Rheinland-Pfalz bietet mit seiner Landesbauordnung (LBauO) klare Regelungen für Dachgauben und hat zum 1. November 2025 wichtige Erleichterungen beim Dachgeschossausbau eingeführt. Diese Änderungen machen den Weg zur Dachgaube-Baugenehmigung schneller und unbürokratischer. Dennoch bleiben wichtige Fragen: Wann ist eine Baugenehmigung erforderlich und welche Verfahren stehen zur Verfügung?
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Wie blickt das Baurecht auf das Thema Dachgaube?
Das Baurecht in Rheinland-Pfalz klassifiziert Dachgauben als Dachaufbauten, die das äußere Erscheinungsbild eines Gebäudes verändern. Im Gegensatz zu einfachen Dachfenstern durchbricht eine Gaube die ursprüngliche Dachkontur und bildet einen eigenständigen Baukörper. Diese Veränderung der Gebäudehülle macht Dachgauben grundsätzlich genehmigungspflichtig.
Die LBauO unterscheidet zwischen verschiedenen Verfahrensarten: genehmigungsfreie Vorhaben, vereinfachte Genehmigungsverfahren und klassische Vollverfahren. Dachgauben fallen dabei nicht unter die genehmigungsfreien Vorhaben nach § 62 LBauO, da sie mit einer Nutzungsänderung verbunden sind und das Dachgeschoss als Aufenthaltsraum erschließen.
Seit November 2025 gelten Erleichterungen beim Bauen im Bestand, die speziell den Dachgeschossausbau einschließlich der Errichtung von Dachgauben fördern sollen. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, den Ausbau von Wohnraum zu unterstützen, soweit keine nachteilige Außenwirkung entsteht.
Dachgaube ohne Baugenehmigung – welche Regeln gelten in Rheinland-Pfalz?
In Rheinland-Pfalz ist der Bau einer Dachgaube ohne Baugenehmigung grundsätzlich nicht zulässig. Die LBauO sieht keine Ausnahme für kleinere Dachgauben vor, da diese immer eine Veränderung der äußeren Gestalt des Gebäudes darstellen.
- Genehmigungsfreie Vorhaben nach § 62 LBauO betreffen nur Gebäude bis zu 50 Kubikmeter Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume
- Dachgauben fallen explizit nicht in diese Kategorie, da sie per Definition Aufenthaltsräume erschließen
- Einfacher Austausch von Dachfenstern bedarf hingegen keiner Genehmigung
- Mindestabstand von 1,20 Meter zum Nachbarhaus muss bei Dachgauben eingehalten werden
Die Unterscheidung zwischen einem einfachen Dachfenstereinbau und einem Dachgeschossausbau mit Nutzungsänderung ist fundamental für die Bestimmung des anzuwendenden Verfahrens.
Wann brauche ich eine Baugenehmigung für meine Dachgaube in Rheinland-Pfalz?
Eine Baugenehmigung für eine Dachgaube ist in Rheinland-Pfalz immer dann erforderlich, wenn die Gaube das Dachgeschoss als dauerhaften Aufenthaltsraum erschließen soll. Das Gesetz sieht für typische Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren vor.
- Vereinfachtes Verfahren nach § 66 Abs. 1 LBauO: Für Standard-Dachgauben bei Einfamilienhäusern
- Erweitertes vereinfachtes Verfahren nach § 66 Abs. 2 LBauO: Bei größeren oder komplexeren Vorhaben
- Vollverfahren: Bei besonderen Gebäuden oder komplexen Anforderungen
- Nachbarzustimmung: Erforderlich bei Unterschreitung der Abstandsflächen
- Denkmalschutz-Genehmigung: Bei denkmalgeschützten Gebäuden zusätzlich notwendig
Welche Konsequenzen drohen bei Verstoß?
Der Bau einer Dachgaube ohne erforderliche Genehmigung gilt als Schwarzbau und kann erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben. Die Bauaufsichtsbehörde kann verschiedene Sanktionen verhängen, die von Bußgeldern bis hin zu Rückbauverfügungen reichen können. Typische Bußgelder bewegen sich zwischen 1.000,– € und 10.000,– €, in schweren Fällen sind sogar Strafen bis zu 50.000,– € möglich.
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Welche Unterlagen benötige ich für die Genehmigung meiner Dachgaube?
Für den Bauantrag einer Dachgaube in Rheinland-Pfalz sind verschiedene Dokumente erforderlich, die durch die Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung festgelegt werden.
- Ausgefülltes Bauantragsformular mit allen erforderlichen Angaben
- Lageplan des Grundstücks mit Darstellung der Abstandsflächen
- Detaillierte Bauzeichnungen: Grundrisse, Ansichten und Schnittzeichnungen
- Baubeschreibung der geplanten Maßnahme mit technischen Details
- Aktuelle Fotos des bestehenden Gebäudes
- Nachweis über Brandschutzmaßnahmen bei größeren Vorhaben
- Energetischer Nachweis gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG)
- Statische Berechnungen der Dachkonstruktion
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren können einige bautechnische Nachweise für Standsicherheit und Brandschutz auch später eingereicht werden, müssen jedoch spätestens bei Baubeginn vorliegen.
Schritt für Schritt zur Dachgaube-Baugenehmigung in Rheinland-Pfalz
- Machbarkeitsprüfung und Beratung: Klärung der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit und örtlichen Anforderungen
- Planung mit qualifiziertem Architekten: Erstellung aller erforderlichen Unterlagen und Nachweise
- Vollständige Antragstellung: Einreichung bei der zuständigen Gemeindeverwaltung oder Verbandsgemeindeverwaltung
- Behördliche Prüfung: Die Bauaufsichtsbehörde prüft binnen einem Monat (§ 66 Abs. 1) oder drei Monaten (§ 66 Abs. 2)
- Genehmigungserteilung: Nach positiver Prüfung kann mit dem Bau begonnen werden
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