Sie möchten einen Container in Bayern aufstellen? Die Bayerische Bauordnung (BayBO) regelt präzise, wann eine Container Baugenehmigung in Bayern erforderlich ist. Ob Lagercontainer, Wohncontainer oder Bürocontainer – entscheidend sind Größe, Nutzungszweck und Aufstelldauer. Planeco Building klärt kostenfrei Ihre Genehmigungspflicht und begleitet Sie durch den gesamten Prozess.
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Wie blickt das Baurecht auf das Thema Container?
Im bayerischen Baurecht werden Container als bauliche Anlagen eingestuft, sobald sie dauerhaft auf einem Grundstück stehen. Diese Klassifizierung erfolgt unabhängig davon, ob der Container demontierbar ist oder ohne Fundament auskommt. Maßgeblich sind Verwendungszweck, geplante Nutzungsdauer und Ausstattung.
Die Bayerische Bauordnung unterscheidet zwischen verschiedenen Containertypen:
Ortsfeste Behälter: Container für Lagerung ohne Aufenthaltsräume
Gebäude: Container mit Aufenthaltsräumen, Heizung oder sanitären Anlagen
Fliegende Bauten: Temporär aufgestellte Container (bis 3 Monate)
Entscheidend ist nicht die Bauart des Containers, sondern seine geplante Verwendung. Ein als Lagerraum beworbener Container wird genehmigungspflichtig, sobald er als Büro oder Aufenthaltsraum genutzt werden soll.
Container ohne Baugenehmigung – welche Regeln gelten in Bayern?
Nach Artikel 57 Absatz 1 der BayBO sind ortsfeste Behälter mit einem Rauminhalt von bis zu 50 m³ verfahrensfrei. Dies bedeutet: Lagercontainer dieser Größenordnung können ohne aufwendiges Genehmigungsverfahren aufgestellt werden.
Wichtige Einschränkungen der Verfahrensfreiheit:
Nur für reine Lagernutzung ohne Aufenthaltsräume
Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleibt Pflicht
Anzeigepflicht bei der Bauaufsichtsbehörde mindestens 2 Wochen vor Aufstellung
Abstandsflächen zu Nachbargrundstücken müssen eingehalten werden
Für Gebäude ohne Feuerungsanlagen gilt eine Grenze von 75 m³ umbauten Raum – allerdings nicht im Außenbereich. Container mit brennbaren oder wassergefährdenden Flüssigkeiten dürfen nur bis 10 m³ verfahrensfrei sein.
Wann brauche ich eine Baugenehmigung für meinen Container in Bayern?
Eine Container-Baugenehmigung ist in Bayern erforderlich, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Die BayBO definiert klare Grenzen und Ausnahmen:
Genehmigungspflichtig sind grundsätzlich:
Container über 50 m³ Rauminhalt (bei Lagernutzung)
Alle Container mit Aufenthaltsräumen, unabhängig von der Größe
Container mit sanitären Anlagen oder Heizung
Dauerhaft aufgestellte Container (länger als 3–6 Monate)
Wohncontainer (dauerhafter Aufenthalt)
Wohncontainer unterliegen in Bayern ausnahmslos der Genehmigungspflicht, wenn sie zum dauerhaften Aufenthalt bestimmt sind. Dies gilt bereits für Gästeunterkünfte oder Ferienwohnungen im Garten. Besondere Anforderungen gelten für Raumhöhe (mindestens 2,30 m), Belichtung, Belüftung und Energieeffizienz nach dem Gebäudeenergiegesetz.
Auch die Abwasserentsorgung und der Anschluss an die öffentliche Versorgung müssen gewährleistet sein. Die Genehmigungspflicht besteht unabhängig davon, ob der Container als Hauptwohnsitz oder nur gelegentlich genutzt wird.
Bürocontainer (gewerbliche Nutzung)
Bürocontainer sind in Bayern grundsätzlich genehmigungspflichtig, da sie als Aufenthaltsräume gelten. Dies betrifft sowohl gewerbliche Nutzung als auch private Arbeitszimmer im Homeoffice. Bei gewerblicher Nutzung mit Angestellten greifen zusätzlich die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung mit speziellen Vorschriften für Beleuchtung, Belüftung und Sicherheit.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstoß?
Die Aufstellung eines genehmigungspflichtigen Containers ohne Baugenehmigung kann erhebliche Konsequenzen haben:
Bußgelder: Bis zu 50.000,– € je nach Schwere des Verstoßes
Nutzungsuntersagung: Sofortiger Nutzungsstopp durch die Bauaufsichtsbehörde
Abrissanordnung: Bei schwerwiegenden Verstößen gegen das Baurecht
Versicherungsschutz: Verweigerung von Versicherungsleistungen im Schadensfall
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Welche Unterlagen benötige ich für die Genehmigung meines Containers?
Für einen Bauantrag in Bayern sind nach der Bauvorlagenverordnung verschiedene Unterlagen erforderlich. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde prüft diese auf Vollständigkeit und Konformität:
Lageplan mit Darstellung des Containers und Abstandsflächen
Bauzeichnungen mit Grundrissen, Ansichten und Schnitten
Baubeschreibung mit technischen Angaben zur Konstruktion
Standsicherheitsnachweis für Wind- und Schneelasten
Brandschutznachweis bei Containern mit Aufenthaltsräumen
Angaben zur Erschließung (Wasser, Abwasser, Strom)
Je nach spezifischem Bauvorhaben können zusätzliche Unterlagen erforderlich sein, wie Abstandsflächenübernahmeerklärungen oder Freiflächengestaltungspläne. Container-Hersteller liefern oft bereits die erforderlichen technischen Angaben mit.
Schritt für Schritt zur Container-Baugenehmigung in Bayern
Der Weg zur Container Baugenehmigung in Bayern folgt einem strukturierten Verfahren. Seit 1. Januar 2025 werden Bauanträge direkt bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde eingereicht, nicht mehr bei der Gemeinde:
Machbarkeitsprüfung: Analyse von Standort, Nutzung und rechtlichem Rahmen anhand von Bebauungsplan und BayBO
Unterlagenerstellung: Beschaffung aller erforderlichen Nachweise und Pläne durch bauvorlageberechtigte Person
Antragstellung: Einreichung bei der Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt oder Große Kreisstadt)
Behördliche Prüfung: Vollständigkeitsprüfung binnen 3 Wochen, dann Entscheidung binnen 3 Monaten
Genehmigungserteilung: Bei positiver Prüfung erfolgt die Baugenehmigung mit Auflagen
Für Wohngebäude gilt in Bayern die Genehmigungsfiktion: Entscheidet die Behörde nicht binnen 3 Monaten, gilt die Genehmigung als erteilt – jedoch nur bei vereinfachten Verfahren.
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