Im Saarland entscheidet eine einzige Zahl darüber, ob Sie einfach loslegen können oder ein Genehmigungsverfahren durchlaufen müssen: 36 m² Bruttogrundfläche. Das ist die niedrigste Verfahrensfreiheitsgrenze für Garagen in Westdeutschland – und sie trifft viele Bauherren unvorbereitet, weil die meisten Informationen im Netz noch mit den 50 m² anderer Bundesländer rechnen. Eine Standard-Doppelgarage liegt im Saarland damit exakt an der Grenze. Wer einen Abstellraum einplant oder die Außenmaße großzügiger wählt, überschreitet sie schnell.
Was das konkret für Ihr Vorhaben bedeutet – ob Einzelgarage, Doppelgarage oder Garage mit Abstellraum – und welche Verfahrenswege es gibt, erklärt dieser Ratgeber.
[[bauantrag]]Wann ist eine Garage im Saarland verfahrensfrei?
Die Verfahrensfreiheit für Garagen ist in § 61 Abs. 1 Nr. 1 lit. b der Landesbauordnung Saarland (LBO) geregelt. Alle vier folgenden Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:
- Die Bruttogrundfläche beträgt maximal 36 m² (einschließlich eingebautem Abstellraum)
- Die mittlere Wandhöhe überschreitet nicht 3,0 m über der Geländeoberfläche
- Die Garage ist eingeschossig
- Das Grundstück liegt nicht im Außenbereich nach § 35 BauGB
Sind alle vier Punkte erfüllt, brauchen Sie keinen Bauantrag zu stellen. Aber: Verfahrensfrei bedeutet nicht vorschriftsfrei. Abstandsflächen, Grenzbebauungsregeln, die Garagenverordnung und die Festsetzungen eines Bebauungsplans gelten unabhängig davon weiterhin.
Was bedeutet „Bruttogrundfläche" – und wie berechne ich sie richtig?
Die Bruttogrundfläche wird anhand der Außenmaße berechnet – also inklusive Wandstärken. Das ist ein häufiger Rechenfehler: Wer mit den Innenmaßen plant, unterschätzt die tatsächliche Grundfläche.
Zwei Beispiele aus der Praxis:
- Einzelgarage: Außenmaß 3,0 m × 6,0 m = 18,0 m² → verfahrensfrei
- Doppelgarage: Außenmaß 6,0 m × 6,0 m = 36,0 m² → exakt an der Grenze. Jede Wandstärke, jeder Abstellraum, jede Erweiterung führt zur Überschreitung
Eine Doppelgarage mit Außenmaß 6,0 m × 6,5 m hat bereits 39,0 m² und ist damit genehmigungspflichtig. Wer mit Innenmaßen plant und die Wandstärken vergisst, liegt schnell falsch.
Wann brauche ich eine Baugenehmigung?
Sobald eine der vier Voraussetzungen für die Verfahrensfreiheit nicht erfüllt ist, wird ein Genehmigungsverfahren notwendig. Im Saarland gibt es dafür drei Wege:
Die drei Verfahrenswege im Überblick
- Verfahrensfreiheit (§ 61 LBO): Kein Antrag nötig. Gilt für Garagen bis 36 m², max. 3 m Wandhöhe, eingeschossig, im Innenbereich. Alle materiellen Anforderungen gelten trotzdem.
- Genehmigungsfreistellung (§ 63 LBO): Kein förmliches Genehmigungsverfahren, aber vollständige Bauvorlagen beim Bauamt einreichen. Voraussetzung: Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, das Vorhaben widerspricht dessen Festsetzungen nicht, und die Erschließung ist gesichert. Die Gemeinde hat einen Monat Zeit zur Prüfung – meldet sie sich nicht, darf gebaut werden. Dieser Weg ist für Garagen zwischen 36 m² und 100 m² oft schneller als das förmliche Verfahren.
- Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 64 LBO): Förmlicher Bauantrag mit vollständigen Unterlagen. Die Behörde hat 10 Wochen Zeit zur Entscheidung, verlängerbar um einen Monat. Wird die Frist ohne Entscheidung überschritten, gilt die Genehmigung als erteilt (sogenannte Genehmigungsfiktion nach § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO).
Sonderfall: Garage im Außenbereich
Liegt Ihr Grundstück im Außenbereich nach § 35 BauGB – also außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile – gilt die Verfahrensfreiheit nicht. Jede Garage dort ist genehmigungspflichtig, unabhängig von ihrer Größe. Ob Ihr Grundstück im Innen- oder Außenbereich liegt, können Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung oder beim zuständigen Bauamt erfragen.
[[banner-klein]]Grenzbebauung und Abstandsflächen im Saarland
Das Saarland erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen den Bau direkt an der Grundstücksgrenze – die Regelungen dazu finden sich in § 8 LBO Saarland. Die Bedingungen sind kumulativ, das heißt: Alle müssen gleichzeitig eingehalten werden.
Wann darf die Garage direkt an die Grundstücksgrenze?
- Die Garage darf je Grundstücksgrenze maximal 12 m lang an der Grenze stehen
- Die Gesamtlänge aller Grenzbebauung auf dem Grundstück darf 15 m nicht überschreiten
- Die mittlere Wandhöhe an der Grenze beträgt maximal 3,0 m
- Der Bruttorauminhalt des einzelnen Gebäudes darf 30 m³ nicht überschreiten
Die 30-m³-Grenze wird in der Praxis oft übersehen. Bei einer Wandhöhe von 3,0 m bedeutet das: Die Grundfläche an der Grenze darf maximal 10 m² betragen (10 m² × 3 m = 30 m³). Wer eine größere Garage direkt an die Grenze plant, muss die Wandhöhe entsprechend reduzieren.
Wird nicht direkt auf die Grenze gebaut, ist ein Mindestabstand von 1,0 m einzuhalten. Das ist im Bundesvergleich ungewöhnlich günstig – in den meisten anderen Bundesländern gelten hier 3 m als Standardabstandsfläche.
Dachregelungen bei Grenzbebauung
Überschreitet das Garagendach die 3,0-m-Wandhöhe, gelten zusätzliche Einschränkungen:
- Der First darf maximal 4,0 m hoch sein
- Die Dachneigung darf maximal 45 Grad betragen – das gilt auch für aufliegende Solaranlagen
- Solaranlagen, die von der Grundstücksgrenze mindestens 2,0 m entfernt sind, sind von der 45-Grad-Regel ausgenommen
Typische Szenarien: Welches Verfahren gilt für mein Projekt?
Einzelgarage (ca. 18 m²)
Außenmaß 3,0 m × 6,0 m, eingeschossig, 2,5 m Wandhöhe, im Innenbereich: verfahrensfrei. Grenzbebauung unproblematisch, wenn Rauminhalt unter 30 m³. Keine Baugenehmigung erforderlich – aber Bebauungsplan und GarVO beachten.
Doppelgarage (ca. 30–36 m²)
Außenmaß 6,0 m × 6,0 m = exakt 36,0 m²: Grenzfall. Wandstärken, eingebauter Abstellraum oder leicht abweichende Maße führen zur Überschreitung. Sorgfältige Berechnung der Bruttogrundfläche ist hier entscheidend. Im Zweifel empfiehlt sich eine Bauvoranfrage beim zuständigen Bauamt.
Doppelgarage mit Abstellraum (> 36 m²)
Außenmaß 6,0 m × 7,0 m = 42,0 m²: genehmigungspflichtig. Liegt ein qualifizierter Bebauungsplan vor und widerspricht das Vorhaben dessen Festsetzungen nicht, kommt die Genehmigungsfreistellung nach § 63 LBO als schnellerer Weg in Frage. Andernfalls ist das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO zu durchlaufen. Für Garagen bis 50 m² sind dabei keine Abstandsflächen nachzuweisen.
