Planen Sie den Bau eines Carports in Sachsen? Dann sollten Sie vorab klären, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist. Wer ohne die nötige Genehmigung baut, riskiert Bußgelder bis 50.000,– € oder im schlimmsten Fall sogar den Abriss. Die gute Nachricht: In Sachsen sind Carports bis 50 m² Grundfläche und 3 m Höhe oft verfahrensfrei – vorausgesetzt, alle baurechtlichen Bedingungen werden eingehalten.
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Wie blickt das Baurecht auf das Thema Carport?
Ein Carport zählt baurechtlich zu den sogenannten "baulichen Anlagen" und unterliegt damit grundsätzlich dem öffentlichen Baurecht. Die Sächsische Bauordnung (SächsBO) regelt dabei umfassend die Anforderungen an alle baulichen Anlagen, einschließlich der Regelungen für Stellplätze und Carports als überdachte Stellplätze.
Nach § 2 Absatz 9 SächsBO werden Stellplätze als Flächen definiert, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Carports nehmen dabei eine Zwischenstellung zwischen offenen Stellplätzen und geschlossenen Garagen ein, da sie eine Überdachung, aber typischerweise keine geschlossenen Seitenwände besitzen.
Diese baurechtliche Klassifizierung hat erhebliche Auswirkungen auf die Baugenehmigung, da Carports und Garagen rechtlich gleichgestellt sind und damit denselben Regelungen unterliegen.
Carport ohne Baugenehmigung – welche Regeln gelten in Sachsen?
In Sachsen ermöglicht § 61 Absatz 1 Ziffer 1b SächsBO die verfahrensfreie Errichtung von Carports unter bestimmten Voraussetzungen. Diese Regelung ist besonders vorteilhaft für Hausbesitzer, die Zeit und Kosten sparen möchten.
- Bruttogrundfläche: Maximal 50 m² (berechnet nach DIN 277)
- Mittlere Wandhöhe: Bis zu 3 m (gemessen zwischen Boden und halber Wandhöhe)
- Standort: Nur im Innenbereich, nicht im Außenbereich
- Bauanzeige: Auch bei verfahrensfreien Carports ist eine Anzeige bei der Behörde erforderlich
Wichtig: Die 50 m² beziehen sich auf die Gesamtfläche aller Garagen und Carports auf dem Grundstück. Haben Sie bereits eine 30 m² Garage, kann das neue Carport nur noch 20 m² groß werden.
Wann brauche ich eine Baugenehmigung für meinen Carport in Sachsen?
Eine Carport-Baugenehmigung wird in Sachsen erforderlich, wenn Ihr Vorhaben die Grenzwerte der Verfahrensfreiheit überschreitet oder in besonderen Gebieten geplant ist.
- Größenüberschreitung: Bruttogrundfläche über 50 m² oder mittlere Wandhöhe über 3 m
- Standort im Außenbereich: Grundstücke außerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile
- Grenzbebauung über Limits: Länger als 9 m pro Grenze oder 15 m Gesamtlänge
- Besondere Schutzgebiete: Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Überschwemmungsgebiete
Die Unterscheidung zwischen Innen- und Außenbereich folgt dem Baugesetzbuch: Im Innenbereich (zusammenhängend bebaute Ortsteile) gelten die Verfahrensfreiheiten, im Außenbereich ist grundsätzlich eine Baugenehmigung erforderlich.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstoß?
Ein Carport ohne erforderliche Genehmigung kann erhebliche Folgen haben. In Sachsen drohen Bußgelder zwischen 500,– € und 50.000,– € sowie im schlimmsten Fall eine Abrissverfügung auf eigene Kosten.
Besonders kritisch: Schwarzbauten verjähren nicht – auch Jahre später kann das Bauamt einschreiten, beispielsweise beim Verkauf der Immobilie. Eine nachträgliche Genehmigung ist nur möglich, wenn das Bauwerk grundsätzlich zulässig wäre.
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Welche Unterlagen benötige ich für die Genehmigung meines Carports?
Für einen Bauantrag in Sachsen sind verschiedene Unterlagen erforderlich, die von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser erstellt werden müssen.
- Bauantragsformular: Vollständig ausgefüllt und unterschrieben
- Flurkarte: Vom Liegenschaftskataster, nicht älter als 6 Monate, Maßstab 1:500
- Lageplan: Genaue Lage des Carports mit allen Abständen, Maßstab 1:500
- Bauzeichnungen: Grundrisse, Ansichten und Schnitte im Maßstab 1:100
- Baubeschreibung: Detaillierte Beschreibung von Art, Größe und Konstruktion
- Standsicherheitsnachweis: Statik bei größeren oder ungewöhnlichen Konstruktionen
Bei schriftlicher Einreichung müssen die Unterlagen in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden. Alternativ ist auch eine elektronische Einreichung über die EfA-Plattform möglich.
Schritt für Schritt zur Carport-Baugenehmigung in Sachsen
- Vorabklärung: Prüfung der Genehmigungspflicht und örtlichen Vorschriften
- Planungserstellung: Beauftragung eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers
- Antragstellung: Einreichung der vollständigen Unterlagen beim zuständigen Bauamt
- Behördliche Prüfung: Vollständigkeitsprüfung und fachliche Bewertung
- Genehmigungserteilung: Positive Entscheidung oder Nachforderung von Unterlagen
Die zuständigen Behörden sind die unteren Bauaufsichtsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte. Diese sind Ihr erster Ansprechpartner für alle Fragen zur Carport-Genehmigung.
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