Nutzungsänderung

Bauvoranfrage Kempen: Ablauf, Kosten & Behörde

September 5, 2025
Update:
May 7, 2026
Lesezeit: 5 Min.
Sebastian Rupp
Sebastian Rupp
September 5, 2025
Update:
May 7, 2026
Ist Ihr Bauvorhaben in Kempen überhaupt genehmigungsfähig? Wer diese Frage zu spät stellt, riskiert hohe Planungskosten ohne Ergebnis. Hier erfahren Sie, wie die Bauvoranfrage Sicherheit schafft.

Wer in Kempen bauen, umbauen oder eine Immobilie anders nutzen möchte, steht häufig vor einer zentralen Frage: Ist mein Vorhaben überhaupt genehmigungsfähig – und lohnt sich die Investition in eine vollständige Planung? Genau hier setzt die Bauvoranfrage an. Sie klärt einzelne baurechtliche Fragen verbindlich, bevor teure Planungsleistungen beauftragt werden. Das Ergebnis – der sogenannte Bauvorbescheid – bindet die Bauaufsichtsbehörde für drei Jahre an ihre Entscheidung und schafft damit echte Planungssicherheit.

Was viele nicht wissen: In Kempen ist nicht der Kreis Viersen zuständig, sondern die Stadt selbst. Kempen verfügt als eigenständige Untere Bauaufsichtsbehörde über eigene Verfahren, eigene Gestaltungssatzungen und zwei Denkmalbereichssatzungen für die Altstadt – Besonderheiten, die direkten Einfluss auf Ablauf und Erfolg einer Bauvoranfrage haben.

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Wann ist eine Bauvoranfrage in Kempen sinnvoll?

Eine Bauvoranfrage lohnt sich immer dann, wenn eine konkrete Unsicherheit besteht, die vor einer größeren Investition geklärt werden sollte. Typische Anlässe in Kempen:

  • Grundstückskauf: Klärung der Bebaubarkeit, bevor Notarkosten, Grunderwerbsteuer und Planungskosten anfallen – und das, ohne bereits Eigentümer sein zu müssen
  • Nutzungsänderung: Umwandlung von Gewerbe zu Wohnen oder umgekehrt, besonders häufig in der Kempener Altstadt – dazu mehr im Abschnitt zu Gestaltungssatzung und Denkmalschutz
  • Dachgeschossausbau oder Aufstockung: Wenn Höhenfestsetzungen im Bebauungsplan eine Befreiung erfordern
  • Vorhaben im Außenbereich: Grundsätzliche Klärung, ob ein Vorhaben nach den Regeln für den Außenbereich zulässig ist
  • Abweichung vom Bebauungsplan: Wenn das geplante Vorhaben von den Festsetzungen abweicht und eine Befreiung beantragt werden muss
  • Erneuerbare Energien in der Altstadt: Solaranlagen auf denkmalgeschützten Dächern oder im Bereich von Gestaltungssatzungen erfordern vorab eine Klärung

Wichtig: Die Bauvoranfrage ist kein Ersatz für die Baugenehmigung und berechtigt nicht zum Baubeginn. Sie klärt ausgewählte Fragen vorab – der vollständige Bauantrag folgt danach.

Wer unsicher ist, ob eine förmliche Bauvoranfrage überhaupt notwendig ist, kann zunächst die kostenlose Bauberatung der Stadt Kempen nutzen. Termine werden vorab telefonisch vereinbart. Lässt sich die Frage dort nicht abschließend klären, empfiehlt die Behörde selbst die förmliche Bauvoranfrage als nächsten Schritt.

Zuständige Behörde: Die Stadt Kempen – nicht der Kreis Viersen

Der Kreis Viersen ist als Untere Bauaufsichtsbehörde nur für die Gemeinden Brüggen, Grefrath, Niederkrüchten, Schwalmtal und Tönisvorst zuständig. Kempen, Nettetal, Viersen und Willich erteilen Vorbescheide eigenständig – wer sich an den Kreis wendet, wird lediglich an die Stadtverwaltung verwiesen und verliert Zeit.

Zuständig in Kempen ist das Planungs-, Bauordnungs- und Denkmalamt, erreichbar unter der Adresse Buttermarkt 1, 47906 Kempen. Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sind Astrid Franzen (Tel. 02152/917-3330), Annika Boer (Tel. 02152/917-3332) und Josef Klüyken (Tel. 02152/917-3333).

