Der Ausbau des Dachgeschosses mit einer Dachgaube schafft wertvollen Wohnraum und bringt natürliches Licht in bisher ungenutzte Bereiche. Im Saarland unterliegen solche Bauvorhaben jedoch besonders strengen baurechtlichen Vorgaben der Landesbauordnung Saarland (LBO), die deutlich restriktiver sind als in anderen Bundesländern. Die wichtigste Erkenntnis vorab: Dachgauben sind in bestimmten Abstandsflächengebieten grundsätzlich unzulässig – eine Regelung, die bundesweit einzigartig ist.
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Wie blickt das Baurecht auf das Thema Dachgaube?
Das Baurecht klassifiziert Dachgauben als Dachaufbauten, die die äußere Gestalt eines Gebäudes verändern und neue Abstandsflächen auslösen können. Im Gegensatz zu einfachen Dachflächenfenstern, die in die bestehende Dachhaut eingebaut werden, ragen Dachgauben aus der ursprünglichen Dachkontur heraus und bilden eigenständige Baukörper. Diese bauordnungsrechtliche Einordnung führt dazu, dass Dachgauben fast immer genehmigungspflichtig sind, da sie die Abstandsflächen beeinflussen und das Erscheinungsbild des Gebäudes nachhaltig verändern.
Dachgaube ohne Baugenehmigung – welche Regeln gelten im Saarland?
Im Saarland gibt es keine generelle Verfahrensfreiheit für Dachgauben. Nach § 61 Absatz 1 Buchstabe f der LBO sind zwar einzelne Aufenthaltsräume im Dachraum von Wohngebäuden unter bestimmten Bedingungen verfahrensfrei möglich – jedoch nur, wenn die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht verändert wird. Da Dachgauben zwangsläufig eine Veränderung der äußeren Gestalt bewirken, fallen sie nicht unter diese Ausnahme.
- Dachflächenfenster gelten nicht als Veränderung der äußeren Gestaltung
- Dachgauben sind immer genehmigungspflichtig
- Reine Dachsanierungen ohne Höhenänderung sind nach § 61 Absatz 1 Buchstabe e verfahrensfrei
Wann brauche ich eine Baugenehmigung für meine Dachgaube im Saarland?
Die Genehmigungspflicht für Dachgauben ergibt sich aus § 60 der LBO, der vorsieht, dass Errichtung und Änderung von Anlagen grundsätzlich der Baugenehmigung bedürfen. Besonders kritisch im Saarland: Nach § 32 Absatz 2 Satz 8 der LBO sind "Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten unzulässig" in Abstandsflächengebieten, wo die grenzseitige Wandhöhe 3 Meter nicht überschreiten darf.
Eine wichtige Ausnahme besteht jedoch nach § 32 Absatz 5 der LBO für Gebäude in Gebieten, die überwiegend dem Wohnen dienen. Hier können Dachgauben unter folgenden Voraussetzungen genehmigt werden:
- Wohngebiet-Lage: Das Gebäude muss in einem überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiet liegen
- Minimale Gestaltungsänderung: Die äußere Gestalt darf nur unwesentlich verändert werden
- Nachbarschutz: Keine unzumutbaren Belästigungen für die Nachbarschaft
- Brandschutz: Einhaltung der Bestimmungen nach §§ 30 und 32 LBO
Welche Konsequenzen drohen bei Verstoß?
Der Bau einer Dachgaube ohne erforderliche Genehmigung gilt als Schwarzbau und kann erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben. Die Bauaufsichtsbehörde kann Bußgelder zwischen 1.000,– € und 10.000,– € verhängen, in schweren Fällen sogar bis zu 50.000,– €. Zusätzlich wird eine nachträgliche Genehmigung angeordnet, die das Dreifache der regulären Gebühren kostet. Im Extremfall kann eine Rückbauverfügung erlassen werden, wenn die Genehmigungsfähigkeit nicht herstellbar ist.
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Welche Unterlagen benötige ich für die Genehmigung meiner Dachgaube?
Für den Bauantrag im Saarland sind umfangreiche Unterlagen nach der Bauvorlagenverordnung Saarland (BauVorlVO) erforderlich. Die Zusammenstellung erfordert Fachkenntnisse, da bereits kleine Fehler zu Verzögerungen führen können:
- Grundunterlagen: Flurkarte, aktueller Lageplan (max. 3 Monate alt), Auszug aus Örtlichen Bauvorschriften
- Bauzeichnungen: Detaillierte Grundrisse, Ansichten und Schnittzeichnungen mit Materialangaben
- Statische Berechnungen: Nachweis der Tragfähigkeit der Dachkonstruktion
- Brandschutz-Nachweise: Einhaltung der Abstände nach § 32 LBO (mindestens 1,25 m zu Brandwänden)
- Abstandsflächenberechnung: Nachweis der Einhaltung der erforderlichen Abstände zu Nachbargrundstücken
- Energetischer Nachweis: Erfüllung der GEG-Anforderungen
Schritt für Schritt zur Dachgaube-Baugenehmigung im Saarland
Der Genehmigungsprozess im Saarland folgt einem strukturierten Ablauf mit gesetzlich festgelegten Fristen. Die typische Bearbeitungszeit beträgt 3 bis 8 Wochen, kann sich aber bei komplexen Fällen auf bis zu 3 Monate erstrecken:
- Vorprüfung (6 Arbeitstage): Die Bauaufsichtsbehörde prüft die Vollständigkeit der Unterlagen
- Nachbarbenachrichtigung: Information der Nachbarn bei abstandsflächenrelevanten Vorhaben
- Fachliche Prüfung: Detailprüfung aller technischen und rechtlichen Aspekte
- Entscheidung (max. 3 Monate): Erteilung oder Ablehnung der Genehmigung
- Baubeginnsanzeige: Mitteilung des Baubeginns mindestens eine Woche vorher
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