Sie träumen von einem eigenen Balkon und fragen sich, welche rechtlichen Schritte in Bayern erforderlich sind? Der nachträgliche Balkonanbau bietet eine hervorragende Möglichkeit, zusätzlichen Außenbereich zu schaffen und die Wohnqualität erheblich zu steigern. In Bayern unterliegt jeder Balkonanbau der grundsätzlichen Genehmigungspflicht – dies gilt unabhängig von Größe, Bauweise oder Konstruktionsart. Die Bayerische Bauordnung (BayBO) in ihrer aktuellen Fassung vom 1. Januar 2025 schafft klare Regelungen und bietet durch Modernisierungen auch Verfahrensvereinfachungen.
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Wie blickt das Baurecht auf das Thema Balkon?
Die Bayerische Bauordnung (BayBO) definiert einen Balkon als auskragenden nicht überdeckten Anbau, der an seinen freien Seiten mit einem Geländer begrenzt und gesichert wird. Diese rechtliche Einordnung ist entscheidend, da sie bestimmt, welche Vorschriften zur Anwendung kommen. Im Gegensatz zu Loggien oder Terrassen unterliegen Balkone besonderen Regelungen bezüglich Abstandsflächen und Sicherheitsanforderungen.
Ein wesentlicher Vorteil: Die Grundfläche eines Balkons darf mit bis zu 50 % an die Wohnfläche angerechnet werden. Dies steigert nicht nur den Wohnkomfort, sondern auch den Immobilienwert erheblich. Für Vermieter bedeutet dies zusätzliche Mietfläche, für Eigennutzer eine deutliche Wertsteigerung der Immobilie.
Das Baurecht unterscheidet zwischen verschiedenen Balkontypen: freitragende Balkone, die direkt am Gebäude befestigt werden, und gestützte Varianten mit Pfosten. Beide Konstruktionsarten unterliegen der Genehmigungspflicht, jedoch können sich die Anforderungen an Abstandsflächen unterscheiden.
Balkon ohne Baugenehmigung – welche Regeln gelten in Bayern?
In Bayern gibt es keine Größenbegrenzung, ab der Balkone genehmigungsfrei werden könnten. Die Bayerische Bauordnung verfolgt hier einen strengeren Kurs als manche anderen Bundesländer. Selbst ein nur einen Quadratmeter großer Balkon ist genehmigungspflichtig, da er die Gestalt des Gebäudes verändert und rechtliche Planungsvorgaben betrifft.
- Grundsätzliche Genehmigungspflicht: Jeder Balkonanbau benötigt ein baurechtliches Verfahren
- Keine Ausnahmen: Größe oder Bauweise spielen bei der Genehmigungspflicht keine Rolle
- Abstandsflächen: Balkone betreffen immer die für Nachbarn relevanten Abstandsregelungen
- Gebäudeumriss: Jeder Balkon ragt über den bisherigen Gebäudeumriss hinaus
Dennoch bietet die modernisierte BayBO seit 2025 für bestimmte Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 unter spezifischen Bedingungen ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren oder in seltenen Fällen ein Genehmigungsfreistellungsverfahren.
Wann brauche ich eine Baugenehmigung für meinen Balkon in Bayern?
Die Antwort ist eindeutig: Immer. Für den Anbau eines Balkons an ein bestehendes Gebäude in Bayern ist grundsätzlich eine Baugenehmigung erforderlich. Dies unterscheidet Bayern von einigen anderen Bundesländern, die unter bestimmten Voraussetzungen kleinere Balkonprojekte genehmigungsfrei zulassen.
Die Genehmigungspflicht ergibt sich aus mehreren Faktoren:
- Änderung der Gebäudegestalt: Jeder Balkon verändert das äußere Erscheinungsbild
- Abstandsflächenregelungen: Balkone müssen Mindestabstände zu Nachbargrundstücken einhalten
- Statische Anforderungen: Die Tragfähigkeit des bestehenden Gebäudes muss überprüft werden
- Sicherheitsvorschriften: Geländerhöhen und -ausführung unterliegen strengen Vorgaben
Seit den Modernisierungen der BayBO können jedoch unter eng definierten Bedingungen vereinfachte Verfahren zur Anwendung kommen, die die Bearbeitungszeit verkürzen.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstoß?
Das Errichten eines Balkons ohne erforderliche Genehmigung kann schwerwiegende Folgen haben. Die Bayerische Bauordnung sieht Bußgelder von bis zu 50.000,– € vor. In der Praxis bewegen sich die Strafen bei kleineren Balkonprojekten meist zwischen 500,– € und 25.000,– €, abhängig von Umfang und Schwere des Verstoßes.
Weitere Konsequenzen umfassen:
- Rückbauverfügung: Die Bauaufsichtsbehörde kann den Abriss anordnen
- Nachgenehmigungskosten: Zusätzliche Gutachten und höhere Planungskosten
- Versicherungsprobleme: Der Versicherungsschutz kann erlöschen
- Immobilienwertminderung: Schwarzbauten belasten den Verkaufswert
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Welche Unterlagen benötige ich für die Genehmigung meines Balkons?
Für einen erfolgreichen Bauantrag in Bayern sind umfangreiche Unterlagen erforderlich. Die Bayerische Bauvorlagenverordnung regelt detailliert, welche Dokumente eingereicht werden müssen. Ein planvorlageberechtigter Architekt oder Bauingenieur ist für die Erstellung zwingend erforderlich.
Erforderliche Unterlagen im Überblick:
- Bauantragsformular: Offizielles Formular mit vollständigen Angaben zum Vorhaben
- Bauzeichnungen: Grundrisse, Ansichten und Schnitte im Maßstab 1:100 oder 1:50
- Lageplan: Maßstab 1:500 mit eingezeichneten Abstandsflächen
- Baubeschreibung: Detaillierte technische Beschreibung der Konstruktion
- Statische Berechnung: Standsicherheitsnachweis durch qualifizierten Statiker
- Abstandsflächennachweis: Dokumentation der Einhaltung aller Abstandsregelungen
Zusätzlich können je nach Projekt weitere Unterlagen wie Brandschutznachweise oder Bodengutachten erforderlich werden. Die Vollständigkeit der Unterlagen entscheidet maßgeblich über eine zügige Bearbeitung durch das Bauamt.
Schritt für Schritt zur Balkon-Baugenehmigung in Bayern
Das Genehmigungsverfahren für Ihren Balkon folgt einem strukturierten Ablauf mit planbaren Bearbeitungszeiten:
- Planung und Konzept (2-3 Wochen): Entwicklung des Balkonkonzepts mit Architekt, Bestandsaufnahme und Machbarkeitsprüfung
- Unterlagenerstellung (2-4 Wochen): Erstellung aller erforderlichen Pläne, statischen Berechnungen und Formulare
- Antragstellung: Einreichung bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (seit 2025 direkt beim Landratsamt)
- Vollständigkeitsprüfung (3 Wochen): Die Behörde prüft die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen
- Bearbeitung und Entscheidung (8-12 Wochen): Prüfung aller baurechtlichen Aspekte durch die Bauaufsichtsbehörde
Seit 2025 werden Bauanträge nicht mehr bei der Gemeinde, sondern direkt bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde eingereicht. In Bayern sind dies die 71 Landratsämter, kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte sowie einzelne Delegationsgemeinden.
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