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Bauvoranfrage Greifswald: Ablauf, Kosten & Tipps

September 5, 2025
Update:
May 6, 2026
Lesezeit: 5 Min.
Sebastian Rupp
Sebastian Rupp
September 5, 2025
Update:
May 6, 2026
Ist Ihr Vorhaben in Greifswald genehmigungsfähig? Bevor Sie in Planung investieren, klärt die Bauvoranfrage genau das – verbindlich. Was das kostet, wie es abläuft und worauf Sie in Greifswald achten müssen.

Wer in Greifswald bauen, umbauen oder eine Immobilie umnutzen möchte, steht oft vor einer zentralen Frage: Ist mein Vorhaben auf diesem Grundstück überhaupt genehmigungsfähig? Die Bauvoranfrage – genauer: der Antrag auf einen Bauvorbescheid – gibt darauf eine rechtsverbindliche Antwort, bevor teure Planungsleistungen in Auftrag gegeben werden. Das Ergebnis ist kein informeller Hinweis des Bauamts, sondern ein Verwaltungsakt mit Bindungswirkung: Was der Vorbescheid genehmigt, kann die Behörde im späteren Bauantragsverfahren nicht mehr anders beurteilen.

Greifswald ist dabei kein einfacher Standort. Als kreisfreie Universitäts- und Hansestadt mit historischer Altstadt, mehreren Denkmalbereichen und förmlich festgelegten Sanierungsgebieten treffen hier verschiedene Genehmigungsebenen aufeinander, die Bauherren häufig unterschätzen. Dieser Leitfaden erklärt, wie das Verfahren konkret abläuft, was es kostet und welche lokalen Besonderheiten über Erfolg oder Verzögerung entscheiden.

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Was die Bauvoranfrage leistet – und was nicht

Die Bauvoranfrage ermöglicht es, einzelne baurechtliche Fragen vor dem eigentlichen Bauantrag verbindlich klären zu lassen. Rechtsgrundlage ist § 75 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V). Der daraus resultierende Bauvorbescheid gilt drei Jahre und kann auf Antrag um jeweils bis zu ein Jahr verlängert werden.

Wichtig zu verstehen: Der Bauvorbescheid ist keine Baugenehmigung. Er erlaubt noch keinen Baubeginn. Er klärt ausschließlich die Fragen, die der Antragsteller konkret gestellt hat – und bindet die Behörde nur für genau diese Fragen. Wer also nur die planungsrechtliche Zulässigkeit abfragt, erhält keine verbindliche Aussage zu Brandschutz oder Abstandsflächen.

Besonders sinnvoll ist eine Bauvoranfrage in diesen Situationen:

  • Vor dem Grundstückskauf, wenn die Bebaubarkeit unklar ist
  • Bei geplanten Nutzungsänderungen, etwa von Gewerbe zu Wohnen oder von Wohnen zu Ferienwohnung
  • Wenn Befreiungen vom Bebauungsplan erforderlich sind
  • Bei Vorhaben in Denkmalbereichen oder Sanierungsgebieten
  • Wenn die Behörde selbst zur Bauvoranfrage rät

Nicht sinnvoll ist sie bei Vorhaben, die eindeutig einem Bebauungsplan entsprechen und über die Genehmigungsfreistellung nach § 62 LBauO M-V abgewickelt werden können – hier entstehen nur unnötige Zusatzkosten.

Zuständige Behörde in Greifswald

Für Bauvoranfragen innerhalb des Stadtgebiets Greifswald ist die Untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt Greifswald zuständig – nicht der Landkreis Vorpommern-Greifswald, der für die umliegenden Gemeinden zuständig ist. Diese Unterscheidung ist relevant: Wer im Umland baut, wendet sich an den Landkreis; wer innerhalb der Stadtgrenzen baut, an die Stadt.

