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Garage Baugenehmigung: Vorschriften in allen 16 Bundesländern

December 15, 2025
Update:
April 24, 2026
Lesezeit: 5 Min.
Sebastian Rupp
Sebastian Rupp
December 15, 2025
Update:
April 24, 2026
Ob Ihre Garage eine Baugenehmigung benötigt, hängt von Grundfläche, Wandhöhe und Bundesland ab. Planeco Building prüft die Zulässigkeit und übernimmt die vollständige Abwicklung.
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Garage Baugenehmigung: Vorschriften in allen 16 Bundesländern

Ob Ihre Garage eine Baugenehmigung benötigt, hängt von Grundfläche, Wandhöhe und Bundesland ab. Planeco Building prüft die Zulässigkeit und übernimmt die vollständige Abwicklung.
Sebastian Rupp
April 24, 2026

Wer eine Garage plant, stößt schnell auf eine verwirrende Frage: Brauche ich eine Baugenehmigung – oder nicht? Die Antwort hängt davon ab, in welchem Bundesland Sie bauen. In NRW liegt die Grenze für Verfahrensfreiheit bei 30 m², in Niedersachsen bei 60 m². Wer das nicht weiß und einfach baut, riskiert Bußgelder bis 50.000 € – oder im schlimmsten Fall den Rückbau.

Das Thema kurz und kompakt.

  • Grundfläche und Wandhöhe entscheiden: In den meisten Bundesländern sind Garagen bis 30–60 m² Grundfläche und max. 3 m mittlerer Wandhöhe verfahrensfrei – ein förmliches Genehmigungsverfahren entfällt dann.
  • Verfahrensfrei ≠ vorschriftsfrei: Auch ohne Baugenehmigung müssen alle bauordnungs- und planungsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden – etwa zu Abstandsflächen, Grenzbebauung und Bebauungsplan.
  • Grenzbebauung ist privilegiert, aber begrenzt: Garagen dürfen unter bestimmten Bedingungen direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden – die zulässige Länge pro Grenze und die Gesamtlänge variieren je nach Bundesland.
  • Planeco Building übernimmt die vollständige Abwicklung: Von der Prüfung der Zulässigkeit über die Bauzeichnungen bis zur Einreichung beim Bauamt – mit hauseigenen Architekten und Statikern, deutschlandweit. Jetzt Erstgespräch vereinbaren.

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Wie blickt das Baurecht auf das Thema Garage?

Das Baurecht unterscheidet grundsätzlich zwischen zwei Arten von Garagen: der Garage als Nebenanlage und der Garage als eigenständige Hauptanlage. Diese Unterscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Genehmigungspflicht und die baurechtlichen Anforderungen:

  • Garagen als Nebenanlagen dienen der Ergänzung einer Hauptnutzung. Sie sind überall dort zulässig, wo auch die Hauptanlage errichtet werden darf. Nach § 14 Baunutzungsverordnung gelten sie als untergeordnete bauliche Anlagen, die der Hauptnutzung dienlich sind.
  • Eigenständige Garagen hingegen stellen die Hauptnutzung des Grundstücks dar. Hier ist die Garage selbst die gewerbliche Anlage, nicht nur eine Ergänzung. Solche Vorhaben überschreiten in der Regel die Obergrenzen für Verfahrensfreiheit und Privilegierung, sodass ein Genehmigungsverfahren erforderlich wird und Abstandsflächen eingehalten werden müssen.

Welche Rolle spielt die Garagenverordnung?

Die Garagenverordnungen der einzelnen Bundesländer regeln ordnungsrechtliche Anforderungen für Garagen, allerdings greifen diese erst ab einer bestimmten Größe. Für Kleingaragen mit einer Nutzfläche bis 100 m² spielen die Vorgaben der Garagenverordnungen in der Regel keine Rolle. Das betrifft nahezu alle privaten Einzel-, Doppel- und Fertiggaragen.

