Der Bau einer Garage in Sachsen-Anhalt unterliegt besonderen Regelungen, die das Bundesland zu einem der liberalsten in Deutschland machen. Während andere Länder grundsätzlich eine Baugenehmigung für alle Garagen fordern, ermöglicht die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) den verfahrensfreien Bau unter bestimmten Voraussetzungen. Planeco Building kennt alle Besonderheiten der Sachsen-Anhaltischen Regelungen und begleitet Sie sicher durch den Genehmigungsprozess.
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Wie blickt das Baurecht auf das Thema Garage?
Das Baurecht in Sachsen-Anhalt klassifiziert Garagen nach § 2 der BauO LSA als Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen. Diese Definition ist entscheidend für die weitere rechtliche Einordnung und unterscheidet Garagen klar von Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräumen für Kraftfahrzeuge.
Die Garagenverordnung Sachsen-Anhalt (GaVO) differenziert zwischen verschiedenen Garagenkategorien:
- Kleingaragen: Bis 100 m² Nutzfläche
- Mittelgaragen: 100 bis 1.000 m² Nutzfläche
- Großgaragen: Über 1.000 m² Nutzfläche
Für private Einzelgaragen sind in der Regel nur die Bestimmungen für Kleingaragen relevant, da diese selten die 100 m²-Grenze überschreiten. Die Garagenverordnung regelt technische Anforderungen wie Belüftung, Brandschutz und Zufahrten, wobei für sehr kleine Garagen viele Vorschriften nicht greifen.
Garage ohne Baugenehmigung – welche Regeln gelten in Sachsen-Anhalt?
Sachsen-Anhalt gehört zu nur drei Bundesländern in Deutschland, die Garagen unter bestimmten Voraussetzungen komplett verfahrensfrei zulassen. Nach § 60 der BauO LSA sind Garagen einschließlich überdachter Stellplätze verfahrensfrei, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
- Grundfläche maximal 50 m²: Die Brutto-Grundfläche darf 50 Quadratmeter nicht überschreiten
- Mittlere Wandhöhe maximal 3,0 m: Gemessen von der Oberkante des Fertigfußbodens bis zum höchsten Punkt der Dachkonstruktion
- Standort im Innenbereich: Die Garage muss innerhalb bebauter Ortsteile errichtet werden
- Übereinstimmung mit Bebauungsplan: Das Vorhaben muss den Festsetzungen eines gültigen Bebauungsplans entsprechen
Wichtig: Verfahrensfreiheit bedeutet nicht Regelfreiheit. Auch verfahrensfreie Garagen müssen alle baurechtlichen Vorschriften der Landesbauordnung, der Garagenverordnung und des Nachbarschaftsrechts einhalten. Bei Verstößen drohen Bußgelder oder sogar die Anordnung des Rückbaus.
Wann brauche ich eine Baugenehmigung für meine Garage in Sachsen-Anhalt?
Eine Baugenehmigung wird in Sachsen-Anhalt für Garagen erforderlich, wenn sie nicht die Bedingungen der Verfahrensfreiheit erfüllen. Dies ist der Fall bei:
- Grundfläche über 50 m²: Größere Garagen unterliegen der Genehmigungspflicht
- Mittlere Wandhöhe über 3 m: Höhere Garagen benötigen eine Baugenehmigung
- Standort im Außenbereich: Garagen außerhalb zusammenhängender Bebauung sind genehmigungspflichtig
- Abweichung vom Bebauungsplan: Wenn die Garage den Planfestsetzungen nicht entspricht
- Aufenthaltsräume oder Feuerstätten: Zusätzliche Nutzungen machen die Garage genehmigungspflichtig
Für genehmigungspflichtige Garagen wird in der Regel ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt. Der Prüfumfang ist reduziert, dennoch muss ein bauvorlageberechtigter Architekt oder Bauingenieur den Antrag unterzeichnen.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstoß?
Wer eine Garage ohne erforderliche Baugenehmigung errichtet oder die baurechtlichen Vorschriften missachtet, muss mit erheblichen Konsequenzen rechnen. Die Bauaufsichtsbehörde kann Bußgelder bis zu 50.000,– € verhängen und im Extremfall sogar den vollständigen Rückbau der Garage anordnen. Zusätzlich können zivilrechtliche Ansprüche von Nachbarn entstehen, wenn deren Rechte verletzt wurden.
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Welche Unterlagen benötige ich für die Genehmigung meiner Garage?
Die erforderlichen Unterlagen variieren je nach Verfahrensart. Für verfahrensfreie Garagen genügt eine einfache Bauanzeige mit grundlegenden Informationen. Für genehmigungspflichtige Garagen sind folgende Dokumente erforderlich:
- Amtliches Bauantrag-Formular: Vollständig ausgefüllt von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde
- Auszug aus dem Liegenschaftskataster: Flurkarte im Maßstab 1:500, nicht älter als 6 Monate
- Detaillierter Lageplan: Maßstab 1:500 oder 1:1000 mit Einzeichnung der geplanten Garage
- Bauzeichnungen: Grundrisse, Schnitte und Ansichten im Maßstab 1:100
- Ausführliche Baubeschreibung: Technische Details des Bauvorhabens
- Nachbarschaftsangaben: Personalien und Flurstücksnummern der angrenzenden Grundstücke
Je nach Größe und Konstruktion können zusätzlich ein Standsicherheitsnachweis durch einen Statiker oder ein Brandschutznachweis erforderlich werden. Alle Unterlagen müssen in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.
Schritt für Schritt zur Garage-Baugenehmigung in Sachsen-Anhalt
Der Weg zur Genehmigung Ihrer Garage in Sachsen-Anhalt folgt einem strukturierten Ablauf:
- Prüfung der Verfahrensfreiheit: Ermitteln Sie, ob Ihre geplante Garage die Bedingungen für Verfahrensfreiheit erfüllt
- Kontakt zur Bauaufsichtsbehörde: Klären Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde die konkreten Anforderungen
- Zusammenstellung der Unterlagen: Beschaffen Sie alle erforderlichen Dokumente entsprechend dem gewählten Verfahren
- Einreichung des Antrags: Reichen Sie die vollständigen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung ein
- Bearbeitungszeit abwarten: Bei Verfahrensfreiheit 4 Wochen, bei Genehmigungspflicht bis zu 3 Monate
Bei verfahrensfreien Garagen gilt nach Ablauf der vierwöchigen Frist ohne behördlichen Einspruch die automatische Genehmigungsfiktion. Sie können dann mit dem Bau beginnen, müssen jedoch mindestens eine Woche vorher eine Baubeginnsanzeige einreichen.
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