Sachsen bietet Garagenbauherren klare und praxisorientierte Regelungen: Während kleine Garagen bis 50 m² Brutto-Grundfläche und 3 m mittlerer Wandhöhe im Innenbereich verfahrensfrei errichtet werden können, benötigen größere Garagen eine Garage-Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren. Die Sächsische Bauordnung (SächsBO) und die Sächsische Garagen- und Stellplatzverordnung bilden dabei das rechtliche Fundament für alle Garagenbauten im Freistaat.
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Wie blickt das Baurecht auf das Thema Garage?
Das sächsische Baurecht klassifiziert Garagen als besondere Gebäudekategorie mit spezifischen Privilegierungen. Nach § 2 Absatz 7 der SächsBO werden Garagen präzise als Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen definiert, wobei Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume explizit ausgenommen sind. Diese klare Abgrenzung ist entscheidend für die Anwendung der Genehmigungserleichterungen.
Die Sächsische Bauordnung unterscheidet zwischen drei Garagenkategorien:
- Offene Garagen: Mit unverschließbaren Öffnungen von mindestens einem Drittel der Umfassungswände
- Geschlossene Garagen: Vollständig umschlossene Garagenräume
- Automatische Garagen: Mechanisierte Parksysteme mit besonderen technischen Anforderungen
Besonders vorteilhaft: Garagen genießen in Sachsen erhebliche Erleichterungen bei den Abstandsflächen und können unter bestimmten Voraussetzungen direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden.
Garage ohne Baugenehmigung – welche Regeln gelten in Sachsen?
Nach § 61 der Sächsischen Bauordnung sind Garagen mit einer Brutto-Grundfläche bis 50 m² und einer mittleren Wandhöhe von maximal 3 m verfahrensfrei, wenn sie im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches errichtet werden. Der Innenbereich umfasst alle Flächen, die nach Art und Maß der vorhandenen Bebauung als zusammenhängend bebaute Ortsteile einzuordnen sind.
- Größenbegrenzung: Maximale Brutto-Grundfläche von 50 m²
- Höhenbegrenzung: Mittlere Wandhöhe nicht über 3 m
- Standortbegrenzung: Nur im Innenbereich, nicht im Außenbereich
- Nutzungsbegrenzung: Ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen
Wichtig: Verfahrensfreiheit bedeutet nicht, dass keine Unterlagen eingereicht werden müssen. Die Bauvorlagen sind vor Baubeginn bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der Verfahrensfreiheit tatsächlich erfüllt sind.
Wann brauche ich eine Baugenehmigung für meine Garage in Sachsen?
Eine Baugenehmigung wird in Sachsen erforderlich, wenn Ihre geplante Garage die Grenzen der Verfahrensfreiheit überschreitet. Dies betrifft folgende Fälle:
- Größe über 50 m²: Garagen mit mehr als 50 m² Brutto-Grundfläche
- Höhe über 3 m: Mittlere Wandhöhe überschreitet 3 m
- Standort im Außenbereich: Errichtung außerhalb des Innenbereichs
- Sonderbauten: Garagen mit besonderen technischen Anforderungen
Für genehmigungspflichtige Garagen wird in Sachsen das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 SächsBO durchgeführt. Dieses Verfahren prüft nicht alle Aspekte des öffentlichen Baurechts, sondern konzentriiert sich auf wesentliche Punkte wie bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und Brandschutzanforderungen.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstoß?
Der Bau einer genehmigungspflichtigen Garage ohne entsprechende Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden kann. In Sachsen können Bußgelder bis zu 50.000,– € verhängt werden. Zusätzlich kann die Bauaufsichtsbehörde folgende Maßnahmen anordnen:
- Baustopp: Sofortige Einstellung der Bauarbeiten
- Nachträgliche Genehmigung: Kostenpflichtige Legalisierung des Bauvorhabens
- Rückbau: Vollständige Beseitigung der unrechtmäßig errichteten Garage
- Nutzungsuntersagung: Verbot der Garagennutzung bis zur Genehmigung
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Welche Unterlagen benötige ich für die Genehmigung meiner Garage?
Für einen Bauantrag in Sachsen sind nach der Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung folgende Unterlagen erforderlich:
- Ausgefüllter Bauantrag: Mit allen erforderlichen Angaben zum Bauvorhaben
- Auszug aus dem Liegenschaftskataster: Aktueller amtlicher Nachweis der Grundstücksgrenzen
- Lageplan: Maßstab 1:500 oder 1:1000 mit Darstellung der geplanten Garage
- Bauzeichnungen: Grundrisse, Schnitte und Ansichten der Garage
- Baubeschreibung: Detaillierte Beschreibung der geplanten Baumaßnahme
Je nach Umfang des Bauvorhabens können zusätzliche Unterlagen erforderlich sein:
- Standsicherheitsnachweis (Statik): Bei größeren oder besonderen Konstruktionen
- Brandschutznachweis: Für geschlossene Garagen über bestimmte Größen
- Erschließungsnachweis: Bei Garagen im Außenbereich
- Stellplatznachweis: Falls durch die Garage Stellplätze entfallen
Schritt für Schritt zur Garage-Baugenehmigung in Sachsen
Der Weg zur Garagengenehmigung in Sachsen erfolgt in fünf strukturierten Schritten:
- Machbarkeitsprüfung: Klärung der Genehmigungspflicht und örtlichen Voraussetzungen anhand der Sächsischen Bauordnung
- Unterlagenbeschaffung: Zusammenstellung aller erforderlichen Dokumente wie Grundbuchauszug und Vermessungsunterlagen
- Planungserstellung: Erarbeitung der Bauzeichnungen, Lagepläne und technischen Nachweise durch qualifizierte Fachplaner
- Antragstellung: Einreichung des vollständigen Bauantrags bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde
- Genehmigungsverfahren: Prüfung durch die Behörde und Erteilung der Baugenehmigung nach durchschnittlich 3 Monaten
In Sachsen können Bauanträge zunehmend elektronisch über die EfA-Plattform (Eine für Alle) eingereicht werden, was die Bearbeitungszeiten verkürzen kann. Die Authentifizierung erfolgt über die Bund-ID oder ein Mein Unternehmenskonto.
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Der gesamte Prozess läuft digital ab – von der ersten Beratung über die Planungserstellung bis zur Kommunikation mit den sächsischen Behörden. Sie haben dabei einen festen Ansprechpartner, der Sie über alle Verfahrensschritte informiert und bei Rückfragen der Bauaufsichtsbehörde sofort reagiert.














