Seit dem 1. Juli 2025 gilt in Niedersachsen eine neue Regelung für den Garagenbau: Die Grenze für verfahrensfreie Garagen wurde auf 60 m² Gesamtfläche je Baugrundstück angehoben – und die bisherige Begrenzung auf maximal zwei Garagen wurde gestrichen. Wer also eine Doppelgarage mit 50 m² plant, braucht in vielen Fällen keinen Bauantrag mehr zu stellen. Gleichzeitig bedeutet „verfahrensfrei" nicht, dass man bauen kann wie man möchte: Abstandsflächen, Bebauungsplan und Brandschutz gelten weiterhin – und wer sie ignoriert, riskiert Bußgelder bis zu 50.000,–€ und eine Rückbauverfügung ohne Verjährungsfrist.
[[bauantrag]]Verfahrensfrei, genehmigungsfrei oder genehmigungspflichtig – was gilt für Ihre Garage?
Die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) unterscheidet drei Verfahrensarten, die in der Praxis häufig durcheinandergebracht werden:
- Verfahrensfrei (§ 60 NBauO): Kein Bauantrag, keine Mitteilung an die Gemeinde erforderlich. Die volle Verantwortung für die Einhaltung aller Vorschriften liegt beim Bauherrn.
- Genehmigungsfrei (§ 62 NBauO): Kein förmlicher Bauantrag, aber eine schriftliche Mitteilung an die Gemeinde ist einzureichen – inklusive unterschriebener Bauvorlagen eines bauvorlageberechtigten Planers.
- Genehmigungspflichtig (§ 63/64 NBauO): Förmlicher Bauantrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt) erforderlich.
Für die meisten Bauherren im Innenbereich ist die entscheidende Frage: Fällt meine Garage unter die Verfahrensfreiheit nach § 60 NBauO?
Wann ist eine Garage in Niedersachsen verfahrensfrei?
Eine Garage ist seit dem 1. Juli 2025 verfahrensfrei, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Gesamtgrundfläche aller Garagen auf dem Baugrundstück: nicht mehr als 60 m²
- Höhe: maximal 3 m
- Standort: im Innenbereich (im Zusammenhang bebauter Ortsteil nach § 34 BauGB) – nicht im Außenbereich
- Nutzung: ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen oder als Abstellraum (kein Aufenthaltsraum, keine Feuerstätte)
Wichtig: Die 60-m²-Grenze gilt als Gesamtfläche aller Garagen auf dem Grundstück – nicht pro einzelner Garage. Wer bereits eine 30-m²-Garage besitzt und eine zweite mit 35 m² plant, überschreitet die Grenze und benötigt eine Baugenehmigung.
Wann ist eine Baugenehmigung zwingend erforderlich?
Eine Baugenehmigung ist in folgenden Fällen erforderlich:
- Die Gesamtgrundfläche aller Garagen auf dem Grundstück überschreitet 60 m²
- Die Garage ist höher als 3 m
- Das Grundstück liegt im Außenbereich – hier ist jede Garage genehmigungspflichtig, unabhängig von ihrer Größe
- Die Garage weicht von den Festsetzungen eines bestehenden Bebauungsplans ab
- Die Garage enthält Aufenthaltsräume oder eine Feuerstätte
In diesen Fällen kommt in der Regel das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO zur Anwendung. Die Unterlagen müssen von einem bauvorlageberechtigten Architekten erstellt und eingereicht werden.
Grenzbebauung: Was gilt für Garagen an der Grundstücksgrenze?
Garagen genießen in Niedersachsen eine Sonderstellung bei den Abstandsflächen. Wer seine Garage direkt an die Grundstücksgrenze oder in deren Nähe planen möchte, muss folgende Regeln kennen:
- Abstand zur Grenze: Entweder direkt an die Grenze (0 m) oder mindestens 1 m Abstand. Ein Abstand zwischen 0 und 1 m ist nicht zulässig – dieser „tote Winkel" wird in der Praxis häufig übersehen.
