Seit dem 1. Juli 2025 gelten in Niedersachsen neue Regeln für Carports – und die meisten Informationen im Internet sind bereits veraltet. Die NBauO-Novelle vom 25. Juni 2025 hat die Grenzwerte für verfahrensfreie Garagen und Carports deutlich angehoben: Statt der bisherigen zwei Garagen à 30 m² gilt jetzt eine Gesamtfläche von 60 m² je Baugrundstück als Schwelle zur Verfahrensfreiheit. Wer sich heute auf ältere Quellen verlässt, plant möglicherweise unnötig einen Bauantrag – oder übersieht, dass sein Vorhaben trotzdem genehmigungspflichtig ist. Dieser Ratgeber bildet die aktuelle Rechtslage ab.
[[bauantrag]]Verfahrensfrei, genehmigungsfrei oder genehmigungspflichtig – drei Stufen, die Bauherren kennen müssen
Die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) unterscheidet drei Verfahrensstufen, die häufig verwechselt werden. Welche für Ihren Carport gilt, hängt von Größe, Lage und Bebauungsplan ab.
- Verfahrensfrei (§ 60 NBauO, Anhang Ziffer 1.2): Kein Antrag, keine Anzeige bei der Gemeinde nötig. Sie dürfen sofort bauen – tragen aber die volle Verantwortung dafür, dass alle baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Abstandsflächen, Bebauungsplan und Grenzbebauungsregeln gelten trotzdem uneingeschränkt.
- Genehmigungsfrei (§ 62 NBauO): Eine schriftliche Mitteilung an die Gemeinde ist erforderlich, ein förmliches Genehmigungsverfahren entfällt jedoch. Diese Stufe greift, wenn ein Bebauungsplan vorliegt und alle Voraussetzungen erfüllt sind.
- Genehmigungspflichtig (§ 63 NBauO): Ein vollständiger Bauantrag muss eingereicht werden. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO ist für Carports der Standardfall, wenn die Verfahrensfreiheit nicht greift.
Der entscheidende Punkt: Verfahrensfrei bedeutet nicht vorschriftsfrei. Wer einen verfahrensfreien Carport baut und dabei Abstandsflächen oder den Bebauungsplan missachtet, riskiert eine Rückbauverfügung – auf eigene Kosten.
Was hat sich durch die NBauO-Novelle 2025 geändert?
Bis zum 30. Juni 2025 galt: Bis zu zwei Garagen mit jeweils maximal 30 m² Grundfläche waren verfahrensfrei. Seit dem 1. Juli 2025 wurde diese Regelung grundlegend vereinfacht: Garagen und Carports mit insgesamt bis zu 60 m² Grundfläche je Baugrundstück und einer Höhe von maximal 3 m sind verfahrensfrei – unabhängig davon, wie viele Gebäude es sind.
Für die Praxis bedeutet das: Ein Doppelcarport mit 36 m² Grundfläche, der bisher möglicherweise noch als genehmigungspflichtig eingestuft wurde, ist heute in vielen Konstellationen verfahrensfrei. Wichtig: Die 60-m²-Grenze gilt für alle Garagen und Carports auf dem Grundstück zusammen. Steht bereits eine Garage mit 25 m² auf dem Grundstück, sind für einen neuen Carport nur noch 35 m² verfahrensfrei möglich.
Wann ist ein Carport in Niedersachsen verfahrensfrei?
Ein Carport ist nach der aktuellen NBauO verfahrensfrei, wenn alle folgenden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
- Grundfläche: Alle Garagen und Carports auf dem Grundstück zusammen nicht mehr als 60 m²
- Höhe: Maximale Wandhöhe von 3 m
- Lage: Ausschließlich im Innenbereich – im Außenbereich nach § 35 BauGB ist immer eine Baugenehmigung erforderlich
- Keine Aufenthaltsräume oder Feuerstätten im Carport
- Bebauungsplan: Die Festsetzungen des B-Plans (z. B. Grundflächenzahl, überbaubare Fläche) werden eingehalten
Ein häufig übersehener Punkt ist die Grundflächenzahl (GRZ): Der Carport wird bei der Berechnung der überbauten Grundstücksfläche berücksichtigt. Ist die im Bebauungsplan festgesetzte GRZ durch das Wohnhaus bereits ausgeschöpft, kann ein eigentlich verfahrensfreier Carport trotzdem unzulässig sein.
Hinweis: Der Begriff „Carport" taucht in der NBauO selbst nicht auf. Die Einordnung erfolgt über die Garagendefinition – das Verwaltungsgericht Hannover hat bereits 2010 (Az: 12 A 4053/09) bestätigt, dass ein Carport als offene Garage im Sinne der NBauO gilt.
