Anbauen

Balkon Baugenehmigung in Sachsen-Anhalt: Neubau, Erneuerung & Verfahren

November 28, 2025
Update:
June 24, 2026
Lesezeit: 5 Min.
Sebastian Rupp
Sebastian Rupp
November 28, 2025
Update:
June 24, 2026
Ob Neubau oder Erneuerung: In Sachsen-Anhalt gelten unterschiedliche Regeln – und wer den falschen Weg wählt, riskiert Verzögerungen oder Rückbau. Hier erfahren Sie, welches Verfahren für Ihr Vorhaben gilt.
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Balkon Baugenehmigung in Sachsen-Anhalt: Neubau, Erneuerung & Verfahren

Ob Neubau oder Erneuerung: In Sachsen-Anhalt gelten unterschiedliche Regeln – und wer den falschen Weg wählt, riskiert Verzögerungen oder Rückbau. Hier erfahren Sie, welches Verfahren für Ihr Vorhaben gilt.
Sebastian Rupp
June 24, 2026
5 Minuten

Wer in Sachsen-Anhalt einen Balkon anbauen oder einen bestehenden erneuern möchte, steht vor einer Frage, die über Erfolg oder Verzögerung des Projekts entscheidet: Brauche ich eine Baugenehmigung – und wenn ja, welches Verfahren gilt? Die Antwort hängt davon ab, ob es sich um einen Neubau oder eine Erneuerung handelt. Sachsen-Anhalt kennt hier eine Regelung, die in dieser Form nicht in allen Bundesländern existiert und die viele Bauherren nicht kennen.

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Neubau oder Erneuerung – die entscheidende Unterscheidung

Ein komplett neuer Balkon, wo vorher keiner war, ist in Sachsen-Anhalt grundsätzlich genehmigungspflichtig. Es gibt keine Größenschwelle, unterhalb derer ein Balkon-Neubau verfahrensfrei wäre – weder für Einfamilienhäuser noch für Mehrfamilienhäuser. Wer das übersieht und einfach baut, riskiert eine Rückbauverfügung nach § 79 BauO LSA.

Anders sieht es bei der Erneuerung eines bestehenden Balkons aus: Die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. l BauO LSA) erklärt die Erneuerung unter bestimmten Voraussetzungen für verfahrensfrei. Das bedeutet: kein Bauantrag, keine Wartezeit auf eine Behördenentscheidung.

Diese drei Voraussetzungen müssen dabei kumulativ erfüllt sein:

  • Die neue Balkonkonstruktion darf die bisherige Brutto-Grundfläche nicht vergrößern
  • Der Balkon muss an derselben Stelle des Gebäudes befestigt werden, an der die bisherige Konstruktion angeschlossen war
  • Ein qualifizierter Tragwerksplaner muss die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit schriftlich bescheinigen

Diese Verfahrensfreiheit gilt für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 – also für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und kleinere Mehrfamilienhäuser bis zu einer Höhe von 7 m. Für größere Mehrfamilienhäuser (Gebäudeklassen 4 und 5) ist auch die Erneuerung genehmigungspflichtig.

Wichtig: Der bestehende Balkon muss rechtmäßig bestehend sein. Wer die Verfahrensfreiheit in Anspruch nehmen will, sollte die ursprüngliche Baugenehmigung oder Bestandspläne vorhalten können – gerade bei älteren Gebäuden aus der DDR-Ära ist das nicht immer selbstverständlich.

Welches Genehmigungsverfahren gilt für Ihren Balkon-Neubau?

Für einen neuen Balkon gibt es in Sachsen-Anhalt drei mögliche Verfahrenswege – je nach Lage des Grundstücks und Gebäudetyp:

  • Genehmigungsfreistellung (§ 61 BauO LSA): Liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans und entspricht das Vorhaben dessen Festsetzungen, können Sie nach Einreichung vollständiger Unterlagen bereits nach einem Monat mit dem Bau beginnen – sofern die Behörde nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. Sie tragen als Bauherr die volle Verantwortung für die Einhaltung aller Vorschriften.
  • Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 62 BauO LSA): Der Regelfall für Balkon-Neubauten an Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet innerhalb von drei Monaten; bei Vorliegen wichtiger Gründe kann diese Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden.
  • Volles Baugenehmigungsverfahren (§ 63 BauO LSA): Gilt für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie für Sonderbauten. Hier sind erhöhte Brandschutzanforderungen zu beachten – Balkonbekleidungen, die über die Umwehrungshöhe hinausgeführt werden, müssen schwerentflammbar sein.

