Ein Firmenschild mit 2,5 Quadratmetern Ansichtsfläche ist in Brandenburg landesrechtlich baugenehmigungsfrei. Das ist die Regel, die fast jeder Gewerbetreibende im Netz findet. Was in dieser Kurzformel meist fehlt: Kommunen wie Potsdam haben über eigene Werbesatzungen deutlich niedrigere Schwellen eingeführt, und in Erhaltungssatzungsgebieten oder in der Nähe von Denkmälern greift die Genehmigungsfreiheit oft gar nicht. Wer sein Firmenschild, seine Leuchtreklame oder seinen Werbepylon plant, sollte deshalb nicht nur die Landesregel, sondern mindestens drei Ebenen parallel prüfen, bevor der Werbetechniker beauftragt wird.
[[bauantrag]]Was gilt in Brandenburg als Werbeanlage?
Die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) definiert in § 10 BbgBO, was rechtlich als Werbeanlage gilt: alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Dazu zählen ausdrücklich Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbung, Schaukästen sowie Säulen und Tafeln für Anschläge. Der vollständige Gesetzestext ist im Landesrechtsportal Brandenburg einsehbar.
Wichtig für die rechtliche Einordnung: Ist die Werbeanlage selbst eine bauliche Anlage (etwa ein freistehender Pylon oder ein an der Fassade montierter Leuchtkasten), gelten für sie dieselben bauordnungsrechtlichen Anforderungen wie für jede andere bauliche Anlage, einschließlich der Anforderungen an die Standsicherheit. Handelt es sich nicht um eine bauliche Anlage, greift zumindest das Verunstaltungsverbot: Werbeanlagen dürfen weder das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten noch die Verkehrssicherheit gefährden.
Wann ist eine Werbeanlage genehmigungsfrei?
Der Genehmigungsgrundsatz für Werbeanlagen ergibt sich aus § 60 Satz 1 Nr. 2 BbgBO. Von diesem Grundsatz nimmt § 61 Abs. 1 Nr. 12 BbgBO mehrere Fälle explizit aus. Hinweis für alle, die ältere Quellen nutzen: Frühere Fassungen der BbgBO nummerierten diese Ausnahme noch unter § 55, diese Zählung ist seit der Novelle 2016 nicht mehr aktuell.
Die 2,5-m²-Regel im Detail
Genehmigungsfrei sind unter anderem Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche von bis zu 2,5 Quadratmetern. Diese Grenze gilt allgemein, nicht nur an der Stätte der Leistung. Ausdrücklich ausgenommen von dieser Freistellung ist der Außenbereich: Wer außerhalb geschlossener Ortslagen wirbt, etwa an einem Hofladen oder einem landwirtschaftlichen Betrieb am Ortsrand, benötigt unabhängig von der Größe eine Baugenehmigung.
Sonderregel „Stätte der Leistung" in Gewerbe- und Industriegebieten
Größere Werbeanlagen bis zu 10 Metern Höhe sind genehmigungsfrei, wenn sie in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- oder vergleichbaren Sondergebiet stehen und sich an der Stätte der Leistung befinden. Die Rechtsprechung legt diesen Begriff eng aus: Stätte der Leistung ist der Ort, an dem die konkrete Leistung tatsächlich erbracht wird, für die geworben wird, nicht der Ort, an dem sich das beworbene Produkt befindet. Ein Vermietungsunternehmen kann also nicht an jeder vermieteten Immobilie werben, sondern nur am eigenen Betriebssitz.
Entscheidend zu verstehen ist außerdem: Genehmigungsfrei bedeutet nicht regelungsfrei. Auch eine verfahrensfreie Werbeanlage muss sämtliche materiellen Anforderungen einhalten, etwa das Verunstaltungsverbot, Vorgaben aus dem Bebauungsplan oder das Verbot der störenden Häufung mehrerer Anlagen. Wer diese Vorschriften missachtet, riskiert eine nachträgliche Beanstandung, selbst wenn keine Baugenehmigung erforderlich war.
[[banner-klein]]Der doppelte Check: Landesrecht plus kommunale Werbesatzung
Die BbgBO enthält nur den groben Rahmen. § 87 Abs. 1 BbgBO ermächtigt Städte und Gemeinden ausdrücklich dazu, per Werbesatzung eigene, strengere Anforderungen an Art, Größe, Gestaltung, Farbe und Anbringungsort von Werbeanlagen zu stellen. Genau hier entsteht in der Praxis die größte Fehlerquelle: Wer die 2,5-m²-Grenze aus der Landesbauordnung als sicher betrachtet, übersieht regelmäßig kommunale Sonderregeln.
Ein konkretes Beispiel liefert die Landeshauptstadt Potsdam: Nach der örtlichen Werbesatzung ist für genehmigungsfreie Werbeanlagen bereits ab einer Größe von 1,0 Quadratmeter eine sonderbehördliche Erlaubnis erforderlich. Eine 2-m²-Anlage ist damit in Potsdam landesrechtlich zwar baugenehmigungsfrei, benötigt aber trotzdem ein eigenständiges Erlaubnisverfahren bei der unteren Bauaufsichtsbehörde. Vor jeder Planung lohnt sich deshalb ein Blick in die Werbesatzung der jeweiligen Standortgemeinde, nicht nur in die Landesbauordnung.
