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Terrassenüberdachung: Brauche ich eine Baugenehmigung in Rheinland-Pfalz?

December 8, 2025
Update:
December 8, 2025
Lesezeit: 5 Min.
Sebastian Rupp
Sebastian Rupp
December 8, 2025
Update:
December 8, 2025
In Rheinland-Pfalz können Sie Terrassenüberdachungen bis 50 Kubikmeter verfahrensfrei errichten – unter Einhaltung bestimmter Abstände und baurechtlicher Vorgaben. Planeco Building kennt alle Regelungen der LBauO und unterstützt Sie bei größeren Projekten mit dem kompletten Genehmigungsverfahren.
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Terrassenüberdachung: Brauche ich eine Baugenehmigung in Rheinland-Pfalz?

In Rheinland-Pfalz können Sie Terrassenüberdachungen bis 50 Kubikmeter verfahrensfrei errichten – unter Einhaltung bestimmter Abstände und baurechtlicher Vorgaben. Planeco Building kennt alle Regelungen der LBauO und unterstützt Sie bei größeren Projekten mit dem kompletten Genehmigungsverfahren.
Sebastian Rupp
December 8, 2025
5 Minuten

Sie planen eine Terrassenüberdachung in Rheinland-Pfalz und fragen sich, ob Sie dafür eine Baugenehmigung benötigen? Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) bietet hier eine vergleichsweise großzügige Regelung: Terrassenüberdachungen sind bis zu einem umbauten Raum von 50 Kubikmetern verfahrensfrei. Planeco Building begleitet Sie von der ersten Machbarkeitsprüfung bis zur erfolgreichen Genehmigung Ihres Terrassendachs.

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Wie blickt das Baurecht auf das Thema Terrassenüberdachung?

Das Baurecht betrachtet Terrassenüberdachungen grundsätzlich als Nebenanlagen nach § 14 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Sie unterstützen die Hauptnutzung des Wohnens und sind daher in allen Baugebieten zulässig, in denen auch Wohnnutzung erlaubt ist. Entscheidend für die weitere baurechtliche Beurteilung ist die Frage, ob die Terrassenüberdachung als eigenständige Nebenanlage oder als Teil der Hauptanlage eingeordnet wird.

Steht die Überdachung unmittelbar am Wohnhaus oder ist daran befestigt, gilt sie als Teil der Hauptanlage und muss daher innerhalb des im Bebauungsplan festgelegten Baufensters liegen. Steht die Überdachung frei auf dem Grundstück, kann sie als eigenständige Nebenanlage auch außerhalb des Baufensters zugelassen werden.

Unterschied zwischen Terrassenüberdachung und Pergola

Eine echte Pergola ist ein offenes Rankgerüst ohne geschlossenes Dach, bestehend aus Stützen und horizontalen Querbalken. Sie bietet keinen dauerhaften Wetterschutz, Regen und Wind können ungehindert durchziehen. Die klassische Pergola ist in Rheinland-Pfalz ohne Größenbeschränkung verfahrensfrei.

Eine Terrassenüberdachung hingegen verfügt über ein geschlossenes Dach, das dauerhaften Wetterschutz bietet. Hierzu zählen auch moderne Lamellendächer, die zwar geöffnet werden können, aber städtebaulich den Eindruck einer geschlossenen Überdachung erwecken. Bauaufsichtsbehörden stufen solche Konstruktionen in aller Regel als Terrassendach ein.

Terrassenüberdachung ohne Baugenehmigung – welche Regeln gelten in Rheinland-Pfalz?

Nach § 62 LBauO sind Terrassenüberdachungen in Rheinland-Pfalz genehmigungsfrei, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:

  • Der umbaute Raum unter dem Dach beträgt höchstens 50 Kubikmeter

  • Die Überdachung liegt zu ebener Erde (Erdgeschoss)

  • Ein Mindestabstand von 3 Metern zu den Nachbargrundstücken wird eingehalten

  • Alle Vorgaben des örtlichen Bebauungsplans werden beachtet

Diese 50-Kubikmeter-Regelung ist deutlich großzügiger als in den meisten anderen Bundesländern, die oft nur 30 Quadratmeter Grundfläche zulassen. Wichtig: Verfahrensfreiheit bedeutet nicht, dass Sie beliebig bauen können – alle baurechtlichen Vorgaben müssen weiterhin eingehalten werden.

Wann brauche ich eine Baugenehmigung für meine Terrassenüberdachung in Rheinland-Pfalz?

Eine Baugenehmigung wird in folgenden Fällen erforderlich:

  • Der umbaute Raum überschreitet 50 Kubikmeter

  • Der erforderliche Mindestabstand von 3 Metern zur Nachbargrenze kann nicht eingehalten werden

  • Die Überdachung liegt nicht zu ebener Erde (z.B. auf einer Dachterrasse)

  • Besondere örtliche Bauvorschriften erfordern eine Genehmigung

  • Das Gebäude steht unter Denkmalschutz

Bei Doppelhaushälften oder Reihenhäusern können unter Umständen Ausnahmen von der Abstandsregelung möglich sein. In solchen Fällen ist jedoch eine vorherige Abstimmung mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde dringend erforderlich.

