Wer in Frankfurt am Main eine Gewerbefläche zu Wohnraum umbauen, eine Wohnung als Praxis nutzen oder eine Immobilie dauerhaft als Ferienwohnung vermieten möchte, braucht in den allermeisten Fällen eine Nutzungsänderung nach der Hessischen Bauordnung (HBO). Das gilt selbst dann, wenn keine einzige Wand verändert wird: Entscheidend ist, ob die neue Nutzung andere oder weitergehende behördliche Anforderungen auslöst. In Frankfurt kommen dabei zwei Besonderheiten hinzu, die es in kaum einer anderen deutschen Großstadt in dieser Form gibt: eine der strengsten Zweckentfremdungsregeln Deutschlands und ein seit April 2025 verpflichtend volldigitales Antragsverfahren.
[[banner-nutzu]]Wann ist eine Nutzungsänderung in Frankfurt Pflicht?
Die Bauaufsicht Frankfurt prüft bei jedem Antrag, ob sich durch die neue Nutzung die rechtlichen Anforderungen an das Gebäude ändern, etwa bei Brandschutz, Stellplätzen oder Schallschutz. Typische Frankfurter Praxisfälle, die eine Nutzungsänderung auslösen, sind:
- Wohnung zu Gewerbe: Eine Wohnung wird dauerhaft als Arztpraxis, Büro oder Kanzlei genutzt.
- Laden zu Gastronomie: Ein Ladenlokal wird zur Schank- oder Speisewirtschaft umgewandelt.
- Büro zu Wohnraum: Angesichts des hohen Büroleerstands in Frankfurt ein wachsender Trend bei Investoren.
- Wohnung zu Ferienwohnung: Dauerhafte Kurzzeitvermietung statt klassischer Wohnnutzung.
Eine detaillierte Einordnung nach Vorhabenart finden Sie auf unserer Hauptseite zur Nutzungsänderung, die hessenspezifischen Grundlagen sind zusätzlich auf unserer Themenseite Nutzungsänderung Hessen zusammengefasst.
Zuständige Behörde: Bauaufsicht Frankfurt und die Rolle des Stadtplanungsamts
Zuständig für Nutzungsänderungsanträge in Frankfurt am Main ist die Bauaufsicht Frankfurt in der Kurt-Schumacher-Straße 10. Seit April 2025 werden Bauanträge dort ausschließlich digital über das Bauportal Hessen eingereicht, ein papierbasierter Antrag ist nicht mehr möglich.
In sogenannten Vorbehaltsgebieten, also Bereichen mit Bebauungsplänen, Erhaltungssatzungen oder laufenden Stadterneuerungsverfahren, entscheidet nicht allein die Bauaufsicht: Die Bauberatung erfolgt hier zusätzlich durch das Stadtplanungsamt. Wer in innenstadtnahen Lagen wie dem Nordend, Sachsenhausen oder Westend plant, sollte diese doppelte Zuständigkeit frühzeitig einkalkulieren, da sie zusätzliche Abstimmungsschleifen bedeuten kann.
Vor der eigentlichen Planung lohnt sich ein Blick ins Bauaktenarchiv der Bauaufsicht, um die tatsächlich genehmigte Bestandsnutzung zu klären. Viele Eigentümer gehen von einer Nutzung aus, die formal nie genehmigt wurde, insbesondere bei Altbauten mit mehreren Voreigentümern. Wenn die planungsrechtliche Zulässigkeit unklar ist, kann eine vorgeschaltete Bauvoranfrage in Frankfurt das Genehmigungsrisiko vorab klären, bevor Planungskosten entstehen.
Drei Verfahrensarten und was sich seit Oktober 2025 ändert
Die HBO kennt für Nutzungsänderungen drei Verfahrensstufen mit unterschiedlicher Prüftiefe:
- Genehmigungsfreistellung: Reduzierte Prüfung für einfache, planungsrechtlich unstrittige Fälle.
- Vereinfachtes Verfahren: Standardverfahren für die meisten Nutzungsänderungen ohne Sonderbau-Status.
