Wer in Nürnberg eine Immobilie umnutzen möchte, ein Gewerberaum wird zur Wohnung, der Dachboden zum zusätzlichen Wohnraum, die Erdgeschosswohnung zur Ferienwohnung, trifft auf ein Genehmigungssystem, das seit dem 1. Januar 2025 spürbar in Bewegung ist. Die Bayerische Bauordnung wurde grundlegend reformiert, gleichzeitig verlangt die Stadt Nürnberg mit ihrer Zweckentfremdungsverbotssatzung und der Stellplatzsatzung eigene Nachweise, die parallel zum eigentlichen Bauantrag zu beachten sind. Wer diese Doppelstruktur nicht kennt, riskiert Verzögerungen, Nachforderungen oder im schlechtesten Fall eine Ablehnung.
Dieser Beitrag zeigt, wann in Nürnberg tatsächlich eine Nutzungsänderung erforderlich ist, welche Verfahrensarten seit der BayBO-Novelle 2025 gelten, was bei Wohnraum-Umnutzungen zusätzlich zu beachten ist und mit welchen Kosten und Fristen realistisch zu rechnen ist.
Wann ist in Nürnberg eine Nutzungsänderung erforderlich?
Eine Nutzungsänderung liegt vor, sobald sich die Art der Nutzung eines Gebäudes oder Gebäudeteils gegenüber der zuletzt genehmigten Nutzung ändert, unabhängig davon, ob dafür bauliche Maßnahmen nötig sind. Maßgeblich ist immer der Bestand laut Baugenehmigung, nicht die tatsächlich gelebte Praxis der letzten Jahre. Wer beispielsweise einen ehemaligen Ladenraum als Büro nutzt, obwohl dieser nie als Büro genehmigt wurde, befindet sich bereits in einer ungenehmigten Nutzungsänderung, auch ohne dass eine Wand versetzt wurde.
Die Bauordnungsbehörde Nürnberg prüft bei jedem Antrag zwei Ebenen: erstens, ob die neue Nutzung nach dem Bauplanungsrecht am Standort überhaupt zulässig ist (§ 34 oder § 35 Baugesetzbuch), und zweitens, ob bauordnungsrechtliche Anforderungen wie Brandschutz, Schallschutz oder Stellplätze für die neue Nutzung erfüllt sind. Typische Fälle aus der Nürnberger Praxis sind:
- Umwandlung von Ladenflächen in der Altstadt zu Gastronomie oder Praxisräumen
- Ausbau von Dachgeschossen zu zusätzlichem Wohnraum
- Umnutzung von Gewerbeeinheiten in Gewerbegebieten zu Wohnungen
- Vermietung einer Wohnung als Ferienwohnung über Buchungsportale
- Umwandlung eines Einfamilienhauses in ein Zweifamilienhaus
Ob ein Vorhaben genehmigungspflichtig, genehmigungsfrei oder freistellungsfähig ist, hängt von der konkreten Konstellation ab. Eine belastbare Einschätzung setzt eine Bauvoranfrage oder eine fachliche Prüfung des Bestands voraus, bevor Umbaumaßnahmen fixiert oder Mietverträge unterschrieben werden.
[[banner-nutzu]]Verfahrensarten und die BayBO-Novelle 2025
Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Bayern eine reformierte Bauordnung, die die Verfahrenslandschaft für Nutzungsänderungen verändert hat. Ziel ist eine schnellere, unbürokratischere Genehmigungspraxis, unter anderem durch erweiterte Verfahrensfreiheit für Wohnnutzungen, wie die Bayerische Architektenkammer in ihrer Übersicht zur neuen Bayerischen Bauordnung erläutert.
Konkret bedeutet das für Nürnberger Bauherren:
- Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken ist nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 BayBO verfahrensfrei, solange Dachkonstruktion und äußere Gestalt unverändert bleiben. Werden Dachform oder Fassade verändert, bleibt das Vorhaben genehmigungspflichtig.
- Der Einbau zusätzlicher Wohnungen in bestehende Gebäude im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch ist unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls verfahrensfrei geworden.
- Die Stellplatzpflicht nach der BayBO entfällt zum 1. Oktober 2025 landesweit, maßgeblich bleiben kommunale Satzungen, in Nürnberg also die städtische Stellplatzsatzung.
