränderungen vorgenommen werden.

Unterschied zwischen Wohnen und Ferienwohnung
Wohnung vs. Ferienwohnung: rechtlicher Unterschied

Wohnung vs. Ferienwohnung: Der rechtliche Unterschied

Entscheidend für die rechtliche Unterscheidung zwischen Wohnraum und Ferienwohnung sind drei Hauptfaktoren:

  1. Dauer der Nutzung: Während normales Wohnen auf Dauerhaftigkeit ausgelegt ist, erfolgt die Nutzung einer Ferienwohnung in der Regel tage- oder wochenweise.
  2. Nutzerkreis: Bei normalem Wohnraum handelt es sich um einen langfristig gleichbleibenden Nutzerkreis (Mieter oder Eigentümer), bei Ferienwohnungen wechseln die Feriengäste regelmäßig.
  3. Eigenständigkeit der Lebensführung: Eine Ferienwohnung muss über eine eigene Häuslichkeit verfügen – also Sanitärausstattung und Kochgelegenheit – und ermöglicht so einen eigenständigen, wenn auch temporären Aufenthalt. Normales Wohnen ist hingegen auf Dauer ausgelegt.

Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) regelt in § 13a, dass Ferienwohnungen als „nicht störende Gewerbebetriebe" eingestuft werden – oder, wenn sie baulich von untergeordneter Bedeutung sind, als „Betriebe des Beherbergungsgewerbes".

Wichtig: Auch die Vermietung über Plattformen wie Airbnb oder Booking.com ist eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Ohne diese Genehmigung riskieren Sie nicht nur Bußgelder, sondern auch den Verlust Ihres Versicherungsschutzes im Schadensfall und eine mögliche Nutzungsuntersagung durch die Behörde.

Zulässigkeit je nach Baugebiet

Ob eine Ferienwohnung überhaupt genehmigungsfähig ist, hängt maßgeblich vom Baugebietstyp ab, in dem sich die Immobilie befindet. Die BauNVO unterscheidet hier klar:

  • Reines Wohngebiet (§ 3 BauNVO): Ferienwohnungen sind hier grundsätzlich unzulässig, da sie als gewerbliche Nutzung gelten und dem Gebietscharakter widersprechen.
  • Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO): Eine Genehmigung ist ausnahmsweise möglich, wenn die Ferienwohnung dem Gebiet nicht widerspricht und keine unzumutbaren Störungen verursacht.
  • Mischgebiet (§ 6 BauNVO): Ferienwohnungen sind in der Regel zulässig, da Wohnen und nicht störendes Gewerbe hier gleichberechtigt nebeneinander stehen.
  • Außenbereich (§ 35 BauGB): Im Außenbereich gelten besondere Hürden. Eine Nutzungsänderung zur Ferienwohnung ist nur in engen Ausnahmefällen möglich, etwa bei privilegierten Vorhaben oder bei Umnutzung bestehender landwirtschaftlicher Gebäude.

Die planungsrechtliche Zulässigkeit ist damit einer der ersten Prüfpunkte bei jeder Machbarkeitseinschätzung – noch bevor der eigentliche Antrag gestellt wird.

Wer darf einen Antrag auf Nutzungsänderung zur Ferienwohnung stellen?

Grundsätzlich kann jede Person mit berechtigtem Interesse einen Antrag auf Nutzungsänderung von Wohnraum stellen – also sowohl Eigentümer als auch Betreiber der Ferienwohnung, sofern Letztere die Zustimmung des Eigentümers besitzen. Für die tatsächliche Umnutzung zur Ferienunterkunft ist diese Zustimmung meist unerlässlich, insbesondere bei baulichen Veränderungen.

Wer eine Mietwohnung in eine Ferienwohnung umwandeln möchte, benötigt in jedem Fall die ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters – sowohl für die Untervermietung als auch für die baurechtliche Nutzungsänderung. Fehlt diese Zustimmung, riskieren Mieter nicht nur die Ablehnung des Antrags, sondern auch mietrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung.

Wichtig: Für den Antrag beim Bauamt ist ein bauvorlageberechtigter Architekt oder Ingenieur erforderlich. Die Nutzungsänderung gilt rechtlich als Bauantrag, auch wenn keine baulichen Maßnahmen vorgesehen sind. Planeco Building übernimmt für Sie alle nötigen Schritte von der Machbarkeitsprüfung Ihres Vorhabens über die Erstellung der Unterlagen bis zur erfolgreichen Genehmigung.