- Vollverfahren: Umfassendste Prüfung, unter anderem bei Sonderbauten und bei denkmalgeschützten Objekten, bei denen die Baugenehmigung eine eventuell erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung mit einschließt.
Mit dem sogenannten „Baupaket I“, das am 14. Oktober 2025 in Kraft trat, hat der Hessische Landtag die HBO an mehreren Stellen spürbar entschärft. Für Frankfurter Bauherren besonders relevant:
- Die Umnutzung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken fällt seither unter die Genehmigungsfreistellung, was den Ausbau ungenutzter Speicherflächen deutlich beschleunigt.
- Eine Baugenehmigung erlischt nun erst nach fünf statt drei Jahren, wenn mit der Ausführung nicht begonnen wurde.
- Bürogebäude gelten künftig nur noch als Sonderbau, wenn Räume außerhalb des Erdgeschosses eine Grundfläche von über 400 m² haben oder für mehr als 100 Personen ausgelegt sind, unabhängig von der Größe einzelner Nutzungseinheiten.
Diese Änderungen können darüber entscheiden, ob ein Vorhaben ins vereinfachte Verfahren oder ins aufwendigere Vollverfahren fällt. Da nur bauvorlageberechtigte Architekten oder Ingenieure Anträge einreichen dürfen, lohnt sich eine fachliche Einordnung durch einen erfahrenen Architekten bereits in der Planungsphase.
[[banner-button]]Kosten und Bearbeitungsdauer für Ihre Nutzungsänderung in Frankfurt
Gesetzlich gilt in Hessen eine Genehmigungsfiktion: Reagiert die Behörde im vereinfachten Verfahren nicht innerhalb von drei Monaten nach vollständigem Antragseingang, gilt die Genehmigung als erteilt. In der Praxis verlängert sich diese Frist regelmäßig, wenn Unterlagen unvollständig sind oder das Stadtplanungsamt zusätzlich beteiligt werden muss.
Die Gesamtkosten setzen sich aus mehreren Faktoren zusammen:
- Behördliche Gebühren nach der Frankfurter Gebührensatzung, gestaffelt nach Vorhabengröße.
- Planungs- und Antragskosten für Architektur und ggf. Statik.
- Gegebenenfalls eine Stellplatzablöse, wenn keine zusätzlichen Stellplätze auf dem Grundstück geschaffen werden können.
Planeco Building erstellt die vollständigen Antragsunterlagen für Frankfurter Vorhaben in der Regel innerhalb von 14 bis 21 Tagen netto, ab Vorliegen aller erforderlichen Bestandsunterlagen. Wenn im Zuge der Umnutzung tragende Bauteile verändert werden, etwa bei Wanddurchbrüchen in Gewerbeflächen, wird zusätzlich ein Standsicherheitsnachweis erforderlich. Eine Einordnung der üblichen Kostenfaktoren dafür finden Sie auf unserer Seite zu Statiker-Kosten.
Sonderfall Ferienwohnung: Frankfurts strengste Zweckentfremdungsregel
Wer in Frankfurt eine Wohnung als Ferienwohnung oder zur Kurzzeitvermietung nutzen möchte, unterliegt zusätzlich der städtischen Ferienwohnungssatzung, die seit dem 28. März 2018 in Kraft ist und auf § 12a des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes basiert. Frankfurt legt das Zweckentfremdungsverbot dabei besonders streng aus: Während in vielen deutschen Städten eine Mietdauer ab drei Monaten als reguläre Wohnnutzung gilt, zieht Frankfurt die Grenze erst bei sechs Monaten.
Wichtig für Eigentümer: Die satzungsrechtliche Genehmigung nach der Ferienwohnungssatzung ersetzt nicht die baurechtliche Nutzungsänderung. Bei dauerhafter Vollumnutzung einer Wohnung ist zusätzlich eine Baugenehmigung erforderlich, da baurechtlich keine Wohn-, sondern eine Gewerbenutzung vorliegt. Wird eine ganze Wohnung dauerhaft dem Wohnungsmarkt entzogen, ist die Genehmigung zudem an die Schaffung von Ersatzwohnraum oder eine Ausgleichszahlung gekoppelt.
