Sie träumen von einem eigenen Balkon und möchten diesen nachträglich an Ihr Haus anbauen? In Schleswig-Holstein unterliegt jeder Balkonanbau der Genehmigungspflicht – unabhängig von der Größe. Mit der neuen Landesbauordnung Schleswig-Holstein, die am 5. Juli 2024 in Kraft getreten ist, wurden zwar viele Verfahren modernisiert, doch Balkone bleiben weiterhin genehmigungspflichtig. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen alle wichtigen Schritte und Vorschriften für Ihre Balkon-Baugenehmigung in Schleswig-Holstein.
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Wie blickt das Baurecht auf das Thema Balkon?
Im Baurecht werden Balkone als bauliche Anlagen klassifiziert, die eine Veränderung der äußeren Gestalt des Gebäudes bewirken. Diese rechtliche Einordnung hat weitreichende Konsequenzen für das Genehmigungsverfahren. Nach der Schleswig-Holsteiner Landesbauordnung stellen Balkone keine verfahrensfreien Bauvorhaben dar, da sie über den bisherigen Gebäudeumriss hinausragen und damit Abstandsflächen zu Nachbargrundstücken betreffen können.
Die baurechtliche Betrachtung unterscheidet zwischen verschiedenen Balkontypen: Einfache Außenbereiche ohne Aufenthaltsraumqualität unterliegen anderen Anforderungen als beheizte Wintergärten, die als Aufenthaltsräume gemäß § 47 Landesbauordnung gelten. Diese Unterscheidung beeinflusst maßgeblich die Komplexität des Genehmigungsverfahrens und die einzuhaltenden technischen Vorschriften.
Besonders relevant ist die Tatsache, dass Balkone als vorragende Gebäudeteile bei der Berechnung der Abstandsflächen berücksichtigt werden müssen. Dies bedeutet, dass auch kleinste Balkonanbauten die nachbarrechtlichen Bestimmungen beachten müssen und damit grundsätzlich einer behördlichen Prüfung bedürfen.
Balkon ohne Baugenehmigung – welche Regeln gelten in Schleswig-Holstein?
Die Antwort ist eindeutig: Balkone können in Schleswig-Holstein nicht ohne Genehmigungsverfahren errichtet werden. Die neue Landesbauordnung 2024 hat zwar die Liste der verfahrensfreien Bauvorhaben in § 61 erweitert, doch Balkone sind ausdrücklich nicht darin enthalten. Auch die kleinsten Balkonanbauten benötigen ein baurechtliches Verfahren.
Zu den verfahrensfreien Bauvorhaben in Schleswig-Holstein gehören beispielsweise:
- Garagen und Fahrradgaragen bis 50 m² Brutto-Grundfläche (vorher 30 m²)
- Gebäude ohne Aufenthaltsraum bis 30 m³ umbauten Raumes im Innenbereich
- Terrassenüberdachungen bis 30 m² Grundfläche und 3 m Tiefe
- Gebäudeunabhängige Solaranlagen bis 3 m Höhe
Wichtig zu verstehen ist, dass selbst verfahrensfreie Bauvorhaben alle Bestimmungen der Landesbauordnung einhalten müssen, einschließlich der Abstandsflächen zu Nachbargrundstücken. Bei Balkonen ist dies besonders kritisch, da sie die Verfahrensfreiheit aufgrund ihrer Lage und Auswirkungen auf Nachbarrechte nicht erlangen können.
Wann brauche ich eine Baugenehmigung für meinen Balkon in Schleswig-Holstein?
Jeder nachträgliche Balkonanbau in Schleswig-Holstein erfordert ein Genehmigungsverfahren. Dies gilt unabhängig von der Größe, Bauweise oder Lage des geplanten Balkons. Die Genehmigungspflicht ergibt sich aus mehreren baurechtlichen Faktoren, die bei Balkonanbauten grundsätzlich relevant sind.
