Der Traum vom eigenen Balkon wird für viele Hausbesitzer in Sachsen zur Realität. Doch bevor Sie mit der Planung beginnen, sollten Sie die rechtlichen Grundlagen kennen. In Sachsen unterliegt der Balkonanbau der Sächsischen Bauordnung (SächsBO), die klare Vorgaben für alle baulichen Anlagen macht. Anders als oft vermutet, gibt es für Balkone keine pauschale Verfahrensfreiheit – die Genehmigungspflicht ist die Regel, nicht die Ausnahme.
Die gute Nachricht: Mit der richtigen Vorbereitung und fachkundiger Unterstützung lässt sich das Genehmigungsverfahren erfolgreich bewältigen. Die Bearbeitungszeit beträgt in Sachsen typischerweise 2–3 Monate, bei vereinfachten Verfahren können es auch nur 6–8 Wochen sein. Planeco Building kennt die spezifischen Anforderungen der sächsischen Behörden und führt Sie sicher durch den gesamten Prozess.
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Wie blickt das Baurecht auf das Thema Balkon?
Die Sächsische Bauordnung klassifiziert Balkone als bauliche Anlagen, die einer rechtlichen Bewertung unterliegen. Nach § 2 Absatz 2 SächsBO werden Balkone als Vorbauten behandelt, die an Hauptgebäuden angebracht werden. Diese rechtliche Einordnung hat weitreichende Konsequenzen für die Genehmigungspflicht.
Entscheidend ist, dass Balkone über den bisherigen Gebäudeumriss hinausragen und damit Abstandsflächen zu Nachbargrundstücken betreffen können. Aus diesem Grund gibt es in Sachsen keine völlige Verfahrensfreiheit für Balkonanbau – unabhängig von Größe oder Bauweise.
Balkone gelten als Vorbauten am Hauptgebäude
Sie beeinflussen die Abstandsflächenberechnung
Nachbarrechte können berührt werden
Statische Auswirkungen auf das bestehende Gebäude sind zu prüfen
Balkon ohne Baugenehmigung – welche Regeln gelten in Sachsen?
Die klare Antwort vorweg: Balkone ohne Baugenehmigung sind in Sachsen nicht zulässig. Die SächsBO kennt zwar verfahrensfreie Bauvorhaben nach § 61, jedoch fallen Balkonanbauten nicht unter diese Regelung. Auch kleine Vorstellbalkone benötigen eine baurechtliche Erlaubnis.
Ein häufiges Missverständnis betrifft die Begriffe "verfahrensfrei" und "genehmigungsfrei". Verfahrensfreie Vorhaben nach § 61 SächsBO sind abschließend aufgelistet und umfassen keine Balkonanbau. Genehmigungsfreie Vorhaben nach § 62 SächsBO können unter bestimmten Bedingungen von der förmlichen Genehmigungspflicht befreit werden.
Verfahrensfreie Balkone gibt es in Sachsen nicht
Genehmigungsfreistellung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich
Alle materiellen Anforderungen müssen trotzdem erfüllt werden
Die Bauaufsichtsbehörde kann jederzeit einschreiten
Wann brauche ich eine Baugenehmigung für meinen Balkon in Sachsen?
Grundsätzlich benötigen alle nachträglich angebauten Balkone in Sachsen eine Baugenehmigung oder müssen durch eine Genehmigungsfreistellung legalisiert werden. Die Art des Verfahrens hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Lage des Grundstücks und den örtlichen Gegebenheiten.
Eine Genehmigungsfreistellung nach § 62 SächsBO ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans
Das Vorhaben widerspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans
Die Erschließung ist gesichert
Die Gemeinde erklärt nicht innerhalb von drei Wochen, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll
In Gebieten ohne Bebauungsplan (Innenbereich nach § 34 BauGB) ist eine Genehmigungsfreistellung deutlich schwieriger zu erreichen. Hier ist meist eine förmliche Baugenehmigung erforderlich.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstoß?
Der Bau eines Balkons ohne erforderliche Genehmigung kann schwerwiegende Folgen haben. Die Sächsische Bauordnung sieht Bußgelder zwischen 500,– € und 50.000,– € vor, in besonderen Fällen sogar bis zu 500.000,– €. Bei kleineren Bauten liegen die Strafen meist zwischen 1.000,– € und 25.000,– €.
Zusätzlich zu den Bußgeldern entstehen Kosten für die nachträgliche Genehmigung, die meist teurer ist als eine reguläre Genehmigung. Im schlimmsten Fall kann eine Rückbauverfügung erfolgen, wenn der Balkon nicht genehmigungsfähig ist. Auch der Versicherungsschutz kann bei Schwarzbauten erlöschen.
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Welche Unterlagen benötige ich für die Genehmigung meines Balkons?
Für einen vollständigen Bauantrag in Sachsen benötigen Sie umfangreiche Unterlagen. Die Vollständigkeit entscheidet maßgeblich über eine zügige Bearbeitung durch das Bauamt. Ein planvorlageberechtigter Architekt oder Bauingenieur ist grundsätzlich erforderlich.
Die wichtigsten Unterlagen im Überblick:
Bauantragsformular mit allen erforderlichen Angaben
Auszug aus dem amtlichen Liegenschaftskataster
Lageplan mit Darstellung des geplanten Balkons und der Abstandsflächen
Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte)
Baubeschreibung mit technischen Details
Standsicherheitsnachweis durch qualifizierten Statiker
Brandschutznachweis (falls erforderlich)
Besondere Aufmerksamkeit erfordern die Bestandspläne Ihres Gebäudes. Ohne diese ist kein Bauantrag möglich. Falls keine aktuellen Pläne vorliegen, können diese oft aus dem Bauaktenarchiv der Gemeinde beschafft werden.
Schritt für Schritt zur Balkon-Baugenehmigung in Sachsen
Das Genehmigungsverfahren in Sachsen folgt einem strukturierten Ablauf mit planbaren Bearbeitungszeiten. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt 3 Monate bei vollständigen Unterlagen.
Vorabklärung: Prüfung der Machbarkeit und des erforderlichen Verfahrens (1–2 Wochen)
Planungsphase: Erstellung aller erforderlichen Unterlagen durch den Architekten (2–3 Wochen)
Antragstellung: Einreichung der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde
Behördliche Prüfung: Bearbeitung durch das Bauamt (6–12 Wochen je nach Verfahren)
Genehmigungserteilung: Erhalt der Baugenehmigung oder Genehmigungsfreistellung
Im vereinfachten Verfahren nach § 63 SächsBO gilt eine besondere Regelung: Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb von 3 Monaten über den Antrag entschieden hat. Diese "Genehmigungsfiktion" beschleunigt das Verfahren erheblich.
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