Wichtig: Garagenverordnungen sind keine klassischen Sonderbauverordnungen, haben aber einen ähnlichen Charakter. Sie greifen unabhängig davon, ob die Garage privat oder gewerblich genutzt wird; entscheidend ist allein die Garagengröße sowie die Nutzung zur Unterbringung von Fahrzeugen.

Fertiggarage, Blechgarage, Container oder mobile Garage: Macht die Bauweise einen Unterschied?

Die Bauweise spielt für die Genehmigungspflicht keine Rolle. Ob Fertiggarage, Holzgarage, Blechgarage oder gemauerte Garage – entscheidend sind ausschließlich Grundfläche, Wandhöhe und Standort. Das gilt auch für Container-Garagen: Ein Container gilt baurechtlich als bauliche Anlage und unterliegt denselben Vorschriften wie jede andere Garage.

Auch eine mobile Garage oder Zeltgarage genießt keinen Sonderstatus nach den Landesbauordnungen. Sobald eine solche Konstruktion dauerhaft oder regelmäßig auf einem Grundstück aufgestellt wird, wenden die Bauaufsichtsbehörden in der Regel dieselben Maßstäbe an wie bei festen Garagen. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine Rückfrage beim zuständigen Bauamt.

Weiße Garage an modernem weißen Haus mit grauer Auffahrt

Wann ist für den Bau einer Garage eine Baugenehmigung erforderlich?

Ob für Ihr Bauvorhaben eine Baugenehmigung erforderlich ist, hängt vor allem von der Brutto-Grundfläche und der mittleren Wandhöhe der geplanten Garage ab. In den meisten Bundesländern liegt die Obergrenze bei 3 m Wandhöhe; bei der Grundfläche variieren die Grenzen zwischen 30 m² und 60 m².

Bleiben Sie bei der Errichtung Ihrer Garage unterhalb dieser Grenzwerte, gilt für Ihr Bauvorhaben Verfahrensfreiheit. Das bedeutet: Sie dürfen ohne förmliches Genehmigungsverfahren bauen und müssen das Bauamt nicht informieren.

Was ist die mittlere Wandhöhe bei Garagen?

Die mittlere Wandhöhe ist der Durchschnitt aus dem höchsten und dem niedrigsten Punkt der Außenwand. Bei einem Flachdach entspricht sie direkt der Wandhöhe. Bei einem Satteldach oder Pultdach wird der Mittelwert aus Traufe und First bzw. aus der niedrigsten und höchsten Wandkante gebildet. Wer eine Garage mit Satteldach plant, kann die Wandhöhe also durch eine flachere Dachneigung gezielt unter der 3-m-Grenze halten.

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Baugenehmigung Garage: Welche Regelungen gelten in meinem Bundesland?

Die Vorschriften für Garagen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Vorgaben in allen 16 Bundesländern. Beachten Sie dabei, dass zusätzlich zu diesen landesrechtlichen Regelungen immer auch die örtlichen Vorgaben Ihrer Gemeinde (Bebauungsplan, Gestaltungssatzung) eine Rolle spielen können.

Hinweis: Die Angaben basieren auf dem Stand der Landesbauordnungen aus Dezember 2025. Gesetzesänderungen können jederzeit erfolgen. Mehrere Bundesländer haben ihre Landesbauordnungen im Jahr 2025 reformiert (u. a. Baden-Württemberg im Juni 2025, Niedersachsen im Juli 2025); die nachstehenden Werte spiegeln den aktuellen Stand nach diesen Reformen wider.

Bundesland Max. Grundfläche Max. Wandhöhe
Baden‑Württemberg 50 m² 3 m
Bayern 50 m² (100 m² im Bebauungsplan) -
Berlin 50 m² 3 m
Brandenburg 50 m² (100 m² im Bebauungsplan) 3 m
Bremen 50 m² 3 m
Hamburg 50 m² 3 m
Hessen 50 m² (inkl. Zufahrt max. 200 m²) -
Mecklenburg‑Vorpommern 30 m² 3 m
Niedersachsen 60 m² 3 m
Nordrhein‑Westfalen 30 m² 3 m
Rheinland‑Pfalz 50 m² 3,20 m
Saarland 36 m² 3 m
Sachsen 50 m² 3 m
Sachsen‑Anhalt 50 m² 3 m
Schleswig‑Holstein 50 m² 3 m
Thüringen 50 m² 3 m

