Architekt

Architekt wechseln im laufenden Verfahren – so geht's

August 5, 2026
Update:
August 6, 2026
Lesezeit: 5 Min.
Sebastian Rupp
Sebastian Rupp
August 5, 2026
Update:
August 6, 2026
Ein laufendes Verfahren für eine Nutzungsänderung oder Baugenehmigung muss kein Hindernis sein: Wer mit seinem Architekten unzufrieden ist, kann wechseln – und das Verfahren trotzdem zu einem erfolgreichen Ende bringen.
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Architekt wechseln im laufenden Verfahren

Ein laufendes Verfahren für eine Nutzungsänderung oder Baugenehmigung muss kein Hindernis sein: Wer mit seinem Architekten unzufrieden ist, kann wechseln – und das Verfahren trotzdem zu einem erfolgreichen Ende bringen.
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Sebastian Rupp
August 6, 2026
Lesezeit: 5 Min.

Der Antrag liegt bereits beim Bauamt, aber die Kommunikation stockt seit Wochen – ein Szenario, das häufiger vorkommt, als viele denken. Bauherren haben das Recht, den Architekten jederzeit zu wechseln, auch mitten im laufenden Verfahren. Als spezialisiertes Planungsbüro übernimmt Planeco Building solche Fälle bundesweit und digital – inklusive Prüfung des aktuellen Verfahrens und nahtloser Weiterführung bis zur Entscheidung des Bauamts.

Das Thema kurz und kompakt

  • Kündigungsrecht ist gesetzlich verankert: Jeder Vertrag mit einem Architekten ist ein Werkvertrag nach § 631 BGB – und kann vom Bauherrn jederzeit, auch ohne Angabe von Gründen, gekündigt werden.
  • Das Verfahren beim Bauamt läuft weiter: Den Bauantrag stellt formal der Bauherr, nicht der Architekt. Ein Wechsel des Entwurfsverfassers hat daher in der Regel keine Auswirkung auf den Verfahrensstand beim Amt.
  • Bestandsunterlagen müssen nicht neu erstellt werden: Bereits eingereichte Unterlagen bleiben Teil des Verfahrens. Der neue Architekt prüft sie auf Vollständigkeit und ergänzt fehlende Angaben.
  • Planeco Building übernimmt laufende Verfahren: Von der Prüfung des Status quo über die formale Übergabe bis zur Einreichung aller noch fehlenden Unterlagen – bundesweit, digital und mit fester Ansprechperson.

Warum Bauherren mitten im Verfahren den Architekten wechseln wollen

Die Gründe, warum Bauherren sich mitten in einem laufenden Verfahren nach einem anderen Architekten umsehen, sind vielfältig. Häufig geht es nicht um ein grundsätzliches Zerwürfnis, sondern um konkrete Reibungspunkte, die das Verfahren ins Stocken gebracht haben.

  • Lange Reaktionszeiten oder Funkstille: Nachfragen per E-Mail bleiben unbeantwortet, Rückmeldungen zum Verfahren bleiben aus.
  • Wiederholte Nachforderungen vom Bauamt: Unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen kosten Zeit – und damit oft auch Geld.
  • Fehlende Spezialisierung auf Nutzungsänderungen: Nutzungsänderungen stellen andere Anforderungen als ein klassischer Bauantrag für einen Neubau.
Experten-Tipp: Bevor Sie einen Wechsel in die Wege leiten, dokumentieren Sie den aktuellen Verfahrensstand schriftlich. Dazu gehören der Schriftwechsel mit dem Bauamt, die zuletzt eingereichte Unterlagen und offene Nachforderungen. Diese Unterlagen braucht der neue Architekt als Basis.
Warum Bauherren mitten im Verfahren den Architekten wechseln wollen

Ist ein Wechsel des Architekten mitten im Verfahren rechtlich möglich?

Ja – und das ist keine Frage des guten Willens beider Parteien, sondern des Gesetzes. Um das zu verstehen, hilft es, zwei Punkte auseinanderzuhalten, die unabhängig voneinander laufen: das Vertragsverhältnis zwischen Bauherr und Architekt auf der einen und das Genehmigungsverfahren beim Bauamt auf der anderen Seite.

Hier gilt grundsätzlich: Der Besteller eines Werkvertrags kann den Vertrag jederzeit und ohne Angabe von Gründen kündigen. Dieses Recht gilt auch dann, wenn der Bauantrag bereits beim Amt liegt.

Was schulde ich dem alten Architekten?

