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Balkon Baugenehmigung Saarland: Was Bauherren wissen müssen

November 28, 2025
Update:
June 24, 2026
Lesezeit: 5 Min.
Sebastian Rupp
Sebastian Rupp
November 28, 2025
Update:
June 24, 2026
Ein Balkonanbau im Saarland ist fast immer genehmigungspflichtig – aber das Verfahren ist kürzer als viele denken. Welcher Weg für Ihr Vorhaben gilt und worauf es wirklich ankommt.
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Balkon Baugenehmigung Saarland: Was Bauherren wissen müssen

Ein Balkonanbau im Saarland ist fast immer genehmigungspflichtig – aber das Verfahren ist kürzer als viele denken. Welcher Weg für Ihr Vorhaben gilt und worauf es wirklich ankommt.
Sebastian Rupp
June 24, 2026
5 Minuten

Wer im Saarland einen Balkon nachträglich anbauen möchte, steht vor einer Frage, die viele unterschätzen: Brauche ich dafür eine Baugenehmigung – und wenn ja, welches Verfahren gilt? Die Antwort ist eindeutig: Ein neuer Balkon ist im Saarland grundsätzlich genehmigungspflichtig. Wie aufwendig das Verfahren tatsächlich wird, hängt von der Situation auf Ihrem Grundstück ab – und davon, ob Sie den richtigen Weg wählen.

Die Landesbauordnung des Saarlandes (LBO), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. August 2025 mit Inkrafttreten am 15. Oktober 2025, bietet dabei einige Verfahrenswege, die Bauherren echte Zeitvorteile verschaffen können – wenn man sie kennt.

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Balkonneubau, Balkonerneuerung, Balkonüberdachung – drei verschiedene Fälle

Nicht jede Maßnahme am Balkon löst dieselben Anforderungen aus. Die LBO Saarland unterscheidet klar zwischen diesen drei Fällen:

Balkonneubau: Wer an einem Gebäude, das bisher keinen Balkon hat, einen nachträglich anbaut, führt eine bauliche Änderung durch. Diese ist nach dem Grundsatz des § 60 Abs. 1 LBO genehmigungspflichtig – unabhängig von der Größe des Balkons. Es gibt im Saarland keine Größenschwelle, unterhalb derer ein Balkonneubau verfahrensfrei wäre.

Balkonerneuerung: Wer einen bestehenden Balkon erneuert oder durch einen Altan ersetzt, ist unter bestimmten Voraussetzungen verfahrensfrei. Das gilt nach § 61 Abs. 1 Nr. 11 c) LBO allerdings nur bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 – also bei Ein- und Zweifamilienhäusern. Bei Mehrfamilienhäusern ist auch die Erneuerung genehmigungspflichtig.

Balkonüberdachung und Balkonverglasung: Seit der LBO-Novelle 2025 sind Balkonüberdachungen und Balkonverglasungen nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 i) LBO ausdrücklich verfahrensfrei. Das betrifft aber ausschließlich Maßnahmen an bereits vorhandenen Balkonen – nicht den Neubau.

Der häufigste Irrtum: Viele Bauherren gehen davon aus, dass ein Balkon als „untergeordnetes Bauteil" automatisch genehmigungsfrei ist. Das ist falsch. Die Einstufung als untergeordnetes Bauteil betrifft nur die Abstandsflächenberechnung – nicht die Genehmigungspflicht.

Welches Verfahren gilt für Ihren Balkonanbau?

Wenn ein Balkonneubau genehmigungspflichtig ist, stellt sich die nächste Frage: Über welchen Weg läuft die Genehmigung? Im Saarland gibt es zwei relevante Verfahrenswege.