- Maximale Länge je Grundstücksgrenze: 9 m
- Maximale Gesamtlänge aller Grenzwände auf dem Grundstück: 15 m
- Maximale Höhe bei Grenzbebauung: 3 m – gemessen ab der gewachsenen Geländeoberfläche
Bei Hanggrundstücken ist besondere Vorsicht geboten: Die 3-m-Höhe wird ab dem natürlichen Geländeverlauf gemessen. Auf abfallendem Gelände kann die Garage auf einer Seite deutlich höher wirken – und die Grenze schnell überschreiten.
Solaranlage auf dem Garagendach
Wer eine Photovoltaikanlage auf dem Garagendach plant, profitiert von einer Sonderregelung der NBauO: Wenn Garage und PV-Anlage zusammen nicht höher als 3 m sind, muss kein Grenzabstand eingehalten werden. Beträgt die Garage selbst bereits 3 m Höhe, darf eine Solaranlage mit maximal 0,70 m zusätzlicher Höhe installiert werden – sofern die Anlage mindestens 1 m von der Grundstücksgrenze entfernt ist.
[[banner-klein]]Bebauungsplan und GRZ: Was auch bei verfahrensfreien Garagen gilt
Verfahrensfreiheit bedeutet nicht, dass der Bebauungsplan keine Rolle spielt. Auch eine Garage, für die kein Bauantrag nötig ist, muss sämtliche Festsetzungen des B-Plans einhalten. In der Praxis sind das häufig:
- Baufenster (überbaubare Grundstücksfläche): Garagen dürfen nach § 23 BauNVO als Nebenanlagen zwar außerhalb des Baufensters zulässig sein – das hängt aber von den konkreten Festsetzungen ab.
- Grundflächenzahl (GRZ): Garagen, Zufahrten und befestigte Flächen zählen zur versiegelten Grundfläche. Bei einer GRZ von 0,4 kann eine neue Garage die zulässige Gesamtversiegelung überschreiten – selbst wenn die Garage für sich genommen verfahrensfrei wäre.
- Gestaltungssatzungen: Viele Gemeinden schreiben Dachform, Farbe oder Materialien für Garagen vor. Wer eine rote Blechgarage in einem Gebiet mit Gestaltungssatzung errichtet, riskiert eine Nutzungsuntersagung – auch ohne Bauantrag.
Vor dem Baubeginn empfiehlt es sich daher immer, den aktuellen Bebauungsplan beim zuständigen Bauamt oder der Gemeinde einzusehen. Bei Unsicherheiten bietet sich eine Bauvoranfrage nach § 73 NBauO an: Sie klärt vorab verbindlich, ob das Vorhaben genehmigungsfähig ist – und ist deutlich günstiger als ein abgelehnter Bauantrag.
Unterlagen und Ablauf: So läuft der Bauantrag für eine Garage ab
Für Garagen, die eine Baugenehmigung benötigen, gilt in Niedersachsen in der Regel das vereinfachte Verfahren. Der Ablauf gliedert sich in fünf Schritte:
- Vorabprüfung: Bebauungsplan einsehen, GRZ berechnen, Abstandsflächen prüfen, Außenbereich ausschließen
- Planung: Bauzeichnungen, Lageplan und Baubeschreibung durch einen bauvorlageberechtigten Architekten erstellen lassen
- Statik: Bei genehmigungspflichtigen Garagen ist ein Standsicherheitsnachweis erforderlich. Planeco Building koordiniert diesen direkt mit dem zuständigen Statiker.
- Einreichung: Vollständige Bauvorlagen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen – bei Grenzbebauung ggf. mit Nachbarzustimmung
- Bearbeitung: Die Behörde prüft den Antrag. Seit Juli 2024 gilt bei Wohngebäuden mit integrierter Garage eine Genehmigungsfiktion: Entscheidet die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten, gilt die Genehmigung als erteilt.