Garage im Außenbereich
Unabhängig von der Größe: immer genehmigungspflichtig. Die Zulässigkeit richtet sich nach § 35 BauGB. Für private Garagen ohne landwirtschaftlichen oder sonstigen privilegierten Bezug ist die Hürde hoch.
Bauantrag für eine Garage im Saarland stellen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren sind gemäß der saarländischen Bauvorlagenverordnung in der Regel folgende Unterlagen einzureichen:
- Ausgefülltes Antragsformular
- Amtlicher Lageplan (nicht älter als 3 Jahre)
- Bauzeichnungen: Grundriss, Ansichten, Schnitte (Maßstab 1:100)
- Bau- und Nutzungsbeschreibung
- Nachweis der baulichen Nutzung (z. B. Bebauungsplan-Auszug)
- Darstellung der Grundstücksentwässerung
- Bautechnische Nachweise (Standsicherheit, ggf. Brandschutz)
Brauche ich einen Architekten?
Für Garagen bis 100 m² Grundfläche darf der Bauherr den Bauantrag im Saarland selbst unterschreiben. Die Bauvorlagen müssen aber dennoch fachgerecht erstellt sein – Lageplan, Bauzeichnungen und Baubeschreibung nach den Vorgaben der Bauvorlagenverordnung. Wer hier Fehler macht, riskiert Nachforderungen und Verzögerungen. Planeco Building übernimmt die vollständige Erstellung der Bauvorlagen und die Kommunikation mit dem Bauamt – von der ersten Zeichnung bis zur Genehmigung. Mehr zu den Leistungen eines Architekten für Baugenehmigungen erfahren Sie auf der entsprechenden Seite.
Schritt-für-Schritt: Von der Planung bis zur Genehmigung
- Grundstücksprüfung: Bebauungsplan einsehen, GRZ prüfen, Innen- oder Außenbereich klären (ca. 1–2 Wochen)
- Bauvorlagen erstellen: Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung (ca. 1–3 Wochen)
- Antrag einreichen: Vollständige Unterlagen beim zuständigen Landkreis oder Regionalverband Saarbrücken
- Bearbeitungszeit: 10 Wochen im vereinfachten Verfahren, verlängerbar um einen Monat
- Baugenehmigung erhalten und Baubeginnsanzeige mindestens eine Woche vor Baubeginn einreichen
Eine erteilte Baugenehmigung ist 3 Jahre gültig und kann auf schriftlichen Antrag dreimal um ein Jahr verlängert werden.
Was kostet die Baugenehmigung für eine Garage im Saarland?
Die Gebühren der Bauaufsichtsbehörde berechnen sich nach dem Rohbauwert der Garage: 5,40 ,–€ je angefangene 500 ,–€ Rohbauwert, mindestens jedoch 75 ,–€. Ist der Rohbauwert schwer zu bestimmen, werden 3,70 ,–€ je angefangene 500 ,–€ Herstellungskosten angesetzt.
Für eine einfache Einzelgarage mit einem Rohbauwert von ca. 8.000 ,–€ ergibt das eine Genehmigungsgebühr von rund 90 ,–€ bis 100 ,–€. Bei einer größeren Doppelgarage mit Abstellraum und einem Rohbauwert von ca. 20.000 ,–€ liegen die Behördengebühren bei ca. 220 ,–€.
Hinzu kommen weitere Kosten:
- Bauvorlagen und Bauantrag durch einen Planungsbüro oder Architekten: ab ca. 500 ,–€ netto für einfache Garagen
- Amtlicher Lageplan: je nach Gemeinde ca. 50 ,–€ bis 150 ,–€
- Statik: Bei einfachen Garagen oft nicht erforderlich; bei Sonderkonstruktionen, Grenzbebauung oder unterkellerten Garagen kann ein Statiker hinzugezogen werden. Einen Standsicherheitsnachweis gibt es ab ca. 500 ,–€ netto.
