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Standsicherheitsnachweis in Bayern vom Statiker

July 13, 2026
Update:
July 13, 2026
Lesezeit: 5 Min.
Sebastian Rupp
Sebastian Rupp
July 13, 2026
Update:
July 13, 2026
In Bayern gehört der Standsicherheitsnachweis nicht in den Bauantrag – sondern zur Baubeginnsanzeige. Wer das verpasst, riskiert einen Baustopp kurz vor dem ersten Spatenstich. Was genau wann fällig wird und wie Planeco Building den Prozess übernimmt.

Viele Bauherren in Bayern stolpern über denselben Punkt: Der Standsicherheitsnachweis ist Pflicht – aber wann er vorliegen muss, wer ihn prüfen darf und was das alles kostet, bleibt oft unklar bis kurz vor Baubeginn. Was unterscheidet Bayern von anderen Bundesländern, und wie vermeiden Sie teure Verzögerungen?

Das Thema kurz und kompakt

  • Immer Pflicht – auch ohne Genehmigungsverfahren: Der Standsicherheitsnachweis ist bei jedem Neubau, Umbau und jeder lastrelevanten Nutzungsänderung erforderlich – selbst bei verfahrensfreien Vorhaben wie dem Dachgeschossausbau.
  • Bayern-Besonderheit beachten: Der Nachweis gehört nicht in den Bauantrag, sondern muss mit der Baubeginnsanzeige vorliegen. Ohne ihn darf der Bau nicht starten.
  • Prüfpflicht hängt von der Gebäudeklasse ab: Einfamilienhäuser (GK 1–2) brauchen keinen Prüfsachverständigen. Ab GK 4 ist die Bescheinigung durch einen Prüfsachverständigen zwingend. Für GK 1–3 entscheidet der Kriterienkatalog.
  • Statiker in 14–21 Tagen über Planeco Building: Planeco Building vermittelt qualifizierte, eingetragene Tragwerksplaner in Bayern – von der statischen Berechnung bis zur Einreichung der Bescheinigung. Jetzt Statiker finden.

Standsicherheitsnachweis in Bayern: Was Bauherren wirklich wissen müssen

Der häufigste Irrtum beim Standsicherheitsnachweis in Bayern: Viele Bauherren glauben, bei einem Einfamilienhaus brauche man keine Statik – oder zumindest keine geprüfte. Beides ist falsch. Der Standsicherheitsnachweis ist in Bayern bei jedem Bauvorhaben Pflicht, unabhängig von Gebäudegröße oder Verfahrensart. Die entscheidende Frage ist nicht ob, sondern wann er vorliegen muss und ob er zusätzlich durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt werden muss.

Was Bayern von anderen Bundesländern unterscheidet: Der Nachweis gehört in der Regel nicht in den Bauantrag, sondern muss erst mit der Baubeginnsanzeige vorgelegt werden. Wer das nicht weiß, riskiert einen Baustopp – nicht wegen fehlender Genehmigung, sondern wegen fehlender Bescheinigung kurz vor dem ersten Spatenstich.

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Was der Standsicherheitsnachweis enthält – und was er nicht ist

Der Standsicherheitsnachweis belegt rechnerisch, dass ein Bauwerk unter allen zu erwartenden Lasten nicht versagt. Rechtliche Grundlage in Bayern ist Art. 10 BayBO (Standsicherheitspflicht) in Verbindung mit Art. 62a BayBO (Standsicherheitsnachweis).

Ein vollständiger Nachweis umfasst drei Kernbestandteile:

  • Lastannahmen: Eigengewicht der Konstruktion, Nutzlasten, Wind- und Schneelasten sowie Temperaturschwankungen
  • Systembildung: Definition der statischen Systeme – wie Lasten durch das Tragwerk abgetragen werden
  • Bemessungsergebnisse: Nachweis der Tragfähigkeit (Grenzzustand ULS) und der Gebrauchstauglichkeit (Grenzzustand SLS), also dass sich das Gebäude nicht unzulässig verformt

Wichtig für Bauherren: Ein qualitativ hochwertiger Nachweis enthält nicht nur Berechnungen, sondern auch Konstruktionszeichnungen – Detailpläne für Auflager, Anschlüsse und Bewehrung. Günstige Nachweise ohne diese Detailzeichnungen führen auf der Baustelle regelmäßig zu Problemen, weil die ausführenden Handwerker keine klaren Vorgaben haben.

