Die Aufstellung eines Containers in Brandenburg ist in den meisten Fällen genehmigungspflichtig – unabhängig davon, ob der Container demontierbar ist oder ohne Fundament auskommt. Nach der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) werden Container als bauliche Anlagen eingestuft, sobald sie dauerhaft oder über längere Zeiträume aufgestellt werden. Die Genehmigungspflicht richtet sich dabei nach dem Verwendungszweck, der geplanten Nutzungsdauer und der spezifischen Ausstattung des Containers.
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Wie blickt das Baurecht auf das Thema Container?
Im deutschen Baurecht werden Container grundsätzlich als bauliche Anlagen eingeordnet, sobald sie dauerhaft auf einem Grundstück aufgestellt werden. Diese Klassifizierung erfolgt nach der Brandenburgischen Bauordnung und orientiert sich nicht daran, ob der Container demontierbar ist oder ohne Fundament auskommt. Ausschlaggebend sind vielmehr:
Verwendungszweck: Wohnen, Arbeiten oder Lagern
Ausstattung: Mit oder ohne Aufenthaltsräume, Sanitäranlagen
Geplante Nutzungsdauer: Dauerhaft oder temporär
Größe und Bauart: Abmessungen und technische Ausstattung
Container unterliegen denselben baurechtlichen Vorschriften wie konventionelle Gebäude gleicher Größe und Nutzungsart. Dies bedeutet, dass auch bei Containern die technischen Anforderungen bezüglich Standsicherheit, Brandschutz und Energieeffizienz erfüllt sein müssen.
Container ohne Baugenehmigung – welche Regeln gelten in Brandenburg?
Die Brandenburgische Bauordnung sieht in § 61 BbgBO verschiedene Kategorien von Vorhaben vor, die genehmigungsfrei errichtet werden können. Allerdings finden sich unter diesen genehmigungsfreien Vorhaben keine explizit erwähnten Container, sondern vielmehr Gebäude mit spezifischen Merkmalen.
Gebäude bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Feuerstätten und Toiletten, die nicht im Außenbereich errichtet werden
Garagen und Carports bis zu einer Größe von 100 m² im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
Lager- und Ausstellungsplätze bis zu 200 m²
Temporäre Anlagen für Straßenfeste bis zu einer Dauer von drei Monaten
Ein einfacher Lagercontainer könnte theoretisch unter diese Regelungen fallen, wenn er ausschließlich als Lagerraum dient und die Größenvorgaben nicht überschreitet. Die Genehmigungsfreiheit ist jedoch an strenge Bedingungen geknüpft und sollte vorab geprüft werden.
Wann brauche ich eine Baugenehmigung für meinen Container in Brandenburg?
Die Container Baugenehmigung in Brandenburg ist erforderlich, wenn der Container als bauliche Anlage eingestuft wird. Dies trifft in folgenden Fällen zu:
Wohncontainer (dauerhafter Aufenthalt)
Wohncontainer mit vollständiger Ausstattung einschließlich Dämmung, Heizung und sanitären Anlagen gelten in Brandenburg grundsätzlich als genehmigungspflichtige Gebäude. Dies betrifft:
Gästeunterkünfte im Garten
Feriencontainer auf Privatgrundstücken
Zusätzliche Wohneinheiten
Einliegerwohnungen in Containerform
Die Genehmigungspflicht besteht unabhängig davon, ob der Container als Hauptwohnsitz oder nur gelegentlich genutzt wird. Besondere Anforderungen gelten hinsichtlich der Raumhöhe (mindestens 2,40 m), der Belichtung und Belüftung sowie der Energieeffizienz nach dem Gebäudeenergiegesetz.
Bürocontainer (gewerbliche Nutzung)
Bürocontainer sind grundsätzlich genehmigungspflichtig, da es sich um Aufenthaltsräume handelt. Dies gilt sowohl für:
Gewerbliche Büronutzung mit Angestellten
Private Arbeitszimmer und Homeoffice-Container
Praxisräume und Beratungsbüros
Werkstätten mit Arbeitsplätzen
Bei gewerblicher Nutzung mit Angestellten gelten zusätzlich die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung, die spezielle Vorschriften für Beleuchtung, Belüftung und Sicherheit vorschreibt.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstoß?
Die Errichtung eines Containers ohne erforderliche Baugenehmigung kann erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben:
Bußgelder bis zu 50.000,– € je nach Schwere des Verstoßes
Nutzungsuntersagung durch die Bauaufsichtsbehörde
Rückbauverfügung mit Zwangsgeld bei Nichtbefolgung
Versicherungsprobleme bei Schäden durch nicht genehmigte Anlagen
Probleme beim Grundstücksverkauf durch fehlende Genehmigungen
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Welche Unterlagen benötige ich für die Genehmigung meines Containers?
Für einen Bauantrag bei Container-Aufstellungen in Brandenburg müssen umfangreiche Unterlagen nach der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung eingereicht werden:
Antragsformular in dreifacher Ausfertigung
Baubeschreibung des geplanten Container-Vorhabens
Lageplan im Maßstab 1:200 von einer Katasterbehörde
Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) im Maßstab 1:100
Standsicherheitsnachweis durch qualifizierten Statiker
Wärmeschutznachweis nach Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Brandschutznachweis bei entsprechender Nutzung
Nachweis der Bauvorlagenberechtigung des Entwurfsverfassers
Für standardisierte Container können viele dieser Unterlagen vom Hersteller bereitgestellt werden. Bei komplexeren Containeranlagen mit mehreren zusammengefügten Einheiten ist jedoch eine individuelle Planung erforderlich.
Schritt für Schritt zur Container-Baugenehmigung in Brandenburg
Machbarkeitsprüfung: Analyse des Standorts, der geplanten Nutzung und des rechtlichen Rahmens anhand von Bebauungsplan und Brandenburgischer Bauordnung
Unterlagenerstellung: Beschaffung des Katasterauszugs, Erstellung der Bauzeichnungen und technischen Nachweise durch qualifizierte Fachplaner
Antragstellung: Einreichung des Bauantrags durch eine bauvorlageberechtigte Person bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde
Behördliche Prüfung: Bearbeitung durch die Bauaufsichtsbehörde mit Beteiligung von Fachbehörden und Gemeinde
Genehmigungserteilung: Nach erfolgreicher Prüfung Erteilung der Baugenehmigung mit einer Geltungsdauer von sechs Jahren
Das reguläre Baugenehmigungsverfahren dauert in Brandenburg in der Regel vier Monate, während vereinfachte Verfahren für kleinere Containergebäude schneller abgeschlossen werden können.
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Rundum-Service – Architektur, Statik, Brandschutz und mehr
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Die Gebühren für das Baugenehmigungsverfahren in Brandenburg betragen 1,4 % des anrechenbaren Bauwertes (mindestens 100,– €) für das reguläre Verfahren und 1,1 % des anrechenbaren Bauwertes für das vereinfachte Verfahren. Zusätzlich können Gebühren für spezielle Prüfungen anfallen.