Die wichtigsten Gründe für die Genehmigungspflicht:
- Veränderung der Gebäudegeometrie: Balkone ragen über den bestehenden Gebäudeumriss hinaus
- Abstandsflächenrelevanz: Neue Bauteile können die erforderlichen Abstände zu Nachbargrundstücken beeinflussen
- Statische Auswirkungen: Jede Befestigung am bestehenden Gebäude erfordert eine Prüfung der Tragfähigkeit
- Nachbarrechte: Balkone können Sichtbeziehungen und Privatsphäre der Nachbarn beeinträchtigen
Jedoch bietet Schleswig-Holstein mit der Genehmigungsfreistellung nach § 62 Landesbauordnung eine Alternative zum vollständigen Genehmigungsverfahren. Bei diesem vereinfachten Verfahren müssen zwar vollständige Bauvorlagen eingereicht werden, aber das Bauamt führt nur eine allgemeine Überwachung durch und kann innerhalb von vier Wochen Bedenken erheben.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstoß?
Der Bau eines Balkons ohne erforderliche Genehmigung kann schwerwiegende rechtliche und finanzielle Folgen haben. In Schleswig-Holstein drohen Bußgelder zwischen 500,– € und 50.000,– €, abhängig von der Schwere des Verstoßes und der Größe des ungenehmigten Bauvorhabens.
Zusätzliche Risiken umfassen:
- Nachgenehmigungskosten: Höhere Gebühren und zusätzliche Gutachten zur Bestandsdokumentation
- Rückbauverfügungen: Bei nicht genehmigungsfähigen Balkonen droht die behördliche Abrissverfügung
- Versicherungsprobleme: Der Gebäudeversicherungsschutz kann bei Schwarzbauten erlöschen
- Verkaufshindernisse: Ungenehmigter Balkonanbau mindert den Immobilienwert erheblich
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Welche Unterlagen benötige ich für die Genehmigung meines Balkons?
Für den Bauantrag Ihres Balkons in Schleswig-Holstein sind umfangreiche Unterlagen erforderlich. Die Vollständigkeit und Qualität dieser Dokumente entscheidet maßgeblich über die Bearbeitungsgeschwindigkeit und den Erfolg Ihres Antrags.
Erforderliche Bauvorlagen nach der Landesbauordnung Schleswig-Holstein:
- Bauantragsformular: Vollständig ausgefülltes offizielles Formular der zuständigen Behörde
- Lageplan: Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab nicht kleiner als 1:500
- Bauzeichnungen: Grundrisse, Ansichten und Schnitte im Maßstab 1:50 oder 1:100
- Baubeschreibung: Detaillierte Beschreibung der Konstruktion und verwendeten Materialien
- Standsicherheitsnachweis: Statische Berechnungen durch qualifizierten Ingenieur
- Brandschutznachweise: Bei Mehrfamilienhäusern oder besonderen Anforderungen
Ein planvorlageberechtigter Entwurfsverfasser – beispielsweise ein Architekt oder Bauingenieur – muss die Unterlagen erstellen und unterzeichnen. Diese Fachkraft trägt die Verantwortung für die Einhaltung aller baurechtlichen Vorschriften und technischen Anforderungen.
Schritt für Schritt zur Balkon-Baugenehmigung in Schleswig-Holstein
Das Genehmigungsverfahren für Ihren Balkonanbau folgt einem strukturierten Ablauf mit planbaren Bearbeitungszeiten. Die neue Landesbauordnung 2024 hat einige Vereinfachungen gebracht, die Grundstruktur des Verfahrens bleibt jedoch bestehen.
- Vorabklärung und Planung (1-2 Wochen): Prüfung der Machbarkeit, Einhaltung von Abstandsflächen und Bebauungsplan-Bestimmungen. Beauftragung eines planvorlageberechtigten Entwurfsverfassers.
- Unterlagenerstellung (2-3 Wochen): Bestandsaufnahme des Gebäudes, Erstellung der Bauzeichnungen, statische Berechnungen durch Statiker und Zusammenstellung aller erforderlichen Nachweise.
- Antragstellung bei der Bauaufsichtsbehörde: Einreichung des vollständigen Bauantrags bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreis, kreisfreie Stadt oder amtsfreie Gemeinde).
- Behördliche Prüfung (3 Monate bzw. 4 Wochen): Vollständigkeitsprüfung, fachliche Bewertung und Beteiligung weiterer Stellen. Bei Genehmigungsfreistellung nur 4 Wochen Einspruchsfrist.
- Genehmigungserteilung und Baubeginn: Nach Erhalt der Baugenehmigung und Zahlung der Gebühren kann mit einer Baubeginnsanzeige (mindestens eine Woche vor Baubeginn) das Projekt realisiert werden.
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