Der nachträgliche Balkonanbau in Niedersachsen bietet eine hervorragende Möglichkeit, die Wohnqualität zu steigern und zusätzlichen Außenbereich zu schaffen. Die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) regelt dabei alle rechtlichen Anforderungen für Ihr Balkonprojekt. Mit den jüngsten Änderungen seit Juli 2025 wurden viele Verfahren vereinfacht – dennoch benötigen die meisten Balkonprojekte eine Baugenehmigung für Balkon. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen alle wichtigen Schritte für Ihre Balkon Baugenehmigung in Niedersachsen.
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Wie blickt das Baurecht auf das Thema Balkon?
Nach der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) gelten Balkone als bauliche Anlagen, die über den bestehenden Gebäudeumriss hinausragen. Diese rechtliche Einordnung ist entscheidend für die Genehmigungspflicht: Da Balkone die für Nachbarn relevanten Abstandsflächen beeinflussen können, unterliegen sie grundsätzlich der baurechtlichen Prüfung.
Besonders wichtig ist § 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO, der regelt, dass Balkone den erforderlichen Grenzabstand um nicht mehr als 1,50 Meter unterschreiten dürfen – höchstens jedoch um ein Drittel des regulären Abstands. Der minimale Grenzabstand berechnet sich nach der Formel 0,5 H (H = Höhe über Geländeoberfläche), mit einem absoluten Minimum von 3 Metern.
Die Rechtsprechung hat geklärt, dass nur solche Gebäudeteile als privilegierte Balkone gelten, die tatsächlich vor die Außenwand treten. Besonders große Balkone mit Flächen über 30 Quadratmetern oder Tiefen von mehr als vier Metern fallen nicht automatisch unter diese Ausnahmeregelung.
Balkon ohne Baugenehmigung – welche Regeln gelten in Niedersachsen?
Seit der Novelle der NBauO vom 1. Juli 2025 gibt es bedeutende Erleichterungen für bestimmte Balkonmaßnahmen. Diese verfahrensfreien Baumaßnahmen benötigen weder eine Baugenehmigung noch eine Anzeige bei der Bauaufsichtsbehörde:
- Balkonverglasungen und -überdachungen bis zu einer Fläche von 30 Quadratmetern
- Balkonerneuerungen an Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, sofern keine Vergrößerung erfolgt und die Befestigung an gleicher Stelle bleibt
- Instandhaltungsmaßnahmen am bestehenden Balkon ohne Größen- oder Standortänderung
Diese Neuregelungen bedeuten eine erhebliche Vereinfachung für Immobilienbesitzer. Während Balkonverglasungen früher genehmigungspflichtig waren, entfällt diese Anforderung nun vollständig bei Flächen bis 30 m².
Wann brauche ich eine Baugenehmigung für meinen Balkon in Niedersachsen?
Für alle Balkonprojekte, die nicht unter die verfahrensfreien Maßnahmen fallen, bleibt eine Baugenehmigung erforderlich. Dies betrifft insbesondere:
- Neue Balkonanbauten jeder Größe und Bauweise
- Balkonvergrößerungen über die bestehenden Abmessungen hinaus
- Balkonverglasungen über 30 m² Fläche
- Balkone an Sonderbauten oder in besonderen städtebaulichen Situationen
- Balkone, die Abstandsflächen zu Nachbargrundstücken betreffen
Die Entscheidung über das erforderliche Verfahren richtet sich nach dem Umfang und der Komplexität Ihrer Maßnahme. In Niedersachsen stehen das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO und das vollständige Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO zur Verfügung.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstoß?
Wer in Niedersachsen einen Balkon ohne erforderliche Genehmigung errichtet, riskiert erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen. Die Bußgelder können je nach Schwere des Verstoßes zwischen 500,– € und 50.000,– € betragen. Zusätzlich entstehen Kosten für eine nachträgliche Genehmigung oder im schlimmsten Fall eine Rückbauverfügung. Der Versicherungsschutz der Gebäudeversicherung kann bei Schwarzbauten erlöschen, was bei Schäden zu erheblichen finanziellen Belastungen führt.
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Welche Unterlagen benötige ich für die Genehmigung meines Balkons?
Für einen Bauantrag in Niedersachsen sind gemäß der Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO) folgende Unterlagen erforderlich:
- Bauantragsformular auf amtlichem Vordruck, unterschrieben von Bauherr und Entwurfsverfasser
- Lageplan im Maßstab 1:500 mit eingezeichneten Abstandsflächen
- Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) im Maßstab 1:100 oder 1:50
- Baubeschreibung mit technischen Details zu Material und Befestigungsart
- Statische Berechnung und Standsicherheitsnachweis von qualifizierten Personen
- Befestigungsnachweis für die sichere Verankerung am bestehenden Gebäude
Wichtig: Seit Januar 2022 dürfen nur bauvorlagenberechtigte Personen Bauanträge einreichen. Dazu gehören Architekten, Bauingenieure, bestimmte Handwerksmeister und staatlich geprüfte Techniker. Bei älteren Gebäuden kann zusätzlich ein Gutachten zur Tragfähigkeit des Mauerwerks erforderlich sein.
Schritt für Schritt zur Balkon-Baugenehmigung in Niedersachsen
Das Genehmigungsverfahren für Ihren Balkon in Niedersachsen folgt einem strukturierten Ablauf:
- Machbarkeitsprüfung: Klärung der baurechtlichen Voraussetzungen und Verfahrensart
- Unterlagenerstellung: Zusammenstellung aller erforderlichen Dokumente durch qualifizierte Planer
- Antragstellung: Einreichung der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde
- Behördliche Prüfung: Bearbeitung innerhalb von 3 Wochen auf Vollständigkeit, dann fachliche Prüfung
- Genehmigungserteilung: Bei positivem Bescheid können die Bauarbeiten beginnen
Die Bearbeitungszeit beträgt im vereinfachten Verfahren typischerweise 1–2 Monate, im vollständigen Verfahren etwa 3 Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Bei Wohngebäuden gilt seit Juli 2024 eine Genehmigungsfiktion: Entscheidet die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten, gilt die Genehmigung als erteilt.
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