Verwechslung vermeiden: Der Standsicherheitsnachweis ist das Dokument, das der Tragwerksplaner erstellt. Die Prüfstatik ist die anschließende unabhängige Kontrolle dieses Dokuments durch einen Prüfsachverständigen oder Prüfingenieur – ein separater Schritt, der nicht bei jedem Vorhaben erforderlich ist. Mehr zu Aufgaben und Kosten der Prüfstatik finden Sie auf der Prüfstatiker-Seite von Planeco Building.

Wann ist ein Standsicherheitsnachweis in Bayern Pflicht?

Die Antwort ist kürzer als erwartet: immer – bei jedem Neubau, jeder wesentlichen Änderung und jeder Nutzungsänderung, die die Lasten beeinflusst. Konkret bedeutet das:

  • Neubau: Vom Gartenhaus (ab bestimmter Größe) bis zum Mehrfamilienhaus – immer erforderlich
  • Wanddurchbruch in tragenden Wänden: Jeder Eingriff in die Tragstruktur erfordert einen Nachweis, auch im Bestand
  • Dachgeschossausbau: Seit dem Modernisierungsgesetz Bayern 2025 ist der Dachgeschossausbau nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 BayBO verfahrensfrei – aber die Pflicht zum Standsicherheitsnachweis bleibt ausdrücklich bestehen
  • Aufstockung: Erhöht die Lasten auf das bestehende Tragwerk, neuer Nachweis zwingend
  • Nutzungsänderung mit Lasterhöhung: Wird aus einem Büro ein Verkaufsraum oder aus einer Wohnung eine Arztpraxis, können die zulässigen Nutzlasten erheblich abweichen – ein neuer Nachweis ist erforderlich. Mehr zum Thema Nutzungsänderung in Bayern finden Sie bei Planeco Building
  • Gebäudebeseitigung: Bei der Beseitigung nicht freistehender Gebäude muss die Standsicherheit der angrenzenden Bebauung während und nach dem Abriss nachgewiesen werden (Art. 57 Abs. 5 Satz 3 BayBO)

Kritischer Hinweis zur BayBO-Änderung 2025: Die Erweiterung verfahrensfreier Vorhaben entbindet ausdrücklich nicht von der Pflicht zu bautechnischen Nachweisen. Wer seinen Dachgeschossausbau ohne Standsicherheitsnachweis beginnt, weil er verfahrensfrei ist, handelt baurechtswidrig.

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Bayern-Besonderheit: Der Nachweis kommt nicht in den Bauantrag

Das unterscheidet Bayern von vielen anderen Bundesländern und überrascht selbst erfahrene Bauherren: Bei Nicht-Sonderbauten wird der Standsicherheitsnachweis nicht mit dem Bauantrag eingereicht. Er ist keine Genehmigungsvoraussetzung – muss aber zwingend vor Baubeginn vorliegen und mit der Baubeginnsanzeige vorgelegt werden.

Bei prüfpflichtigen Nicht-Sonderbauten konkret: Die Bescheinigung des Prüfsachverständigen (Vordruck: Bescheinigung Standsicherheit I, Anlage 9 der Bauantragsformulare) muss mit der Baubeginnsanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen. Ohne diese Bescheinigung darf nicht mit dem Bau begonnen werden.

Ausnahme: Bei Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 BayBO ist der Standsicherheitsnachweis bereits mit dem Bauantrag einzureichen und wird durch die Bauaufsichtsbehörde, einen Prüfingenieur oder ein Prüfamt geprüft.

Prüfpflicht in Bayern: Wer muss prüfen lassen?

Die Prüfpflicht hängt von der Gebäudeklasse und der Art des Vorhabens ab. Bayern hat dafür ein differenziertes System entwickelt:

  • Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 (Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser bis 7 m Höhe): Standsicherheitsnachweis erforderlich, aber keine Prüfpflicht – der Nachweis wird nicht durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt
  • Gebäudeklassen 1–3 (Nicht-Wohngebäude) und bestimmte Sonderfälle: Prüfpflicht entscheidet sich anhand des Kriterienkatalogs
  • Gebäudeklassen 4 und 5: Prüfpflicht immer gegeben – Bescheinigung durch Prüfsachverständigen zwingend
  • Sonderbauten: Prüfung durch Prüfingenieur oder Prüfamt im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde

Der Kriterienkatalog: Bayerns Instrument zur Einzelfallprüfung

Für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 entscheidet der sogenannte Kriterienkatalog (Anlage 1a der BayBO-Formulare), ob eine Prüfpflicht besteht. Nur wenn alle Kriterien ausnahmslos erfüllt sind, entfällt die Prüfpflicht. Diese Feststellung trifft der Nachweisersteller selbst – die Bauaufsichtsbehörde prüft sie nicht nach.

