Wer im Hochtaunuskreis ein Grundstück kaufen, ein Dachgeschoss ausbauen oder eine Nutzungsänderung vornehmen möchte, steht vor einer Frage, die über Erfolg oder Stillstand eines Bauvorhabens entscheidet: Ist das Vorhaben überhaupt genehmigungsfähig? Die Bauvoranfrage gibt darauf eine rechtsverbindliche Antwort – bevor teure Planungsleistungen beauftragt oder Kaufverträge unterzeichnet werden. Im Hochtaunuskreis kommt dabei eine Besonderheit hinzu, die viele Bauherren überrascht: Es gibt nicht eine, sondern drei zuständige Bauaufsichtsbehörden.
[[banner-nutzu]]Was ist eine Bauvoranfrage – und was unterscheidet sie von einer Bauberatung?
Die Bauvoranfrage ist ein förmliches Verfahren nach § 76 der Hessischen Bauordnung (HBO). Das Ergebnis ist ein Bauvorbescheid – ein rechtsverbindlicher Bescheid, der die Bauaufsichtsbehörde für drei Jahre an ihre Entscheidung bindet. Auf Antrag kann die Geltungsdauer um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Der entscheidende Unterschied zur informellen Bauberatung: Die Bauberatung beim Amt liefert keine verbindlichen Aussagen. Wer dort nachfragt, bekommt eine Einschätzung – aber keine Rechtssicherheit. Nur der Bauvorbescheid schützt Ihre Investition. Wichtig zu wissen: Ein Bauvorbescheid ersetzt keine Baugenehmigung und berechtigt nicht zum Baubeginn. Er klärt vorab ausgewählte Rechtsfragen Ihres Vorhabens.
- Bauberatung: unverbindlich, kostenlos, keine Bindungswirkung
- Bauvoranfrage: förmliches Verfahren, kostenpflichtig, Ergebnis bindet die Behörde für drei Jahre
- Baugenehmigung: vollständiges Genehmigungsverfahren, berechtigt zum Bauen
Eine Bauvoranfrage ist besonders sinnvoll, wenn einzelne Rechtsfragen unklar sind, bevor Sie in die vollständige Planung investieren – etwa bei ungeklärter Bebaubarkeit eines Grundstücks, geplanten Nutzungsänderungen oder Vorhaben, die Befreiungen vom Bebauungsplan erfordern.
Drei Behörden, eine Region – Zuständigkeiten im Hochtaunuskreis
Im Hochtaunuskreis gibt es keine einheitliche Bauaufsichtsbehörde. Je nach Lage Ihres Grundstücks wenden Sie sich an unterschiedliche Stellen mit eigenen Verfahrensweisen und Gebührensatzungen.
Untere Bauaufsichtsbehörde des Hochtaunuskreises
Zuständig für elf Gemeinden: Friedrichsdorf, Glashütten, Grävenwiesbach, Königstein im Taunus, Kronberg im Taunus, Neu-Anspach, Schmitten, Steinbach (Taunus), Usingen, Wehrheim und Weilrod. Sitz: Ludwig-Erhard-Anlage 1–5, 61352 Bad Homburg v. d. Höhe (Fachbereich 60.30 Bauaufsicht, Denkmalschutz und Immissionsschutz).
Bauaufsicht Bad Homburg vor der Höhe
Die Stadt Bad Homburg verfügt über eine eigene Bauaufsichtsbehörde mit separater Gebührensatzung. Zuständig ausschließlich für das Stadtgebiet Bad Homburg. Sitz: Technisches Rathaus, Bahnhofstraße 16–18.
Bauaufsicht Oberursel (Taunus)
Auch Oberursel hat eine eigenständige Bauaufsicht. Wer ein Vorhaben im Stadtgebiet Oberursel plant, reicht die Bauvoranfrage dort ein – nicht beim Kreis.
Falsche Einreichungen bei der falschen Behörde sind einer der häufigsten Fehler im Verfahren und kosten wertvolle Wochen. Planeco Building klärt im Rahmen der Erstberatung, welche Behörde für Ihr konkretes Vorhaben zuständig ist.
Ablauf der Bauvoranfrage im Hochtaunuskreis
- Zuständigkeit und Fragestellung klären: Bevor Sie den Antrag stellen, sollten Sie präzise formulieren, welche Rechtsfragen Sie verbindlich geklärt haben möchten. Zu breite Fragen führen zu unbrauchbaren Antworten; zu enge lassen wichtige Aspekte offen. Die Fragen müssen sich auf Aspekte beziehen, die im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren geprüft würden.
