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Terrassenüberdachung: Brauche ich eine Baugenehmigung in Sachsen?

December 8, 2025
Update:
December 8, 2025
Lesezeit: 5 Min.
Sebastian Rupp
Sebastian Rupp
December 8, 2025
Update:
December 8, 2025
In Sachsen sind Terrassenüberdachungen bis 30 m² und 3 m Tiefe verfahrensfrei, müssen aber trotzdem baurechtliche Vorgaben erfüllen. Planeco Building unterstützt Sie bei der Genehmigung und allen erforderlichen Unterlagen für Ihr Terrassendach.
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Terrassenüberdachung: Brauche ich eine Baugenehmigung in Sachsen?

In Sachsen sind Terrassenüberdachungen bis 30 m² und 3 m Tiefe verfahrensfrei, müssen aber trotzdem baurechtliche Vorgaben erfüllen. Planeco Building unterstützt Sie bei der Genehmigung und allen erforderlichen Unterlagen für Ihr Terrassendach.
Sebastian Rupp
December 8, 2025
5 Minuten

Sie planen eine Terrassenüberdachung in Sachsen und sind unsicher, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist? Die gute Nachricht: Kleinere Terrassendächer können Sie in Sachsen ohne förmliche Genehmigung errichten. Doch auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben müssen wichtige Vorschriften beachtet werden. Planeco Building kennt die spezifischen Regelungen der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) und begleitet Sie sicher durch den gesamten Prozess.

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Wie blickt das Baurecht auf das Thema Terrassenüberdachung?

Das Baurecht betrachtet Terrassenüberdachungen als Nebenanlagen nach § 14 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Sie unterstützen die Hauptnutzung des Wohnens und sind daher in allen Baugebieten zulässig, in denen auch Wohnen erlaubt ist. Die baurechtliche Beurteilung hängt davon ab, ob die Überdachung als eigenständige Nebenanlage oder als Teil der Hauptanlage eingeordnet wird:

  • Am Haus befestigt: Gilt als Teil der Hauptanlage und muss innerhalb des Baufensters liegen

  • Freistehend: Kann als eigenständige Nebenanlage auch außerhalb des Baufensters zugelassen werden

  • Rechtliche Grundlage: Sächsische Bauordnung regelt alle spezifischen Anforderungen

Unterschied zwischen Terrassenüberdachung und Pergola

Eine echte Pergola ist ein offenes Rankgerüst ohne geschlossenes Dach, bestehend aus Stützen und horizontalen Querbalken. Sie bietet keinen dauerhaften Wetterschutz, da Regen und Wind ungehindert durchziehen können. Die klassische Pergola ist in Sachsen ohne Größenbeschränkung verfahrensfrei. Eine Terrassenüberdachung hingegen verfügt über ein geschlossenes Dach mit dauerhaftem Wetterschutz. Hierzu zählen auch moderne Lamellendächer, die zwar geöffnet werden können, aber städtebaulich den Eindruck einer geschlossenen Überdachung erwecken.

Terrassenüberdachung ohne Baugenehmigung – welche Regeln gelten in Sachsen?

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 1g der Sächsischen Bauordnung sind Terrassenüberdachungen bis zu einer Grundfläche von 30 m² und einer Tiefe von maximal 3 m verfahrensfrei. Diese Regelung gilt sowohl für freistehende als auch für an das Haus angebaute Überdachungen. Die Tiefe wird dabei von der Hauswand aus gemessen und bezieht sich auf die maximale Ausladung der Überdachung.

  1. Maximale Grundfläche: 30 m² dürfen nicht überschritten werden

  2. Maximale Tiefe: 3 m von der Hauswand gemessen

  3. Mindestabstand: 3 m zum Nachbargrundstück erforderlich

  4. Bebauungsplan: Vorgaben müssen eingehalten werden

Wann brauche ich eine Baugenehmigung für meine Terrassenüberdachung in Sachsen?

Eine Baugenehmigung für Ihre Terrassenüberdachung wird in Sachsen erforderlich, wenn die verfahrensfreien Grenzen überschritten werden. Dies ist der Fall bei einer Grundfläche von mehr als 30 m² oder einer Tiefe von mehr als 3 m. Zusätzlich kann eine Genehmigungspflicht entstehen, wenn besondere Umstände vorliegen:

  • Überschreitung der Größengrenzen: Mehr als 30 m² oder 3 m Tiefe

  • Grenzbebauung: Unterschreitung des 3-m-Abstands zum Nachbarn

  • Denkmalschutz: Lage in einem Denkmalschutzgebiet

  • Bebauungsplan: Widerspruch zu den festgesetzten Vorgaben

  • Wintergarten: Verglasung der Seitenwände macht Genehmigung erforderlich

Welche Konsequenzen drohen bei Verstoß?