Die wichtigsten Kriterien im Überblick:

  • Eindeutige Baugrundverhältnisse mit üblicher Flachgründung
  • Höhendifferenz zwischen Gründungssohle und Erdoberfläche maximal 4 m bei erddruckbelasteten Gebäuden
  • Keine Beeinträchtigung angrenzender baulicher Anlagen durch das Bauvorhaben
  • Keine außergewöhnlichen oder dynamischen Einwirkungen (z. B. Erschütterungen, erhöhte Schneelasten)
  • Keine besonderen Stabilitätsuntersuchungen erforderlich (z. B. keine großen Kragarme, keine ungewöhnlichen Geometrien)

Praxishinweis: In Teilen Bayerns – insbesondere im Alpenvorland mit seinen hohen Schneelastzonen und in Erdbebenzonen in Schwaben und Oberbayern – sind die Kriterien häufig nicht vollständig erfüllt. Das macht viele Vorhaben, die auf den ersten Blick unkompliziert wirken, prüfpflichtig.

Prüfsachverständiger vs. Prüfingenieur: Der Unterschied in Bayern

Bayern unterscheidet hier klar zwischen zwei Rollen, die Bauherren oft verwechseln:

  • Prüfsachverständiger für Standsicherheit: Wird vom Bauherrn beauftragt und bescheinigt den Nachweis bei prüfpflichtigen Nicht-Sonderbauten. Er überwacht anschließend auch die Bauausführung hinsichtlich des bescheinigten Nachweises
  • Prüfingenieur für Standsicherheit: Wird durch die Bauaufsichtsbehörde beauftragt und prüft den Nachweis bei Sonderbauten. Die Prüfgebühren werden über die Behörde abgerechnet und sind Bestandteil der Genehmigungsgebühr

Die Bauüberwachungspflicht des Prüfsachverständigen ist ein Kostenfaktor, den viele Bauherren nicht einkalkulieren: Er muss nicht nur die Berechnung bescheinigen, sondern auch die Ausführung auf der Baustelle kontrollieren. Abweichungen von der genehmigten Statik ohne Nachtrag führen zu Problemen bei der Bauüberwachung und können im schlimmsten Fall einen Baustopp nach Art. 75 BayBO auslösen.

Wer darf den Standsicherheitsnachweis in Bayern erstellen?

Nicht jeder Ingenieur darf in Bayern einen Standsicherheitsnachweis erstellen. Für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 ist eine Eintragung in die Liste der Nachweisberechtigten für Standsicherheit bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau erforderlich. Voraussetzung dafür ist ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss in Bauingenieurwesen oder Architektur sowie mindestens drei Jahre Berufserfahrung in der Tragwerksplanung.

Auch staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik und Handwerksmeister des Maurer-, Betonbauer- sowie Zimmererfachs sind unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt – aber nur für einfachere Vorhaben der Gebäudeklassen 1 bis 3.

Häufiger Irrtum: „Mein Architekt macht die Statik mit." Das ist nur möglich, wenn der Architekt in die Liste der Nachweisberechtigten eingetragen ist und die dreijährige Berufserfahrung in der Tragwerksplanung nachweist. Die Leistungsbilder von Architekt und Statiker sind grundsätzlich getrennt – auch wenn es Überschneidungen geben kann.

Was kostet ein Standsicherheitsnachweis in Bayern?

Die Kosten hängen vom Umfang des Vorhabens, der Komplexität der Tragstruktur und dem Baugrund ab. Als Orientierung für typische Vorhaben in Bayern:

  • Kleine Wandöffnung im Bestand: ab 500,–€ netto
  • Einfamilienhaus-Neubau (GK 1–2): 2.500,–€ bis 5.500,–€ netto
  • Mehrfamilienhaus oder Gewerbe: ab 9.500,–€ netto

Hinzu kommen bei Prüfpflicht die Kosten für den Prüfsachverständigen. Dessen Honorar richtet sich nach der PrüfVBau (Verordnung über Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständige in Bayern). Bei Sonderbauten ist die Prüfgebühr Bestandteil der Genehmigungsgebühr und wird über die Behörde abgerechnet.