Für alle Verfahren gilt: Sie benötigen einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser – in der Regel einen Architekten oder Bauingenieur mit entsprechender Zulassung. Ohne diese Berechtigung kann kein Bauantrag eingereicht werden.

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Abstandsflächen in Sachsen-Anhalt: Was für Balkone gilt

Die Abstandsflächenregelung nach § 6 BauO LSA ist für viele Balkonprojekte der entscheidende Faktor. Grundsätzlich gilt in Sachsen-Anhalt ein Mindestabstand von 3 m zur Grundstücksgrenze (0,4 H, mindestens 3 m). Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei Geschossen genügt dieser Mindestabstand unabhängig von der Wandhöhe.

Für Balkone gibt es jedoch eine wichtige Privilegierungsregel: Balkone bleiben bei der Abstandsflächenberechnung außer Betracht, wenn sie alle drei folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Sie nehmen nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch
  • Sie treten nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vor
  • Sie halten einen Abstand von mindestens 2 m zur Nachbargrenze ein

In der Praxis bedeutet das: Wer seinen Balkon auf maximal 1,50 m Tiefe dimensioniert und nicht mehr als ein Drittel der Fassadenbreite belegt, vermeidet in vielen Fällen Abstandsflächenprobleme. Das OVG Sachsen-Anhalt hat in einem Beschluss vom 16.03.2006 (Az. 2 M 83/06) klargestellt, dass sich das Merkmal des „Gegenüberliegens" auf die dem Vorbau zugehörige Gebäudeaußenwand bezieht – nicht auf den Vorbau selbst. Diese Privilegierung gilt auch für aufgeständerte Vorstellbalkone, nicht nur für auskragende Konstruktionen.

Überschreitet der Balkon diese Grenzen, löst er eigene Abstandsflächen aus – und das Vorhaben wird deutlich komplexer. Eine Bauvoranfrage kann in solchen Fällen helfen, die Genehmigungsfähigkeit vorab zu klären, bevor vollständige Bauvorlagen erstellt werden.

Unterlagen und Ablauf: Was Sie für den Bauantrag brauchen

Für einen Balkon-Bauantrag in Sachsen-Anhalt sind typischerweise folgende Unterlagen erforderlich:

  • Ausgefüllter Bauantragsformular (erhältlich bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde)
  • Lageplan im Maßstab 1:500 oder 1:1.000 mit eingetragenem Vorhaben
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) im Maßstab 1:100
  • Baubeschreibung
  • Abstandsflächenberechnung
  • Standsicherheitsnachweis durch einen qualifizierten Tragwerksplaner
  • Ggf. Nachweis der Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan

Die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde – in Sachsen-Anhalt bei den Landkreisen und kreisfreien Städten angesiedelt – kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern. Es empfiehlt sich, vorab Rücksprache zu halten, um Nachforderungen und damit verbundene Verzögerungen zu vermeiden.

Der Standsicherheitsnachweis ist bei jedem Balkonanbau Pflicht – unabhängig vom Verfahrensweg. Gerade bei Bestandsgebäuden muss ein Statiker prüfen, ob die vorhandene Konstruktion die zusätzlichen Lasten aufnehmen kann. Bei der verfahrensfreien Balkonerneuerung ersetzt die Tragwerksplaner-Bescheinigung den Bauantrag vollständig – sie ist aber nicht optional. Mehr zu den Kosten für diese Leistung erfahren Sie unter Statiker Kosten.

Was kostet die Baugenehmigung für einen Balkon in Sachsen-Anhalt?

Die Behördengebühren richten sich nach dem anrechenbaren Bauwert des Vorhabens und werden je angefangene 500,–€ des Bauwertes berechnet. Die Mindestgebühr beträgt 50,–€. Bei einem typischen Balkonanbau mit einem Bauwert von 15.000–25.000,–€ bewegen sich die Behördengebühren erfahrungsgemäß im dreistelligen Bereich.

Hinzu kommen die Kosten für den bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser sowie den Statiker. Planeco Building erstellt Bauanträge für Balkonprojekte ab 1.500,–€ netto, abhängig von Komplexität und Gebäudetyp. Der Standsicherheitsnachweis für einen einfachen Balkon kostet ab 500,–€ netto.

Bei der verfahrensfreien Balkonerneuerung entfallen Behördengebühren und Architektenkosten vollständig – hier fallen nur die Kosten für die Tragwerksplaner-Bescheinigung an.