Die Kündigung beendet das Vertragsverhältnis, löst aber keine vollständige Zahlungsbefreiung aus. Wie viel der Bauherr dem bisherigen Architekten schuldet, hängt davon ab, auf welcher Grundlage die Kündigung ausgesprochen wird.

  • Ordentliche Kündigung (§ 648 BGB): Der Architekt erhält die Vergütung für erbrachte Leistungen. Für nicht erbrachte Leistungen gilt gesetzlich eine Vermutung von 5 % des auf diesen Teil entfallenden Honorars.
  • Kündigung wegen Pflichtverletzung: Liegt ein schwerwiegender Grund vor, den der Architekt zu vertreten hat, kann der Vergütungsanspruch auf die tatsächlich erbrachten Leistungen reduziert sein. Die Voraussetzungen dafür sind im Einzelfall zu prüfen – die Hürde ist hoch.

Die genaue Abgrenzung beider Fälle bleibt in der Praxis oft ein Streitpunkt. Im Einzelfall sollten Sie diesen Punkt mit einem Rechtsanwalt klären.

Was passiert mit dem Verfahren beim Bauamt?

Das Baugenehmigungsverfahren läuft formal auf den Bauherrn, nicht auf den Architekten. Das bedeutet: Ein Wechsel des Entwurfsverfassers berührt das laufende Verfahren beim Amt in der Regel nicht. Es genügt in den meisten Fällen eine formlose Mitteilung an das zuständige Bauamt, dass eine andere bauvorlageberechtigte Person beauftragt wurde.

Wichtige Abgrenzung: Wenn der Wechsel des Architekten mit inhaltlichen Änderungen am Antrag verbunden ist, kann das Beteiligungsverfahren (etwa die Anhörung von Fachstellen oder der Gemeinde) erneut ausgelöst werden. Ein reiner Wechsel der verantwortlichen Person ohne inhaltliche Änderungen ist dagegen unkritisch.

In 5 Schritten: Den Architekten im laufenden Verfahren wechseln

Den Architekten mitten im laufenden Verfahren zu wechseln, ist keine außergewöhnliche Maßnahme, aber sie verlangt eine strukturierte Vorgehensweise. Wer die Schritte in der richtigen Reihenfolge abarbeitet, vermeidet Zeitverluste und stellt sicher, dass das Verfahren nahtlos weiterläuft.

  1. Verfahrensstand dokumentieren: Sichern Sie alle Schriftwechsel mit dem Bauamt, stellen Sie die zuletzt eingereichten Unterlagen zusammen und notieren Sie offene Nachforderungen. Diese Übersicht ist die Grundlage für den neuen Architekten und verkürzt die Einarbeitungszeit erheblich.
  2. Neuen Architekten kontaktieren und Machbarkeitsprüfung durchführen: Der neue Entwurfsverfasser prüft den aktuellen Verfahrensstand und gibt eine konkrete Einschätzung, welche Unterlagen noch fehlen, was korrigiert werden muss und wie viel Zeit bis zur Entscheidung des Bauamts realistischerweise noch zu rechnen ist.
  3. Alten Architektenvertrag kündigen: Die Kündigung sollte schriftlich erfolgen und den Zeitpunkt klar benennen. Fordern Sie gleichzeitig alle vom bisherigen Architekten erstellten Unterlagen, Pläne und den Schriftverkehr mit dem Bauamt ein. Auf diese Herausgabe haben Sie als Auftraggeber Anspruch.
  4. Formale Übergabe ans Bauamt: Teilen Sie dem zuständigen Bauamt schriftlich mit, dass ein neuer Entwurfsverfasser die Bearbeitung übernimmt. Je nach Bundesland und Amt erfolgt dies per Formular oder formlosem Schreiben. Der neue Architekt kann diese Mitteilung in der Regel direkt übernehmen.
  5. Verfahren fortsetzen: Der neue Entwurfsverfasser ergänzt fehlende Unterlagen, bearbeitet offene Nachforderungen des Amts und begleitet das Verfahren bis zur Entscheidung. Wenn die Bestandsunterlagen vollständig und korrekt sind, kann das Verfahren ohne nennenswerte Verzögerung fortgesetzt werden.

Was Planeco Building nach dem Wechsel übernimmt

Als spezialisiertes Planungsbüro übernimmt Planeco Building auch laufende Verfahren. Der gesamte Prozess läuft digital und mit einer festen Ansprechperson, die den Verfahrensstand kennt und proaktiv kommuniziert.