- Baugenehmigungen und Vorbescheide gelten künftig vier statt drei Jahre und lassen sich um bis zu vier Jahre verlängern.
Entscheidend für laufende Vorhaben: Nicht der Zeitpunkt der Antragstellung ist maßgeblich, sondern der Zeitpunkt der Genehmigung. Ein Antrag, der vor dem Stichtag eingereicht, aber erst danach beschieden wird, profitiert bereits von den neuen Erleichterungen. Wichtig ist dabei: Verfahrensfrei bedeutet nicht anforderungsfrei. Brandschutz, Statik und Schallschutz müssen weiterhin eingehalten werden, sie werden lediglich nicht mehr behördlich vorab geprüft. Wer sich hier verschätzt, trägt die Verantwortung selbst, weshalb ein Architekt auch bei verfahrensfreien Vorhaben sinnvoll bleibt. Bei Vorhaben, die eine Aufstockung mit Nutzungsänderung kombinieren, gelten zudem vereinfachte brandschutzrechtliche Anforderungen: Die bisherige Gebäudeklasse gilt fort, statt automatisch zu verschärften Vorgaben zu führen. Ob dies im Einzelfall greift, klärt ein Statiker im Rahmen der Planung.
Die Nürnberger Doppelstruktur: Nutzungsänderung und Zweckentfremdung
Wer in Nürnberg Wohnraum zu anderen Zwecken nutzen möchte, etwa als Ferienwohnung, Gewerbefläche oder Büro, muss zwei getrennte Genehmigungsebenen bedienen: die bauordnungsrechtliche Nutzungsänderung und die kommunale Zweckentfremdungsgenehmigung. Seit Juni 2019 gilt in Nürnberg die Zweckentfremdungsverbotssatzung, die verhindern soll, dass Wohnraum dauerhaft dem Wohnungsmarkt entzogen wird.
Die Stadt verfolgt diese Regelung aktiv: Nach eigenen Angaben konnte die satzungswidrige Nutzung mehrerer hundert Wohneinheiten seit Inkrafttreten der Satzung beendet oder verhindert werden, das Bußgeld bei Verstößen reicht bis zu 50.000,–€. Für Bauherren heißt das konkret:
- Wer eine Wohnung als Ferienwohnung vermietet, benötigt zusätzlich zur Nutzungsänderung eine Genehmigung nach der Zweckentfremdungsverbotssatzung, zu beantragen beim Stab Wohnen im Wirtschaftsreferat
- Bei gelegentlicher Vermietung, etwa während eigener Abwesenheit, gilt eine Bagatellgrenze von acht Wochen pro Jahr, innerhalb derer keine Genehmigung erforderlich ist
- War eine Fläche bereits vor dem 30. Mai 2019 baurechtlich nicht zu Wohnzwecken genehmigt, kann auf Antrag ein Negativattest ausgestellt werden
Diese Doppelstruktur wird in der Praxis regelmäßig unterschätzt: Eine bauordnungsrechtlich verfahrensfreie Nutzungsänderung schützt nicht automatisch vor einem Zweckentfremdungsverfahren. Beide Anträge sollten daher parallel und frühzeitig geprüft werden, insbesondere bei Kaufobjekten mit unklarer Nutzungshistorie.
[[banner-button]]Stellplatzpflicht: Zone 1 und Zone 2 der Nürnberger Stellplatzsatzung
Auch wenn die landesweite Stellplatzpflicht der BayBO entfällt, bleibt die Nürnberger Stellplatzsatzung für Nutzungsänderungen maßgeblich, sobald durch die neue Nutzung zusätzlicher Zu- oder Abfahrtsverkehr entsteht. Die Satzung unterscheidet zwei Zonen mit unterschiedlichen Ablösebeträgen, falls Stellplätze nicht auf dem Grundstück selbst hergestellt werden können:
- Zone 1 (zentraler Innenstadtbereich): Ablösebetrag von 10.500,–€ je Kfz-Stellplatz
- Zone 2 (übriges Stadtgebiet): Ablösebetrag von 8.500,–€ je Kfz-Stellplatz
- Fahrradabstellplätze: einheitlich 500,–€ je Platz
Ein Rechenbeispiel verdeutlicht die Relevanz für die Projektkalkulation: Benötigt ein Gastronomiebetrieb durch die Umnutzung einer ehemaligen Ladenfläche in Zone 1 drei zusätzliche Stellplätze, die auf dem Grundstück nicht realisierbar sind, entsteht allein durch die Ablöse eine Zahlung von 31.500,–€ an die Stadt. Wohnprojekte werden dagegen entlastet: Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken sowie Nutzungsänderungen zu Wohnraum sind von der Stellplatzpflicht ausgenommen, sofern die bisherige Nutzung nicht durch eine Dienstbarkeit zugunsten der Stadt gesichert ist. Bei Einfamilienhäusern über 100 m² Wohnfläche können zwei notwendige Stellplätze zudem hintereinander angeordnet werden, bei einer zweiten Wohneinheit im Gebäude entfällt diese Erleichterung. Eine frühzeitige Prüfung, in welcher Zone sich das Objekt befindet, gehört daher zu den ersten Schritten jeder seriösen Kostenkalkulation.
