Träumen Sie von einem eigenen Balkon und fragen sich, welche rechtlichen Schritte in Bremen dafür erforderlich sind? Der nachträgliche Balkonanbau bietet eine hervorragende Möglichkeit, zusätzlichen Wohnraum zu schaffen und die Lebensqualität zu steigern. In Bremen unterliegt jeder Balkonanbau der Genehmigungspflicht – unabhängig von Größe oder Bauweise. Die Bremische Landesbauordnung regelt dabei alle wichtigen Aspekte von der Planung bis zur Umsetzung. Mit der richtigen Vorbereitung und fachkundiger Begleitung lässt sich das Genehmigungsverfahren erfolgreich bewältigen.
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Wie blickt das Baurecht auf das Thema Balkon?
Nach der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) vom 29. Mai 2024 gelten Balkone als bauliche Anlagen, die über den bestehenden Gebäudeumriss hinausragen. Diese Klassifizierung hat weitreichende Konsequenzen: Da Balkone die für Nachbarn relevanten Abstandsflächen beeinflussen können, unterliegen sie grundsätzlich der Verfahrenspflicht. Das Bremer Baurecht unterscheidet dabei zwischen verschiedenen Arten von Vorbauten und deren Auswirkungen auf die bauordnungsrechtlichen Anforderungen.
Besonders relevant ist § 6 Absatz 7 der BremLBO, der regelt, wann untergeordnete Vorbauten wie Balkone bei der Bemessung von Abstandsflächen außer Betracht bleiben. Dies ist der Fall, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand beanspruchen, nicht mehr als 1,60 Meter vor die Außenwand vortreten und mindestens 2 Meter von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben. Diese Regelung zeigt, dass der Bremer Gesetzgeber durchaus Flexibilität bei Balkonprojekten ermöglicht, wenn bestimmte Kriterien erfüllt werden.
Balkon ohne Baugenehmigung – welche Regeln gelten in Bremen?
In Bremen gibt es keine Größenbegrenzung oder Bauweise, die einen Balkon automatisch genehmigungsfrei macht. Jeder nachträgliche Balkonanbau ist grundsätzlich verfahrenspflichtig, da er die baurechtlich relevanten Abstandsflächen betrifft. Die BremLBO sieht jedoch verschiedene Verfahrenswege vor, die sich in Aufwand und Bearbeitungszeit unterscheiden.
- Genehmigungsfreistellung nach § 62 BremLBO: Möglich bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, die den Festsetzungen nicht widersprechen
- Vereinfachtes Verfahren nach § 63 BremLBO: Für Wohngebäude und sonstige bauliche Anlagen mit reduziertem Prüfumfang
- Umfängliches Verfahren nach § 64 BremLBO: Bei komplexeren Projekten mit vollständiger Prüfung aller Vorschriften
Wichtig zu verstehen: Auch bei der Genehmigungsfreistellung müssen vollständige Bauantragsunterlagen eingereicht werden. Der Unterschied liegt in der Wartezeit von nur vier Wochen, nach deren Ablauf mit dem Bau begonnen werden darf, sofern die Gemeinde keine Einwände erhebt.
Wann brauche ich eine Baugenehmigung für meinen Balkon in Bremen?
Die Antwort ist eindeutig: Immer. In Bremen ist jeder Balkonanbau verfahrenspflichtig, da er als bauliche Anlage über den bestehenden Gebäudeumriss hinausragt. Die Art des erforderlichen Verfahrens hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab:
- Lage im Bebauungsplan: Liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und entspricht der Balkon allen Festsetzungen?
- Gebäudeklasse: Bremen klassifiziert Gebäude in fünf Klassen, wobei Gebäude der Klassen 1 und 2 (bis 7 Meter Höhe) oft vereinfachte Verfahren ermöglichen
- Komplexität des Projekts: Erfordert der Balkon besondere brandschutztechnische oder statische Maßnahmen?