[[banner-klein]]Grenzbebauung: Darf der Carport an die Grundstücksgrenze?
Grundsätzlich gilt in Niedersachsen ein Mindestabstand von 3 m zur Grundstücksgrenze. Für Garagen und Carports gibt es jedoch eine Sonderregelung, die eine Grenzbebauung unter bestimmten Bedingungen erlaubt:
- Fläche: Maximal 36 m² Grundfläche des Grenzbaus
- Länge: Die Bebauung an einer Grenze darf maximal 9 m lang sein
- Gesamtlänge: Alle Grenzbebauungen auf dem Grundstück zusammen dürfen 15 m nicht überschreiten
- Höhe: Maximal 3 m
Wird nicht direkt an die Grenze gebaut, sondern in einem Abstand von weniger als 3 m, muss ein Mindestabstand von 1 m eingehalten werden. Werden die genannten Grenzwerte überschritten, ist die schriftliche Zustimmung des Nachbarn sowie ein Abweichungsantrag bei der Bauaufsichtsbehörde erforderlich – auch dann, wenn der Carport ansonsten verfahrensfrei wäre.
Praktischer Hinweis: Auch wenn die Nachbarzustimmung rechtlich nicht immer zwingend vorgeschrieben ist, empfiehlt es sich, Nachbarn frühzeitig zu informieren. Konflikte nach Baubeginn sind deutlich aufwendiger zu lösen als eine kurze Abstimmung im Vorfeld. Außerdem darf Niederschlagswasser vom Carport-Dach nicht auf das Nachbargrundstück geleitet werden.
Mindestmaße für den Stellplatz
Unabhängig von der Genehmigungsfrage müssen Carport-Stellplätze bestimmte Mindestmaße erfüllen:
- Breite: Mindestens 2,30 m (offener Carport ohne Wände), 2,40 m bei einseitiger Wand, 2,50 m bei geschlossener Garage
- Tiefe: Mindestens 5,00 m
- Zufahrt: Mindestens 2,75 m bis 3,00 m Abstand zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Carport (abhängig vom Einfahrtswinkel)
Wann ist eine Baugenehmigung für den Carport erforderlich?
Eine Baugenehmigung nach § 63 NBauO ist in folgenden Fällen erforderlich:
- Überschreitung der 60-m²-Grenze: Alle Garagen und Carports auf dem Grundstück überschreiten zusammen 60 m² Grundfläche
- Höhe über 3 m: Zum Beispiel bei Wohnmobil-Carports, die eine lichte Höhe von 3,20 m oder mehr benötigen
- Außenbereich: Das Grundstück liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB – hier ist immer ein Bauantrag nötig
- Denkmalschutz oder Naturschutzgebiet: Zusätzliche Genehmigungen der zuständigen Fachbehörde sind erforderlich
- Bebauungsplan-Konflikte: Überschreitung der GRZ, Lage außerhalb der überbaubaren Fläche oder Verstoß gegen Gestaltungsvorgaben erfordern eine Befreiung nach § 31 BauGB und damit einen Bauantrag
- Grenzbebauung mit Überschreitung: Werden die Grenzwerte für privilegierte Grenzbebauung überschritten, ist ein Abweichungsantrag und in der Regel auch ein Bauantrag nötig
Wer unsicher ist, ob sein Vorhaben genehmigungspflichtig ist, kann eine Bauvoranfrage in Niedersachsen stellen. Diese klärt die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit vorab – bevor Planungskosten entstehen.
Unterlagen und Ablauf beim Bauantrag
Seit dem 1. Januar 2024 müssen Bauanträge in Niedersachsen ausschließlich elektronisch eingereicht werden – über das Portal bauantrag.niedersachsen.de. Die Einreichung erfolgt durch einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (in der Regel einen Architekten) über dessen BundID-Konto. Bauherren können den Antrag nicht selbst einreichen.
Für einen genehmigungspflichtigen Carport werden typischerweise folgende Unterlagen benötigt:
- Bauantragsformular (digital ausgefüllt)
- Amtlicher Lageplan mit eingetragenem Bauvorhaben
- Bauzeichnungen (Grundriss, Ansichten, Schnitt) im Maßstab 1:100
- Baubeschreibung mit Angaben zu Materialien und Konstruktion
- Standsicherheitsnachweis durch einen Statiker – bei genehmigungspflichtigen Carports in der Regel erforderlich
- Nachbarstellungnahmen bei Grenzbebauung oder Abweichungsanträgen
- Bebauungsplan-Auszug und Berechnung der GRZ
Nach Eingang eines vollständigen Antrags hat die Behörde in der Regel drei Monate Zeit zur Entscheidung. Seit der NBauO-Novelle 2024 gilt für bestimmte Vorhaben eine Genehmigungsfiktion nach § 70a NBauO: Entscheidet die Behörde nicht fristgerecht, gilt die Genehmigung unter bestimmten Voraussetzungen als erteilt.