Konkret bedeutet das für Bauherren, die wechseln möchten:

  • Kostenlose Erstberatung mit Prüfung des aktuellen Verfahrensstands: Planeco Building analysiert, was bisher eingereicht wurde, welche Nachforderungen offen sind und wie das Verfahren realistisch weitergeführt werden kann.
  • Prüfung der bisherigen Unterlagen: Die vorhandenen Bauvorlagen werden auf Vollständigkeit und auf Konformität mit den Anforderungen des zuständigen Bauamts geprüft.
  • Übernahme der formalen Korrespondenz: Planeco Building übernimmt die Mitteilung zum Wechsel des Architekten an das Bauamt sowie die gesamte weitere Kommunikation mit der Behörde.
  • Ergänzung oder Korrektur der Unterlagen nach Bedarf: Fehlende Bauvorlagen werden erstellt und fehlerhafte Dokumente korrigiert – auf Basis der bereits vorhandenen Unterlagen, soweit diese verwertbar sind.
  • Fortführung des Verfahrens bis zur Entscheidung: Planeco Building begleitet das Verfahren vollständig, bearbeitet Nachforderungen des Amts und sorgt dafür, dass das Verfahren zügig abgeschlossen werden kann.
Über tausend erfolgreich begleitete Verfahren, darunter viele Nutzungsänderungen in allen 16 Bundesländern, bilden die Grundlage für unsere Arbeit. Die kostenlose Erstberatung ist der erste Schritt – unverbindlich und ohne weitere Verpflichtung.

Fazit: Mit Planeco Building wird Ihr Bauantrag zum Erfolg

Ein Wechsel des Architekten ist auch mitten im laufenden Verfahren möglich. Das Kündigungsrecht ist gesetzlich verankert, das Verfahren beim Bauamt läuft in der Regel weiter, und bestehende Unterlagen müssen nicht neu erstellt werden. Entscheidend ist eine klare Vorgehensweise: aktuellen Stand dokumentieren, neuen Architekten einbinden, Kündigung aussprechen und das Amt informieren.

Planeco Building übernimmt auch laufende Verfahren, bei denen der Bauherr einen Neustart vermeiden und den bisherigen Verfahrensfortschritt erhalten möchte. Von der Prüfung der Bestandsunterlagen bis zur Einreichung beim Bauamt begleiten wir den gesamten Prozess – bundesweit, digital und mit festen Ansprechpartnern.

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FAQ: Antworten auf häufig gestellte Fragen

Muss ich meinen alten Architekten bei einem Wechsel offiziell kündigen?

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Ja. Die Kündigung sollte schriftlich erfolgen, damit über den Kündigungszeitpunkt und die zu vergütenden Leistungen Klarheit besteht. Mündliche Absprachen sind in der Praxis schwer nachzuweisen. Nach der schriftlichen Kündigung haben Sie als Auftraggeber Anspruch auf Herausgabe aller erstellten Unterlagen. Wichtig: Das Urheberrecht an den Plänen verbleibt beim Architekten – was Sie erhalten, ist ein Nutzungsrecht für das konkrete Bauvorhaben. Im Einzelfall sollten Sie diesen Punkt mit einem Rechtsanwalt klären.

Verzögert ein Wechsel des Architekten mein laufendes Verfahren?

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Ein reiner Wechsel des Entwurfsverfassers ohne inhaltliche Änderungen am Antrag verzögert das Verfahren beim Bauamt in der Regel nicht. Der neue Architekt teilt dem Amt die Übernahme mit, und das Verfahren läuft unter demselben Aktenzeichen weiter. Wenn der neue Architekt jedoch Korrekturen oder Ergänzungen der eingereichten Unterlagen für notwendig hält, kann das zu einer kurzen Unterbrechung führen – die langfristig aber Nachforderungen und weitere Verzögerungen verhindert.

Entstehen doppelte Kosten durch den Wechsel des Architekten?

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In gewissem Umfang ja. Der bisherige Architekt hat Anspruch auf eine Vergütung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen. Der neue Architekt beginnt seine Abrechnung ab dem Zeitpunkt seiner Beauftragung. Wie hoch der tatsächliche Mehraufwand ausfällt, hängt davon ab, welche Unterlagen bereits vorliegen und in welchem Umfang der neue Architekt auf diesen aufbauen kann. Wenn die Bestandsunterlagen weitgehend verwertbar sind, reduziert sich der Aufwand entsprechend.