Die Bearbeitungszeit beim Bauamt beträgt je nach Landkreis und Auslastung typischerweise 1–3 Monate. Die Erstellung der vollständigen Unterlagen durch Planeco Building dauert in der Regel 14–21 Tage.
Erforderliche Unterlagen im Überblick
- Ausgefülltes Antragsformular der Bauaufsichtsbehörde
- Amtlicher Lageplan (Flurkarte)
- Bauzeichnungen (Grundriss, Ansichten, Schnitte) im Maßstab 1:100
- Baubeschreibung
- Angaben zu Nachbargrundstücken
- Standsicherheitsnachweis (bei genehmigungspflichtigen Garagen)
- Ggf. Nachbarzustimmung bei Grenzbebauung mit Abweichungen
Was kostet eine Baugenehmigung für eine Garage in Niedersachsen?
Die Behördengebühren richten sich nach dem Rohbauwert der Garage und dem gewählten Verfahren:
- Vereinfachtes Verfahren: 4,30,–€ je angefangene 500,–€ Rohbauwert, mindestens 90,–€
- Klassisches Verfahren: 5,50,–€ je angefangene 500,–€ Rohbauwert, mindestens 115,–€
Für eine Fertiggarage mit einem Rohbauwert von ca. 15.000,–€ ergibt sich im vereinfachten Verfahren eine Behördengebühr von rund 130,–€. Hinzu kommen die Kosten für die Genehmigungsplanung durch einen Architekten sowie – bei genehmigungspflichtigen Garagen – der Standsicherheitsnachweis, der für eine einfache Garage ab ca. 500,–€ netto beginnt. Die Gesamtkosten für Planung und Genehmigung liegen je nach Umfang typischerweise zwischen 800,–€ und 2.500,–€ netto.
Häufige Fehler beim Garagenbau in Niedersachsen
Aus der Praxis mit über 1.400 eingereichten Bauanträgen kennt Planeco Building die Stolpersteine, die Bauherren am häufigsten begegnen:
- Verfahrensfrei mit vorschriftsfrei verwechseln: Keine Genehmigung nötig bedeutet nicht, dass man bauen kann wie man möchte. Abstandsflächen, GRZ und Bebauungsplan gelten immer.
- Die 60-m²-Grenze als Grenze pro Garage missverstehen: Sie gilt für die Gesamtfläche aller Garagen auf dem Grundstück – eine bestehende Garage zählt mit.
- Den „toten Winkel" bei Grenzabständen ignorieren: Zwischen 0 m und 1 m ist kein Abstand zulässig. Wer 50 cm Abstand plant, verstößt gegen die NBauO.
- Die 9-m-Längengrenze je Grundstücksseite übersehen: Wer bereits einen Carport an der Grenze hat, muss die bereits verbrauchte Länge abziehen.
- Den Außenbereich nicht prüfen: Wer nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil wohnt, braucht immer eine Baugenehmigung – egal wie klein die Garage ist.
Garage umnutzen oder aufstocken: Was dann gilt
Wer eine bestehende Garage zu Wohnraum, Büro oder Werkstatt umbauen möchte, braucht in der Regel eine Nutzungsänderung – unabhängig davon, ob die Garage ursprünglich genehmigungsfrei errichtet wurde. Gleiches gilt für den Aufbau eines Obergeschosses auf einer bestehenden Garage. Auch der Umbau einer Garage zu Wohnraum ist ein eigenes Genehmigungsverfahren mit spezifischen Anforderungen an Belichtung, Belüftung und Wärmeschutz.
Planeco Building begleitet Bauherren in Niedersachsen durch den gesamten Prozess – von der ersten Prüfung der Genehmigungsfähigkeit über die vollständige Erstellung aller Bauvorlagen bis zur Einreichung beim zuständigen Bauamt. Wer unsicher ist, ob sein Garagenvorhaben einer Genehmigung bedarf, kann in einer kostenlosen Erstberatung klären lassen, welches Verfahren gilt und welche Unterlagen konkret benötigt werden.