Eigentumswohnung als Ferienwohnung: Was gilt in der WEG?

Wer eine Eigentumswohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zur Ferienwohnung umnutzen möchte, braucht mehr als nur die Baugenehmigung vom Bauamt. Zusätzlich ist die Zustimmung der anderen Eigentümer erforderlich.

Entscheidend ist zunächst die Teilungserklärung: Viele erlauben nur die Nutzung als Dauerwohnung und schließen gewerbliche Nutzungen ausdrücklich aus. Ist die Nutzungsänderung zur Ferienwohnung dort nicht vorgesehen, bedarf es eines Beschlusses der WEG.

Prüfen Sie daher vor der Antragstellung beim Bauamt:

  • Ob die Teilungserklärung eine gewerbliche Nutzung ausdrücklich erlaubt oder verbietet
  • Ob ein WEG-Beschluss zur Nutzungsänderung gefasst werden muss
  • Ob bestehende Hausordnungen die Kurzzeitvermietung einschränken

Planeco Building klärt im Rahmen der Machbarkeitsprüfung, ob eine WEG-Abstimmung erforderlich ist und welche Unterlagen dafür benötigt werden.

Bauliche Anforderungen: Wohnung als Ferienwohnung nutzen

Aus bauordnungsrechtlicher Sicht gibt es überraschend wenig Unterschiede zwischen einer normalen Wohnung und einer Ferienwohnung. Die baulichen Anforderungen sind weitgehend identisch, da die Personenzahl und die Art der Nutzung ähnlich sind.

Bauliche Anforderungen an Ferienwohnungen
Bauliche Vorgaben für genehmigte Ferienwohnungen

Bauliche Vorgaben für Ferienwohnungen

Zu den wichtigsten baulichen Anforderungen bei der Nutzungsänderung zur Ferienwohnung gehören:

  • Brandschutz: Rauchmelder, ausreichende und gesicherte Rettungswege und ggf. Brandschutztüren müssen laut Bauvorschrift vorhanden sein. Ab 12 Betten gelten meist zusätzliche Vorgaben. Das Bauamt prüft besonders die Rettungswegsituation, auch ob die Feuerwehr im Notfall anleitern kann.
  • Sanitärausstattung & Küche: Eine grundlegende Sanitärausstattung (Bad/WC) sowie eine Kochgelegenheit sind notwendig, analog zur Mindestanforderung für Wohnnutzung.
  • Aufenthaltsräume: Für Aufenthaltsräume gelten Mindestanforderungen an Raumhöhe (meist min. 2,40 m) und ausreichende Fensterflächen für Belichtung und Belüftung nach Landesbauordnung. Vorgaben zu konkreten Raumgrößen bestehen hingegen nicht.
  • Stellplätze: Stellplatzanforderungen an Kfz und Fahrräder variieren stark nach Region und Gemeinde. Während einige Bundesländer den Kommunen eigene Satzungskompetenz einräumen, greifen andernorts landesweite Regelungen. Fehlen Stellplätze, kann eine Stellplatzablöse von mehreren tausend Euro pro Stellplatz fällig werden.
  • Lärmschutz: In Mehrfamilienhäusern sollte auf einen angemessenen Trittschallschutz geachtet werden. Entsprechende Maßnahmen gehören zum allgemeinen baulichen Standard und werden bei Bodenarbeiten in der Regel automatisch berücksichtigt.
  • Barrierefreiheit: Für Ferienwohnungen bestehen in der Regel keine spezifischen Anforderungen zur Barrierefreiheit. Entsprechende Vorgaben gelten hauptsächlich für Mehrfamilienhäuser mit mehr als zwei Wohnungen oder größere Beherbergungsbetriebe.
Hinweis: Die typische Personenzahl liegt sowohl für klassisches Wohnen als auch für Ferienwohnen bei maximal 12 Personen. Bei größeren Ferienwohnungen können weitergehende Anforderungen, vor allem im Brandschutz, entstehen. Die durchschnittliche Ferienwohnung ist meist auf 4–6 Personen ausgelegt.