Die Untere Bauaufsichtsbehörde ist erreichbar im Stadthaus am Markt 15, 17489 Greifswald, per E-Mail unter bauordnung@greifswald.de oder telefonisch unter 03834 853-64180. Vor Einreichung der Bauvoranfrage empfiehlt sich ein Beratungsgespräch mit dem Stadtbauamt, um Fragestellungen und Unterlagen vorab abzustimmen.

Ablauf der Bauvoranfrage in Greifswald

Das Verfahren folgt einem klaren Ablauf, der in der Praxis jedoch je nach Vorhaben und Vollständigkeit der Unterlagen unterschiedlich lang dauern kann:

  1. Vorbereitung: Fragestellungen präzise formulieren, Unterlagen zusammenstellen, ggf. Beratungsgespräch beim Stadtbauamt führen.
  2. Antragstellung: Einreichung des Antragsformulars mit allen erforderlichen Unterlagen bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde. Greifswald hat inzwischen ein digitales Einreichungsportal für Bauanträge freigeschaltet – informieren Sie sich vorab beim Bauamt, ob die Bauvoranfrage bereits digital eingereicht werden kann.
  3. Vollständigkeitsprüfung: Die Behörde prüft, ob alle Unterlagen vorliegen. Fehlende Dokumente werden nachgefordert – das verlängert das Verfahren.
  4. Fachstellenbeteiligung: Je nach Vorhaben werden weitere Stellen einbezogen, etwa die Untere Denkmalschutzbehörde bei Vorhaben in Denkmalbereichen oder der Gemeinderat bei erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan.
  5. Bescheiderstellung: Die Behörde erteilt den Bauvorbescheid oder lehnt die Fragen ab. Der Bescheid ist rechtsverbindlich und gilt drei Jahre.

Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 3 bis 12 Wochen. Für Bauvoranfragen gibt es in Mecklenburg-Vorpommern keine gesetzlich festgelegte Bearbeitungsfrist – anders als beim regulären Baugenehmigungsverfahren. Bei Beteiligung der Denkmalschutzbehörde oder des Gemeinderats ist mit dem oberen Ende der Zeitspanne zu rechnen.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen konkret benötigt werden, hängt von den gestellten Fragen ab. Die Grundausstattung für jede Bauvoranfrage umfasst:

  • Ausgefülltes Antragsformular (erhältlich beim Bauamt oder über das Landesportal)
  • Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte (nicht älter als drei Monate)
  • Lageplanskizze mit Einzeichnung des geplanten Vorhabens
  • Konkret und prüfbar formulierte Fragestellungen

Je nach Fragestellung kommen weitere Unterlagen hinzu:

  • Bei Höhen- und Abstandsfragen: Ansichten und Schnitte
  • Bei Brandschutzfragen: Grundrisse aller Geschosse
  • Bei Nutzungsänderungen: bestehende Baugenehmigungen und Bestandspläne
  • Bei Vorhaben in Denkmalbereichen: Fotos des Bestands, Beschreibung der geplanten Maßnahmen

Die Qualität der Frageformulierung ist entscheidend. Vage Formulierungen wie „Ist mein Vorhaben genehmigungsfähig?" führen zur Ablehnung – die Behörde prüft nur konkret gestellte, eindeutig beantwortbare Fragen. Ein erfahrener Architekt formuliert die Fragen so, dass auch bei teilweiser Ablehnung verwertbare Ergebnisse entstehen – etwa indem alternative Nutzungsszenarien parallel abgefragt werden.

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Kosten der Bauvoranfrage in Greifswald

Die Behördengebühren richten sich nach der Baugebührenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (BauGebVO M-V) und liegen je nach Prüfaufwand zwischen 73,– € und 3.570,– € netto. Für die Berechnung gilt seit dem 1. September 2024 die Indexzahl 2,142. Hinzu kommen Planungs- und Architektenkosten, die sich nach Zeitaufwand richten.