Was kostet die Baugenehmigung für einen Carport in Niedersachsen?
Bei einem genehmigungspflichtigen Carport setzen sich die Gesamtkosten aus mehreren Positionen zusammen:
- Behördengebühren: ca. 200,– bis 500,– € netto (abhängig von den Baukosten des Carports)
- Planungskosten Architekt: ab 950,– € netto für Bauzeichnungen und Bauantrag
- Statik / Standsicherheitsnachweis: ab 500,– € netto – mehr zu den Kosten eines Statikers
- Amtlicher Lageplan (Vermessung): 800,– bis 2.500,– € netto, falls noch nicht vorhanden
Bei verfahrensfreien Carports entfallen diese Kosten vollständig – hier fallen nur die reinen Baukosten an, die je nach Material und Ausführung ab ca. 2.000,– € (einfacher Holzcarport) bis über 10.000,– € (Premiumausführung mit Satteldach) reichen. Planeco Building begleitet Bauherren durch den gesamten Prozess – von der Prüfung der Genehmigungspflicht bis zur Einreichung des vollständigen Bauantrags.
Drei typische Szenarien in der Praxis
Szenario 1: Einzelcarport 18 m² – verfahrensfrei
Einfamilienhaus im Innenbereich, Bebauungsplan vorhanden. Carport 6 × 3 m = 18 m², Pultdach, mittlere Wandhöhe 2,80 m, 3 m Abstand zur Grundstücksgrenze, keine weitere Garage auf dem Grundstück. Ergebnis: Verfahrensfrei nach § 60 NBauO. Empfehlung: Bebauungsplan auf GRZ-Konformität prüfen, formlose Bauanzeige bei der Gemeinde einreichen.
Szenario 2: Doppelcarport 36 m² an der Grenze
Doppelcarport 6 × 6 m = 36 m², direkt an der Grundstücksgrenze, Grenzbaulänge 6 m (unter 9 m), Höhe 2,90 m. Keine weitere Garage auf dem Grundstück. Ergebnis: Grundsätzlich verfahrensfrei, da alle Grenzwerte eingehalten werden. Aber: GRZ-Prüfung zwingend, Nachbarn frühzeitig informieren. Weicht der Bebauungsplan von den Standardmaßen ab, kann ein Bauantrag nötig werden.
Szenario 3: Wohnmobil-Carport mit 3,50 m Höhe
Carport für ein Wohnmobil mit 3,20 m Fahrzeughöhe, benötigte lichte Höhe 3,50 m. Ergebnis: Überschreitet die 3-m-Grenze → genehmigungspflichtig nach § 63 NBauO. Bauantrag mit Bauzeichnungen, Statik und ggf. Nachbarstellungnahme erforderlich. Gesamtkosten für Planung und Genehmigung: ca. 1.700,– bis 3.500,– € netto.
Was droht bei einem Carport ohne Genehmigung?
Ein Carport, der ohne erforderliche Genehmigung errichtet wurde, gilt als Schwarzbau. Die Konsequenzen sind erheblich:
- Bußgeld: Ordnungswidrigkeiten nach der NBauO können mit bis zu 50.000,– € geahndet werden
- Nutzungsuntersagung: Die Bauaufsichtsbehörde kann die Nutzung des Carports untersagen
- Rückbauverfügung: Im schlimmsten Fall muss der Carport auf eigene Kosten abgerissen werden
- Kein Bestandsschutz: Auch nach Jahren gibt es keine automatische Legalisierung – ein rechtswidrig errichtetes Bauwerk kann jederzeit beanstandet werden
Wer einen bereits ohne Genehmigung gebauten Carport nachträglich legalisieren möchte, sollte frühzeitig prüfen, ob eine nachträgliche Baugenehmigung möglich ist. Das Verfahren entspricht einem regulären Bauantrag – mit dem Unterschied, dass das Bauwerk bereits steht. Planeco Building hat in solchen Situationen bereits Bauherren begleitet und weiß, worauf es bei der Dokumentation ankommt.
Für Bauherren, die einen erfahrenen Architekten für die Planung und Einreichung suchen, bietet Planeco Building einen vollständigen Rundum-Service – von der ersten Einschätzung bis zur Genehmigung. Über 1.400 erfolgreiche Bauanträge belegen die Erfahrung im Umgang mit Bauaufsichtsbehörden in ganz Niedersachsen.














