Nutzungsänderung

Nutzungsänderung von Gewerbe in Gewerbe – das müssen Sie beachten

March 19, 2024
Update:
August 14, 2025
Lesezeit: 5 Min.
Sebastian Rupp
Sebastian Rupp
March 19, 2024
Update:
August 14, 2025
Erfahren Sie, wann eine Baugenehmigung für die Umnutzung Ihres Gewerbes erforderlich ist und wie Sie Planeco Building bei Ihrer Nutzungsänderung von Gewerbe in Gewerbe unterstützt.

Wissen Sie, ob Sie eine Nutzungsänderung benötigen, wenn Sie eine Bäckerei in ein Fitnessstudio umwandeln oder aus einem Ladengeschäft eine Arztpraxis machen möchten? Viele Gewerbetreibende und Besitzer von Gewerbeimmobilien sind überrascht, wenn sie erfahren, dass bereits die Änderung der Nutzung eine baurechtliche Genehmigung erfordert.

Tatsächlich benötigen fast alle Änderungen der Gewerbeart eine offizielle Nutzungsänderung – selbst wenn baulich nichts verändert wird. Das liegt daran, dass das Baurecht verschiedene Gewerbe in unterschiedliche Kategorien einteilt, die jeweils eigenen Vorschriften unterliegen. Ein Ladengeschäft hat andere Anforderungen als eine Gaststätte, und eine Praxis muss andere Auflagen erfüllen als ein Büro.

Das Thema kurz und kompakt

  • Genehmigungspflicht besteht fast immer: Bereits der Wechsel von einem Ladengeschäft zu einer Gaststätte oder von einem Büro zu einer Praxis erfordert eine baurechtliche Genehmigung. Gleiches gilt, wenn die Gewerbeart beibehalten wird, sich aber die Intensität der Nutzung ändert.
  • Anderer Nutzungszweck = andere Regelungen: Das Baurecht unterscheidet zwischen Einzelhandelsbetrieben, Gaststätten, medizinischen Einrichtungen und anderen Arten des Gewerbes – jede Kategorie unterliegt eigenen Vorschriften für Brandschutz, Stellplätze oder Barrierefreiheit.
  • Professionelle Unterstützung: Mit Planeco Building erhalten Sie Ihren genehmigungsfähigen Antrag deutschlandweit zu transparenten Kosten – meist innerhalb von 14 bis 21 Tagen und mit maximalen Erfolgschancen durch unsere Spezialisierung auf Nutzungsänderungen.

Was genau bedeutet Nutzungsänderung von Gewerbe in Gewerbe?

Eine sogenannte „Nutzungsänderung Gewerbe in Gewerbe liegt vor, wenn eine bereits gewerblich genutzte Immobilie für eine andere Art des Gewerbes verwendet werden soll – auch ohne bauliche Veränderungen. Das Baurecht erkennt immer dann eine Nutzungsänderung, wenn sich die Art oder Intensität einer Nutzung so verändert, dass andere oder weitergehende Anforderungen an das Gebäude gestellt werden. 

Der entscheidende Punkt: Auch wenn beide Nutzungen „gewerblich” sind, unterscheidet das Baurecht sehr genau zwischen verschiedenen Gewerbearten. Jede Kategorie bringt spezifische Anforderungen mit sich – von Brandschutz über Stellplätze bis hin zur Barrierefreiheit. Typische Beispiele für Nutzungsänderungen im Gewerbe sind etwa:

  • Einzelhandel zu Gastronomie: Ein Bekleidungsgeschäft wird zum Restaurant – neue Anforderungen an Stellplätze, Rettungswege und Emissionsschutz.
  • Büro zu Praxis: Aus Verwaltungsräumen wird eine Physiotherapiepraxis – andere Regeln für Hygiene und Barrierefreiheit.
  • Kiosk zu Fitnessstudio: Ein kleiner Laden wird zur Trainingsstätte – völlig neue Anforderungen an Brandschutz, Rettungswege und Stellplätze.
  • Lager zu Produktionsbetrieb: Aus reiner Lagerhaltung wird Fertigung – neue Brandschutz- und Arbeitsschutzbestimmungen.
  • Praxis zu Einzelhandel: Eine ehemalige Arztpraxis wird zum Geschäft – Rückbau spezieller Ausstattung und Anpassung der Raumaufteilung.

Was gilt der Definition nach als „Gewerbe”?

Grundsätzlich gilt jede Tätigkeit als Gewerbe, die einerseits auf Dauer ausgelegt ist und andererseits der Gewinnerzielung dient. Diese Definition entstammt dem Gewerberecht, hat aber mittlerweile universelle Bedeutung – auch das Baurecht schließt sich dieser Definition an und stuft alle entsprechend genutzten Räume als gewerbliche Anlage ein, sofern keine „genauere” Kategorie wie Einrichtung für gesundheitliche Zwecke, Beherbergungsstätte oder ähnliches zutrifft.

Jedoch unterscheidet das Baurecht verschiedene Nutzungsarten klar voneinander. Der Hintergrund liegt in der unterschiedlichen Wirkung auf die städtebauliche Ordnung. Wichtig für Gewerbetreibende: Die gewerberechtliche Einordnung als „Gewerbe” hat keine Verbindung zur baurechtlichen Einstufung als „Gewerbebetrieb”. 