Besonderheiten: Denkmalschutz und Plattenbauten

Sachsen-Anhalt hat einen bedeutenden denkmalgeschützten Gebäudebestand – von den Lutherstädten Wittenberg und Eisleben über Quedlinburg bis zu Teilen der Altstadt Magdeburgs. Bei denkmalgeschützten Gebäuden ist neben der Baugenehmigung eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz Sachsen-Anhalt erforderlich. Gestaltungsauflagen können die Wahl der Konstruktion und Materialien erheblich einschränken.

Für die in Sachsen-Anhalt weit verbreiteten DDR-Plattenbauten – etwa in Halle-Neustadt oder im Magdeburger Neustädter Feld – ist die Balkonerneuerung ein häufiges Vorhaben. Hier greift bei Gebäudeklasse 3 die Verfahrensfreiheit nach § 60 BauO LSA, sofern die drei Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings fehlen bei vielen dieser Gebäude aktuelle Bestandspläne, was eine Bestandsaufnahme vor Projektbeginn notwendig macht. Zudem handelt es sich häufig um Wohnungseigentümergemeinschaften – der Balkonanbau erfordert dann zusätzlich einen Beschluss der Eigentümerversammlung.

Was passiert bei ungenehmigtem Balkonanbau?

Ein Balkon, der ohne die erforderliche Genehmigung errichtet wurde, ist formell illegal. Wird er zusätzlich nicht genehmigungsfähig sein – etwa wegen Abstandsflächenverstößen –, ist eine Rückbauverfügung nach § 79 BauO LSA die Regel, nicht die Ausnahme. Hinzu kommen mögliche Bußgelder nach § 84 BauO LSA sowie Probleme mit der Gebäudeversicherung, die bei ungenehmigten Anbauten den Versicherungsschutz einschränken kann.

Eine nachträgliche Genehmigung ist grundsätzlich möglich, wenn das Vorhaben materiell genehmigungsfähig ist – also alle Vorschriften einhält. Der Aufwand ist jedoch in der Regel höher als bei einem regulären Bauantrag, da zusätzliche Dokumentation des Bestands erforderlich ist.

Planeco Building hat bei über 1.400 Bauvorhaben bundesweit die Genehmigungsabwicklung übernommen – von der Bauvoranfrage bis zur vollständigen Einreichung beim Bauamt. Wenn Sie wissen möchten, welcher Verfahrensweg für Ihr Balkonprojekt in Sachsen-Anhalt gilt, können Sie unverbindlich eine Erstberatung anfragen. Mehr zum Thema Balkon anbauen finden Sie auch in unserem bundesweiten Ratgeber zum Balkon anbauen.

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FAQ: Antworten auf häufig gestellte Fragen

Brauche ich für jeden Balkon in Sachsen-Anhalt eine Baugenehmigung?

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Für einen komplett neuen Balkon ist in Sachsen-Anhalt grundsätzlich eine Baugenehmigung erforderlich – unabhängig von der Größe. Eine Ausnahme gilt nur für die Erneuerung eines bestehenden Balkons an Gebäuden der Klassen 1 bis 3, wenn die Grundfläche nicht vergrößert wird, der Balkon an derselben Stelle bleibt und ein Tragwerksplaner die statische Unbedenklichkeit schriftlich bestätigt.

Was passiert, wenn ich meinen Balkon ohne Genehmigung anbaue?

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Ein ungenehmigter Balkon gilt als formell illegal. Verstößt er zusätzlich gegen Abstandsflächen oder andere Vorschriften, kann die Bauaufsichtsbehörde den Rückbau anordnen. Auch Bußgelder und Einschränkungen beim Versicherungsschutz sind möglich. Eine nachträgliche Genehmigung ist zwar grundsätzlich möglich, aber aufwändiger als ein regulärer Bauantrag.

Gilt die Verfahrensfreiheit auch für Balkone an Plattenbauten in Sachsen-Anhalt?

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Ja, bei Gebäudeklasse 3 greift die Verfahrensfreiheit für die Balkonerneuerung grundsätzlich auch bei Plattenbauten – etwa in Halle-Neustadt oder Magdeburg. Allerdings fehlen bei vielen dieser Gebäude aktuelle Bestandspläne, sodass vor Projektbeginn eine Bestandsaufnahme nötig ist. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist zusätzlich ein Beschluss der Eigentümerversammlung erforderlich.