Sie planen eine Terrassenüberdachung in Mecklenburg-Vorpommern und fragen sich, ob Sie dafür eine Baugenehmigung benötigen? Die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) bietet klare Regelungen: Kleinere Terrassendächer sind oft verfahrensfrei, größere Projekte erfordern jedoch eine Baugenehmigung. Planeco Building unterstützt Sie deutschlandweit von der ersten Machbarkeitsprüfung bis zur erfolgreichen Genehmigung Ihrer Terrassenüberdachung.
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Wie blickt das Baurecht auf das Thema Terrassenüberdachung?
Das Baurecht in Mecklenburg-Vorpommern betrachtet Terrassenüberdachungen als bauliche Anlagen, die je nach Größe und Ausführung unterschiedlichen Verfahren unterliegen. Nach der LBauO M-V werden sie als Nebenanlagen eingestuft, die die Hauptnutzung des Wohnhauses unterstützen. Entscheidend für die baurechtliche Beurteilung ist, ob die Überdachung direkt am Gebäude befestigt oder freistehend errichtet wird.
Steht die Terrassenüberdachung unmittelbar am Wohnhaus, gilt sie als Teil der Hauptanlage und muss innerhalb des Baufensters des Bebauungsplans liegen. Bei freistehenden Konstruktionen kann sie als eigenständige Nebenanlage auch außerhalb des Baufensters zugelassen werden. Diese Unterscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Genehmigungspflicht und die einzuhaltenden Vorschriften.
Unterschied zwischen Terrassenüberdachung und Pergola
Eine klassische Pergola ist ein offenes Rankgerüst ohne geschlossenes Dach, bestehend aus Stützen und horizontalen Querbalken. Sie bietet keinen dauerhaften Wetterschutz, da Regen und Wind ungehindert durchziehen können. In Mecklenburg-Vorpommern sind echte Pergolen ohne Größenbeschränkung verfahrensfrei.
Eine Terrassenüberdachung hingegen verfügt über ein geschlossenes Dach, das dauerhaften Wetterschutz bietet. Hierzu zählen auch moderne Lamellendächer, die zwar geöffnet werden können, aber städtebaulich den Eindruck einer geschlossenen Überdachung erwecken. Die Bauaufsichtsbehörden in Mecklenburg-Vorpommern stufen solche Konstruktionen in der Regel als genehmigungspflichtige Terrassendächer ein.
Terrassenüberdachung ohne Baugenehmigung – welche Regeln gelten in Mecklenburg-Vorpommern?
Nach § 61 Abs. 1g LBauO M-V sind Terrassenüberdachungen unter bestimmten Bedingungen verfahrensfrei. Diese Regelung ermöglicht es Ihnen, kleinere Überdachungen ohne formellen Bauantrag zu errichten. Die Verfahrensfreiheit ist jedoch an strikte Vorgaben geknüpft:
Maximale Grundfläche: 30 m²
Maximale Tiefe: 3 m
Mindestabstand zur Nachbargrenze: 3 m
Einhaltung aller baurechtlichen Vorschriften trotz Verfahrensfreiheit
Wichtig zu verstehen: Verfahrensfrei bedeutet nicht zwingend zulässig. Auch genehmigungsfreie Terrassendächer müssen alle anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten, insbesondere die Vorgaben des Bebauungsplans, Denkmalschutzauflagen und gestalterische Festsetzungen der Gemeinde.
Wann brauche ich eine Baugenehmigung für meine Terrassenüberdachung in Mecklenburg-Vorpommern?
Eine Terrassenüberdachung-Baugenehmigung wird in Mecklenburg-Vorpommern erforderlich, wenn Ihr Bauvorhaben die Grenzwerte der Verfahrensfreiheit überschreitet. Dies ist der Fall bei:
Grundfläche über 30 m²: Überschreitet Ihre geplante Überdachung diese Grenze, wird ein Genehmigungsverfahren erforderlich
Tiefe über 3 m: Auch bei Einhaltung der Flächenvorgabe kann eine zu große Tiefe genehmigungspflichtig machen
Unterschreitung des 3-Meter-Abstands: Ohne ausreichenden Abstand zum Nachbargrundstück ist immer eine Genehmigung erforderlich
Verstoß gegen Bebauungsplan: Liegt die Überdachung außerhalb des Baufensters oder überschreitet die Grundflächenzahl
Zusätzlich kann eine Genehmigungspflicht entstehen, wenn die Terrassenüberdachung mit geschlossenen Seitenwänden ausgestattet wird oder als Wintergarten genutzt werden soll. In solchen Fällen ändert sich die baurechtliche Einordnung grundlegend.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstoß?
Wer eine genehmigungspflichtige Terrassenüberdachung ohne Genehmigung errichtet, muss mit erheblichen Konsequenzen rechnen. Die Bauaufsichtsbehörden in Mecklenburg-Vorpommern können Bußgelder von mehreren hundert bis tausend Euro verhängen. Im schlimmsten Fall kann die Behörde den Rückbau oder Abriss der Überdachung anordnen.
Besonders problematisch: Bauen ohne Genehmigung verjährt nicht. Auch nach Jahren können noch Sanktionen verhängt werden. Allerdings kann die zuständige Behörde nach fünf Jahren keinen Abriss mehr fordern – die Geldstrafen bleiben jedoch weiterhin möglich.
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Welche Unterlagen benötige ich für die Genehmigung meiner Terrassenüberdachung?
Für eine Terrassenüberdachung Baugenehmigung in Mecklenburg-Vorpommern benötigen Sie einen vollständigen Satz von Antragsunterlagen. Die Bauvorlagenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (BauVorlVO M-V) definiert genau, welche Dokumente eingereicht werden müssen:
Bauantragsformular: Enthält alle Grundinformationen zum Bauvorhaben
Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte: Nicht älter als 6 Monate, zeigt exakte Grundstücksgrenzen
Lageplan im Maßstab 1:500: Von einem amtlich bestellten Vermessungsbüro erstellt
Baubeschreibung und Bauzeichnungen: Detaillierte Darstellung mit Maßen und Materialien
Standsicherheitsnachweis: Falls erforderlich, von einem Statiker erstellt
Brandschutzkonzept: Bei besonderen Anforderungen notwendig
Alle Unterlagen müssen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser – einem Architekten oder Bauingenieur – unterschrieben werden. Die Bauvorlagen müssen mit grafischen Maßstabsleisten versehen sein und den Namen des Bauherrn sowie die Bezeichnung des Bauvorhabens enthalten.
Schritt für Schritt zur Terrassenüberdachung-Baugenehmigung in Mecklenburg-Vorpommern
Der Weg zur Baugenehmigung für Ihre Terrassenüberdachung in Mecklenburg-Vorpommern erfolgt in fünf klar definierten Schritten:
Machbarkeitsprüfung: Prüfung der Genehmigungspflicht anhand Größe und örtlicher Vorschriften
Bebauungsplan beschaffen: Ermittlung der zulässigen Bauweise und gestalterischen Vorgaben
Unterlagen erstellen: Zusammenstellung aller erforderlichen Bauvorlagen durch bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser
Bauantrag einreichen: Vollständige Einreichung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde
Genehmigung abwarten: Bearbeitungszeit von maximal 3 Monaten im vereinfachten Verfahren
Die Bearbeitungszeit beginnt erst mit der vollständigen Einreichung aller Unterlagen. Nach einer Vorprüfung kann die Bauaufsichtsbehörde weitere Dokumente nachfordern, wodurch sich die Bearbeitungszeit entsprechend verlängert.
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