Antrag, Unterlagen und Kosten in Nürnberg
Bauanträge auf Nutzungsänderung reicht die Bauordnungsbehörde Nürnberg ausschließlich postalisch ein, eine persönliche Abgabe ist nicht vorgesehen. Für den Antrag gelten folgende Grundvoraussetzungen:
- Prüfung der Verfahrensfreiheit oder Genehmigungspflicht anhand von Bebauungsplan und Bestand
- Lageplan, nicht älter als sechs Monate, sowie Bauzeichnungen mit alter und neuer Nutzung
- Wohn- und Nutzflächenberechnung sowie bei Gewerbe eine Betriebsbeschreibung
- Stellplatznachweis beziehungsweise Ablösevereinbarung, sofern erforderlich
- Bei tragenden Eingriffen: statische Nachweise, die ein Standsicherheitsnachweis ergänzt
Bei Vorhaben im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 BayBO mit überwiegendem Wohnanteil greift in Nürnberg die Genehmigungsfiktion: Reagiert die Behörde nicht fristgerecht, gilt der Antrag als genehmigt. Seit der Novelle gibt es dabei jedoch keine Verlängerung mehr für Nachreichungsfristen: Werden fehlende Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht, gilt der Antrag als zurückgenommen. Das macht einen vollständigen, professionell aufbereiteten Erstantrag zur zentralen Voraussetzung für ein zügiges Verfahren.
Die Gesamtkosten setzen sich aus mehreren Bausteinen zusammen: Behördengebühren, Planungsleistungen, gegebenenfalls Gutachten für Schall- oder Brandschutz sowie eine mögliche Stellplatzablöse. Planeco Building begleitet Nutzungsänderungen in Nürnberg mit voller Preistransparenz und einer Bearbeitungszeit für die vollständigen Antragsunterlagen von 14–21 Tagen, vorausgesetzt, alle erforderlichen Bestandsunterlagen liegen vor. Wer einen passenden Fachplaner sucht, findet über Statiker finden und die Orientierung zu Statiker Kosten erste Anhaltspunkte für die Projektkalkulation.
Was passiert ohne Genehmigung?
Eine ungenehmigte Nutzungsänderung bleibt selten folgenlos. Die Bauordnungsbehörde kann die Nutzung untersagen, ein Bußgeld verhängen und im Fall der Zweckentfremdung eine Strafe von bis zu 50.000,–€ festsetzen. Darüber hinaus drohen zivilrechtliche Risiken: Bei Schadensfällen können Gebäude- oder Betriebsversicherungen die Leistung verweigern, wenn die tatsächliche Nutzung nicht der genehmigten entspricht. Käufer und Mieter von Gewerbeflächen sollten deshalb vor Vertragsabschluss immer prüfen, ob die geplante Nutzung mit der zuletzt genehmigten übereinstimmt, ein Punkt, der bei älteren Nürnberger Bestandsimmobilien häufig unklar ist.
Wer sein Vorhaben frühzeitig prüfen lässt, vermeidet diese Risiken von Anfang an. Planeco Building bietet eine kostenlose Erstberatung, um die Ausgangslage zu klären, und begleitet anschließend die vollständige Nutzungsänderung von der Machbarkeitsprüfung bis zur Einreichung bei der Bauordnungsbehörde Nürnberg. Mit über 1.400 erfolgreich begleiteten Bauanträgen bundesweit und lokaler Kenntnis der Nürnberger Satzungslage lässt sich der Prozess so gestalten, dass Zeit, Kosten und Nerven geschont werden.


