Nutzungsänderung von Wohnraum zur Ferienwohnung: Diese Unterlagen benötigen Sie

Für die Beantragung einer Nutzungsänderung zur Ferienwohnung beim Bauamt benötigen Sie verschiedene Dokumente. Diese lassen sich in Vorbereitungsunterlagen und formelle Antragsunterlagen unterteilen:

Dokumente zur Vorbereitung:

  • Zuletzt genehmigter Stand (frühere Baugenehmigungen): insbesondere die Bestandspläne, welche sich aus Grundrissen, Ansichten und Schnitt zusammensetzen. Unter anderem sind auch die alte Baubeschreibung oder der Lageplan hilfreich
  • Katasterauszug (nicht älter als 6 Monate)
  • Falls vorhanden: Unterlagen zu Statik, Brandschutz und anderen baurechtlich relevanten Themen
  • Ihre Vorstellung der zukünftigen Nutzung als Ferienwohnung und eventuelle bauliche Anpassungswünsche

Beispielhafte Bestandteile des formellen Antrags:

  • Lageplan der Immobilie
  • Aktuelle Bauzeichnungen mit Grundriss, Schnitt und Ansichten
  • Ausgefüllte Antragsformulare nach Vorgabe des jeweiligen Bundeslandes
  • Betriebsbeschreibung der geplanten Ferienwohnung (Art der Vermietung, Zielgruppe, keine zusätzlichen Dienstleistungen wie Wäscheservice)
  • Stellplatznachweis oder Begründung bei fehlenden Stellplätzen
  • Je nach Einzelfall ggf. Gutachten zu Brandschutz, Statik oder Lärmschutz
  • Vollmacht des Eigentümers (insofern die Wohnung angemietet ist)
  • Bauvorlageberechtigung des Architekten
  • Statistischer Erhebungsbogen
Experten-Tipp: Fehlen Ihnen genehmigte Planunterlagen, können Sie über die Archive der Baurechtsbehörden oder das Bauaktenarchiv Ihrer Gemeinde Einsicht nehmen und Plankopien erhalten. Sowohl als Eigentümer als auch als Mieter haben Sie ein „berechtigtes Interesse", sodass Ihnen die Planeinsicht nicht verwehrt werden kann.
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Schritt für Schritt: Nutzungsänderung Ferienwohnung beantragen

Der Ablauf einer Nutzungsänderung zur Ferienwohnung entspricht dem Prozess einer klassischen Baugenehmigung. Hier ein strukturierter Überblick über die einzelnen Schritte:

1. Vorbereitung mit dem Architekten oder Planungsbüro: Zunächst werden die Zielvorstellungen besprochen, vorhandene Unterlagen zum Gebäude und Grundstück gesichtet, ggf. organisiert und bei Fragen mit den Beteiligten Rücksprache gehalten.

Tipp: Planeco Building empfiehlt vorab eine Machbarkeitsprüfung zur Einschätzung der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit Ihrer Ferienwohnung. Dabei prüfen wir beispielsweise:

  • Planungsrechtliche Zulässigkeit (Bebauungsplan oder Gebietscharakter nach § 34 BauGB)
  • Bauordnungsrechtliche Anforderungen (Raumhöhe, Belichtung, Belüftung, Rettungswege)
  • Zweckentfremdungssatzung in Ihrer Stadt oder Gemeinde
  • Stellplatzsatzung und notwendige Stellplätze
  • Grundsätzliche Stimmung beim Bauamt zu Ferienwohnungen

2. Zusammenstellung der Unterlagen: Alle nötigen Dokumente wie Lageplan, Grundrisse, Betriebsbeschreibung, Stellplatznachweis und vorgeschriebene Antragsformulare werden vorbereitet – Planeco Building übernimmt dies komplett für Sie.

3. Einreichung beim Bauamt: Sobald der Antrag vollständig ist, wird er beim zuständigen Bauamt oder der Bauaufsichtsbehörde eingereicht. Von der Erstberatung bis zur Einreichung dauert es bei Planeco Building in der Regel 2–3 Wochen – vorausgesetzt, alle Unterlagen liegen vollständig vor.

4. Prüfverfahren durch die Behörde: Das Bauamt prüft den Antrag auf formale Vollständigkeit und inhaltliche Korrektheit. Dabei kann auch eine Beteiligung der Gemeinde sowie eine Nachbaranhörung erfolgen. Die Bearbeitungsdauer beträgt je nach Region 4 bis 12 Wochen.