Das Errichten einer Terrassenüberdachung ohne erforderliche Baugenehmigung oder unter Missachtung der baurechtlichen Vorschriften kann erhebliche Probleme nach sich ziehen. Das zuständige Bauamt reagiert häufig mit einer Rückbauverfügung, die Sie verpflichtet, das Terrassendach auf eigene Kosten zu entfernen. Zusätzlich droht ein Bußgeldverfahren, das auch nach Jahren noch eingeleitet werden kann, da Bauen ohne Genehmigung nicht verjährt. Allerdings kann die Behörde nach fünf Jahren keinen Abriss mehr fordern.

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Welche Unterlagen benötige ich für die Genehmigung meiner Terrassenüberdachung?

Für eine genehmigungspflichtige Terrassenüberdachung-Baugenehmigung in Sachsen sind verschiedene Unterlagen erforderlich. Ein bauvorlageberechtigter Architekt oder Bauingenieur muss den Antrag einreichen, da Bauherren in Sachsen nicht selbst antragsberechtigt sind:

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular als Grundlage des Verfahrens

  • Lageplan und Liegenschaftskartenausschnitt (nicht älter als 6 Monate)

  • Detaillierte Bauzeichnungen mit Grundriss, Ansichten und Schnitten

  • Baubeschreibung mit technischen Details und Materialangaben

  • Standsicherheitsnachweis vom Statiker bei größeren Konstruktionen

  • Bebauungsplanauszug mit Eintragung des Grundstücks

Schritt für Schritt zur Terrassenüberdachung-Baugenehmigung in Sachsen

Der Weg zur Baugenehmigung für Ihre Terrassenüberdachung in Sachsen folgt einem strukturierten Ablauf. Planeco Building begleitet Sie durch alle erforderlichen Schritte und sorgt für eine reibungslose Abwicklung:

  1. Machbarkeitsprüfung: Prüfung der Genehmigungspflicht und örtlichen Vorschriften

  2. Bebauungsplan beschaffen: Ermittlung der zulässigen Bebauung und Gestaltungsvorgaben

  3. Abstandsflächen prüfen: Berechnung der erforderlichen Abstände zum Nachbargrundstück

  4. Unterlagen erstellen: Zusammenstellung aller erforderlichen Pläne und Nachweise

  5. Bauantrag stellen: Einreichung bei der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde

Baugenehmigung für Terrassenüberdachung in Sachsen beantragen – mit Planeco Building

Planeco Building ist Ihr kompetenter Partner für die Baugenehmigung Ihrer Terrassenüberdachung in Sachsen. Unser erfahrenes Team kennt die spezifischen Anforderungen der Sächsischen Bauordnung und begleitet Sie von der ersten Beratung bis zur erteilten Genehmigung:

  • Kostenlose Erstberatung zu Ihrem Bauvorhaben in Sachsen

  • Über 1.400 erfolgreiche Bauanträge deutschlandweit realisiert

  • Volle Preistransparenz – keine versteckten Kosten

  • 14–21 Tage Bearbeitungszeit für Ihre Antragsunterlagen

  • Rundum-Service – Architektur, Statik, Brandschutz und mehr

  • Bundesweites Netzwerk mit lokaler Expertise in Sachsen

Die Bearbeitungszeit bei den sächsischen Bauämtern beträgt in der Regel 1 bis 3 Monate, kann sich aber bei komplexeren Verfahren oder erforderlichen Abweichungen verlängern. Planeco Building sorgt durch vollständige und fachgerechte Antragsunterlagen für eine zügige Bearbeitung durch die Behörden.

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FAQ: Antworten auf häufig gestellte Fragen

Wie lange dauert eine Baugenehmigung für Terrassenüberdachung in Sachsen?

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Die Bearbeitungszeit bei den sächsischen Bauämtern beträgt in der Regel 1 bis 3 Monate. Bei vereinfachten Genehmigungsverfahren kann die Frist auf etwa 4 Monate, bei vollständigen Baugenehmigungsverfahren auf bis zu 5 Monate ansteigen. Die genaue Dauer hängt von der Komplexität des Bauvorhabens und der Auslastung der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde ab.

Welche Behörde ist für die Baugenehmigung in Sachsen zuständig?

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Zuständig sind die Unteren Bauaufsichtsbehörden (UBAB), die bei den Landratsämtern der Landkreise und den Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte angesiedelt sind. Die genaue Zuständigkeit hängt davon ab, in welchem Landkreis oder welcher kreisfreien Stadt sich Ihr Grundstück befindet. Eine vollständige Liste aller UBAB in Sachsen stellt der Freistaat zur Verfügung.

Kann ich in Sachsen direkt an der Grundstücksgrenze bauen?

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Ja, Terrassenüberdachungen können als Grenzbauten ohne Abstandsflächen direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind: Die Wandhöhe darf meist 3 m nicht überschreiten, die Länge an einer Grenze maximal 9 m und an allen Grenzen zusammen maximal 15 m betragen. Bei Grenzbebauung erhalten die Nachbarn jedoch ein Einspruchsrecht.