Sie möchten eine bestehende Immobilie in Neu-Ulm anders nutzen als bisher genehmigt? Ob Umwandlung von Gewerbe in Wohnraum, Schaffung einer Ferienwohnung oder Änderung der gewerblichen Nutzung – eine Nutzungsänderung erfordert in den meisten Fällen eine behördliche Genehmigung. Die Stadt Neu-Ulm als untere Bauaufsichtsbehörde prüft jeden Antrag nach den Vorgaben der Bayerischen Bauordnung.
Die Beantragung einer Nutzungsänderung in Neu-Ulm kann komplex sein, da verschiedene baurechtliche Anforderungen zu beachten sind. Mit der richtigen Vorbereitung und professioneller Unterstützung führt der Weg jedoch sicher zur Genehmigung.
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Was ist eine Nutzungsänderung?
Eine Nutzungsänderung beschreibt die Veränderung der Art der baulichen Nutzung eines Gebäudes oder Gebäudeteils. Nach der Bayerischen Bauordnung liegt eine Nutzungsänderung vor, wenn die Variationsbreite der genehmigten Nutzung verlassen wird. Entscheidend ist dabei, welche Nutzung in der letzten Baugenehmigung festgelegt wurde.
Wichtig zu verstehen: Eine Antrag auf Nutzungsänderung entspricht formell einem Bauantrag. Selbst wenn keine baulichen Veränderungen erforderlich sind, müssen Sie ein Baugenehmigungsverfahren durchlaufen, dessen Inhalt sich auf die Änderung der Nutzung bezieht.
Wann benötigt man eine Nutzungsänderung in Neu-Ulm?
Eine Nutzungsänderung muss immer dann beantragt werden, wenn sich durch die neue Nutzung andere oder höhere Anforderungen an die bauliche Anlage ergeben. Dies betrifft sowohl bauordnungsrechtliche als auch bauplanungsrechtliche Aspekte.
Das Bauplanungsrecht regelt die städtebauliche Zulässigkeit und bestimmt, welche Nutzungsarten an welchen Standorten grundsätzlich erlaubt sind. Das Bauordnungsrecht hingegen regelt die technische Ausführung und umfasst Anforderungen wie:
- Raumhöhen und Belichtung von Aufenthaltsräumen
- Rettungswege und Brandschutzmaßnahmen
- Stellplatznachweis für Kraftfahrzeuge
- Schallschutz- und Lärmschutzanforderungen
- Barrierefreiheit bei gewerblicher Nutzung
Typische Beispiele für eine Nutzungsänderung in Neu-Ulm
In Neu-Ulm sind verschiedene Arten von Nutzungsänderungen häufig anzutreffen. Besonders relevant sind folgende Umwandlungen:
- Wohnraum zu gewerblicher Nutzung: Umwandlung einer Wohnung in eine Arztpraxis oder ein Büro
- Nutzungsänderung Ferienwohnung: Umwandlung von Wohnraum zur Kurzzeitvermietung
- Gewerbe in Wohnraum umwandeln: Umnutzung ehemaliger Büro- oder Gewerbeflächen zu Wohnzwecken
- Gewerbe in Gewerbe umwandeln: Wechsel zwischen verschiedenen gewerblichen Nutzungen
Schritt-für-Schritt-Anleitung: Nutzungsänderung in Neu-Ulm beantragen
Die Beantragung einer Nutzungsänderung in Neu-Ulm folgt einem strukturierten Ablauf. Eine sorgfältige Vorbereitung ist entscheidend, da unvollständige Unterlagen zu erheblichen Verzögerungen führen können.
- Machbarkeitsprüfung: Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der geplanten Nutzung am Standort
- Beauftragung eines Architekten: Ein Architekt mit Bauvorlageberechtigung erstellt die erforderlichen Unterlagen
- Erstellung der Antragsunterlagen: Bauzeichnungen, Baubeschreibung und weitere Dokumente werden zusammengestellt
- Einreichung bei der Stadt Neu-Ulm: Der vollständige Antrag wird bei der Abteilung Bauordnung eingereicht
- Behördliche Prüfung: Die Stadt Neu-Ulm prüft den Antrag und beteiligt gegebenenfalls weitere Fachbehörden
- Genehmigungserteilung: Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie die Baugenehmigung
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Welche Unterlagen benötige ich für einen Antrag auf Nutzungsänderung?
