Mecklenburg-Vorpommern zählt zu den Bundesländern mit den strengsten Regelungen für Dachgaube Baugenehmigungen. Die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) sieht vor, dass Dachgauben grundsätzlich als genehmigungspflichtige Dachaufbauten gelten. Diese Regelung unterscheidet sich erheblich von anderen Bundesländern wie Bayern, wo Dachgauben verfahrensfrei mit Mitteilungspflicht errichtet werden können.
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Wie blickt das Baurecht auf das Thema Dachgaube?
Eine Dachgaube wird in Mecklenburg-Vorpommern rechtlich als bauliche Veränderung der äußeren Gebäudehülle klassifiziert. Nach der LBauO M-V gilt sie als Dachaufbau, der die ursprüngliche Dachkontur nachhaltig verändert und damit neue Abstandsflächen auslösen kann. Diese Klassifizierung hat weitreichende Konsequenzen:
- Genehmigungspflicht nach § 59 LBauO M-V ist die Regel
- Abstandsflächenprüfung nach § 6 LBauO M-V wird erforderlich
- Brandschutzanforderungen müssen erfüllt werden
- Energetische Nachweise gemäß GEG sind zu erbringen
Dachgaube ohne Baugenehmigung – welche Regeln gelten in Mecklenburg-Vorpommern?
Im Gegensatz zu einigen anderen Bundesländern kennt die LBauO M-V keine Verfahrensfreiheit für Dachgauben. § 61 LBauO M-V listet verfahrensfreie Bauvorhaben abschließend auf – Dachgauben sind dort nicht erwähnt. Auch eine Genehmigungsfreistellung nach § 62 LBauO M-V kommt für Dachaufbauten nicht in Betracht.
Die einzige Ausnahme: Ein reiner Dachausbau ohne Veränderung der Dachkontur kann unter sehr engen Voraussetzungen verfahrensfrei erfolgen. Sobald jedoch eine Gaube die äußere Gebäudehülle durchbricht, wird das Vorhaben genehmigungspflichtig.
Wann brauche ich eine Baugenehmigung für meine Dachgaube in Mecklenburg-Vorpommern?
In Mecklenburg-Vorpommern ist für jede Dachgaube eine Baugenehmigung erforderlich. Die Art des Verfahrens richtet sich nach der Gebäudeklasse Ihres Hauses:
- Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBauO M-V für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2
- Vollständiges Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBauO M-V für höhere Gebäudeklassen
- Besondere Anforderungen in UNESCO-Welterbestätten wie Stralsund und Wismar
Die Gebäudeklasse bestimmt sich nach Höhe, Größe und Nutzung des Gebäudes. Gebäudeklasse 1 umfasst freistehende Gebäude bis 7 Meter Höhe mit maximal zwei Nutzungseinheiten bis 400 m² Gesamtfläche.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstoß?
Die Errichtung einer Dachgaube ohne erforderliche Baugenehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Bauaufsichtsbehörde kann verschiedene Sanktionen verhängen: Bußgelder zwischen 100,– € und 50.000,– € sind möglich. In der Regel wird zunächst eine Nachgenehmigung angeordnet. Bei schwerwiegenden Verstößen oder wenn die Genehmigungsfähigkeit nicht herstellbar ist, kann sogar ein Rückbau verfügt werden.
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Welche Unterlagen benötige ich für die Genehmigung meiner Dachgaube?
Für den Bauantrag in Mecklenburg-Vorpommern sind gemäß Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO M-V) folgende Unterlagen erforderlich:
- Bauantrag in dreifacher Ausfertigung auf dem amtlichen Formular
- Aktueller Liegenschaftsauszug (nicht älter als drei Monate)
- Detaillierter Lageplan im Maßstab 1:500 mit Abstandsflächendarstellung
- Bauzeichnungen mit Grundrissen, Ansichten und Schnitten
- Baubeschreibung mit Materialangaben und konstruktiven Details
- Erklärung zum Standsicherheitsnachweis oder vollständige Statik
- Energetische Nachweise (U-Wert ≤ 0,24 W/(m²K))
- Brandschutznachweise bei grenznaher Bebauung
Schritt für Schritt zur Dachgaube-Baugenehmigung in Mecklenburg-Vorpommern
- Machbarkeitsprüfung: Prüfung der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit und Bebauungsplan-Konformität
- Planung durch Architekt: Erstellung der Entwurfsplanung mit allen erforderlichen Nachweisen
- Unterlagenerstellung: Zusammenstellung aller Bauvorlagen gemäß BauVorlVO M-V
- Antragstellung: Einreichung bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde
- Genehmigungserteilung: Nach Prüfung und eventuellem Nachforderungsverfahren
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