Genehmigungsfreistellung nach § 63 LBO – der schnellste Weg

Die Genehmigungsfreistellung ist kein Freifahrtschein, sondern ein beschleunigtes Verfahren mit klaren Voraussetzungen. Sie greift, wenn:

  • das Grundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt,
  • der Balkon den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht (insbesondere das Baufenster eingehalten wird),
  • die Abstandsflächen nach § 7 LBO eingehalten werden,
  • keine Abweichung nach § 68 LBO erforderlich ist.

Seit der LBO-Novelle 2025 gilt die Genehmigungsfreistellung im Saarland für alle Gebäudeklassen 1 bis 5 – also auch für größere Mehrfamilienhäuser. Das ist eine Besonderheit, die viele andere Bundesländer so nicht kennen.

Liegen alle Voraussetzungen vor, reichen Sie die Unterlagen bei der Gemeinde ein. Die Gemeinde hat dann einen Monat Zeit, um ein förmliches Genehmigungsverfahren zu verlangen. Tut sie das nicht, darf gebaut werden. Teilt die Gemeinde vor Ablauf der Frist mit, dass kein Verfahren durchgeführt werden soll, darf sofort begonnen werden.

Wichtig: Auch bei der Genehmigungsfreistellung müssen vollständige Bauvorlagen eingereicht werden. „Freistellung" bedeutet nicht, dass keine Unterlagen nötig sind.

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO

Wenn kein qualifizierter Bebauungsplan vorhanden ist, der Balkon die Festsetzungen nicht einhält oder eine Abweichung von den Abstandsflächen erforderlich ist, läuft das Vorhaben über das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren. Die Bauaufsichtsbehörde prüft dabei das Planungsrecht, die Abstandsflächen, barrierefreies Bauen und örtliche Bauvorschriften.

Die Entscheidungsfrist beträgt zehn Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags. Bei wichtigem Grund kann die Behörde die Bearbeitung um bis zu einen Monat verlängern.

Eine saarländische Besonderheit: Entscheidet die Behörde nicht innerhalb der Frist, gilt die Genehmigung als erteilt – die sogenannte Fiktionsgenehmigung. Diese Planungssicherheit gibt es in dieser Form nicht in allen Bundesländern.

Bestehen grundsätzliche Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit, lohnt sich vorab ein Bauvorbescheid nach § 76 LBO. Er klärt die Genehmigungsfähigkeit verbindlich, gilt drei Jahre und schützt vor teuren Fehlplanungen.

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Abstandsflächen für Balkone im Saarland

Die Abstandsflächenregelung nach § 7 LBO ist für Balkonprojekte oft der entscheidende Faktor – und wird häufig falsch eingeschätzt.

Grundregel: Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt 0,4 H (H = Wandhöhe), mindestens jedoch 3 Meter. Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit maximal drei Geschossen genügen pauschal 3 Meter.

Vorbauten-Privilegierung nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 LBO: Ein Balkon kann bei der Abstandsflächenberechnung außer Betracht bleiben, wenn er alle drei folgenden Bedingungen erfüllt:

  • Er nimmt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch,
  • er tritt nicht mehr als 1,50 Meter vor die Außenwand vor,
  • er bleibt mindestens 2 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt.

Viele Ratgeber nennen nur den 1,50-Meter-Vorsprung und den 2-Meter-Grenzabstand – vergessen aber die Breitenbegrenzung auf ein Drittel der Fassade. Ein Balkon, der zwar flach ist, aber die gesamte Hausbreite einnimmt, löst trotzdem volle Abstandsflächen aus.

Ist die Privilegierung nicht erfüllbar – etwa weil der Balkon tiefer als 1,50 Meter werden soll – muss die volle Abstandsfläche von mindestens 3 Metern eingehalten werden. Ist das auf dem Grundstück nicht möglich, kann eine Abweichung nach § 68 LBO beantragt werden. Dafür ist die Zustimmung der Nachbarn erforderlich. Eine frühzeitige Abstimmung mit dem Nachbarn kann das Verfahren erheblich beschleunigen – oder bei Verweigerung zum Problem werden.

