Planen Sie den Bau eines Carports in Berlin? Die Hauptstadt bietet mit der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) ein vergleichsweise flexibles Regelwerk, das es Hausbesitzern in vielen Fällen ermöglicht, Carports ohne umfangreiche behördliche Verfahren zu errichten. Wer jedoch ohne die nötige Genehmigung baut, riskiert Bußgelder bis 50.000,– € oder im schlimmsten Fall sogar den Abriss. In diesem Leitfaden erfahren Sie, welche Regeln in Berlin gelten und wie Planeco Building Ihr Carport-Projekt planungssicher und schnell umsetzt.
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Wie blickt das Baurecht auf das Thema Carport?
Ein Carport zählt baurechtlich zu den sogenannten "baulichen Anlagen" und unterliegt damit grundsätzlich dem öffentlichen Baurecht. Die Berliner Bauordnung (BauO Bln) regelt in den §§ 59 bis 69, ob ein Bauvorhaben verfahrenspflichtig ist oder unter die verfahrensfreien Bauvorhaben fällt.
Carports werden rechtlich den Garagen und überdachten Stellplätzen gleichgestellt. Dies bedeutet, dass für beide Bauwerkstypen dieselben Regelungen gelten – sowohl bei der Genehmigungspflicht als auch bei den baurechtlichen Anforderungen wie Brandschutz und Abstandsflächen.
Die Berliner Bauordnung unterscheidet zwischen drei Verfahrensarten:
- Verfahrensfreie Bauvorhaben nach § 61 BauO Bln
- Genehmigungsfreistellung nach § 62 BauO Bln
- Klassisches Baugenehmigungsverfahren nach §§ 64 ff. BauO Bln
Carport ohne Baugenehmigung – welche Regeln gelten in Berlin?
Berlin ermöglicht es Hausbesitzern, unter bestimmten Voraussetzungen Carports ohne Baugenehmigung zu errichten. Nach § 61 BauO Bln sind überdachte Stellplätze verfahrensfrei, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
- Brutto-Grundfläche: maximal 30 m²
- Mittlere Wandhöhe: maximal 3 m
- Lage im Innenbereich: Das Grundstück muss innerhalb zusammenhängender Bebauung oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen
- Einhaltung aller baurechtlichen Vorschriften: Brandschutz, Abstandsflächen und Bebauungsplan-Vorgaben müssen beachtet werden
Diese Regelung macht Berlin zu einem der flexibelsten Bundesländer für Carport-Bauherren. Ein typischer Doppelcarport mit den Maßen 5 m × 6 m erreicht genau die Grenze von 30 m² und kann somit ohne behördliches Verfahren errichtet werden.
Wichtiger Hinweis: Auch verfahrensfreie Carports müssen die baurechtlichen Bestimmungen einhalten. Die Verfahrensfreiheit bedeutet lediglich, dass kein Genehmigungsantrag gestellt werden muss – nicht jedoch, dass beliebig gebaut werden darf.
Wann brauche ich eine Baugenehmigung für meinen Carport in Berlin?
Eine Baugenehmigung für Ihren Carport wird in Berlin erforderlich, wenn die Voraussetzungen der Verfahrensfreiheit nicht erfüllt sind. Dies ist der Fall bei:
- Überschreitung der Größengrenzen: Grundfläche über 30 m² oder Wandhöhe über 3 m
- Lage im Außenbereich: Grundstücke außerhalb zusammenhängender Bebauung
- Verstoß gegen Bebauungsplan: Wenn das geplante Carport den Festsetzungen des örtlichen Bebauungsplans widerspricht
- Besondere Konstruktionen: Carports mit Aufenthaltsräumen, Werkstätten oder gewerblicher Nutzung
Für Carports zwischen 30 m² und 50 m² Grundfläche bietet Berlin jedoch eine Zwischenlösung: die Genehmigungsfreistellung nach § 62 BauO Bln. Dieses vereinfachte Verfahren ermöglicht es, größere Carports mit reduzierten behördlichen Anforderungen zu errichten.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstoß?
Wer ein genehmigungspflichtiges Carport ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, muss mit erheblichen Konsequenzen rechnen. Nach § 82 BauO Bln können Bußgelder bis zu 50.000,– € verhängt werden. Zusätzlich hat die Bauaufsichtsbehörde das Recht, eine Rückbauanordnung zu erlassen, die den kostenpflichtigen Abriss des Carports zur Folge hat.
Besonders problematisch: Schwarzbauten verjähren nicht. Auch Jahre später kann das Bauamt einschreiten, beispielsweise beim Verkauf der Immobilie oder bei Nachbarschaftsbeschwerden. Eine nachträgliche Legalisierung ist nur möglich, wenn das Bauwerk grundsätzlich genehmigungsfähig wäre.
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Welche Unterlagen benötige ich für die Genehmigung meines Carports?
Die erforderlichen Unterlagen hängen vom gewählten Verfahren ab. Für die Genehmigungsfreistellung nach § 62 BauO Bln benötigen Sie:
- Aktueller Flurkartenauszug im Maßstab 1:500 bis 1:1000
- Lageplan mit genauer Positionierung des geplanten Carports
- Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
- Baubeschreibung mit Angaben zu Materialien und Bauweise
- Nachweis der Standsicherheit (Statik), falls bauaufsichtlich erforderlich
- Nachweise über Befreiungen, falls von Bebauungsplan-Festsetzungen abgewichen wird
Für das klassische Baugenehmigungsverfahren sind zusätzlich ein vollständig ausgefülltes Bauantragsformular und die Erstellung durch eine bauvorlageberechtigte Person (Architekt oder Bauingenieur) erforderlich.
Digitale Antragstellung: Bei Online-Anträgen müssen alle Dokumente im PDF-Format vorliegen. Die Gesamtgröße darf 300 Megabyte nicht überschreiten, einzelne Dateien maximal 20 Megabyte.
Schritt für Schritt zur Carport-Baugenehmigung in Berlin
Der Weg zur Carport-Baugenehmigung in Berlin folgt einem strukturierten Ablauf:
- Verfahrensart bestimmen: Prüfung, ob Verfahrensfreiheit, Genehmigungsfreistellung oder klassisches Verfahren erforderlich ist
- Bebauungsplan prüfen: Kontrolle der örtlichen Festsetzungen zu Dachform, Materialien und Abständen
- Unterlagen zusammenstellen: Erstellung aller erforderlichen Pläne und Nachweise
- Antrag einreichen: Vollständige Vorlage bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde des Bezirks
- Genehmigung abwarten: Je nach Verfahren 2 Monate (Genehmigungsfreistellung) bis 3 Monate (klassisches Verfahren)
Besonderheit in Berlin: Bei der Genehmigungsfreistellung gilt das Carport nach 2 Monaten automatisch als genehmigt, wenn sich die Behörde nicht negativ äußert. Diese Genehmigungsfiktion bietet Planungssicherheit für Bauherren.
Baugenehmigung für Carport in Berlin beantragen – mit Planeco Building
Die Berliner Bauordnung bietet zwar flexible Möglichkeiten für Carport-Bauherren, jedoch werden die Anforderungen an einen Bauantrag in der Praxis häufig unterschätzt. Formale Details werden übersehen oder Unterlagen unvollständig eingereicht – die meisten Hausbesitzer scheitern im ersten Versuch.
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