Die Stadt kontrolliert konsequent: Seit 2018 wurden Bußgelder in Höhe von mehr als 2 Millionen Euro verhängt und über 1.100 illegal vermietete Apartments aufgespürt und dem Wohnungsmarkt zurückgeführt. Ein einzelner Verstoß gegen die Satzung kann mit bis zu 25.000,–€ geahndet werden.
Stellplatznachweis bei Nutzungsänderung nicht vergessen
Die Frankfurter Stellplatzsatzung, gestützt auf die §§ 52, 86 und 91 HBO, verpflichtet Eigentümer bei Errichtung oder Nutzungsänderung von Gebäuden, die erforderlichen Stellplätze auf dem eigenen Grundstück nachzuweisen. Da sich der Stellplatzbedarf mit der Nutzungsart ändert, ist dieser Punkt bei fast jeder Umnutzung relevant, insbesondere bei Gewerbe-zu-Wohnen-Vorhaben.
Frankfurt bietet ein gestuftes Ablösesystem: Für Wohnnutzung sowie für Gewerbebetriebe und Praxen mit bis zu fünf Beschäftigten reduziert sich der Ablösebetrag auf 5.000,–€ je Stellplatz, wobei ein Mindestsockel von 50 % beziehungsweise 25 % der Stellplätze real hergestellt werden muss. Ergänzend kann auf bis zu 50 % der Stellplätze ablösefrei verzichtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass besondere Maßnahmen den Bedarf nachhaltig senken, gesichert über eine Baulast im Grundbuch.
Büroleerstand als Chance: Gewerbe zu Wohnraum
Frankfurt zählt mit einer Leerstandsquote von 11,2 % im zweiten Quartal 2025 zu den Städten mit dem höchsten Büroleerstand Deutschlands. Diese Marktlage macht Nutzungsänderungen von Büro- zu Wohnflächen für Eigentümer zunehmend wirtschaftlich attraktiv. Ein prominentes Beispiel ist die Bürostadt Niederrad: Ein ehemaliger 15-stöckiger Büroturm an der Lyoner Straße wurde entkernt, aufgestockt und zu einem Wohnhochhaus mit 98 Wohnungen umgebaut, heute Teil des sogenannten Lyoner Quartiers.
Solche Umbauten sind planerisch anspruchsvoll: Schallschutz, Statik und Erschließung müssen von Beginn an mitgedacht werden. Wenn tragende Strukturen des Bürobaus verändert werden müssen, um Wohnungsgrundrisse zu ermöglichen, ist die Einbindung eines erfahrenen Statikers unverzichtbar. Wie Sie einen passenden Ansprechpartner für Ihr Vorhaben finden, erläutern wir auf unserer Seite Statiker finden.
Risiken bei ungenehmigter Nutzung
Wird eine Nutzungsänderung ohne Genehmigung umgesetzt, kann die Bauaufsicht Frankfurt eine Nutzungsuntersagung aussprechen und Bußgelder verhängen. Bei Ferienwohnungen und Residenzwohnungen wird die Stadt zunehmend über eigene Kontrollkapazitäten aktiv, unter anderem durch systematische Internetrecherche. Neben dem finanziellen Risiko drohen praktische Folgen: erschwerter Verkauf, zurückhaltende Mieter bei ungeklärter Nutzung und im Schadensfall möglicherweise kein Versicherungsschutz, da die tatsächliche Nutzung nicht der genehmigten entspricht.
Planeco Building begleitet Eigentümer und Investoren in Frankfurt bei der vollständigen Klärung der Bestandsnutzung, der Erstellung der Antragsunterlagen und der Kommunikation mit der Bauaufsicht, damit Nutzungsänderungen von Anfang an auf einer geprüften Grundlage stehen statt im Nachhinein legalisiert werden zu müssen.


















