Ein eigener Balkon steigert die Wohnqualität erheblich und schafft zusätzlichen Außenbereich. In Mecklenburg-Vorpommern unterliegt jeder Balkonanbau der Genehmigungspflicht nach der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V). Entgegen verbreiteter Annahmen gibt es keine Größenbefreiung – selbst kleinste Balkone benötigen eine vollständige Baugenehmigung. Das vereinfachte Verfahren nach § 63 LBauO M-V ist dabei das Regelverfahren mit einer Bearbeitungszeit von 12 bis 20 Wochen.
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Wie blickt das Baurecht auf das Thema Balkon?
Die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern klassifiziert Balkone als bauliche Anlagen, da sie mit dem Erdboden verbundene Konstruktionen darstellen, die aus Bauprodukten hergestellt werden und funktional mit Gebäuden verbunden sind. Diese rechtliche Einordnung hat weitreichende Konsequenzen für die Baugenehmigung.
Als bauliche Anlagen unterliegen Balkone automatisch der bauaufsichtlichen Kontrolle. Sie fallen unter den umfassenden Anwendungsbereich der LBauO M-V, der grundsätzlich für alle baulichen Anlagen und Bauprodukte im Bundesland gilt. Die besondere Situation von Balkonen – sie ragen über den bestehenden Gebäudeumriss hinaus und betreffen Abstandsflächen zu Nachbargrundstücken – macht eine behördliche Prüfung unumgänglich.
- Bauliche Anlage: Jeder Balkon gilt rechtlich als eigenständige bauliche Anlage
- Abstandsflächen: Balkone beeinflussen die erforderlichen Abstände zu Nachbargrenzen
- Nachbarrechte: Die Errichtung kann Auswirkungen auf angrenzende Grundstücke haben
- Statische Relevanz: Zusätzliche Lasten auf das bestehende Gebäude
Balkon ohne Baugenehmigung – welche Regeln gelten in Mecklenburg-Vorpommern?
In Mecklenburg-Vorpommern existiert keine Verfahrensfreiheit für Balkone. Jeder Balkon, unabhängig von seiner Größe oder Konstruktionsart, benötigt eine vollständige Baugenehmigung. Diese strikte Regelung unterscheidet Mecklenburg-Vorpommern von einigen anderen Bundesländern, die unter bestimmten Umständen Ausnahmen vorsehen.
Der Grund für diese umfassende Genehmigungspflicht liegt in der besonderen rechtlichen Situation von Balkonen. Da sie als vortretende Bauteile die Abstandsflächen nach § 6 LBauO M-V beeinflussen und potenzielle Auswirkungen auf Nachbarrechte haben, ist eine behördliche Prüfung in jedem Fall erforderlich.
- Keine Größenausnahmen: Auch kleine Balkone unter 10 m² sind genehmigungspflichtig
- Materialunabhängigkeit: Holz-, Stahl- oder Betonkonstruktionen unterliegen gleichen Regeln
- Konstruktionsart irrelevant: Sowohl freitragende als auch gestützte Balkone benötigen Genehmigung
- Nachträglicher Anbau: Besonders bei bestehenden Gebäuden ist Genehmigung zwingend erforderlich
Wann brauche ich eine Baugenehmigung für meinen Balkon in Mecklenburg-Vorpommern?
Die Antwort ist eindeutig: Immer. In Mecklenburg-Vorpommern unterliegt jeder Balkon der Genehmigungspflicht nach der LBauO M-V. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBauO M-V ist dabei das Standardverfahren für Wohngebäude und deren Nebenanlagen.
Balkone werden als Nebenanlagen zu Wohngebäuden eingeordnet und profitieren daher vom vereinfachten Verfahren. Dieses reduziert den Prüfumfang der Behörde auf wesentliche Aspekte wie bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und Einhaltung der Abstandsflächen. Die gesetzliche Bearbeitungsfrist beträgt drei Monate ab Eingang des vollständigen Antrags.
