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Standsicherheitsnachweis in Sachsen vom Statiker

July 13, 2026
Update:
July 13, 2026
Lesezeit: 5 Min.
Sebastian Rupp
Sebastian Rupp
July 13, 2026
Update:
July 13, 2026
In Sachsen entscheidet der Kriterienkatalog, ob Ihr Standsicherheitsnachweis zusätzlich geprüft werden muss – ein Detail, das viele Bauherren erst bei Verzögerungen bemerken. Hier erfahren Sie, was gilt und wie Sie es richtig angehen.

Sie planen in Sachsen zu bauen, umzubauen oder eine Nutzungsänderung durchzuführen – und fragen sich, wann genau ein Standsicherheitsnachweis nicht nur erstellt, sondern auch bauaufsichtlich geprüft werden muss? Die Antwort hängt von Ihrer Gebäudeklasse und einem oft übersehenen Dokument ab: dem sächsischen Kriterienkatalog. Wer ihn kennt, vermeidet unnötige Verzögerungen im Genehmigungsverfahren.

Das Thema kurz und kompakt

  • Nachweis immer Pflicht: Bei jedem genehmigungspflichtigen Vorhaben in Sachsen ist ein Standsicherheitsnachweis erforderlich – unabhängig davon, ob er zusätzlich geprüft werden muss.
  • Kriterienkatalog entscheidet über Prüfpflicht: Bei Gebäudeklassen 1–3 löst bereits ein einziges nicht erfülltes Kriterium – etwa schwieriger Baugrund oder erhöhte Lasten – die bauaufsichtliche Prüfpflicht aus.
  • Erklärung zur Prüfpflicht ist Pflichtdokument: Ohne die ausgefüllte Erklärung des Tragwerksplaners nach § 12 Abs. 3 DVOSächsBO ist der Bauantrag unvollständig – das verzögert die Genehmigung.
  • Mit Planeco Building sicher durch das Verfahren: Planeco Building koordiniert Tragwerksplanung und Architektenleistung aus einer Hand – mit lokaler Kenntnis der sächsischen Genehmigungsverfahren und über 1.400 erfolgreich abgewickelten Bauanträgen. Jetzt Angebot anfragen.

Standsicherheitsnachweis in Sachsen: Was gilt – und wann wird er geprüft?

Wer in Sachsen baut, umbaut oder eine Nutzungsänderung plant, braucht bei nahezu jedem genehmigungspflichtigen Vorhaben einen Standsicherheitsnachweis. Die entscheidende Frage ist nicht ob, sondern ob dieser Nachweis zusätzlich bauaufsichtlich geprüft werden muss – und genau hier unterscheidet sich Sachsen von anderen Bundesländern. Der sächsische Kriterienkatalog regelt das, wird aber von den meisten Bauherren erst dann wahrgenommen, wenn es bereits zu Verzögerungen im Genehmigungsverfahren gekommen ist.

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Was ist ein Standsicherheitsnachweis?

Der Standsicherheitsnachweis ist die rechnerische und dokumentarische Bestätigung, dass ein Bauwerk unter allen vorgesehenen Lasten – Eigengewicht, Nutzlasten, Wind und Schnee – standsicher ist und keine unzulässigen Verformungen auftreten. Er besteht im Kern aus drei Elementen:

  • Lastannahmen: Welche Kräfte wirken auf das Bauwerk?
  • Statisches System: Wie werden diese Lasten abgetragen?
  • Bemessungsergebnisse: Sind die gewählten Bauteile ausreichend dimensioniert?

Im Sprachgebrauch werden dafür viele Begriffe verwendet: Statik, Statiknachweis, Tragwerksplanung, Tragsicherheitsnachweis oder statische Berechnung. Gemeint ist in der Regel dasselbe Dokument. Ein vollständiger Standsicherheitsnachweis enthält neben den Berechnungen auch Konstruktionszeichnungen: Bewehrungspläne, Positionspläne und Anschlussdetails. Wer bei einem Angebot nur Berechnungen bekommt, sollte nachfragen – fehlende Konstruktionszeichnungen führen auf der Baustelle regelmäßig zu Problemen.

Wann ist ein Standsicherheitsnachweis in Sachsen erforderlich?

Grundsätzlich gilt: Bei jedem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben muss ein Standsicherheitsnachweis vorliegen. Das regelt § 66 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO). Ausgenommen sind lediglich verfahrensfreie Vorhaben – also Baumaßnahmen, die weder genehmigungspflichtig noch anzeigepflichtig sind.

Konkret entsteht die Pflicht unter anderem bei:

  • Neubauten (Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Gewerbe)
  • Anbauten und Aufstockungen
  • Wanddurchbrüchen in tragenden Wänden
  • Dachausbauten mit neuer Tragstruktur
  • Nutzungsänderungen, bei denen sich die Lasten verändern – etwa wenn aus Bürofläche ein Lager wird
  • Abbruch oder Teilabbruch anzeigepflichtiger Anlagen

Ein häufiges Missverständnis: „Keine Prüfpflicht" bedeutet nicht „kein Nachweis nötig". Der Standsicherheitsnachweis muss immer erstellt werden – die Frage ist nur, ob er zusätzlich durch einen Prüfingenieur geprüft werden muss.