5. Erhalt der Genehmigung: Nach erfolgreicher Prüfung trifft die Behörde eine Entscheidung: Wenn alles passt, wird die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung erteilt.

6. Anmeldung beim Finanzamt und ggf. Gewerbeanmeldung: Mit der baurechtlichen Genehmigung entstehen auch steuerliche und gewerberechtliche Pflichten. Mieteinnahmen aus Ferienwohnungen sind einkommensteuerpflichtig, und je nach Umfang der Vermietung kann eine Gewerbeanmeldung erforderlich sein. Ein Steuerberater kann hier die individuelle Situation einschätzen.

Planeco Building begleitet Sie deutschlandweit durch alle Schritte der Nutzungsänderung – von der kostenlosen Erstberatung über die Machbarkeitsprüfung bis zur Genehmigung. Mit unserem Rundum-Service sparen Sie Zeit und vermeiden kostspielige Fehler.

Was kostet die Nutzungsänderung zur Ferienwohnung?

Die Kosten für eine Nutzungsänderung zur Ferienwohnung setzen sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen und können je nach Bundesland, Lage der Immobilie und Komplexität des Vorhabens stark variieren. Die folgende Übersicht zeigt die typischen Kostenpositionen:

Kostenpunkt Richtwert Hinweis
Architektenhonorar (Planung & Einreichung) ab 1.350,– € Abhängig von Umfang und Komplexität
Amtliche Bearbeitungsgebühr 200,– € bis 800,– € Richtet sich nach Promillesatz der Baukosten; bei reiner Nutzungsänderung gelten Mindestsätze
Gutachten (Brandschutz, Schallschutz, Statik) 500,– € bis 2.000,– €t Nicht immer erforderlich; abhängig von Gebäudeklasse und Anforderungen
Stellplatzablöse 3.000,– € bis 15.000,– € je Stellplatz Nur wenn Stellplätze nicht nachgewiesen werden können; Höhe variiert je Gemeinde

Alle Angaben sind Richtwerte. Die tatsächlichen Kosten hängen von Bundesland, Gemeinde und Komplexität des Vorhabens ab. Planeco Building erstellt Ihnen ein transparentes Kostenangebot nach der Machbarkeitsprüfung.

Wichtig: Auch wenn der Antrag abgelehnt wird, bleiben alle bis dahin entstandenen Kosten bestehen. Daher sind eine gute Vorbereitung und eine vollständige Antragsvorbereitung entscheidend, um unnötige Ausgaben zu vermeiden. Planeco Building bietet Ihnen eine Machbarkeitsprüfung, die genau diese Risiken minimiert, und übernimmt die komplette Antragsstellung für Sie.

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Steuerliche Pflichten bei der Vermietung einer Ferienwohnung

Mit der Nutzungsänderung zur Ferienwohnung entstehen steuerliche Pflichten, die viele Eigentümer unterschätzen:

  • Einkommensteuer: Einnahmen aus der Vermietung gelten als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Werbungskosten (Abschreibungen, Zinsen, Betriebskosten) können steuermindernd geltend gemacht werden.
  • Umsatzsteuer: Kurzfristige Beherbergung (unter 6 Monate) unterliegt dem ermäßigten Satz von 7 %.
  • Gewerbesteuer: Reine Vermietung ist grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig. Werden Zusatzleistungen (Frühstück, Reinigung) angeboten, kann das Finanzamt eine gewerbliche Tätigkeit annehmen.
  • Kurtaxe: In Tourismusgemeinden ist der Vermieter in der Regel für die korrekte Abführung der Kurtaxe verantwortlich.

Planeco Building begleitet Sie durch das baurechtliche Verfahren – für die steuerrechtliche Seite empfehlen wir die Abstimmung mit einem Steuerberater.

Wie lange dauert ein Antrag auf Nutzungsänderung zur Kurzzeitvermietung?

Ein Antrag auf Nutzungsänderung zur Ferienwohnung weist im Vergleich zu einem vollwertigen Bauantrag meist einen geringeren Bearbeitungsaufwand auf. Trotzdem gelten dieselben rechtlichen Fristen wie für andere baurechtliche Verfahren.

