Eine klassische Pergola dürfen Sie in Sachsen-Anhalt ohne Baugenehmigung errichten, unabhängig von ihrer Größe. Sobald aus dem offenen Gerüst jedoch eine Terrassenüberdachung mit geschlossenem Dach wird, greift eine feste Freigrenze: 30 m² Grundfläche und 3 m Tiefe. Wer diese Unterscheidung nicht kennt, riskiert eine falsche Einschätzung seines Bauvorhabens und im schlechtesten Fall eine Rückbauanordnung. Der folgende Beitrag erklärt, wie die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) zwischen beiden Anlagentypen unterscheidet, welche Vorschriften auch bei verfahrensfreien Vorhaben weiterhin gelten und wann Sie einen Bauantrag brauchen.
[[bauantrag]]Pergola oder Terrassenüberdachung: die entscheidende Unterscheidung
Die BauO LSA nennt die Pergola gleich zweimal ausdrücklich als verfahrensfreie Anlage: einmal unter den Anlagen der Gartengestaltung, einmal unter den unbedeutenden Anlagen wie Markisen oder Hauseingangsüberdachungen. Entscheidend für diese Einordnung ist, dass eine echte Pergola kein geschlossenes Dach hat und Wind sowie Niederschlag ungehindert durchziehen können. Ohne diesen wesentlichen Konstruktionsmerkmal handelt es sich baurechtlich nicht mehr um eine Pergola, sondern um eine Terrassenüberdachung im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i BauO LSA.
Diese Grenze wird in der Praxis häufig unterschätzt, gerade bei modernen Lamellendächern. Auch wenn sich einzelne Lamellen öffnen lassen, bewerten Bauaufsichtsbehörden die Konstruktion nach ihrem städtebaulichen Erscheinungsbild, nicht nach der Produktbezeichnung des Herstellers. Erweckt die Anlage im geschlossenen Zustand den Eindruck eines festen Dachs, wird sie regelmäßig als Terrassenüberdachung eingeordnet und unterliegt damit den strengeren Maßvorgaben. Wer sich bei der Einordnung seiner geplanten Terrassenüberdachung unsicher ist, sollte diese Frage vor der Bestellung klären und nicht erst, wenn die Konstruktion bereits steht.
Wann ist Ihre Pergola in Sachsen-Anhalt genehmigungsfrei?
Für die praktische Einordnung Ihres Vorhabens gilt folgende Grundregel:
- Echte Pergola ohne geschlossenes Dach: verfahrensfrei ohne Größenbeschränkung, sofern es sich nicht um ein Gebäude oder eine Einfriedung handelt
- Terrassenüberdachung mit geschlossenem Dach: verfahrensfrei bis 30 m² Grundfläche und 3 m Tiefe nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i BauO LSA
- Lamellendach mit geschlossenem Erscheinungsbild: wird wie eine Terrassenüberdachung behandelt, unterliegt also derselben Freigrenze
- Überschreitung der 30 m²/3 m-Grenze: löst unabhängig von der Bauweise die Genehmigungspflicht aus
Wichtig ist dabei: Verfahrensfreiheit bedeutet nicht, dass Sie beliebig planen dürfen. Auch eine verfahrensfreie Pergola oder Terrassenüberdachung muss sämtliche übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten, insbesondere die Vorgaben des Bebauungsplans und das Abstandsflächenrecht. Diesen Unterschied zwischen formaler Verfahrensfreiheit und tatsächlicher Zulässigkeit übersehen viele Bauherren, weil sie ihn mit generischen Ratgebertexten anderer Hersteller verwechseln. [[banner-klein]]
Verfahrensfrei heißt nicht automatisch zulässig
Drei Aspekte entscheiden in Sachsen-Anhalt zusätzlich darüber, ob Ihre Pergola oder Terrassenüberdachung tatsächlich ohne Konflikt steht:
Abstandsflächen nach § 6 BauO LSA
Sachsen-Anhalt sieht ein Regelmindestmaß von 3 m für Abstandsflächen vor, unabhängig von der sonst häufig zitierten Bandbreite von 2,5 bis 3 m in anderen Bundesländern. Wollen Sie direkt an der Grundstücksgrenze bauen, greift das Grenzbebauungsprivileg: Gebäude ohne Aufenthaltsräume dürfen bis zu 3 m Höhe und 9 m Länge je Grundstücksgrenze ohne eigene Abstandsfläche errichtet werden, wobei die Gesamtlänge aller grenzständigen Nebenanlagen auf dem Grundstück 15 m nicht überschreiten darf. Bereits bestehende Garagen oder Solaranlagen an der Grenze zählen hier mit.