Prüfpflicht in Sachsen: Der Kriterienkatalog entscheidet

Sachsen unterscheidet bei der Prüfpflicht nach Gebäudeklassen:

  • Gebäudeklassen 4 und 5: Der Standsicherheitsnachweis muss immer bauaufsichtlich geprüft sein – ohne Ausnahme.
  • Gebäudeklassen 1 bis 3: Eine Prüfung ist nur erforderlich, wenn der Kriterienkatalog (Anlage 2 der DVOSächsBO) nicht vollständig erfüllt ist.

Was der Kriterienkatalog konkret bedeutet

Der Kriterienkatalog listet Bedingungen auf, die ausnahmslos alle erfüllt sein müssen, damit keine bauaufsichtliche Prüfung erforderlich ist. Zu den wichtigsten Kriterien gehören:

  • Verkehrslasten von maximal 5,0 kN/m² (Flächenlast) oder 10,0 kN als Einzellast
  • Baugrundverhältnisse entsprechen den Regelfällen der DIN 1054 und erlauben eine Flachgründung
  • Bei erddruckbelasteten Anlagen: Höhendifferenz zwischen Gründungssohle und Erdoberfläche maximal 4 m

Sobald auch nur ein Kriterium nicht erfüllt ist – etwa weil der Baugrund schwierig ist oder die Lasten die Grenzwerte überschreiten – wird eine bauaufsichtliche Prüfung ausgelöst. Die Beurteilung obliegt dem qualifizierten Tragwerksplaner, nicht dem Bauherrn. Falsche Angaben können ordnungswidrig sein.

Die Erklärung des Tragwerksplaners – Pflichtdokument in Sachsen

Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 muss dem Standsicherheitsnachweis eine Erklärung des Tragwerksplaners zur Prüfpflicht nach § 12 Abs. 3 DVOSächsBO beigefügt werden. Dieses amtliche Formular dokumentiert, ob der Kriterienkatalog erfüllt ist oder nicht. Es ist Pflichtbestandteil der Bauvorlagen – fehlt es, ist der Bauantrag unvollständig.

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Sonderbauten: Prüfauftrag durch die Behörde

Bei Sonderbauten nach § 2 Abs. 4 SächsBO – etwa Versammlungsstätten, Schulen oder größere Geschäftshäuser – erteilt nicht der Bauherr, sondern die Bauaufsichtsbehörde den Prüfauftrag. Die Behörde entscheidet, ob sie die Nachweise selbst prüft oder einen zugelassenen Prüfingenieur beauftragt. Die Landesstelle für Bautechnik bei der Landesdirektion Sachsen ist dabei insbesondere für Standsicherheitsnachweise mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad zuständig.

Wer darf den Standsicherheitsnachweis in Sachsen erstellen?

Für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 muss der Ersteller als qualifizierter Tragwerksplaner in der Liste der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen sein. Voraussetzung ist ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss in Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen sowie mindestens drei Jahre Berufserfahrung in der Tragwerksplanung. Wichtig: Eintragungen anderer Bundesländer gelten auch in Sachsen – ein bundesweit tätiger Tragwerksplaner kann also in Sachsen tätig werden, sofern eine vergleichbare Listeneintragung vorliegt.

Für die bauaufsichtliche Prüfung werden Prüfingenieure in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau anerkannt. Bauherren müssen den Prüfingenieur mit der passenden Fachrichtung beauftragen – bei einem Stahlbetonbau also einen Prüfingenieur für Massivbau. Der Prüfauftrag schließt bei nicht prüfpflichtigen Sonderbauten auch die Bauüberwachung hinsichtlich des geprüften Nachweises ein.

Ablauf: Vom Bauantrag zur Baufreigabe

  1. Tragwerksplaner beauftragen: Idealerweise parallel zum Entwurfsverfasser – nicht erst kurz vor Einreichung des Bauantrags. Planeco Building koordiniert Tragwerksplanung und Architektenleistung aus einer Hand.
  2. Standsicherheitsnachweis erstellen: Inklusive Lastannahmen, statischem System, Bemessungsergebnissen und Konstruktionszeichnungen.
  3. Prüfpflicht klären: Der Tragwerksplaner füllt die Erklärung zur Prüfpflicht aus. Bei GK 1–3 entscheidet der Kriterienkatalog.
  4. Ggf. Prüfingenieur beauftragen: Bei prüfpflichtigen Vorhaben erteilt der Bauherr den Prüfauftrag an einen anerkannten Prüfingenieur der zuständigen Fachrichtung.
  5. Einreichung beim Bauamt: Im Baugenehmigungsverfahren nach § 64 SächsBO ist der Standsicherheitsnachweis mit dem Bauantrag vorzulegen. In Einzelfällen kann eine Nachreichung gestattet werden.
  6. Baufreigabe: Die Baufreigabebescheinigung nach § 70 Abs. 6 SächsBO darf erst erteilt werden, wenn die bautechnischen Nachweise im erforderlichen Umfang geprüft vorliegen. Ohne Baufreigabe kein Baubeginn.