Lokale Besonderheit: Gestaltungssatzung und Denkmalschutz in Kempen

Kempen hat eine historisch gewachsene Altstadt mit zahlreichen eingetragenen Baudenkmälern – darunter die Burg Kempen, das ehemalige Kloster und die Kirche St. Marien sowie Gebäude rund um den Buttermarkt. Zum Schutz dieses Ensembles gelten seit 1990 zwei Denkmalbereichssatzungen. Hinzu kommen Gestaltungssatzungen, die in weiten Teilen des Stadtgebietes Vorgaben zu Dachformen, Materialien, Fassadengestaltung und Begrünungsmaßnahmen machen.

Konkret betroffen sind unter anderem die Bereiche der Bebauungspläne Nr. 14, 54, 57 und 58. Für den Bereich des B-Plans Nr. 58 gilt eine eigene Gestaltungssatzung. Diese Vorgaben gelten auch für verfahrensfreie Vorhaben – wer also eine Solaranlage auf einem Altstadtdach plant oder eine Fassade verändert, muss trotzdem prüfen, ob Gestaltungssatzung oder Denkmalrecht entgegenstehen.

Bei Vorhaben an eingetragenen Denkmälern oder in Denkmalbereichen ist zusätzlich eine denkmalrechtliche Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz NRW erforderlich. Wenn die Gestaltungssatzung und der Denkmalschutz im Einzelfall unterschiedliche Anforderungen stellen, haben die denkmalrechtlichen Vorgaben Vorrang. Eine Bauvoranfrage kann hier frühzeitig Klarheit schaffen – und verhindert, dass Planungskosten in eine Richtung fließen, die später nicht genehmigungsfähig ist.

Gerade bei Nutzungsänderungen in der Kempener Altstadt – etwa die Umwandlung eines Ladenlokals in Wohnraum – kommen Gestaltungssatzung, Denkmalschutz und Stellplatznachweis gleichzeitig ins Spiel. Planeco Building begleitet solche Vorhaben von der ersten Fragestellung bis zur Einreichung des vollständigen Antrags.

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Erforderliche Unterlagen und Entwurfsverfasser-Pflicht

Die Unterlagen müssen so aussagekräftig sein, dass die gestellte Frage beantwortet werden kann. Zur Grundausstattung jeder Bauvoranfrage in Kempen gehören:

  • Ausgefülltes Antragsformular (erhältlich bei der Stadt Kempen)
  • Lageplan mit Darstellung des Vorhabens im Grundstückskontext
  • Amtliche Flurkarte, nicht älter als 6 Monate – bei Grundstücken ohne rechtsverbindlichen Bebauungsplan zwingend erforderlich
  • Kurze Beschreibung des Vorhabens und der gestellten Fragen
  • Bauzeichnungen oder Skizzen, soweit zur Beantwortung der Frage notwendig

Alle Unterlagen sind mindestens in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Wenn weitere Fachstellen beteiligt werden müssen (z.B. Denkmalschutz, Naturschutz), empfiehlt sich die Einreichung zusätzlicher Ausfertigungen, um Verzögerungen zu vermeiden.

Brauche ich einen Architekten? Bei planungsrechtlichen Fragen und Nutzungsänderungen ist kein Entwurfsverfasser zwingend vorgeschrieben. Bei Neubauten und Umbauten hingegen muss ein bauvorlageberechtigter Architekt beteiligt werden. In der Praxis empfiehlt sich die Einbindung eines Experten in jedem Fall – die Qualität der Frageformulierung entscheidet maßgeblich über den Erfolg des Verfahrens.

Seit der Novellierung der Landesbauordnung NRW zum 1. Januar 2024 reicht für die Antragstellung Textform statt Schriftform aus. Das bedeutet: Ein Verfahren kann per einfacher E-Mail eingeleitet werden. Alternativ steht das Bauportal NRW für die digitale Einreichung zur Verfügung.

So formulieren Sie Ihre Fragen richtig

Die Fragestellung ist der entscheidende Erfolgsfaktor einer Bauvoranfrage. Vage Formulierungen führen zur Ablehnung oder zu einer Antwort, die keine verwertbare Planungssicherheit schafft. Konkrete, prüfbare Fragen hingegen liefern verbindliche Aussagen.

Ein Vergleich verdeutlicht den Unterschied:

  • Zu vage: „Kann ich auf dem Grundstück bauen?"
  • Zu eng: Eine Frage, die nur für eine einzige Ausführungsvariante gilt und keine Flexibilität lässt
  • Richtig: „Ist die Errichtung eines zweigeschossigen Wohngebäudes mit Satteldach (Dachneigung 38°), einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,8 auf dem Flurstück [Nr.], Flur [Nr.], Gemarkung Kempen, nach den Regeln des unbeplanten Innenbereichs planungsrechtlich zulässig?"