- Antragstellung: Die Bauvoranfrage wird mit dem Formular BAB 01 gestellt (dasselbe Formular wie für den Bauantrag – Bauvoranfrage ankreuzen). Seit dem 1. April 2025 können Bauvoranfragen digital über das Bauportal Hessen eingereicht werden. Die Unterlagen müssen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterzeichnet sein.
- Vollständigkeitsprüfung und Beteiligung: Die Behörde prüft zunächst, ob alle Unterlagen vollständig sind. Je nach Fragestellung werden Fachstellen beteiligt. Bei Befreiungen vom Bebauungsplan muss die Gemeinde förmlich Stellung nehmen – der Gemeinderat behandelt die Anfrage wie einen regulären Bauantrag.
- Bescheid: Bei Vorhaben im vereinfachten Verfahren beträgt die Bearbeitungszeit in der Regel 3 bis 8 Wochen, mit möglicher Verlängerung um bis zu zwei Monate. Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre und bindet die Behörde für diesen Zeitraum – sofern das Vorhaben unverändert bleibt.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen konkret benötigt werden, hängt von der Fragestellung ab. Die Grundausstattung für jede Bauvoranfrage umfasst:
- Ausgefülltes Formular BAB 01 (Bauvoranfrage angekreuzt)
- Liegenschaftsplan (Katasterauszug, Maßstab 1:1.000)
- Übersichtsplan (Maßstab 1:10.000 bis 1:25.000)
- Konkret formulierter Fragenkatalog
- Kurze Beschreibung des geplanten Vorhabens
Je nach Fragestellung kommen weitere Unterlagen hinzu:
- Bei Fragen zu Gebäudehöhe oder Abstandsflächen: Ansichten und Lagepläne
- Bei Brandschutzfragen: vollständige Grundrisse und Schnitte
- Bei Nutzungsänderungen: bestehende Baugenehmigungen und Nachweis der bisherigen Nutzung
- Bei Befreiungsanträgen: Begründung der städtebaulichen Vertretbarkeit
Die Bauvoranfrage kann ausschließlich von einem nach § 67 HBO bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser gestellt werden – in der Regel ein eingetragener Architekt. Laien können die Unterlagen nicht selbst einreichen. Seit Juli 2024 gibt es zudem die mittlere Bauvorlageberechtigung (§ 67 Abs. 3 HBO), die den Kreis der berechtigten Entwurfsverfasser erweitert.
[[banner-button]]Kosten einer Bauvoranfrage im Hochtaunuskreis
Die Gesamtkosten setzen sich aus Behördengebühren und Planungskosten zusammen:
- Behördengebühren: bis zu 40 % der regulären Bauaufsichtsgebühr, mindestens 100,–€. In der Praxis liegen die Gebühren meist zwischen 200,–€ und 500,–€, je nach Umfang des Vorhabens.
- Planungskosten (Architekt): ab 500,–€ netto für einfache Voranfragen, bei komplexeren Vorhaben 1.000,–€ bis 1.500,–€ netto und mehr.
- Gesamtkosten: in der Regel zwischen 800,–€ und 2.500,–€.
Ein wichtiger Vorteil: Die Hälfte der Behördengebühr wird auf die spätere Baugenehmigungsgebühr angerechnet, sofern der Bauvorbescheid im Genehmigungsverfahren Bindungswirkung entfaltet. Die Bauvoranfrage ist damit keine zusätzliche Ausgabe, sondern eine Vorauszahlung mit Informationswert.
Die Gebührenregelungen unterscheiden sich je nach Behörde: Kreis, Bad Homburg und Oberursel haben eigene Gebührensatzungen. Planeco Building kalkuliert die voraussichtlichen Gesamtkosten transparent vor Beauftragung.
Was sich durch die HBO-Novelle 2025 ändert
Am 14. Oktober 2025 ist das Dritte Gesetz zur Änderung der Hessischen Bauordnung in Kraft getreten. Für Bauherren im Hochtaunuskreis sind vier Änderungen besonders relevant:
- Erweiterte Genehmigungsfreistellung für Dachgeschossausbau: Änderungen und Nutzungsänderungen von Dachgeschossen zu Wohnzwecken sind nun auch außerhalb eines Bebauungsplans genehmigungsfrei gestellt. Gerade in historisch gewachsenen Ortskernen – wie sie im Hochtaunuskreis häufig vorkommen – kann das bedeuten, dass für einen Dachausbau keine Bauvoranfrage und keine Baugenehmigung mehr erforderlich ist.