Für einen Antrag auf Nutzungsänderung in Neu-Ulm sind verschiedene Unterlagen erforderlich. Die Stadt Neu-Ulm verlangt eine vollständige Dokumentation der geplanten Änderungen.
Die erforderlichen Unterlagen umfassen:
- Bauantragsformular mit aktuellem amtlichen Vordruck
- Baubeschreibung mit Angabe der alten und neuen Nutzung
- Aktueller Katasterauszug (nicht älter als sechs Monate)
- Lageplan im Maßstab 1:1000
- Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 (Grundriss, Ansichten, Schnitte)
- Berechnungen zu Wohn- und Nutzfläche
- Stellplatznachweis
- Bei gewerblichen Vorhaben: Betriebs- und Verfahrensbeschreibung
- Gegebenenfalls Brandschutz- und Statikernachweise
Alle Unterlagen müssen in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden, wobei jede Ausfertigung in Mappen geheftet sein muss.
Wie lange dauert ein Antrag auf Nutzungsänderung in Neu-Ulm?
Die Bearbeitungszeit für eine Nutzungsänderung in Neu-Ulm richtet sich nach der Bayerischen Bauordnung. Für Wohngebäude gilt seit Mai 2020 die Genehmigungsfiktion: Nach drei Monaten gilt das Vorhaben als genehmigt, falls die Behörde nicht vorher entschieden hat. Bei anderen Nutzungen können die Bearbeitungszeiten variieren und zwischen 2 bis 4 Monate betragen.
Was kostet eine Nutzungsänderung in Neu-Ulm?
Die Kosten für eine Nutzungsänderung in Neu-Ulm setzen sich aus verschiedenen Komponenten zusammen:
1. Planungskosten:
- Architekt-Kosten für Antragserstellung: 1.500,– bis 4.000,– €
- Zusätzliche Fachplaner bei Bedarf: 500,– bis 2.000,– €
- Gutachten (Brandschutz, Schallschutz): 800,– bis 3.000,– €
2. Behördliche Kosten:
- Bauvoranfrage: 150,– bis 500,– €
- Baugenehmigung: 0,3 bis 0,8 % der Baukosten (mindestens 200,– bis 800,– €)
- Für Nutzungsänderungen speziell: 40,– bis 5.000,– € je nach Verwaltungsaufwand
3. Mögliche Baumaßnahmen:
- Brandschutzertüchtigung: 2.000,– bis 15.000,– €
- Zusätzliche Stellplätze: 1.500,– bis 3.000,– € pro Stellplatz
- Stellplatzablöse: 5.000,– bis 25.000,– € pro Stellplatz
- Barrierefreier Ausbau: 10.000,– bis 50.000,– €
Nutzungsänderung ohne Genehmigung: Diese Konsequenzen drohen
Eine Nutzungsänderung ohne entsprechende Genehmigung kann in Neu-Ulm schwerwiegende Folgen haben. Die Stadt Neu-Ulm kann als zuständige Bauaufsichtsbehörde verschiedene Maßnahmen ergreifen:
- Nutzungsuntersagung: Die neue Nutzung wird untersagt und muss eingestellt werden
- Bußgelder: Bis zu 50.000,– € bei nicht genehmigtem Wohnraum oder Ferienwohnungen
- Rückbauanordnung: Bereits durchgeführte Umbauten müssen rückgängig gemacht werden
- Versicherungsschutz gefährdet: Versicherer können bei Schadensfällen die Regulierung ablehnen
Eine nachträgliche Genehmigung ist grundsätzlich möglich, wenn das Vorhaben den aktuellen baurechtlichen Bestimmungen entspricht. Dabei werden jedoch die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Vorschriften angewendet, was zu höheren Anforderungen führen kann.
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