Die Errichtung eines Carports in Sachsen-Anhalt unterliegt klaren baurechtlichen Regelungen, die Bauherren sowohl Chancen als auch Pflichten auferlegen. Mit der großzügigen Regelung von bis zu 50 m² verfahrensfreier Grundfläche und 3 m mittlerer Wandhöhe nimmt Sachsen-Anhalt im bundesweiten Vergleich eine liberale Position ein. Dennoch müssen auch bei verfahrensfreien Carports bestimmte Vorschriften beachtet werden, um rechtliche Probleme zu vermeiden.
Wie blickt das Baurecht auf das Thema Carport?
Carports werden im Baurecht als sogenannte "bauliche Anlagen" eingestuft und unterliegen damit grundsätzlich den Bestimmungen des öffentlichen Baurechts. Die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) regelt in § 60, welche Bauvorhaben als verfahrensfrei gelten und somit ohne aufwendiges Genehmigungsverfahren errichtet werden können.
Diese Klassifizierung als bauliche Anlage bedeutet, dass auch verfahrensfreie Carports alle baurechtlichen Bestimmungen einhalten müssen – etwa zu Brandschutz, Abstandsflächen und der ordnungsgemäßen Nutzung als Stellplatz. Die Verfahrensfreiheit entbindet also nicht von der Einhaltung aller anderen rechtlichen Vorgaben, sondern vereinfacht lediglich das Antragsverfahren.
Carport ohne Baugenehmigung – welche Regeln gelten in Sachsen-Anhalt?
Nach § 60 BauO LSA können Garagen einschließlich überdachter Stellplätze (Carports) ohne Baugenehmigungsverfahren errichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Maximale Grundfläche: 50 m² (brutto)
- Mittlere Wandhöhe: maximal 3 m
- Standort: nur im Innenbereich oder in Bebauungsplangebieten
- Nutzung: ausschließlich als Stellplatz für Fahrzeuge
Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen Innen- und Außenbereich. Der Außenbereich umfasst Gebiete, die nicht durch einen Bebauungsplan erfasst sind oder nicht zur zusammenhängenden Bebauung gehören. Hier ist grundsätzlich eine reguläre Baugenehmigung erforderlich, unabhängig von der Größe des geplanten Carports.
Wann brauche ich eine Baugenehmigung für meinen Carport in Sachsen-Anhalt?
Eine Baugenehmigung wird in folgenden Fällen zwingend erforderlich:
- Überschreitung der Größenvorgaben: Grundfläche über 50 m² oder mittlere Wandhöhe über 3 m
- Standort im Außenbereich: Grundstücke außerhalb von Bebauungsplangebieten oder zusammenhängender Bebauung
- Besondere Nutzung: Wenn der Carport nicht ausschließlich als Stellplatz genutzt werden soll
- Denkmalschutz: Bei denkmalgeschützten Gebäuden oder in Ensembleschutzgebieten
Selbst bei verfahrensfreien Carports wird eine Bauanzeige empfohlen, um potenzielle Konflikte mit der Gemeinde proaktiv zu vermeiden. Diese informelle Mitteilung schafft Sicherheit und kostet in der Regel nur wenige Euro.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstoß?
Der Bau eines Carports ohne erforderliche Genehmigung kann schwerwiegende Folgen haben. In Sachsen-Anhalt drohen Bußgelder zwischen 500,– € und 25.000,– €, je nach Schwere des Verstoßes. Besonders kritisch: Die zuständige Bauaufsichtsbehörde kann eine Nutzungsuntersagung oder sogar eine Abrissverfügung erlassen, wenn das Carport nicht genehmigungsfähig ist.
Schwarzbauten verjähren nicht – auch Jahre später, beispielsweise beim Verkauf der Immobilie, können rechtliche Probleme auftreten. Eine nachträgliche Genehmigung ist nur möglich, wenn das Bauwerk grundsätzlich den baurechtlichen Vorgaben entspricht.
Welche Unterlagen benötige ich für die Genehmigung meines Carports?
Für verfahrensfreie Carports reicht meist eine einfache Bauanzeige mit folgenden Angaben:
- Beschreibung des geplanten Carports (Größe, Höhe, Zweck)
- Einfache Skizze mit Darstellung der Umgebung
- Angaben zum Grundstück und zur geplanten Nutzung
Bei genehmigungspflichtigen Carports sind umfangreichere Unterlagen erforderlich:
- Bauantragsformular (vollständig ausgefüllt)
- Auszug aus dem Liegenschaftskataster (nicht älter als 3 Monate)
- Lageplan im Maßstab 1:500 oder 1:1000
- Bauzeichnungen im Maßstab 1:100
- Baubeschreibung mit technischen Details
- Standsicherheitsnachweis (Statik)
- Bei Grenzbebauung: Nachbarverzeichnis
Schritt für Schritt zur Carport-Baugenehmigung in Sachsen-Anhalt
Der Weg zur Carport-Errichtung folgt einem strukturierten Ablauf:
- Prüfung der Genehmigungspflicht: Größe, Standort und örtliche Vorgaben überprüfen
- Unterlagen zusammenstellen: Je nach Verfahrensart entsprechende Dokumente vorbereiten
- Antrag einreichen: Bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Bauordnungsamt)
- Bearbeitung abwarten: 4 Wochen bei Bauanzeigen, 3 Monate bei Bauanträgen
- Baubeginn: Nach Genehmigung oder automatischer Genehmigungsfiktion
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