Welche Konsequenzen drohen bei Verstoß?

Wer eine Terrassenüberdachung ohne erforderliche Baugenehmigung errichtet, muss mit erheblichen Konsequenzen rechnen:

  • Bußgelder in vierstelliger Höhe

  • Rückbauanordnung durch die Bauaufsichtsbehörde

  • Nachträgliche Genehmigungskosten, die oft höher ausfallen als bei einem regulären Antrag

  • Probleme beim Verkauf der Immobilie oder bei Versicherungsfällen

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Welche Unterlagen benötige ich für die Genehmigung meiner Terrassenüberdachung?

Für einen Bauantrag in Rheinland-Pfalz werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Bauantragsformular mit grundlegenden Angaben zum Bauvorhaben

  • Aktueller Lageplan vom Kataster- oder Vermessungsamt (nicht älter als 3 Monate)

  • Bauzeichnungen mit Maßen und Details der geplanten Überdachung

  • Baubeschreibung mit Materialangaben und Nutzungsbeschreibung

  • Standsicherheitsnachweis vom Statiker (bei größeren Konstruktionen)

  • Brandschutznachweis (falls erforderlich)

  • Erhebungsbogen für die Statistik im Hochbau

Alle Unterlagen müssen in der von der Behörde geforderten Anzahl von Ausfertigungen eingereicht werden – meist dreifach. Einige Bauämter haben bereits auf digitale Verfahren umgestellt, was die Bearbeitungszeit optimieren kann.

Schritt für Schritt zur Terrassenüberdachung-Baugenehmigung in Rheinland-Pfalz

Der Weg zur Baugenehmigung erfolgt in fünf strukturierten Schritten:

  1. Genehmigungspflicht prüfen: Ermittlung der Kubikmeterzahl und Prüfung der Abstandsflächen

  2. Bebauungsplan beschaffen: Prüfung der Zulässigkeit anhand des örtlichen Bebauungsplans

  3. Unterlagen zusammenstellen: Erstellung aller erforderlichen Pläne und Nachweise durch einen bauvorlageberechtigten Architekt

  4. Antrag einreichen: Vollständige Einreichung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde

  5. Genehmigung abwarten: Bearbeitungszeit von 1–2 Monaten je nach Verfahrensart

Nach § 54 LBauO hat die Baurechtsbehörde innerhalb von zwei Monaten (vereinfachtes Verfahren: ein Monat) zu entscheiden. Die Frist beginnt erst, wenn alle vollständigen Unterlagen vorliegen.

Baugenehmigung für Terrassenüberdachung in Rheinland-Pfalz beantragen – mit Planeco Building

Planeco Building ist Ihr kompetenter Partner für Terrassenüberdachung-Baugenehmigungen in Rheinland-Pfalz. Unsere Leistungen im Überblick:

  • Kostenlose Erstberatung zur Klärung der Genehmigungspflicht

  • Über 1.400 erfolgreiche Bauanträge deutschlandweit

  • Volle Preistransparenz – keine versteckten Kosten

  • 14–21 Tage Bearbeitungszeit für die Erstellung Ihrer Unterlagen

  • Rundum-Service – Architektur, Statik, Brandschutz und mehr

  • Bundesweites Netzwerk mit lokaler Expertise in Rheinland-Pfalz

Unsere Experten kennen die Besonderheiten der rheinland-pfälzischen Landesbauordnung und arbeiten eng mit den örtlichen Bauämtern zusammen. Von der ersten Machbarkeitsprüfung bis zur erteilten Genehmigung – wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess und sorgen dafür, dass Ihr Bauvorhaben alle rechtlichen Anforderungen erfüllt.

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FAQ: Antworten auf häufig gestellte Fragen

Wie groß darf eine Terrassenüberdachung in Rheinland-Pfalz ohne Baugenehmigung sein?

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In Rheinland-Pfalz sind Terrassenüberdachungen bis zu einem umbauten Raum von 50 Kubikmetern verfahrensfrei, sofern sie zu ebener Erde liegen und einen Mindestabstand von 3 Metern zur Nachbargrenze einhalten. Diese Regelung ist großzügiger als in den meisten anderen Bundesländern.

Welche Behörde ist für die Baugenehmigung zuständig?

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Zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde, das ist die Kreisverwaltung oder in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. In einigen Fällen können auch Verbandsgemeindeverwaltungen zuständig sein, wenn ihnen Aufgaben der Bauaufsicht übertragen wurden.

Wie lange dauert das Genehmigungsverfahren in Rheinland-Pfalz?

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Nach § 54 LBauO muss die Bauaufsichtsbehörde innerhalb von zwei Monaten entscheiden, beim vereinfachten Verfahren innerhalb eines Monats. In der Praxis beträgt die Bearbeitungszeit meist 1–3 Monate, abhängig von der Vollständigkeit der Unterlagen.