Informationen zu den typischen Statiker-Kosten finden Sie in unserem Ratgeber.
Brandschutz und Bauvorschriften: Was die GarVO Saarland vorschreibt
Die Garagenverordnung Saarland (Dritte Verordnung zur LBO) unterscheidet drei Garagentypen:
- Kleingaragen: Nutzfläche bis 100 m²
- Mittelgaragen: Nutzfläche 100 m² bis 1.000 m²
- Großgaragen: Nutzfläche über 1.000 m²
Für private Garagen gilt fast immer die Kleingaragenregelung. Die wichtigsten Anforderungen:
- Tragende Wände, Stützen und Decken müssen mindestens feuerhemmend sein oder aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen – außer wenn ausreichend Grenzabstand eingehalten wird
- Lüftungsöffnungen sind vorzusehen; der Gesamtquerschnitt muss mindestens 150 cm² je Stellplatz betragen
- Stellplatzmaße: Mindestens 5,0 m Länge und 2,30 m Breite je Pkw-Stellplatz
- Garagen dürfen zusätzlich zu Abstell- oder Lagerzwecken ganz oder teilweise unterkellert sein – eine oft übersehene Möglichkeit, Stauraum zu schaffen, ohne die Bruttogrundfläche zu erhöhen
Nutzung der Garage: Was ist erlaubt?
§ 47 LBO Saarland legt fest, dass Garagen nicht zweckentfremdet genutzt werden dürfen. Das bedeutet: Eine als Garage genehmigte Fläche darf nicht dauerhaft als Werkstatt, Lager für gewerbliche Zwecke oder Wohnraum genutzt werden. Wer seine Garage zu Wohnraum umbauen möchte, benötigt dafür eine Nutzungsänderung. Planeco Building hat dazu auch einen eigenen Ratgeber zum Thema Garage umbauen als Wohnraum.
Erlaubt ist die Lagerung von Kraftstoffen in haushaltsüblichen Mengen sowie von Fahrzeugzubehör. Eine Wallbox für Elektrofahrzeuge gilt nach § 61 LBO Saarland als verfahrensfreies Vorhaben – dafür ist keine separate Baugenehmigung erforderlich.
Was passiert, wenn ich ohne Genehmigung baue?
Eine Garage, die genehmigungspflichtig ist, aber ohne Genehmigung errichtet wurde, ist ein sogenannter Schwarzbau. Die Bauaufsichtsbehörde kann in diesem Fall:
- Die Nutzung untersagen (§ 82 Abs. 2 LBO)
- Den Rückbau anordnen (§ 82 Abs. 1 LBO) – auf Kosten des Bauherrn
- Ein Bußgeld von bis zu 250.000 ,–€ verhängen (§ 87 Abs. 3 LBO Saarland)
Hinzu kommen mögliche nachbarrechtliche Klagen, wenn die Grenzbebauungsregeln verletzt wurden. Das Risiko ist damit deutlich höher als viele Bauherren annehmen – zumal eine nachträgliche Genehmigung nicht immer möglich ist.
Wer unsicher ist, ob sein Vorhaben genehmigungspflichtig ist, kann beim zuständigen Bauamt eine Bauvoranfrage im Saarland stellen. Diese gibt verbindliche Auskunft zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens und ist drei Jahre gültig. Planeco Building unterstützt Sie dabei – mit über 1.400 erfolgreich abgewickelten Bauanträgen und lokaler Expertise in der Region.
Wenn Sie einen Statiker finden oder die vollständige Planung und Genehmigung Ihrer Garage in eine Hand geben möchten, sprechen Sie uns an. Planeco Building übernimmt Bauzeichnungen, Statik, Bauantrag und die Kommunikation mit dem Bauamt – bundesweit, mit einer Bearbeitungszeit von 14 bis 21 Tagen für die Unterlagen.