Bebauungsplan, Baufenster und Innen- oder Außenbereich
Liegt Ihr Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, bestimmt dieser häufig ein Baufenster, innerhalb dessen die Hauptanlage stehen muss. Eine freistehende Pergola als eigenständige Nebenanlage kann unter Umständen auch außerhalb dieses Baufensters zulässig sein, während eine am Haus angebaute Überdachung meist als Teil der Hauptanlage gilt und damit innerhalb des Baufensters liegen muss. Diese Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenanlage wurde zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht präzisiert und bleibt in der Praxis ein häufiger Streitpunkt zwischen Bauherren und Bauaufsicht.1
Befindet sich Ihr Grundstück im unbeplanten Innenbereich, muss sich die Anlage nach § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Gerade in der Altmark, im Fläming oder in Teilen der Magdeburger Börde liegen Grundstücke jedoch häufig faktisch im Außenbereich nach § 35 BauGB, wo eine Baugenehmigung praktisch immer erforderlich ist, unabhängig von der Größe der Überdachung. Ob Ihr Grundstück im Innen- oder Außenbereich liegt, lässt sich verlässlich nur über den Bebauungsplan oder eine Anfrage bei der unteren Bauaufsichtsbehörde klären.
Wann wird ein Bauantrag nötig, und wie läuft er ab?
Überschreitet Ihre Terrassenüberdachung die 30 m²/3 m-Grenze oder handelt es sich um ein größeres, gewerblich genutztes Vorhaben, wird ein Bauantrag erforderlich. In der Regel greift dabei das vereinfachte Verfahren nach § 62 BauO LSA mit reduziertem Prüfumfang für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3. Für den Antrag benötigen Sie üblicherweise:
- Lageplan mit Darstellung der geplanten Anlage und der Abstandsflächen
- Bauzeichnungen mit Maßangaben zu Fläche, Tiefe und Höhe
- Baubeschreibung mit Angaben zur Konstruktion und Nutzung
- Standsicherheitsnachweis, insbesondere bei Lamellendächern mit Motorantrieb oder größeren Spannweiten
Der Nachweis der Standsicherheit ist bei einfachen Pergolen selten erforderlich, wird aber bei Terrassenüberdachungen mit Solarintegration oder größerer Dachlast schnell relevant. Wer sich unsicher ist, ob ein Standsicherheitsnachweis für sein Vorhaben nötig ist, sollte dies vorab prüfen lassen, um Verzögerungen im Verfahren zu vermeiden. Informationen zu üblichen Statiker-Kosten und Hinweise, wie Sie einen passenden Statiker finden, helfen bei der Budgetplanung.
Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet gemäß § 68 Abs. 3 BauO LSA grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang, wobei sich diese Frist bei wichtigem Grund um bis zu zwei weitere Monate verlängern kann. Bestehen bereits vor Antragstellung Zweifel an der Zulässigkeit, etwa bei der Frage Innen- oder Außenbereich, kann ein Vorbescheid nach § 74 BauO LSA sinnvoll sein: Er klärt einzelne Fragen verbindlich und ist drei Jahre gültig, bevor der vollständige Bauantrag gestellt wird.
Planeco Building begleitet Bauherren und Immobilieneigentümer bundesweit durch dieses Verfahren, von der Einordnung der Anlage über die Erstellung der Bauzeichnungen bis zur Abstimmung mit der zuständigen Behörde. Mit über 1.400 erfolgreich begleiteten Bauanträgen und einer Bearbeitungszeit der Unterlagen von in der Regel 14 bis 21 Tagen lässt sich der Weg zur Genehmigung deutlich planbarer gestalten als bei einer Einzelabstimmung ohne fachliche Begleitung. Wer zusätzlich zur Terrassenüberdachung weitere bauliche Vorhaben plant, etwa einen Anbau am Haus oder ein Gartenhaus, profitiert davon, alle Vorhaben gemeinsam mit einem Architekten planen zu lassen, da sich Abstandsflächen und Grenzbebauung über das gesamte Grundstück summieren.
Was passiert ohne Genehmigung?
Wird eine genehmigungspflichtige Terrassenüberdachung ohne Bauantrag errichtet, drohen Nutzungsuntersagung und eine Rückbauanordnung auf eigene Kosten. Der gesetzliche Bußgeldrahmen für diese Ordnungswidrigkeit liegt in Sachsen-Anhalt nach § 83 BauO LSA bei bis zu 500.000,–€, wobei in der Praxis deutlich geringere Beträge verhängt werden, da die Behörden den Einzelfall verhältnismäßig prüfen.2 Besonders ärgerlich wird ein solcher Verstoß bei bereits fertiggestellten, hochwertigen Konstruktionen, bei denen ein nachträglicher Rückbau erhebliche Zusatzkosten verursacht. Wer plant, ein bestehendes Gebäude künftig auch gewerblich zu nutzen, etwa für eine überdachte Außengastronomie, sollte zudem prüfen, ob dafür eine Nutzungsänderung erforderlich ist, da Stellplatzpflichten und weitere Auflagen hier zusätzlich greifen können.