Erfahrene Planer formulieren Fragen so, dass sie maximal verwertbare Antworten liefern – weder zu eng (dann fehlt Flexibilität für spätere Detailplanung) noch zu weit (dann droht Ablehnung wegen Unbestimmtheit). Planeco Building übernimmt diese Frageformulierung als Teil der Verfahrensbegleitung.

Kosten einer Bauvoranfrage in Kempen

Die Gesamtkosten setzen sich aus Behördengebühren und Planungskosten zusammen:

  • Behördengebühren: ca. 200,–€ bis 500,–€ (Mindestgebühr: 50,–€; bis zu 100 % der errechneten Baugenehmigungsgebühr möglich)
  • Architekten- und Planungskosten: ca. 500,–€ bis 1.500,–€ netto
  • Gesamtkosten: ca. 800,–€ bis 2.500,–€

Ein konkretes Beispiel: Bei einer Nutzungsänderung von einem Ladenlokal zu Wohnraum in der Kempener Altstadt liegen die Behördengebühren typischerweise bei 200,–€ bis 350,–€, die Planungskosten bei 500,–€ bis 1.000,–€ netto – Gesamtkosten also zwischen 800,–€ und 1.500,–€. Für einen Neubau auf einer unbeplanten Fläche sind eher 1.200,–€ bis 2.500,–€ einzuplanen.

Zum Vergleich: Wer ohne vorherige Bauvoranfrage einen vollständigen Bauantrag einreicht und dieser wird abgelehnt, verliert in der Regel 5.000,–€ bis 15.000,–€ an Planungskosten – ohne jedes Ergebnis. Bei einem Grundstückskauf kommen Notarkosten und Grunderwerbsteuer hinzu, die ebenfalls verloren wären.

Anrechnungsregelung: Wird nach einem positiven Vorbescheid ein Bauantrag gestellt, der dem Vorbescheid entspricht, werden 50 % der Vorbescheidgebühr auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet. Die Bauvoranfrage ist damit nicht nur Risikoschutz, sondern auch finanziell sinnvoll.

Ablauf und Bearbeitungszeit

Der typische Ablauf einer Bauvoranfrage in Kempen gliedert sich in vier Phasen:

  1. Einreichung: Antrag mit allen Unterlagen bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Kempen – schriftlich, per E-Mail oder über das Bauportal NRW
  2. Vollständigkeitsprüfung: Die Behörde prüft innerhalb von ca. 10 Arbeitstagen, ob alle Unterlagen vorliegen; bei Lücken erfolgt eine Nachforderung
  3. Fachstellenbeteiligung: Bei Bedarf werden weitere Behörden einbezogen (z.B. Denkmalschutz, Naturschutz, Straßenbau); zusätzliche Ausfertigungen beschleunigen diesen Schritt
  4. Bescheid: Zustellung des Bauvorbescheids oder der Ablehnung

Die Bearbeitungszeit hängt stark von der Komplexität des Vorhabens ab:

  • Einfache planungsrechtliche Frage: 3–4 Wochen
  • Nutzungsänderung mit Fachstellenbeteiligung: 4–8 Wochen
  • Vorhaben im Denkmalbereich: 6–12 Wochen
  • Vorhaben mit Befreiungserfordernis (Ratsbeteiligung): 8–16 Wochen

Gültigkeit und Bindungswirkung des Vorbescheids

Ein positiver Bauvorbescheid ist drei Jahre gültig und kann auf formlosen Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden, sofern sich die rechtlichen Voraussetzungen nicht geändert haben. Innerhalb dieser Frist bindet er die Bauaufsichtsbehörde an ihre Entscheidung: Ein späterer Bauantrag, der dem Vorbescheid entspricht, kann nicht mehr aus den bereits geprüften Gründen abgelehnt werden.

Wichtig: Weicht der Bauantrag vom Vorbescheid ab, entfällt die Bindungswirkung für die abweichenden Punkte. Die Behörde kann einen erteilten Vorbescheid nicht ohne Weiteres zurücknehmen – das schafft echte Planungssicherheit über einen längeren Zeitraum.