  • Vorbereitung durch Architekten/Planeco Building: 2–3 Wochen (bei vollständig vorliegenden Unterlagen)
  • Prüfung durch das Bauamt: Je nach Bundesland und Region 4–12 Wochen
  • Gesamtdauer: Realistisch sollten Sie mit 2–4 Monaten vom Antrag bis zur Genehmigung rechnen

Die tatsächliche Dauer hängt von verschiedenen Faktoren ab: Qualität der Bestandsunterlagen, Vollständigkeit des Antrags, Auslastung der Behörde.

Zweckentfremdung bei Ferienwohnungen: Was Sie wissen müssen

Neben der baurechtlichen Genehmigung gibt es in vielen Städten eine zusätzliche Hürde: die Zweckentfremdungssatzung. Diese kommunalen Regelungen sollen verhindern, dass Wohnraum in Ferienwohnungen umgewandelt wird, besonders in Regionen mit angespanntem Wohnungsmarkt. Aktuell haben mehr als 60 deutsche Städte eine aktive Zweckentfremdungssatzung – Tendenz steigend. Betroffen sind vor allem Großstädte wie Berlin, München, Hamburg, Frankfurt, Stuttgart, Köln, Düsseldorf, Bonn, Dortmund, Münster, Leipzig und Dresden, aber auch kleinere Gemeinden ziehen zunehmend nach.

Gut zu wissen: In Städten mit Zweckentfremdungssatzung benötigen Sie zwei Genehmigungen: die Nutzungsänderung vom Bauamt (baurechtliche Prüfung) und die Genehmigung vom Zweckentfremdungsamt (wohnungspolitische Prüfung). In manchen Städten wie Leipzig oder Düsseldorf sind beide Ämter getrennt – die Baugenehmigung gilt dann nur unter Vorbehalt, bis auch das Zweckentfremdungsamt zustimmt.

Mehr zu Zweckentfremdung, in welchen Städten sie gilt, welche Verbote bestehen und welche Strafen drohen, erfahren Sie in unserem umfassenden Ratgeber zur Nutzungsänderung für Ferienwohnungen – inklusive 10-Punkte-Checkliste für Ihren Antrag.

Ausnahmen und Sonderregelungen

Auch in Städten mit Zweckentfremdungssatzung gibt es Wege zur Genehmigung:

  • Die Teilflächenregelung: In einigen Städten (z. B. Köln, Düsseldorf) dürfen Sie Teile Ihrer Wohnung als Ferienwohnung nutzen, wenn diese unter 50 % der Wohnfläche liegen. In Berlin gilt eine ähnliche Regelung mit einer Schwelle von 49 % der Gesamtwohnfläche. Bei Mehrfamilienhäusern kann manchmal auch die kleinste Wohnung im Gebäude umgenutzt werden.
  • Die Tagesgrenzen-Regelung: Möchten Sie Ihre Wohnung nur gelegentlich vermieten (z. B. während Messen oder in der Urlaubszeit), gibt es in Städten mit Zweckentfremdungssatzung genehmigungsfreie Zeitfenster – diese variieren jedoch erheblich: Berlin erlaubt bis zu 90 Tage (nur Hauptwohnsitz), Hamburg bis zu 56 Tage, München rund 8 Wochen. Außerhalb von Städten mit Zweckentfremdungssatzung gelten diese Grenzen nicht – dort ist aber dennoch eine baurechtliche Nutzungsänderung zu prüfen.
  • Leerstand oder Unvermietbarkeit: Können Sie nachweisen, dass eine Wohnung dauerhaft leersteht oder nicht als normaler Wohnraum vermietbar ist, kann das Amt Ausnahmen gewähren.
Unser Tipp: Klären Sie die Zweckentfremdungsfrage vor der Nutzungsänderung beim Bauamt. Kontaktieren Sie das zuständige Zweckentfremdungsamt, schildern Sie Ihren Fall und fragen Sie, ob eine Genehmigung grundsätzlich möglich ist.