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg sind Garagen mit einer Brutto-Grundfläche bis 50 m² und einer mittleren Wandhöhe von maximal 3 m verfahrensfrei. Die Grenze wurde im Rahmen der LBO-Reform vom 28. Juni 2025 von zuvor 30 m² auf 50 m² angehoben. Rechtliche Grundlage ist der Anhang zu § 50 der Landesbauordnung Baden-Württemberg.

Bayern

Bayern erlaubt Garagen bis 50 m² Grundfläche ohne Baugenehmigung. Die mittlere Wandhöhe darf dabei 3 m nicht überschreiten. Innerhalb eines Bebauungsplans sind sogar Garagen bis 100 m² verfahrensfrei, sofern sie den Vorgaben des Plans entsprechen. Rechtsgrundlage ist Art. 57 der Bayerischen Bauordnung.

Berlin

In Berlin sind Garagen mit einer Brutto-Grundfläche bis 50 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m verfahrensfrei. Rechtsgrundlage ist § 61 der Berliner Bauordnung.

Brandenburg

Brandenburg erlaubt Garagen bis 50 m² Grundfläche ohne Genehmigung. Die mittlere Wandhöhe darf 3 m nicht überschreiten. Innerhalb eines gültigen Bebauungsplans sind sogar Garagen bis 100 m² verfahrensfrei. Rechtsgrundlage ist § 61 der Brandenburgischen Bauordnung.

Bremen

In Bremen sind Garagen mit bis zu 50 m² Grundfläche und 3 m mittlerer Wandhöhe verfahrensfrei. Rechtsgrundlage ist § 61 der Bremischen Landesbauordnung.

Hamburg

Hamburg erlaubt Garagen bis 50 m² Grundfläche und 3 m Wandhöhe ohne Genehmigung. Rechtsgrundlage ist § 60 der Hamburger Bauordnung.

Hessen

In Hessen sind Garagen mit einer Brutto-Grundfläche bis 50 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m verfahrensfrei, wobei die Gesamtgrundfläche einschließlich Zufahrten nicht größer als 200 m² sein darf. Rechtsgrundlage ist § 63 der Hessischen Bauordnung.

Mecklenburg-Vorpommern

Mecklenburg-Vorpommern erlaubt Garagen bis 30 m² Grundfläche und 3 m mittlerer Wandhöhe ohne Genehmigung. Rechtsgrundlage ist § 61 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern.

Grüne, freistehende Holzgarage mit kleinem Tisch vor dem Garagentor

Niedersachsen

In Niedersachsen sind Garagen bis 60 m² Grundfläche und 3 m Wandhöhe verfahrensfrei. Die NBauO-Novelle vom 1. Juli 2025 hat die Grenze von zuvor 2 × 30 m² auf einheitlich 60 m² je Baugrundstück angehoben und die frühere Beschränkung auf maximal zwei Garagen aufgehoben. Rechtsgrundlage ist § 60 Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung.

Nordrhein-Westfalen

Nordrhein-Westfalen erlaubt Garagen bis 30 m² Grundfläche und 3 m mittlerer Wandhöhe ohne förmliche Genehmigung. Rechtsgrundlage ist § 62 der Bauordnung NRW.

Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz erlaubt Garagen bis 50 m² Grundfläche und 3,20 m mittlerer Wandhöhe ohne Genehmigung. Rechtsgrundlage ist § 62 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz.

Saarland

Im Saarland sind Garagen bis 36 m² Grundfläche und 3 m mittlerer Wandhöhe verfahrensfrei. Rechtsgrundlage ist § 61 der Landesbauordnung Saarland.

Sachsen

Sachsen erlaubt Garagen bis 50 m² Grundfläche und 3 m Wandhöhe ohne Genehmigung. Rechtsgrundlage ist § 61 der Sächsischen Bauordnung.

Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt sind Garagen bis 50 m² Grundfläche und 3 m mittlerer Wandhöhe verfahrensfrei. Rechtsgrundlage ist § 60 der Bauordnung Sachsen-Anhalt.

Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein erlaubt Garagen bis 50 m² Grundfläche und 3 m mittlerer Wandhöhe ohne Genehmigung. Zusätzlich zur Grundflächengrenze darf die längste Seitenwand nicht länger als 9 m sein – eine Einschränkung, die in den meisten anderen Bundesländern so nicht gilt. Rechtsgrundlage ist § 61 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein.

Thüringen

Thüringen erlaubt Garagen bis 50 m² Grundfläche und 3 m mittlerer Wandhöhe ohne Genehmigung. Rechtsgrundlage ist § 60 der Thüringer Bauordnung.

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Wo auf meinem Grundstück darf eine Garage stehen?

Verfahrensfreiheit bedeutet nicht automatisch, dass Sie Ihre Garage überall auf dem Grundstück errichten dürfen. Auch genehmigungsfreie Garagen müssen die Vorgaben des Bauplanungsrechts und des Bauordnungsrechts einhalten. Während das Bauplanungsrecht regelt, wo grundsätzlich gebaut werden darf, bestimmt das Bauordnungsrecht die Mindestgrenzabstände.

Bebauungsplan und Baufenster

Das Bauplanungsrecht legt über den Bebauungsplan fest, in welchen Bereichen Ihres Grundstücks der Bau einer Garage möglich ist:

  • Ohne Bebauungsplan: Garagen als Nebenanlagen dürfen überall auf dem Grundstück errichtet werden, sofern die erforderlichen Abstandsflächen zur Nachbargrenze eingehalten werden.
  • Innerhalb des Baufensters: Die Garage ist immer zulässig.
  • Außerhalb des Baufensters: Die Zulässigkeit hängt vom Bebauungsplan ab. Dieser kann Garagen explizit erlauben, spezielle Flächen ausweisen oder sie nur innerhalb des Baufensters zulassen.
  • Schweigt der Plan zu Nebenanlagen, greift § 23 Baunutzungsverordnung: Nebenanlagen können dann außerhalb des Baufensters zugelassen werden (Ermessensspielraum der Genehmigungsbehörde).

Zu beachten ist außerdem die Grundflächenzahl (GRZ): Auch verfahrensfreie Garagen und ihre Zufahrten zählen zur versiegelten Fläche und werden bei der GRZ-Berechnung berücksichtigt. Wer auf einem Grundstück mit GRZ 0,4 bereits 35 % bebaut hat, darf durch eine neue Garage die zulässige Gesamtversiegelung nicht überschreiten. Im Zweifelsfall sollte die zulässige GRZ im Bebauungsplan geprüft werden, bevor mit der Planung begonnen wird.

Grenzabstände und Abstandsflächen

Grundsätzlich muss jedes Gebäude einen Mindestabstand zur Nachbargrenze einhalten; in der Regel liegt die Vorgabe bei 3 m. Garagen genießen jedoch eine Privilegierung und dürfen daher auch ohne Abstandsflächen an der Grenze erbaut werden. Die genauen Bedingungen dafür variieren zwischen den Bundesländern, liegen in der Regel jedoch bei:

  • Maximale Wandhöhe von meist 3 m
  • Maximale Länge pro Grenze von meist 9 m
  • Maximale Gesamtlänge aller Grenzbebauungen zwischen 15 m und 18 m

Schritt-für-Schritt-Anleitung: Bauantrag für Garage stellen

Mit Planeco Building kommen Sie in fünf klar strukturierten Schritten zur Baugenehmigung für Ihre Garage – digital, transparent und deutschlandweit. So läuft der Prozess ab:

  1. Kostenlose Erstberatung: In einem unverbindlichen Gespräch klären wir die Machbarkeit Ihres Projekts und prüfen die rechtlichen Rahmenbedingungen in Ihrem Bundesland.
  2. Transparentes Angebot einholen: Sie erhalten ein detailliertes Angebot mit allen Leistungen und Kosten. Unsere Preisgestaltung ist klar strukturiert, sodass Sie von Anfang an wissen, welche Investition auf Sie zukommt.
  3. Unterlagen zusammenstellen: Planeco Building unterstützt Sie bei der Beschaffung aller erforderlichen Dokumente wie Grundbuchauszug, Bestandspläne oder Vermessungsunterlagen. Auch fehlende Unterlagen organisieren wir für Sie.
  4. Vollständige Antragserstellung: Unsere erfahrenen Architekten erstellen alle für Ihren Bauantrag relevanten Unterlagen: Grundrisse, Lagepläne, Baubeschreibung und bei Bedarf statische Berechnungen.
  5. Einreichung beim Bauamt: Wir übernehmen die komplette Kommunikation mit der zuständigen Baubehörde und reichen Ihren Bauantrag oder Ihre Bauanzeige fristgerecht ein. Sie haben dabei einen festen Ansprechpartner, der Sie über alle Schritte informiert.
Der gesamte Prozess läuft digital ab, mit persönlicher Betreuung durch erfahrene Fachplaner. Planeco Building ist bundesweit tätig und kennt die spezifischen Anforderungen aller Landesbauordnungen. Jetzt kostenloses Erstgespräch vereinbaren.

Mit Planeco Building schnell und digital zur Garagen-Baugenehmigung

Der Bau einer Garage unterliegt baurechtlichen Vorgaben, die sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Während in Bayern und Sachsen Garagen bis 50 m² verfahrensfrei sein können, liegt die Grenze in Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern bei nur 30 m². Hinzu kommen Regelungen zu Wandhöhe, Grenzbebauung und Abstandsflächen. Auch verfahrensfreie Garagen müssen alle materiellen baurechtlichen Anforderungen erfüllen; Verstöße können unter anderem Bußgelder bis 50.000,– € nach sich ziehen.

Planeco Building begleitet Sie durch den gesamten Prozess, von der Planung bis zur Baugenehmigung. Dank mehr als 1.400 erfolgreich begleiteten Bauanträgen kennen wir die spezifischen Anforderungen in allen 16 Bundesländern. Sie profitieren von einem festen Ansprechpartner, der Ihr Vorhaben koordiniert und alle erforderlichen Unterlagen erstellt. So vermeiden Sie kostspielige Fehler und erhalten Ihre Genehmigung schnell und zuverlässig. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Angebot.

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FAQ: Antworten auf häufig gestellte Fragen

Wann sind Garagen genehmigungspflichtig?

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Ein Garagenprojekt wird genehmigungspflichtig, wenn sie die Obergrenzen für Verfahrensfreiheit überschreiten. Diese Grenzen variieren je nach Bundesland: Meist liegt die Schwelle bei 30–50 m² Brutto-Grundfläche und einer mittleren Wandhöhe über 3 m. 

Wie groß darf eine Garage ohne Baugenehmigung sein?

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Die zulässige Größe ohne förmliche Baugenehmigung hängt vom jeweiligen Bundesland ab. In der Regel sind Garagen mit einer Brutto-Grundfläche von 30 bis 50 m² und einer mittleren Wandhöhe von maximal 3 m verfahrensfrei. Eine detaillierte Übersicht aller Bundesländer mit konkreten Zahlen finden Sie weiter oben im Artikel. Wichtig: Auch bei Verfahrensfreiheit müssen alle bauordnungsrechtlichen und planungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Wie nah darf eine Garage an der Grundstücksgrenze stehen?

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Privilegierte Garagen dürfen direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden, wenn sie bestimmte Obergrenzen einhalten: maximal 3 m mittlere Wandhöhe und maximal 9–12 m Länge pro Grenze. Die Gesamtgrenzbebauung ist je nach Bundesland auf 15–18 m begrenzt. Überschreitet die Garage diese Werte, gelten die regulären Mindestgrenzabstände von meist 3 m zur Nachbargrenze.