Diese Unterlagen brauchen Sie für den Bauantrag

Ob Genehmigungsfreistellung oder vereinfachtes Verfahren: Vollständige Unterlagen nach der Bauvorlagenverordnung Saarland (BauVorlVO) sind in beiden Fällen Pflicht. Unvollständige Anträge führen zu Nachforderungen und verlängern die Bearbeitungszeit erheblich.

Typischerweise werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Aktueller Lageplan (Flurkarte, nicht älter als drei Monate)
  • Bauzeichnungen: Grundrisse, Ansichten aller betroffenen Fassaden, Schnitte
  • Baubeschreibung
  • Abstandsflächenberechnung
  • Standsicherheitsnachweis (statische Berechnung)
  • Ggf. Brandschutznachweis bei Mehrfamilienhäusern
  • Erhebungsbogen nach Hochbaustatistikgesetz

Den Bauantrag darf nur ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser einreichen – in der Regel ein Architekt mit Kammereintrag. Das gilt auch für das vereinfachte Verfahren.

Statik besonders beachten: Jeder Balkonanbau erfordert einen Standsicherheitsnachweis – unabhängig davon, ob es sich um einen freitragenden Balkon oder einen Vorstellbalkon mit Stützen handelt. Bei älteren Gebäuden im Saarland, die häufig in Sandstein- oder Ziegelbauweise errichtet wurden, ist die Tragfähigkeit der Bestandsaußenwand nicht selbstverständlich. Eine frühzeitige Prüfung durch einen Statiker verhindert teure Umplanungen. Die Kosten für einen Standsicherheitsnachweis beginnen ab 500,–€ netto.

Kosten und Zeitrahmen im Überblick

Die Gesamtkosten eines Balkon-Bauantrags im Saarland setzen sich aus Planungskosten, Statikerkosten und Behördengebühren zusammen.

Aus der Projekterfahrung von Planeco Building liegen die Kosten für die Erstellung der Bauantragsunterlagen durch einen bauvorlageberechtigten Architekten bei 1.500,–€ bis 2.500,–€ netto. Hinzu kommen die Kosten für die statische Berechnung, die je nach Konstruktionsart und Gebäudezustand bei 500,–€ bis 1.500,–€ netto liegen können. Die Behördengebühren richten sich nach den Baukosten und variieren je nach Landkreis.

Beim Zeitrahmen gilt:

  • Genehmigungsfreistellung: ca. 2–3 Wochen Planungszeit + 1 Monat Wartezeit
  • Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren: ca. 2–3 Wochen Planungszeit + bis zu 10 Wochen Bearbeitungszeit

Nachforderungen wegen unvollständiger Unterlagen unterbrechen die Fristen und verlängern den Prozess. Vollständige Unterlagen beim ersten Einreichen sind deshalb der wichtigste Hebel für eine schnelle Genehmigung.

Typische Szenarien beim Balkonanbau im Saarland

Szenario 1: Einfamilienhaus mit Bebauungsplan, Balkon 4 m × 1,50 m
Der Balkon hält das Baufenster ein, springt genau 1,50 m vor, nimmt weniger als ein Drittel der Fassade ein und liegt mehr als 2 m von der Grenze entfernt. Ergebnis: Genehmigungsfreistellung möglich, Wartezeit ca. 1 Monat, kein förmlicher Bauantrag erforderlich.

Szenario 2: Mehrfamilienhaus ohne Bebauungsplan, Balkon 5 m × 2 m
Kein qualifizierter B-Plan vorhanden, Balkon springt 2 m vor und überschreitet damit die Privilegierungsgrenze. Ergebnis: Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren erforderlich, Abstandsflächen müssen vollständig eingehalten werden, Bearbeitungszeit bis zu 10 Wochen. Planeco Building übernimmt in solchen Fällen die vollständige Antragsstellung – von den Bauzeichnungen bis zur Einreichung bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde.