Regionale Unterschiede bei der Nutzungsänderung zur Ferienwohnung

Nicht jedes Bundesland handhabt die Nutzungsänderung von Wohnraum zur Ferienwohnung gleich. Auch wenn das Baugesetzbuch bundesweit gilt, unterscheiden sich Vorgaben und Verfahren je nach Region:

  • Baden-Württemberg: Städte wie Freiburg oder Heidelberg fordern klare Nachweise, dass durch die Umnutzung kein dauerhafter Wohnraum verloren geht. Die Landesbauordnung bietet kleinere Erleichterungen beim Bauen im Bestand.
  • Bayern: Seit dem 1. Januar 2025 ist eine Nutzungsänderung nach Art. 57 Abs. 4 BayBO verfahrensfrei, wenn die neue Nutzung im jeweiligen Baugebiet nach der BauNVO allgemein zulässig ist und kein Sonderbau entsteht. Für Ferienwohnungen greift das in der Praxis vor allem in Mischgebieten – in reinen und allgemeinen Wohngebieten bleibt die Genehmigungspflicht meist bestehen, da Ferienwohnungen dort nur ausnahmsweise zulässig sind.
  • Niedersachsen: Die Umwandlung kann im vereinfachten Verfahren erfolgen (meist bis Gebäudeklasse 3). Viele Gemeinden prüfen jedoch intensiv, ob Wohnraum dauerhaft als Ferienwohnung genutzt werden darf – ohne Genehmigung droht die sofortige Nutzungsuntersagung.
  • NRW: Das Wohnraumstärkungsgesetz NRW gibt Kommunen erweiterte Möglichkeiten, Zweckentfremdung zu unterbinden. Städte wie Köln, Düsseldorf, Bonn und Dortmund haben eigene Satzungen erlassen. Die Genehmigungspflicht für die Nutzungsänderung gilt unabhängig davon nach der Landesbauordnung.
  • Rheinland-Pfalz: Das Verfahren folgt den allgemeinen Vorgaben der Landesbauordnung. Touristisch geprägte Regionen wie die Mosel oder der Hunsrück haben teils eigene kommunale Regelungen zur Kurzzeitvermietung.
  • Schleswig-Holstein: Trotz touristischer Prägung an Nord- und Ostseeküste gelten die allgemeinen baurechtlichen Anforderungen. Viele Gemeinden schreiben eine förmliche Genehmigung vor, um den Wohnungsmarkt zu schützen.
Wichtig: Planeco Building kennt die regionalen Unterschiede in allen Bundesländern und prüft für Sie, welche Anforderungen in Ihrer Stadt oder Gemeinde gelten.

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Ferienwohnung ohne Genehmigung: Diese Strafen drohen

Ohne offizielle Genehmigung zur Nutzungsänderung riskieren Sie bauaufsichtliche Maßnahmen durch das Bauamt:

  • Bußgelder nach Bauordnungsrecht: Je nach Bundesland und Schwere des Verstoßes bis zu 50.000,– €. Hinzu kommen mögliche Bußgelder nach Zweckentfremdungsrecht, die in Städten wie Berlin, Hamburg oder München deutlich höher ausfallen können – in einigen Bundesländern bis zu 500.000,– €.
  • Sofortige Anordnung zur Einstellung der Vermietung als Ferienwohnung (Nutzungsuntersagung)
  • Haftungsrisiken bei Unfällen von Feriengästen in Ihrer Wohnung oder Ihrem Ferienhaus
  • Rückbaupflicht: Im schlimmsten Fall müssen bauliche Veränderungen zurückgebaut werden
  • Mögliche steuerliche Konsequenzen und Nachforderungen vom Finanzamt
Verlust des Versicherungsschutzes: Eine nicht genehmigte Ferienwohnung gilt versicherungsrechtlich als nicht bestimmungsgemäß genutzt. Im Schadensfall – etwa bei einem Wasserschaden, einem Brand oder einem Unfall eines Gastes – kann die Gebäude- oder Haftpflichtversicherung die Leistung verweigern. Wer ohne Genehmigung vermietet, haftet im Ernstfall persönlich.

Was bedeutet die EU-Verordnung 2024/1028 für Ihre Ferienwohnung?

Seit dem 20. Mai 2026 gilt die EU-Verordnung 2024/1028 zur Kurzzeitvermietung verbindlich in allen EU-Mitgliedstaaten.

In Kommunen mit Zweckentfremdungssatzung – darunter München, Berlin und Hamburg – müssen Vermieter ihre Ferienwohnung registrieren lassen und die Registrierungsnummer im Inserat hinterlegen. Plattformen wie Airbnb oder Booking.com sind verpflichtet, Inserate ohne gültige Nummer zu entfernen.