Die häufigsten Ablehnungsgründe – und wie Sie sie vermeiden

  • Unklare Fragestellungen: Vage Formulierungen führen zu nicht verwertbaren Antworten oder zur Ablehnung wegen Unbestimmtheit
  • Unvollständige oder veraltete Unterlagen: Fehlt die aktuelle Flurkarte oder sind Grundrisse unvollständig, folgen Nachforderungen und Verzögerungen
  • Konflikte mit dem Bauplanungsrecht: Das Vorhaben passt nicht zum Bebauungsplan oder fügt sich nicht in die Umgebungsbebauung ein
  • Übersehene Brandschutzanforderungen: Besonders bei Nutzungsänderungen werden zusätzliche Brandschutzauflagen häufig unterschätzt
  • Nicht beachtete Abstandsflächen: Unterschreitung der Mindestabstände zu Nachbargrenzen kann zur Ablehnung führen
  • Gestaltungssatzung oder Denkmalschutz nicht berücksichtigt: Spezifisch für Kempen – wer die geltenden Satzungen nicht vorab prüft, riskiert eine Ablehnung aus formalen Gründen

Bei Vorhaben, die einen Statiker erfordern – etwa Dachgeschossausbauten mit Eingriffen in tragende Bauteile oder Aufstockungen – sollten statische Grundüberlegungen bereits in die Fragestellung der Bauvoranfrage einfließen. Ein Standsicherheitsnachweis ist zwar erst beim vollständigen Bauantrag einzureichen, aber frühe Abstimmung vermeidet spätere Planungsschleifen.

Was tun bei einem negativen Vorbescheid?

Ein negativer Bauvorbescheid ist wie die Versagung einer Baugenehmigung anfechtbar. Konkret stehen drei Wege offen:

  • Widerspruch und Anfechtung: Formeller Rechtsbehelf gegen den ablehnenden Bescheid
  • Umplanung und erneute Einreichung: Das Vorhaben wird angepasst und eine neue Bauvoranfrage gestellt – die erste Ablehnung liefert wertvolle Hinweise, was konkret geändert werden muss
  • Befreiungsantrag: Wenn das Vorhaben von Festsetzungen des Bebauungsplans abweicht, kann eine Befreiung beantragt werden – dieser Weg erfordert in Kempen häufig eine Ratsbeteiligung und verlängert die Bearbeitungszeit

Planeco Building hat in über 1.400 erfolgreichen Bauanträgen bundesweit Erfahrung damit gesammelt, wie man Ablehnungsrisiken bereits in der Vorbereitungsphase minimiert – durch präzise Frageformulierungen, vollständige Unterlagen und frühzeitige Abstimmung mit der zuständigen Behörde.

Wenn Sie eine Bauvoranfrage in Kempen planen, lohnt sich eine frühzeitige Beratung – bevor Unterlagen zusammengestellt oder Fragen formuliert werden. Planeco Building begleitet Sie vom ersten Gespräch bis zum Vorbescheid, bundesweit und mit lokaler Kenntnis der Kempener Besonderheiten. Mehr zu den Leistungen rund um Nutzungsänderungen und Architektenleistungen finden Sie auf den jeweiligen Seiten.

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FAQ: Antworten auf häufig gestellte Fragen

Muss ich für eine Bauvoranfrage in Kempen einen Architekten beauftragen?

Bei planungsrechtlichen Fragen und Nutzungsänderungen ist kein Entwurfsverfasser zwingend vorgeschrieben. Bei Neubauten und Umbauten hingegen muss ein bauvorlageberechtigter Architekt beteiligt werden. In der Praxis lohnt sich die Einbindung eines Experten in jedem Fall, da die Qualität der Frageformulierung maßgeblich über den Erfolg des Verfahrens entscheidet.

Wie lange ist ein Bauvorbescheid in Kempen gültig?

Ein positiver Bauvorbescheid gilt drei Jahre und bindet die Bauaufsichtsbehörde in dieser Zeit an ihre Entscheidung. Er kann auf formlosen Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden, sofern sich die rechtlichen Voraussetzungen nicht geändert haben. Weicht ein späterer Bauantrag vom Vorbescheid ab, entfällt die Bindungswirkung für die abweichenden Punkte.

Was passiert, wenn meine Bauvoranfrage in Kempen abgelehnt wird?

Eine Ablehnung ist anfechtbar – entweder per Widerspruch, durch Umplanung und erneute Einreichung oder über einen Befreiungsantrag bei Abweichungen vom Bebauungsplan. In Kempen erfordert ein Befreiungsantrag häufig eine Ratsbeteiligung, was die Bearbeitungszeit verlängert. Eine sorgfältige Vorbereitung der Unterlagen und präzise Frageformulierungen reduzieren das Ablehnungsrisiko erheblich.

FAQ: Antworten auf häufig gestellte Fragen

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