Denkmalschutz und Erhaltungssatzung als zusätzliche Hürde
In historischen Innenstädten kommt eine dritte Prüfebene hinzu. Die Stadt Brandenburg an der Havel etwa unterstellt die Bereiche Altstadt, Dominsel und historische Neustadt einer Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB. In diesem Geltungsbereich benötigen auch an sich baugenehmigungsfreie Werbeanlagen eine separate erhaltungsrechtliche Genehmigung, da sie das Erscheinungsbild der historischen Ladenzonen beeinflussen können.
Parallel dazu gilt: Steht das Gebäude selbst unter Denkmalschutz oder liegt es in unmittelbarer Umgebung zu einem Baudenkmal, ist zusätzlich eine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich, unabhängig von der Größe der Anlage. Wie streng dabei geprüft wird, zeigt eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg aus dem Jahr 2008: Eine hinterleuchtete Fremdwerbeanlage in Sichtbeziehung zu einer denkmalgeschützten Dorfkirche wurde als wesentliche Beeinträchtigung der Umgebung eingeordnet, obwohl die Anlage selbst vergleichsweise klein war. Wer in Denkmalnähe plant, sollte die Rücksprache mit der unteren Denkmalbehörde deshalb vor Beauftragung des Werbetechnikers einholen, nicht danach.
Der Bauantrag für Werbeanlagen: Ablauf, Unterlagen und Kosten
Sobald eine Werbeanlage genehmigungspflichtig ist, richtet sich der einzureichende Unterlagensatz nach der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV). Typischerweise werden benötigt:
- Ausgefülltes Antragsformular (Bauantrag)
- Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab 1:1.000
- Objektbezogener Lageplan nach § 4 BbgBauVorlV
- Zeichnungen und technische Beschreibung der Anlage
- Farbfotos der näheren Umgebung
- Nachweis der Standsicherheit nach § 7 BbgBauVorlV, insbesondere bei freistehenden Pylonen oder auskragenden Konstruktionen
Gerade bei größeren, freistehenden Werbeanlagen ist der Standsicherheitsnachweis kein Formalismus: Windlasten auf großen Ansichtsflächen erfordern eine belastbare statische Berechnung. Wer einen passenden Ansprechpartner sucht, findet über Statiker finden eine Orientierung, welche Qualifikationen für welchen Anlagetyp relevant sind, und über Statiker Kosten eine Einordnung der üblichen Kostenfaktoren.
Zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde: in kreisfreien Städten wie Potsdam, Cottbus, Frankfurt (Oder) oder Brandenburg an der Havel die Stadtverwaltung selbst, in kreisangehörigen Gemeinden das jeweilige Landratsamt oder die Amtsverwaltung. Bei den Behördengebühren zeigt die Gebührentabelle der Landeshauptstadt Potsdam die reale Bandbreite: Für die Genehmigung einer Werbeanlage nach § 10 BbgBO reicht der amtliche Rahmen von 100,–€ bis 7.000,–€, abhängig von Größe, Aufwand und Anzahl der Anlagen. Wer mehrere gleichartige Werbeanlagen auf demselben Grundstück plant, sollte die Anträge gebündelt und gleichzeitig einreichen: Für die zweite und jede weitere Anlage ermäßigt sich die Gebühr in Potsdam um ein Viertel.
Wo neben der Werbeanlage auch die Nutzung der Räume selbst geändert wird, etwa wenn ein bisheriges Ladenlokal zur Praxis oder Gastronomiefläche wird, kommt zusätzlich eine Nutzungsänderung ins Spiel. Beide Verfahren lassen sich in der Regel parallel vorbereiten, damit die neue Nutzung und die dazugehörige Außenwerbung gemeinsam genehmigt werden.
Was passiert ohne Genehmigung?
Wird eine genehmigungspflichtige Werbeanlage ohne Baugenehmigung errichtet, kann die Bauaufsichtsbehörde eine Beseitigungsanordnung erlassen und deren sofortige Vollziehung anordnen. Der Betreiber kann sich dann nicht auf einen aufschiebenden Rechtsschutz verlassen, wie Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zu Beseitigungsanordnungen bei formell illegalen Werbeanlagen zeigen. Zusätzlich drohen Ordnungswidrigkeitenverfahren. Wer bereits Post vom Bauamt erhalten hat, sollte die Frist zur Stellungnahme nutzen und die Anlage fachlich prüfen lassen, statt abzuwarten.
Ausblick: Die Novelle der Brandenburgischen Bauordnung
Das Land Brandenburg hat im Dezember 2025 einen Kabinettsentwurf für eine umfassende Novelle der BbgBO verabschiedet, der unter anderem verbindliche Bearbeitungsfristen für Bauanträge und eine vollständig digitale Antragstellung vorsieht. Der Gesetzgebungsprozess war zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung noch nicht abgeschlossen. Bauherren mit laufenden oder geplanten Werbeanlagenprojekten sollten die endgültige Fassung im Blick behalten, insbesondere weil sich Verfahrensfreiheiten und Fristen dadurch ändern können.
Für komplexere Vorhaben, etwa mehrere Standorte eines Filialisten oder eine Werbeanlage in Kombination mit einem Umbau, lohnt sich eine frühzeitige Abstimmung mit einem Architekten, der die Bauvorlageberechtigung besitzt und Landesrecht, kommunale Werbesatzung sowie Denkmalschutz in einem Aufwasch prüft. So lässt sich vermeiden, dass eine bereits montierte Anlage nachträglich wieder demontiert werden muss.