Drei typische Kostenszenarien für Greifswald:

  • Einfache Standortfrage (Einfamilienhaus): Behördengebühr ca. 100,– bis 300,– € netto, Architektenkosten ab ca. 500,– € netto – Gesamtkosten ca. 600,– bis 800,– € netto
  • Nutzungsänderung in der Altstadt: Behördengebühr ca. 300,– bis 800,– € netto, Architektenkosten ca. 800,– bis 1.200,– € netto – Gesamtkosten ca. 1.100,– bis 2.000,– € netto (bei Beteiligung Denkmalschutz und Sanierungsbehörde)
  • Komplexes Investorenvorhaben mit Befreiung vom Bebauungsplan: Behördengebühr ca. 1.000,– bis 3.570,– € netto, Architektenkosten ca. 1.000,– bis 1.500,– € netto – Gesamtkosten ca. 2.000,– bis 5.500,– € netto

Ein wichtiger Kostenvorteil: Die Gebühr für den Vorbescheid kann bis zur Hälfte auf die spätere Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden. Das verhindert eine vollständige Doppelbelastung und macht die Bauvoranfrage bei größeren Vorhaben wirtschaftlich attraktiv.

Lokale Besonderheiten in Greifswald

Greifswald ist kein Standardfall. Das lokale Ortsrecht schichtet mehrere Genehmigungsebenen übereinander, die Bauherren ohne Ortskenntnisse regelmäßig übersehen.

Mehrfach-Genehmigungsbedarf in der Altstadt

In der historischen Altstadt können für ein einzelnes Vorhaben bis zu vier parallele Genehmigungen erforderlich sein: der Bauvorbescheid nach § 75 LBauO M-V, eine Denkmalschutzgenehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern, eine Sanierungsgenehmigung nach § 144 BauGB sowie ggf. eine Gestaltungsgenehmigung nach der Gestaltungssatzung. Wer nur den Bauvorbescheid beantragt und die übrigen Genehmigungsebenen übersieht, erhält zwar einen positiven Vorbescheid – kann das Vorhaben aber trotzdem nicht realisieren.

Sanierungsgebiete und § 144 BauGB

In förmlich festgelegten Sanierungsgebieten unterliegen bestimmte Vorhaben und Rechtsvorgänge einer zusätzlichen Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB. Diese Sanierungsgenehmigung ist unabhängig vom Bauvorbescheid und wird von der Gemeinde erteilt. Ob Ihr Grundstück in einem Sanierungsgebiet liegt, lässt sich beim Stadtbauamt oder über die Satzungsübersicht der Stadt Greifswald klären.

Fernwärmesatzung und Stellplatzsatzung

Greifswald verfügt über eine eigene Fernwärmesatzung, die bei jeder Umstellung des Heizungssystems zu beachten ist – auch bei Vorhaben, die ansonsten genehmigungsfrei wären. Bei Nutzungsänderungen und Neubauten ist zusätzlich die kommunale Stellplatz- und Fahrradabstellplatzsatzung relevant. Beide Satzungen werden in der Praxis häufig übersehen und können zu Nachforderungen oder Auflagen führen.

Steuerliche Vorteile bei Denkmalimmobilien

Wer in Greifswald ein Baudenkmal oder ein Gebäude in einem Sanierungsgebiet saniert, kann erhöhte Abschreibungen nach §§ 7h, 7i EStG geltend machen: im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 %, in den darauffolgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 % der Herstellungskosten. Das relativiert die Kosten einer Bauvoranfrage erheblich und macht sie für Investoren zu einem sinnvollen ersten Schritt vor jeder größeren Investitionsentscheidung.