Szenario 3: Altbau in denkmalgeschütztem Bereich
Zusätzlich zur baurechtlichen Genehmigung ist eine Genehmigung nach dem Saarländischen Denkmalschutzgesetz erforderlich. Die Genehmigungsfreistellung entbindet ausdrücklich nicht von dieser Pflicht. Gestalterische Auflagen und Materialvorgaben sind möglich. Die Bearbeitungszeit verlängert sich entsprechend.

Zuständige Behörden im Saarland

Bauanträge werden im Saarland bei den unteren Bauaufsichtsbehörden eingereicht. Zuständig sind je nach Lage des Grundstücks:

  • Regionalverband Saarbrücken
  • Landkreis Merzig-Wadern
  • Landkreis Neunkirchen
  • Landkreis Saarlouis
  • Saarpfalz-Kreis
  • Landkreis St. Wendel

Anträge können über das Serviceportal Saarland oder direkt bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Planeco Building ist bundesweit aktiv und kennt die lokalen Anforderungen der saarländischen Bauaufsichtsbehörden aus der eigenen Projekterfahrung.

Was passiert ohne Genehmigung?

Ein ungenehmigter Balkon ist ein Schwarzbau – mit konkreten Konsequenzen. Die Bauaufsichtsbehörde kann eine Nutzungsuntersagung oder eine Rückbauverfügung nach § 82 LBO erlassen. Zusätzlich droht nach § 87 Abs. 3 LBO Saarland eine Geldbuße von bis zu 250.000,–€. Darüber hinaus kann ein nicht genehmigter Balkon den Versicherungsschutz gefährden und bei einem späteren Verkauf der Immobilie zu erheblichen Problemen führen.

Wer unsicher ist, ob ein bestehender Balkon genehmigt wurde, sollte die Baugenehmigungsakte beim zuständigen Bauamt einsehen. Planeco Building unterstützt auch bei der nachträglichen Legalisierung ungenehmigter Baumaßnahmen.

Für einen vollständigen Überblick über alle Aspekte eines Balkonanbaus – von der Konstruktionswahl bis zur Fertigstellung – empfiehlt sich ein Blick auf unsere Hauptseite zum Thema Balkon anbauen. Wer parallel über eine Erweiterung der Wohnfläche nachdenkt, findet auf unserer Seite zur Nutzungsänderung weitere relevante Informationen.

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FAQ: Antworten auf häufig gestellte Fragen

Ist ein nachträglich angebauter Balkon im Saarland immer genehmigungspflichtig?

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Ja, ein Balkonneubau ist im Saarland grundsätzlich genehmigungspflichtig – es gibt keine Größenschwelle, unterhalb derer er verfahrensfrei wäre. Lediglich die Erneuerung eines bestehenden Balkons bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Balkonüberdachungen und -verglasungen an vorhandenen Balkonen sind unter bestimmten Voraussetzungen verfahrensfrei.

Was ist der Unterschied zwischen Genehmigungsfreistellung und vereinfachtem Baugenehmigungsverfahren?

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Bei der Genehmigungsfreistellung reichen Sie die Unterlagen bei der Gemeinde ein – liegt nach einem Monat kein Widerspruch vor, darf gebaut werden. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren greift, wenn kein qualifizierter Bebauungsplan vorliegt oder Abstandsflächen nicht eingehalten werden können. Hier prüft die Bauaufsichtsbehörde aktiv und entscheidet innerhalb von zehn Wochen.

Was passiert, wenn ich den Balkon ohne Genehmigung baue?

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Ein ungenehmigter Balkon gilt als Schwarzbau. Die Bauaufsichtsbehörde kann den Rückbau anordnen und ein Bußgeld von bis zu 250.000 Euro verhängen. Zusätzlich kann der fehlende Genehmigungsnachweis beim Immobilienverkauf oder im Schadensfall zum ernsthaften Problem werden.