- Neue Genehmigungsfreistellung im unbeplanten Innenbereich (§ 64 Abs. 1a HBO): Fügt sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein, kann auf eine Baugenehmigung verzichtet werden – sofern weder Bauherr, Bauaufsicht noch Gemeinde eine Genehmigung verlangen.
- Reduzierte Mindestabstandsfläche: Die Mindestabstandsfläche wurde von 3,00 m auf 2,50 m verkürzt. Das kann Vorhaben auf engen Grundstücken ermöglichen, die bisher an Abstandsflächen gescheitert wären.
- Erleichterte Befreiungen für Wohnungsbau (§ 31 Abs. 3 BauGB): Durch die BauGB-Novelle 2025 sind erleichterte Befreiungen vom Bebauungsplan für Wohnungsbauvorhaben nun in allen hessischen Gemeinden möglich – nicht mehr nur in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt.
Für Bauherren bedeutet das: Bevor Sie eine Bauvoranfrage stellen, sollte geprüft werden, ob Ihr Vorhaben durch die Novelle bereits genehmigungsfrei ist. Planeco Building prüft das im Rahmen der Erstberatung.
Besonderheiten im Hochtaunuskreis
Der Hochtaunuskreis liegt im Naturpark Taunus. Viele Grundstücke – insbesondere in Glashütten, Schmitten und Weilrod – unterliegen Landschaftsschutz. Vorhaben in diesen Bereichen erfordern neben der bauaufsichtlichen Prüfung häufig eine zusätzliche naturschutzrechtliche Genehmigung, die in der Bauvoranfrage mitgeklärt werden sollte.
In historischen Ortskernen wie Kronberg im Taunus und Königstein im Taunus gelten zudem Denkmalschutzauflagen. Die Zuständigkeit für Denkmalschutz liegt beim selben Fachbereich wie die Bauaufsicht (Fachbereich 60.30). Wer an einem denkmalgeschützten Gebäude bauen möchte, braucht neben dem Bauvorbescheid eine denkmalrechtliche Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde des Hochtaunuskreises.
Für Vorhaben mit tragenden Eingriffen – etwa Dachausbauten, Aufstockungen oder Umbauten im Bestand – ist neben der Bauvoranfrage ein Standsicherheitsnachweis erforderlich. Die Frage, ob die vorhandene Tragstruktur das geplante Vorhaben trägt, beeinflusst die Genehmigungsfähigkeit direkt. Ein Statiker sollte daher frühzeitig eingebunden werden – idealerweise parallel zur Bauvoranfrage, nicht erst danach.
Typische Vorhaben und wann eine Bauvoranfrage besonders wichtig ist
Im Hochtaunuskreis treten folgende Konstellationen besonders häufig auf:
- Dachgeschossausbau in Kronberg oder Königstein: Wenn der Bebauungsplan eine Geschossflächenzahl (GFZ) festsetzt, die durch den Ausbau überschritten würde, ist eine Befreiung nach § 31 BauGB erforderlich. Die Bauvoranfrage klärt, ob diese Befreiung erteilt wird – bevor Sie in Planung und Statik investieren. Durch die HBO-Novelle 2025 kann der Ausbau in bestimmten Fällen jedoch bereits genehmigungsfrei sein.
- Grundstückskauf in Usingen oder Neu-Anspach: Bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) klärt die Bauvoranfrage, ob sich ein Neubau nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügt. Das schützt vor dem Kauf eines nicht bebaubaren Grundstücks.
- Nutzungsänderung von Büro zu Wohnraum in Friedrichsdorf oder Steinbach: Planungsrechtliche Zulässigkeit, Stellplatzanforderungen und Schallschutz lassen sich vorab verbindlich klären – bevor Umbaukosten entstehen.
- Vorhaben im Außenbereich: Bauen außerhalb der Ortschaften ist nach § 35 BauGB stark eingeschränkt. Eine Bauvoranfrage ist hier fast immer der erste sinnvolle Schritt.
Planeco Building hat über 1.400 Bauanträge und Bauvorbescheide erfolgreich begleitet – darunter zahlreiche Vorhaben in Hessen mit den spezifischen Anforderungen des Hochtaunuskreises. Wenn Sie wissen möchten, ob Ihr Vorhaben genehmigungsfähig ist und welche Fragen Sie strategisch in der Bauvoranfrage stellen sollten, sprechen Sie uns an.


