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Die Baunutzungsverordnung: Gewerbe, Gastronomie und Co.

In den §§ 2 bis 11 regelt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) als Ergänzung zum Baugesetzbuch, welcher Nutzungszweck in welcher Art von Baugebiet (z.B. reines Wohngebiet, Mischgebiet, Gewerbegebiet) zulässig ist – entscheidend für Ihre geplante Umnutzung im Gewerbe. Die häufigsten gewerblichen Nutzungsarten nach BauNVO sind dabei die folgenden:

  • Einzelhandelsbetriebe – Vom kleinen Laden bis zum Supermarkt
  • Schank- und Speisewirtschaften – Restaurants, Bars, Cafés
  • Beherbergungsbetriebe – Hotels, Pensionen, aber auch Ferienwohnungen
  • Einrichtungen für gesundheitliche Zwecke – Arztpraxen, Therapiezentren, Apotheken
  • Einrichtungen für soziale Zwecke – Beratungsstellen, Kindergärten
  • Störende Gewerbebetriebe – Betriebe mit Emissionen wie Lärm oder Geruch
  • Nichtstörende GewerbebetriebeBüros, Dienstleister, Nagelstudio

Was zählt per Definition als Gewerbe? Grafische Auflistung der verschiedenen Kategorien
Die häufigsten gewerblichen Nutzungsarten nach BauNVO

Wann ist eine Nutzungsänderung von Gewerbe in Gewerbe erforderlich?

Eine Nutzungsänderung für Ihr Gewerbe wird immer dann erforderlich, wenn durch die neue Nutzung andere oder weitergehende baurechtliche Anforderungen entstehen als bei der bisherigen Gewerbetätigkeit. Am offensichtlichsten ist dies beim Wechsel zwischen den verschiedenen Kategorien der Baunutzungsverordnung – beispielsweise von einem Einzelhandelsbetrieb zu einer Gaststätte oder von einem Büro zu einer Arztpraxis.

Aber auch innerhalb derselben Kategorie kann eine Genehmigung nötig werden, wenn sich die Nutzungsintensität ändert. Viele Landes- und Sonderbauverordnungen knüpfen ihre Anforderungen an bestimmte Schwellenwerte wie Fläche, Geschosszahl oder die maximal Personenzahl. Ein guter Marker für eine baurechtliche Nutzungsänderung ist daher der Wechsel in eine andere Bewertungsmatrix der jeweiligen Richtlinie.

Achtung: In Deutschland wird für verschiedene Arten von Gewerbebetrieben die Einhaltung der jeweiligen bauplanungsrechtlichen Vorschriften gefordert. Für die Genehmigung müssen entweder der Vermieter oder der Mieter einen Antrag auf Nutzungsänderung von der alten zur neuen Gewerbeart stellen. Für die Erstellung des Antrags ist immer eine qualifizierte Person, bspw. ein Architekt, notwendig. Die Architketen von Planeco Building übernehmen gerne die komplette Antragstellung für Sie.

Nutzungsänderung Gewerbe in Gewerbe – ein Beispiel aus der Praxis

Nehmen wir ein typisches Beispiel aus der täglichen Arbeit von Planeco Building: Ihre Räumlichkeiten wurden bisher als Ladengeschäft genutzt, für das eine Gewerbeanmeldung vorlag. Nun wird das Geschäft aufgegeben und der neue Mieter möchte eine Arztpraxis eröffnen. Hier muss eine Nutzungsänderung von Gewerbe zu Gewerbe erfolgen.

Gleichzeitig handelt es sich bauplanungsrechtlich um eine Veränderung von einem „Einzelhandelsbetrieb” hin zu einer „Einrichtung für gesundheitliche Zwecke”, wodurch andere Anforderungen in den Bereichen Hygiene, Barrierefreiheit und ggf. bei den Stellplätzen gelten.

Rezeption einer Arztpraxis

Typische Herausforderung bei der Nutzungsänderung im Gewerbe

Die größte Hürde bei der Umnutzung von Gewerberäumen liegt oft in der korrekten Einschätzung der Genehmigungspflicht. Viele Eigentümer und Mieter wissen nicht, dass bereits der Wechsel von einer baurechtlichen Kategorie in eine andere eine Baugenehmigung erfordert. Weitere Stolpersteine in der Praxis sind:

  • Unterschätzte Komplexität: Auch scheinbar ähnliche Gewerbe haben oft unterschiedliche Anforderungen an Brandschutz- oder Barrierefreiheit.
  • Zeitplanung: Die Bearbeitungszeit von zwei bis drei Monaten wird nicht eingeplant, was zu Verzögerungen bei der Geschäftseröffnung führt.
  • Versteckte Kosten: Neben der Genehmigung entstehen oft unerwartete Kosten für spezielle Gutachten zum Brandschutz oder zur Statik.
Schon gewusst: Sie können Ihre gewerblich genutzten Immobilien auch in Wohnraum umnutzen – und umgekehrt. Bei der Nutzungsänderung von Gewerbe in Wohnraum oder Wohnraum in Gewerbe ist jedoch Vorsicht geboten, da beide Nutzungsarten bauplanungsrechtlich nicht immer im selben Gebietstypus funktionieren. Wir von Planeco Building helfen Ihnen aber auch hier gerne weiter. 

