Der nachträgliche Anbau eines Balkons im Saarland unterliegt klaren rechtlichen Vorgaben, die in der Landesbauordnung für das Saarland (LBO) festgelegt sind. Mit der am 19. Februar 2025 in Kraft getretenen Neufassung wurden zwar viele Bauverfahren vereinfacht, doch Balkonanbauten bleiben weiterhin grundsätzlich genehmigungspflichtig. Die Komplexität des Genehmigungsverfahrens hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab – von der Lage des Grundstücks bis zur geplanten Balkongröße.
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Wie blickt das Baurecht auf das Thema Balkon?
Nach der saarländischen Landesbauordnung gelten Balkone als bauliche Anlagen, die eine Veränderung der äußeren Gestalt des Gebäudes bewirken. Diese rechtliche Einordnung macht sie automatisch verfahrenspflichtig, da sie über den bisherigen Gebäudeumriss hinausragen und Abstandsflächen zu Nachbargrundstücken betreffen können.
Die Bauaufsichtsbehörden im Saarland prüfen bei jedem Balkonanbau mehrere Aspekte: die Einhaltung der Abstandsflächen, die statische Sicherheit der Konstruktion sowie die Vereinbarkeit mit einem eventuell vorhandenen Bebauungsplan. Selbst kleine Balkone von wenigen Quadratmetern fallen unter diese Regelung, da die Größe für die Genehmigungspflicht nicht entscheidend ist.
Balkon ohne Baugenehmigung – welche Regeln gelten im Saarland?
Im Saarland gibt es keine vollständige Verfahrensfreiheit für Balkonanbauten. Die neue LBO von 2025 hat zwar verschiedene Erleichterungen gebracht, doch diese betreffen hauptsächlich andere Bauvorhaben:
- Gartenhäuser bis 75 m³ umbauter Raum sind genehmigungsfrei
- Carports und Garagen bis 36 m² Bruttogrundfläche sind verfahrensfrei
- Terrassenüberdachungen und Balkonüberdachungen sind genehmigungsfrei
Wichtig: Diese Erleichterungen gelten nur für Überdachungen, nicht für die Balkone selbst. Ein nachträglich angebauter Balkon bleibt auch nach der Reform grundsätzlich genehmigungspflichtig.
Ebenerdige Terrassen ohne Überdachung sind hingegen oft genehmigungsfrei, sofern sie in einem ausgewiesenen Bebauungsgebiet errichwerden. Dies gilt jedoch nicht für erhöhte Balkone, die als Aufenthaltsräume dienen.
Wann brauche ich eine Baugenehmigung für meinen Balkon im Saarland?
Nach § 60 der saarländischen LBO bedarf die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen grundsätzlich einer Baugenehmigung, es sei denn, die Landesbauordnung bestimmt etwas anderes. Für Balkonanbauten bedeutet dies konkret:
- Jeder nachträgliche Balkonanbau ist genehmigungspflichtig
- Die Größe spielt keine Rolle – auch kleinste Balkone benötigen eine Genehmigung
- Die Bauweise ist irrelevant – sowohl freitragende als auch gestützte Konstruktionen sind genehmigungspflichtig
Im Saarland stehen drei Verfahrensarten zur Verfügung: das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO, das normale Baugenehmigungsverfahren nach § 65 LBO oder die Genehmigungsfreistellung nach § 63 LBO. Welches Verfahren anwendbar ist, hängt von der Lage des Grundstücks und der Einhaltung aller Vorschriften ab.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstoß?
Ein ohne Genehmigung errichteter Balkon führt zu erheblichen rechtlichen und finanziellen Konsequenzen. Die Bauaufsichtsbehörde kann eine sofortige Baueinstellung anordnen und die Nutzung des Balkons untersagen. Bußgelder können zwischen 2.000,– € und 50.000,– € liegen, abhängig vom Ermessen der Behörde.
Besonders problematisch: Im schlimmsten Fall kann eine Rückbauverfügung erlassen werden, bei der der Balkon vollständig entfernt werden muss. Die Kosten für den Rückbau übersteigen oft deutlich die ursprünglichen Genehmigungskosten. Zudem erlischt häufig der Versicherungsschutz, und beim Immobilienverkauf führt ein ungenehmigter Balkon zu erheblichen Wertminderungen.
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Welche Unterlagen benötige ich für die Genehmigung meines Balkons?
Für einen erfolgreichen Bauantrag im Saarland benötigen Sie eine Vielzahl von Dokumenten. Die Vollständigkeit dieser Unterlagen entscheidet maßgeblich über eine zügige Bearbeitung durch das Bauamt:
- Ausgefülltes Bauantragsformular der zuständigen Behörde
- Lageplan im Maßstab 1:500 mit eingezeichneten Abstandsflächen
- Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) im Maßstab 1:100 oder 1:50
- Detaillierte Baubeschreibung mit technischen Details zur Konstruktion
- Standsicherheitsnachweis mit statischer Berechnung durch qualifizierten Fachplaner
- Bauteilbeschreibungen mit Materialangaben und Brandschutzanforderungen
Bei besonderen Situationen können zusätzliche Unterlagen erforderlich werden: Bei denkmalgeschützten Gebäuden ist eine Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde nötig, bei Wohnungseigentümergemeinschaften die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Ein Architekt finden mit Bauvorlageberechtigung ist für die Antragstellung zwingend erforderlich.
Schritt für Schritt zur Balkon-Baugenehmigung im Saarland
Das Genehmigungsverfahren im Saarland folgt einem strukturierten Ablauf mit planbaren Bearbeitungszeiten:
- Planungsphase (2–3 Wochen): Erstellung aller erforderlichen Unterlagen durch einen qualifizierten Architekt oder Bauingenieur
- Vollständigkeitsprüfung (30–45 Tage): Das Bauamt prüft nach § 70 LBO die Vollständigkeit des Antrags und fordert bei Bedarf Ergänzungen an
- Behördliche Beteiligung (1 Monat): Einholung von Stellungnahmen der Gemeinde und erforderlicher Fachstellen
- Prüfung und Entscheidung: Je nach Verfahren 1 Monat (vereinfacht) bis 3 Monate (normal)
- Genehmigungserteilung: Bei positiver Entscheidung Erhalt der Baugenehmigung mit Nebenbestimmungen
Die Bearbeitungszeit beginnt erst, wenn alle Unterlagen vollständig eingereicht sind. Bei unvollständigen Anträgen entstehen oft Verzögerungen von mehreren Monaten.
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