Detaillierte Informationen zu den Kostenstrukturen finden Sie auf der Statiker-Kosten-Seite von Planeco Building.

Ablauf: Vom Beauftragung bis zum Baubeginn

  1. Architektenplanung beauftragen: Der Tragwerksplaner benötigt die Genehmigungsplanung als Grundlage – idealerweise wird er parallel zum Architekten eingebunden, nicht erst nach Fertigstellung der Pläne
  2. Baugrundgutachten einholen: Der Bauherr beauftragt ein Bodengutachten, das dem Statiker als Berechnungsgrundlage für die Gründung dient – besonders wichtig bei Moränenboden im Alpenvorland oder Lehmboden in Niederbayern
  3. Standsicherheitsnachweis erstellen lassen: Der Tragwerksplaner erstellt die statische Berechnung inkl. Konstruktionszeichnungen. Bei Planeco Building beträgt die Bearbeitungszeit 14–21 Tage
  4. Kriterienkatalog prüfen (bei GK 1–3): Der Nachweisersteller stellt fest, ob eine Prüfpflicht besteht
  5. Bescheinigung durch Prüfsachverständigen einholen (bei Prüfpflicht): Der vom Bauherrn beauftragte Prüfsachverständige bescheinigt den Nachweis auf dem verbindlichen Vordruck (Bescheinigung Standsicherheit I)
  6. Baubeginnsanzeige einreichen: Die Bescheinigung wird mit der Baubeginnsanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht – erst dann darf mit dem Bau begonnen werden
  7. Bauüberwachung: Der Prüfsachverständige überwacht die Ausführung und stellt nach Abschluss die Bescheinigung Standsicherheit II aus

Checkliste: Diese Unterlagen braucht Ihr Tragwerksplaner

  • Architektenplanung (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) in aktuellem Stand
  • Lageplan mit Grundstücksgrenzen und Gebäudeabständen
  • Baugrundgutachten (besonders bei unklaren Bodenverhältnissen)
  • Angaben zur geplanten Nutzung und den Nutzlasten
  • Bei Bestandsgebäuden: vorhandene Bestandspläne und ggf. Informationen zur bestehenden Tragstruktur
  • Bei Umbauten: Angaben zu geplanten Eingriffen in tragende Bauteile

Wenn Sie einen qualifizierten Statiker in Bayern finden möchten, unterstützt Planeco Building mit über 1.400 erfolgreich abgewickelten Bauanträgen bei der gesamten Abwicklung – von der statischen Berechnung bis zur Einreichung der Bescheinigung.

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FAQ: Antworten auf häufig gestellte Fragen

Muss der Standsicherheitsnachweis in Bayern mit dem Bauantrag eingereicht werden?

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Nein – das ist eine typische Bayern-Besonderheit. Bei Nicht-Sonderbauten wird der Standsicherheitsnachweis nicht mit dem Bauantrag eingereicht. Er muss erst mit der Baubeginnsanzeige vorliegen. Wer damit wartet, bis die Baugenehmigung da ist, verliert wertvolle Zeit.

Brauche ich für mein Einfamilienhaus in Bayern einen Prüfsachverständigen für die Statik?

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Nicht automatisch. Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 – also Einfamilien- und Zweifamilienhäuser bis 7 m Höhe – sind von der Prüfpflicht ausgenommen. Ein Standsicherheitsnachweis durch einen eingetragenen Tragwerksplaner ist aber trotzdem Pflicht. Bei Gebäudeklasse 3 entscheidet der Kriterienkatalog, ob zusätzlich ein Prüfsachverständiger bescheinigen muss.

Was kostet ein Standsicherheitsnachweis in Bayern?

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Die Kosten hängen von Vorhaben und Komplexität ab. Für eine einfache Wandöffnung im Bestand beginnen die Preise ab ca. 500 € netto, für ein Einfamilienhaus liegen sie zwischen 2.500 € und 5.500 € netto, für Mehrfamilienhäuser oder Gewerbebauten ab ca. 9.500 € netto. Kommt eine Prüfpflicht hinzu, fallen zusätzlich Honorare für den Prüfsachverständigen nach PrüfVBau an.