Sie möchten einen Container in Schleswig-Holstein aufstellen? Die am 5. Juli 2024 in Kraft getretene neue Landesbauordnung bringt klare Regelungen mit sich: Container gelten grundsätzlich als bauliche Anlagen und sind genehmigungspflichtig. Planeco Building unterstützt Sie mit über 1.400 erfolgreichen Bauanträgen dabei, Ihre Container-Baugenehmigung in Schleswig-Holstein schnell zu erhalten.
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Wie blickt das Baurecht auf das Thema Container?
Das schleswig-holsteinische Baurecht behandelt Container eindeutig als bauliche Anlagen gemäß § 2 Absatz 1 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein, sobald sie durch ihre eigene Schwere auf dem Untergrund verankert sind. Diese Klassifizierung erfolgt unabhängig davon, ob der Container auf einem Fundament steht oder nur aufgestellt wird.
Die rechtliche Einordnung orientiert sich am Nutzungszweck des Containers:
- Wohncontainer unterliegen denselben Bestimmungen wie Wohngebäude
- Bürocontainer werden wie Bürogebäude behandelt
- Lagercontainer folgen den Bestimmungen für Lagerhallen
- Die Mobilität des Containers ändert nichts an der baurechtlichen Bewertung
Besonders wichtig: Umgenutzte Seecontainer werden in Schleswig-Holstein nicht als verfahrensfrei behandelt, selbst wenn ihre bauliche Form theoretisch unter verfahrensfreie Kategorien fallen würde.
Container ohne Baugenehmigung – welche Regeln gelten in Schleswig-Holstein?
Die Möglichkeiten für verfahrensfreie Container sind in Schleswig-Holstein sehr begrenzt. Nach § 61 der Landesbauordnung können nur spezielle Containertypen ohne Genehmigung aufgestellt werden:
- Baustellencontainer: Ausschließlich für die Dauer einer Baustelle zur Unterstützung von Baumaßnahmen
- Event-Container: Bei Festivals, Sport- oder anderen Großveranstaltungen für sehr kurze Zeiträume
- Fliegende Bauten: Container für maximal 3 bis 6 Monate, bevor sie demontiert werden
Wichtiger Hinweis: Auch verfahrensfreie Container müssen die planungsrechtlichen Vorgaben des Bebauungsplans einhalten. Ein eigentlich genehmigungsfreier Lagercontainer kann unzulässig sein, wenn der Bebauungsplan dies nicht vorsieht.
Die Abgrenzung zwischen temporärer und dauerhafter Nutzung liegt im Ermessen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde und kann je nach Region unterschiedlich ausfallen.
Wann brauche ich eine Baugenehmigung für meinen Container in Schleswig-Holstein?
In Schleswig-Holstein gilt der Grundsatz der Genehmigungspflicht nach § 59 LBO. Eine Container-Baugenehmigung ist erforderlich, wenn Ihr Container nicht explizit unter die verfahrensfreien Anlagen fällt.
Genehmigungspflichtig sind Container bei:
- Dauerhafter Nutzung über 3 Monate hinaus
- Ausstattung mit Aufenthaltsräumen, Toiletten oder Feuerstätten
- Gewerblicher Nutzung als Büro oder Verkaufsraum
- Wohnlicher Nutzung als Gästeunterkunft oder Feriencontainer
Wohncontainer (dauerhafter Aufenthalt)
Wohncontainer sind in Schleswig-Holstein grundsätzlich genehmigungspflichtig, wenn sie zum dauerhaften Aufenthalt bestimmt sind. Dies umfasst Gästeunterkünfte, Feriencontainer oder zusätzliche Wohnräume im Garten.
Besondere Anforderungen gelten für:
- Mindest-Raumhöhe von 2,30 Metern
- Angemessene Belichtung und Belüftung
- Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) bei Standzeiten über 24 Monate
- Zwei unabhängige Rettungswege mit maximaler Fluchtweglänge von 35 Metern
Bürocontainer (gewerbliche Nutzung)
Bürocontainer erfordern eine Baugenehmigung, da sie als Aufenthaltsräume gelten. Dies betrifft sowohl gewerbliche Nutzung als auch private Arbeitszimmer oder Homeoffice-Lösungen.
Zusätzliche Anforderungen bei gewerblicher Nutzung:
- Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung
- Spezielle Vorschriften für Beleuchtung und Belüftung
- Brandschutzanforderungen für Arbeitsplätze
- Barrierefreie Zugänglichkeit bei öffentlichem Verkehr
Welche Konsequenzen drohen bei Verstoß?
Das Aufstellen eines genehmigungspflichtigen Containers ohne Bauantrag stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. In Schleswig-Holstein drohen:
- Geldbuße bis zu 500.000,– € nach § 82 LBO
- Nutzungsuntersagung durch die Bauaufsichtsbehörde
- Anordnung der Beseitigung (Abriss des Containers)
- Versicherungsprobleme im Schadensfall
Das Baurecht kennt keine Duldung – auch nach Jahren kann die Behörde den Abriss fordern.
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Welche Unterlagen benötige ich für die Genehmigung meines Containers?
Für die Container-Baugenehmigung in Schleswig-Holstein benötigen Sie folgende Bauvorlagen:
- Ausgefüllter Bauantrag auf dem behördlichen Formular mit statistischem Erhebungsbogen
- Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 (bei kleineren Anlagen 1:50)
- Katasteramtlicher Lageplan im Maßstab 1:1000
- Berechnungen: bebaute Fläche, umbauter Raum, GRZ, GFZ, Nutzfläche und Baukosten
Zusätzlich erforderliche technische Nachweise:
- Standsicherheitsnachweis (Statik)
- Wärmeschutznachweis bei Nutzung über 24 Monate
- Schallschutznachweis für Büro-, Schul- und Wohncontainer
- Brandschutzkonzept für Containeranlagen
- Nachweis der Energieeffizienz nach GEG
Vorteil: Containerhersteller liefern typischerweise die meisten technischen Unterlagen mit, die direkt der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden können.
Schritt für Schritt zur Container-Baugenehmigung in Schleswig-Holstein
Der Genehmigungsprozess für Container folgt einem strukturierten Ablauf:
- Machbarkeitsprüfung: Analyse von Standort, Bebauungsplan und rechtlichen Rahmenbedingungen
- Unterlagenerstellung: Zusammenstellung aller erforderlichen Bauvorlagen durch Architekt oder Bauingenieur
- Antragstellung: Einreichung bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde elektronisch oder schriftlich
- Behördliche Prüfung: Bearbeitungszeit von 3 Monaten im vereinfachten Verfahren
- Genehmigungserteilung: Nach positiver Prüfung erhalten Sie die Baugenehmigung
Die Bearbeitungsdauer beträgt grundsätzlich drei Monate ab vollständiger Einreichung, kann aber um weitere drei Monate verlängert werden.
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