Die häufigsten Fehler bei Bauvoranfragen in Greifswald

Planeco Building begleitet Bauherren durch das gesamte Verfahren – von der Frageformulierung bis zum Bauvorbescheid. Diese Fehler treten in der Praxis am häufigsten auf:

  • Vage Fragestellungen: Fragen müssen konkret und prüfbar sein. „Ist mein Vorhaben genehmigungsfähig?" ist keine prüfbare Frage.
  • Unvollständige Unterlagen: Fehlende oder veraltete Flurkarten, fehlende Bestandspläne – jede Nachforderung verlängert das Verfahren um Wochen.
  • Denkmalschutz und Sanierungsgebiet nicht berücksichtigt: In der Greifswalder Altstadt reicht der Bauvorbescheid allein nicht aus.
  • Brandschutz bei Nutzungsänderungen unterschätzt: Besonders bei der Umnutzung von Gewerbe- zu Wohnflächen werden Brandschutzauflagen häufig erst im Bauantragsverfahren sichtbar – zu spät für eine effiziente Planung.
  • Fernwärmesatzung ignoriert: Wer bei einer Nutzungsänderung das Heizungssystem ändert, ohne die Fernwärmesatzung zu prüfen, riskiert Auflagen oder Ablehnungen.

Für den Standsicherheitsnachweis gilt: Er ist nicht Teil der Bauvoranfrage, aber bei Vorhaben mit baulichen Eingriffen in die Tragstruktur – etwa beim Dachgeschossausbau – bereits in dieser frühen Phase relevant, weil er die Machbarkeit beeinflusst. Ein frühzeitig eingebundener Statiker kann hier Planungssicherheit schaffen, bevor der Bauantrag gestellt wird.

Gültigkeit und nächste Schritte nach dem Bauvorbescheid

Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre ab Erteilung. Innerhalb dieser Frist muss der vollständige Bauantrag eingereicht werden. Eine Verlängerung um jeweils bis zu ein Jahr ist auf Antrag möglich – aber nicht automatisch. Wenn sich die Rechtslage zwischenzeitlich geändert hat, kann die Verlängerung verweigert werden. Wer den Vorbescheid als Grundlage für eine Investitionsentscheidung nutzt, sollte den Bauantrag deshalb zügig vorbereiten.

Der Bauvorbescheid bindet die Behörde nur für die geprüften Fragen. Alle anderen Aspekte des Bauvorhabens – Abstandsflächen, Erschließung, Brandschutz, Stellplätze – werden erst im Bauantragsverfahren vollständig geprüft. Ein positiver Vorbescheid ist also kein Freifahrtschein, sondern eine belastbare Teilaussage zur Genehmigungsfähigkeit.

Wenn Sie nach dem Bauvorbescheid den nächsten Schritt planen, unterstützt Planeco Building bei der vollständigen Bauantragsstellung – von den Bauzeichnungen über die statischen Berechnungen bis zur Einreichung bei der Behörde. Mehr dazu unter Nutzungsänderung und Architektenleistungen.

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FAQ: Antworten auf häufig gestellte Fragen

Brauche ich für eine Bauvoranfrage in Greifswald zwingend einen Architekten?

Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Architekt für die Bauvoranfrage in Mecklenburg-Vorpommern nicht. In der Praxis ist es jedoch empfehlenswert, besonders in Greifswald: Vage oder unpräzise Fragestellungen führen zur Ablehnung durch die Behörde. Ein erfahrener Architekt formuliert die Fragen so, dass auch bei teilweiser Ablehnung verwertbare Ergebnisse entstehen.

Was passiert, wenn mein Grundstück in der Greifswalder Altstadt liegt?

In der historischen Altstadt reicht der Bauvorbescheid allein oft nicht aus. Je nach Lage können zusätzlich eine Denkmalschutzgenehmigung, eine Sanierungsgenehmigung nach BauGB und eine Gestaltungsgenehmigung erforderlich sein. Wer diese Ebenen übersieht, erhält möglicherweise einen positiven Vorbescheid – kann das Vorhaben aber trotzdem nicht realisieren.

Wie lange gilt der Bauvorbescheid und was muss ich danach tun?

Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre ab Erteilung. Innerhalb dieser Frist muss der vollständige Bauantrag eingereicht werden. Eine Verlängerung um jeweils bis zu ein Jahr ist auf Antrag möglich, aber nicht garantiert – besonders wenn sich die Rechtslage zwischenzeitlich geändert hat.

FAQ: Antworten auf häufig gestellte Fragen

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