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Antrag auf Nutzungsänderung von Gewerbe in Gewerbe stellen – so funktioniert’s

Der Antrag auf Nutzungsänderung folgt einem strukturierten Prozess, der unabhängig von der jeweiligen Landesbauordnung immer gleich oder zumindest sehr ähnlich abläuft. Eine sorgfältige Vorbereitung ist dabei entscheidend, da Fehler oder unvollständige Unterlagen zu erheblichen Verzögerungen bei der Geschäftseröffnung führen können.

  1. Erstberatung und Vorprüfung: Umfassende Machbarkeitsbewertung sowie Prüfung, ob die geplante gewerbliche Nutzung am Standort zulässig ist.
  2. Beauftragung eines qualifizierten Planers: Ein Architekt mit Bauvorlageberechtigung wird beauftragt, da nur dieser die Unterlagen für gewerbliche Nutzungsänderungen rechtssicher erstellen darf.
  3. Erstellung der Antragsunterlagen: Der Planer erstellt Bauzeichnungen, Baubeschreibung, Stellplatznachweise und alle weiteren Dokumente.
  4. Prüfung durch Behörden: Der vollständige Antrag wird eingereicht und unter anderem von der Bauaufsichtsbehörde, der Gewerbeaufsicht und der Gemeinde geprüft.
  5. Erteilung der Genehmigung: Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie die Baugenehmigung für Ihre gewerbliche Nutzungsänderung – meist nach zwei bis drei Monaten Bearbeitungszeit.

Schritt-für-Schritt zum Antrag auf Nutzungsänderung

Mit Planeco Building wird Ihre Nutzungsänderung im Gewerbe zum Erfolg!

Eine Nutzungsänderung von Gewerbe in Gewerbe erfordern Fachwissen, Erfahrung und ein tiefes Verständnis der komplexen baurechtlichen Bestimmungen. Bei Planeco Building sind Sie dafür genau richtig: Als spezialisiertes Architekturbüro für Nutzungsänderungen haben wir bereits über 1.400 erfolgreiche Bauanträge deutschlandweit begleitet und kennen die Besonderheiten jedes Bundeslandes.

Ihre Vorteile mit Planeco Building:

  • Transparente Kosten: Baugenehmigung ohne versteckte Gebühren – Sie wissen von Anfang an, was Ihre Nutzungsänderung kostet.
  • Schnelle Bearbeitung: Ihre Unterlagen sind meist binnen 14 bis 21 Tagen fertig und bereit zur Einreichung.
  • Deutschlandweite Expertise: Wir kennen die regionalen Unterschiede und arbeiten mit qualifizierten Architekten vor Ort zusammen.
  • Rundum-Service: Von der kostenlosen Erstberatung bis zur Genehmigung – alles aus einer Hand.
  • Maximale Erfolgschancen: Durch unsere Spezialisierung auf Nutzungsänderungen und tägliche Behördenpraxis minimieren wir das Risiko von Ablehnungen.

Ob Sie das Erdgeschoss Ihres Gebäudes in eine Praxis umnutzen wollen oder aus einem Büro eine Gaststätte machen möchten – wir begleiten Sie zuverlässig durch den gesamten Prozess. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung und erfahren Sie, wie wir Ihre Nutzungsänderung zum Erfolg führen!

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FAQ: Antworten auf häufig gestellte Fragen

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Welche Nutzungsänderung ist genehmigungsfrei?

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Genehmigungsfrei sind nur Nutzungsänderungen, bei denen für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten als für die bisherige. In der Praxis ist dies jedoch nur sehr selten der Fall, da schon kleine Unterschiede (z. B. neue Stellplätze, Brandschutz) eine Genehmigungspflicht nach sich ziehen.

Wer trägt die Kosten für Nutzungsänderungen in einem Gewerbeobjekt?

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Wer die Kosten für eine Nutzungsänderung trägt, hängt meist vom Mietvertrag ab. Grundsätzlich muss man die Genehmigungskosten als Gewerbetreibender selbst tragen – es sei denn, der Eigentümer ist vertraglich dazu verpflichtet. In manchen Fällen beteiligt sich die Vermieter jedoch auch an den Kosten, bspw. bei größeren baulichen Anpassungen, die dauerhaft den Wert der Immobilie steigern.

Wann wird eine Nutzungsänderung abgelehnt?

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Eine Ablehnung kann erfolgen, wenn die geplante Nutzung am Standort bauplanungsrechtlich unzulässig ist – etwa wenn in einem reinen Wohngebiet ein Gewerbe beantragt wird. Auch unzureichende technische Voraussetzungen können zur Ablehnung führen: fehlt beispielsweise ein zweiter notwendiger Rettungsweg für die neue Gewerbetätigkeit und lässt sich dieser nicht herstellen, wird der Antrag abgelehnt.

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