- Vereinfachtes Verfahren: Regelverfahren für Balkone als Nebenanlagen
- Reduzierter Prüfumfang: Konzentration auf wesentliche baurechtliche Aspekte
- Planbare Bearbeitungszeit: Gesetzliche Frist von drei Monaten
- Kostenvorteil: Geringere Gebühren als im Vollverfahren
Welche Konsequenzen drohen bei Verstoß?
Der Bau eines Balkons ohne erforderliche Genehmigung kann schwerwiegende rechtliche und finanzielle Folgen haben. Die Bußgelder in Mecklenburg-Vorpommern können je nach Schwere des Verstoßes zwischen 500,– € und 50.000,– € betragen. Bei wiederholten oder besonders schweren Verstößen sind auch höhere Strafen möglich.
Neben den direkten Bußgeldern entstehen zusätzliche Kosten für die nachträgliche Genehmigung. Diese entspricht mindestens den Kosten einer regulären Genehmigung, oft kommen jedoch zusätzliche Gutachten und Planungskosten hinzu. Im schlimmsten Fall kann eine Rückbauverfügung erlassen werden, wenn der Balkon nicht genehmigungsfähig ist.
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Welche Unterlagen benötige ich für die Genehmigung meines Balkons?
Für einen Bauantrag in Mecklenburg-Vorpommern sind umfangreiche Unterlagen nach der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO M-V) erforderlich. Alle Dokumente müssen in digitaler Form als PDF-Dateien eingereicht werden, wobei jede Unterlage als separate Datei zu übermitteln ist.
Ein planvorlageberechtigter Architekt ist für die Erstellung und Einreichung des Antrags zwingend erforderlich. Nur eingetragene Architekten, Bauingenieure oder qualifizierte Handwerksmeister dürfen Bauanträge erstellen und die fachliche Verantwortung übernehmen.
- Bauantragsformular: Vollständig ausgefüllter Antrag im vereinfachten Verfahren
- Lageplan (1:500): Darstellung des Balkons mit Abstandsflächen und Grundstücksgrenzen
- Bauzeichnungen (1:100): Grundrisse, Ansichten und Schnitte des geplanten Balkons
- Baubeschreibung: Detaillierte Beschreibung von Konstruktion und verwendeten Materialien
- Standsicherheitsnachweis: Statische Berechnung durch qualifizierten Statiker
- Auszug Liegenschaftskarte: Nicht älter als drei Monate, Umkreis mindestens 50 Meter
Schritt für Schritt zur Balkon-Baugenehmigung in Mecklenburg-Vorpommern
Der Weg zur Balkon-Baugenehmigung folgt einem strukturierten Ablauf, der bei sorgfältiger Vorbereitung planbar und erfolgreich durchgeführt werden kann. Die Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Architekten ist dabei von entscheidender Bedeutung.
- Machbarkeitsprüfung und Planung (2-3 Wochen): Prüfung der örtlichen Gegebenheiten, Abstandsflächen und baurechtlichen Rahmenbedingungen. Erstellung der Entwurfsplanung mit Berücksichtigung aller Vorschriften.
- Unterlagenerstellung (3-4 Wochen): Erarbeitung aller erforderlichen Bauvorlagen durch den Architekten. Koordination mit Statiker für Standsicherheitsnachweis und Beschaffung aktueller Bestandsunterlagen.
- Antragseinreichung: Vollständige digitale Übermittlung aller Unterlagen an die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde. Prüfung der Vollständigkeit durch die Behörde binnen drei Wochen.
- Behördliche Prüfung (12-20 Wochen): Inhaltliche Prüfung des Antrags durch die Bauaufsichtsbehörde. Mögliche Rückfragen oder Nachforderungen von zusätzlichen Unterlagen.
- Genehmigungserteilung: Schriftlicher Bescheid mit Genehmigung oder Ablehnung. Bei positiver Entscheidung Berechtigung zum Baubeginn mit eventuellen Auflagen oder Bedingungen.
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