- Nachbarschaftliche Auswirkungen: Werden Abstandsflächen unterschritten oder Nachbarrechte berührt?
Die Bearbeitungszeit beträgt nach § 69 Absatz 3 BremLBO maximal zwölf Wochen, praktisch sind es jedoch oft nur 3–8 Wochen, abhängig von der Komplexität des Vorhabens und der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstoß?
Der Bau eines Balkons ohne erforderliche Genehmigung kann schwerwiegende Folgen haben. Bremen verhängt Bußgelder zwischen 500,– € und 50.000,– €, je nach Schwere des Verstoßes. Zusätzlich entstehen Kosten für eine nachträgliche Genehmigung, die oft teurer ist als ein reguläres Verfahren, da zusätzliche Gutachten erforderlich werden. Im schlimmsten Fall kann eine Rückbauverfügung erlassen werden, wenn der Balkon nicht genehmigungsfähig ist. Auch der Versicherungsschutz kann bei Schwarzbauten erlöschen, was bei Schäden zu erheblichen finanziellen Risiken führt.
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Welche Unterlagen benötige ich für die Genehmigung meines Balkons?
Für einen erfolgreichen Bauantrag in Bremen sind umfangreiche Unterlagen erforderlich. Nach der Bremischen Bauvorlagenverordnung (BremBauVorlV) müssen folgende Dokumente eingereicht werden:
- Bauantragsformular: Das amtliche Formular in der ab 01.07.2024 gültigen Fassung, eingereicht in zwei Ausfertigungen
- Lageplan nach § 7 BremBauVorlV: Im Maßstab 1:500 oder 1:1000 mit Darstellung der Grundstücksgrenzen und geplanten Balkonposition
- Auszug aus dem Bebauungsplan: Einschließlich Legende zur Prüfung der Zulässigkeit
- Bauzeichnungen nach § 8 BremBauVorlV: Grundrisse, Ansichten und Schnitte im Maßstab 1:100 oder 1:50
- Baubeschreibung mit Berechnungen: Technische Details zur Konstruktion und Materialien
- Nachweis der Standsicherheit: Statische Berechnung durch qualifizierten Tragwerksplaner
Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 ist die Vorlage einer Tragwerksplanererklärung nicht erforderlich, was das Verfahren vereinfacht. Zusätzlich können je nach Projekt weitere Nachweise erforderlich werden, wie Brandschutzangaben oder eine Baumbestandserklärung nach der Baumschutzverordnung.
Schritt für Schritt zur Balkon-Baugenehmigung in Bremen
Das Genehmigungsverfahren für Ihren Balkon folgt einem strukturierten Ablauf:
- Machbarkeitsprüfung und Verfahrensklärung: Bestimmung des geeigneten Verfahrenswegs basierend auf Ihren Plänen und den örtlichen Gegebenheiten
- Beauftragung eines planvorlageberechtigten Architekten: Nur qualifizierte Fachleute dürfen Bauanträge in Bremen einreichen
- Unterlagenbeschaffung und Bestandsaufnahme: Beschaffung aktueller Flurkarten, Bebauungspläne und Vermessung des Bestands
- Erstellung der Planungsunterlagen: Bauzeichnungen, statische Berechnungen und alle erforderlichen Nachweise
- Einreichung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde: Vollständige Antragsunterlagen werden bei der für Ihren Stadtteil zuständigen Behörde eingereicht
Die Vollständigkeitsprüfung dauert 1–2 Wochen, anschließend beginnt die eigentliche Bearbeitung. Bei vereinfachten Verfahren beträgt die Bearbeitungszeit meist 6–8 Wochen, bei umfänglichen Verfahren bis zu 12 Wochen. Ab dem 1. Juni 2025 können Anträge wahlweise digital über das Bremer Serviceportal eingereicht werden, ab 2026 wird dies verpflichtend.
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Unsere Leistungen für Ihr Balkonprojekt:
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