Was kostet ein Standsicherheitsnachweis in Sachsen?

Die Kosten richten sich nach Umfang, Komplexität und Bauvorhabentyp. Orientierungswerte für die Erstellung durch Planeco Building:

  • Kleine Wandöffnung: ab 500,–€ netto
  • Einfamilienhaus-Neubau: 2.500,–€ bis 5.500,–€ netto
  • Mehrfamilienhaus: ab 9.500,–€ netto
  • Lagerhalle oder Gewerbebau: ab 9.500,–€ netto

Hinzu kommen bei prüfpflichtigen Vorhaben die Gebühren des Prüfingenieurs, die sich nach dem Sächsischen Kostenverzeichnis und der Bauwerksklasse richten. Diese variieren je nach Schwierigkeitsgrad erheblich. Prüfingenieure müssen nach § 18 Abs. 1 DVOSächsBO mit einer Haftungssumme von mindestens 500.000,–€ für Personen- sowie Sach- und Vermögensschäden versichert sein – ein Qualitätsmerkmal, das bei der Beauftragung geprüft werden sollte.

Mehr zu den Einflussfaktoren auf die Gesamtkosten finden Sie auf der Übersichtsseite Statiker Kosten.

Besondere Herausforderungen in Sachsen: Altbaubestand und Baugrund

Sachsen hat einen der höchsten Altbauanteile in Deutschland – Gründerzeitbauten in Leipzig und Dresden, DDR-Plattenbauten in Chemnitz und zahlreichen Mittelstädten. Bei Umbau- oder Sanierungsvorhaben an diesen Gebäuden fehlen häufig aktuelle Bestandspläne. Bevor ein Standsicherheitsnachweis erstellt werden kann, ist dann eine Bestandsaufnahme vor Ort erforderlich. Es lohnt sich, frühzeitig beim Bauaktenarchiv der Gemeinde anzufragen, ob Unterlagen vorhanden sind – das spart Zeit und Kosten.

Zusätzlich variieren die Baugrundverhältnisse in Sachsen stark: Erzgebirge, Elbtal und Lausitz bringen unterschiedliche geologische Bedingungen mit sich. Schwierige Baugrundverhältnisse lösen automatisch die Prüfpflicht nach dem Kriterienkatalog aus – ein Baugrundgutachten sollte deshalb frühzeitig in die Planung einbezogen werden.

Wer in Sachsen einen geeigneten Tragwerksplaner sucht, findet weitere Informationen auf der Seite Statiker finden. Planeco Building begleitet Bauvorhaben in Sachsen von der Erstberatung bis zur Baufreigabe – bundesweit tätig, mit lokaler Kenntnis der sächsischen Genehmigungsverfahren und über 1.400 erfolgreich abgewickelten Bauanträgen.

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FAQ: Antworten auf häufig gestellte Fragen

Muss der Standsicherheitsnachweis immer von einem Prüfingenieur geprüft werden?

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Nein – nicht automatisch. Bei Gebäudeklassen 1 bis 3 ist eine bauaufsichtliche Prüfung nur erforderlich, wenn der sächsische Kriterienkatalog nicht vollständig erfüllt ist. Bei Gebäudeklassen 4 und 5 hingegen ist die Prüfung immer Pflicht. Der qualifizierte Tragwerksplaner beurteilt, ob die Kriterien erfüllt sind, und dokumentiert das in einer Erklärung zur Prüfpflicht.

Brauche ich bei einer Nutzungsänderung in Sachsen einen neuen Standsicherheitsnachweis?

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Das kommt auf die Nutzungsänderung an. Verändert sich durch die neue Nutzung die Lastsituation – etwa weil aus Bürofläche ein Lager wird – ist ein aktueller Standsicherheitsnachweis erforderlich. Bei Altbauten ohne vorhandene Bestandspläne ist zudem eine Bestandsaufnahme vor Ort nötig, bevor die Berechnung beginnen kann.

Was passiert, wenn die Erklärung zur Prüfpflicht im Bauantrag fehlt?

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Fehlt die Erklärung des Tragwerksplaners zur Prüfpflicht, gilt der Bauantrag als unvollständig. Das Bauamt kann die Unterlagen zurückweisen oder nachfordern – beides verzögert das Genehmigungsverfahren. Das Dokument ist Pflichtbestandteil der Bauvorlagen bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 in Sachsen.