Für alle Vermieter gilt zusätzlich: Plattformen übermitteln monatlich strukturierte Buchungsdaten an die Bundesnetzagentur. Kommunen, die ein eigenes Registrierungsverfahren eingerichtet haben, können diese Daten abrufen und erhalten damit erstmals einen systematischen Überblick über aktive Ferienwohnungen in ihrem Gebiet.

Die Nutzungsänderung Ihrer Ferienwohnung mit Planeco Building

Sie möchten Ihre Wohnung als Ferienwohnung vermieten, aber der Antrag auf Nutzungsänderung wirkt kompliziert, langwierig oder undurchsichtig? Genau hier setzt Planeco Building an. Mit Planeco Building ist die Nutzungsänderung für Ihre Ferienwohnung einfach, schnell und transparent – mit maximalen Erfolgsaussichten.

Unsere erfahrenen Architekten kennen die Regelungen aller Bundesländer und übernehmen den gesamten Prozess zur Nutzungsänderung von Wohnraum zur Ferienwohnung für Sie:

  • Individuelle kostenlose Erstberatung mit Klärung Ihrer Ausgangslage und Ihrer Immobilie
  • Machbarkeitsprüfung der baurechtlichen Rahmenbedingungen: Wir prüfen Bebauungsplan, Zweckentfremdungssatzung, Stellplatzanforderungen, Brandschutz und weitere Anforderungen
  • Erstellung aller Unterlagen: Lageplan, Bauzeichnungen, Betriebsbeschreibung, Stellplatznachweis und alle erforderlichen Formulare
  • Einreichung des vollständigen Antrags beim zuständigen Bauamt – in der Regel innerhalb von 2–3 Wochen bei vollständigen Unterlagen
  • Kommunikation mit dem Bauamt und Begleitung durch das gesamte Verfahren bis zur finalen Genehmigung

Ganz gleich, ob Sie eine Eigentumswohnung an der Ostsee, ein Ferienhaus im Schwarzwald oder ein Apartment in der Stadt als Ferienwohnung vermieten möchten: Unsere Experten kennen die regionalen Unterschiede, Bedingungen zur Zweckentfremdung und lokalen Anforderungen in Ihrer Gemeinde. Wir sorgen dafür, dass Ihr Antrag vollständig ist und schnell bearbeitet wird.

Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch zur Nutzungsänderung Ihrer Ferienwohnung.

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FAQ: Antworten auf häufig gestellte Fragen

Brauche ich für Airbnb eine Nutzungsänderung?

Ja. Die Vermietung über Airbnb, Booking.com oder vergleichbare Plattformen ist baurechtlich eine Nutzungsänderung, sobald Wohnraum dauerhaft an wechselnde Gäste vermietet wird. Eine Genehmigung vom Bauamt ist erforderlich, auch wenn keine baulichen Veränderungen geplant sind. Plattformen wie Airbnb sind verpflichtet, auf Anfrage der Behörden Vermieterdaten offenzulegen – eine illegale Nutzung bleibt daher in der Regel nicht lange unentdeckt.

Wie lange dauert die Nutzungsänderung zur Ferienwohnung?

Von der Beauftragung bis zur Einreichung beim Bauamt dauert es bei Planeco Building in der Regel 2 bis 3 Wochen, vorausgesetzt, alle erforderlichen Unterlagen liegen vollständig vor. Die anschließende Bearbeitungszeit durch das Bauamt beträgt je nach Bundesland und Region 4 bis 12 Wochen. Realistisch sollten Sie mit einer Gesamtdauer von 2 bis 4 Monaten rechnen.

Wann brauche ich keine Nutzungsänderung für eine Ferienwohnung?

Wer Wohnraum nur gelegentlich vermietet, benötigt in den meisten Bundesländern keine Genehmigung: Die 60- bis 90-Tage-Regelung erlaubt eine kurzzeitige Vermietung ohne Bauantrag. Bei dauerhafter Kurzzeitvermietung, also mehr als dieser Grenze oder ganzjährig an wechselnde Gäste, ist ein Antrag beim Bauamt immer erforderlich. Im Einzelfall sollten Sie die genaue Grenze mit dem zuständigen Bauamt abstimmen.

FAQ: Antworten auf häufig gestellte Fragen

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