Wer in Frankfurt ein Grundstück kaufen, ein Gebäude umnutzen oder aufstocken möchte, steht vor einer zentralen Frage: Ist das überhaupt genehmigungsfähig – und wenn ja, unter welchen Bedingungen? Die Bauvoranfrage ist das Instrument, mit dem sich diese Frage rechtsverbindlich klären lässt, bevor teure Planungsleistungen oder Kaufentscheidungen getroffen werden. Das Ergebnis ist ein Bauvorbescheid, der im späteren Baugenehmigungsverfahren bindend gilt – vorausgesetzt, das Vorhaben bleibt unverändert.
Was viele Bauherren unterschätzen: Eine Bauvoranfrage ist kein informelles Gespräch mit dem Bauamt, sondern ein formelles Verwaltungsverfahren mit konkreten Anforderungen an Unterlagen, Frageformulierung und Verfahrensart. Wer hier unsauber arbeitet, riskiert Verzögerungen, Nachforderungen – oder einen Bescheid, der die eigentlich entscheidenden Fragen gar nicht beantwortet.
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Was die Bauvoranfrage in Frankfurt leistet – und was nicht
Rechtsgrundlage ist § 76 der Hessischen Bauordnung (HBO). Danach können vor der eigentlichen Bauantragstellung einzelne, wesentliche Fragen eines Bauvorhabens rechtsverbindlich geklärt werden. Die Bauaufsicht Frankfurt erteilt daraufhin einen schriftlichen Bescheid – den Bauvorbescheid –, dessen Festlegungen für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren verbindlich sind.
Was der Bauvorbescheid nicht ist: eine Baugenehmigung. Er klärt nur die konkret gestellten Einzelfragen. Für die Bauausführung ist weiterhin ein vollständiger Bauantrag erforderlich. Und: Ändert sich das Vorhaben nach dem Vorbescheid, entfällt die Bindungswirkung.
Die Bauvoranfrage ist möglich für Vorhaben, die im vereinfachten Verfahren nach § 65 HBO oder im Vollverfahren nach § 66 HBO geprüft werden. Für Vorhaben, die unter die Genehmigungsfreistellung fallen, ist eine Bauvoranfrage nur möglich, wenn der Antragsteller ausdrücklich das vereinfachte Verfahren oder das Vollverfahren wählt – dieses Verfahrenswahlrecht gilt dann auch für den späteren Bauantrag.
Wann eine Bauvoranfrage in Frankfurt sinnvoll ist
Nicht jedes Bauvorhaben braucht eine Bauvoranfrage. Sinnvoll ist sie vor allem in diesen Situationen:
- Grundstückskauf: Wer ein Grundstück erwerben möchte und vorab wissen will, ob und wie es bebaubar ist, kann eine Bauvoranfrage auch ohne Eigentümerstatus stellen – mit Nachweis eines berechtigten Interesses und einer Vollmacht des Eigentümers.
- Nutzungsänderung: Bei geplanten Umnutzungen – etwa von Büro zu Wohnen oder von Gewerbe zu Gastronomie – lässt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit vorab klären, bevor ein vollständiger Antrag erarbeitet wird. Mehr dazu unter Nutzungsänderung.
- Aufstockung oder Dachgeschossausbau: In dicht bebauten Frankfurter Lagen sind Abstandsflächen, Bebauungsplan-Festsetzungen und Erhaltungssatzungen oft die entscheidenden Hürden – die Bauvoranfrage klärt sie, bevor Planungskosten entstehen.
- Befreiungen oder Abweichungen: Wenn absehbar ist, dass das Vorhaben von Festsetzungen des Bebauungsplans oder von bauordnungsrechtlichen Anforderungen abweicht, können diese Befreiungen direkt im Rahmen der Bauvoranfrage mitbeantragt werden – das spart im späteren Verfahren erheblich Zeit.
- Investitionsentscheidungen: Projektentwickler, die mehrere Szenarien für ein Grundstück durchspielen, nutzen die Bauvoranfrage zur Absicherung der wirtschaftlichen Machbarkeit.
Frankfurter Besonderheit: Erhaltungssatzungen als zusätzliche Hürde
In Frankfurt gibt es eine Besonderheit, die Bauherren regelmäßig überrascht: Erhaltungssatzungen (auch Milieuschutzsatzungen genannt). Sie gelten zusätzlich zum Bebauungsplan oder zu § 34 BauGB und können ein Vorhaben unzulässig machen, das nach dem regulären Planungsrecht eigentlich genehmigungsfähig wäre.
Betroffen sind zahlreiche Frankfurter Stadtteile, darunter Bockenheim, Nordend-Mitte, Nordend-Süd, Sachsenhausen-Nord, Westliches Ostend, Gutleutviertel, Dichterviertel und weitere. Eine aktuelle Übersicht der Geltungsbereiche bietet das Stadtplanungsamt Frankfurt.
Wer in einem Erhaltungssatzungsgebiet baut oder umbaut, muss der Bauvoranfrage einen Nachweis beifügen, dass das Vorhaben die Ziele der Satzung nicht berührt. Wichtig: Satzungsrechtliche Anträge in Erhaltungssatzungsgebieten werden derzeit noch nicht über das Bauportal Hessen digital bearbeitet – hier ist weiterhin der Postweg erforderlich.
Vor jeder Bauvoranfrage in Frankfurt empfiehlt sich daher ein Blick in das digitale Planauskunftssystem planAS der Stadt Frankfurt, das Bebauungspläne, Erhaltungssatzungen und weitere Satzungen für jedes Grundstück anzeigt.
Digitale Einreichung: Pflicht seit April 2025
Seit dem 1. April 2025 müssen Bauvoranfragen in Frankfurt ausschließlich digital über das Bauportal Hessen eingereicht werden. Papieranträge werden von der Bauaufsicht Frankfurt nicht mehr angenommen. Das verwendete Formular ist das BAB 01, das sowohl für Bauanträge als auch für Bauvoranfragen gilt.
Die Digitalisierung hat die Bearbeitungszeiten in vielen Fällen verkürzt – setzt aber voraus, dass alle Unterlagen in der richtigen Form und vollständig hochgeladen werden. Unvollständige Einreichungen führen zu Nachforderungen und können die gesetzliche Bearbeitungsfrist von drei Monaten faktisch deutlich verlängern.
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Erforderliche Unterlagen – was die Bauaufsicht Frankfurt erwartet
Die Mindestanforderungen für jede Bauvoranfrage in Frankfurt umfassen:
- Ausgefülltes Antragsformular BAB 01 (aktuelle Fassung nach Bauvorlagenerlass vom 24. Juli 2025)
- Konkret formulierter Fragenkatalog mit den zu klärenden Einzelfragen
- Aktueller Liegenschaftsplan im Maßstab 1:500 mit Nachbargrundstücken und angrenzenden Verkehrsflächen
- Auszug aus dem Grundstücksnachweis
Je nach Art des Vorhabens kommen weitere Unterlagen hinzu:
- Bei Höhen- und Abstandsfragen: Ansichten und Schnitte
- Bei Nutzungsänderungen: bestehende Baugenehmigungen und Nachweis der bisherigen Nutzung
- Bei Befreiungsanträgen: Begründung der städtebaulichen Vertretbarkeit
- Bei Erhaltungssatzungsgebieten: Nachweis der Satzungskonformität
- Bei Vorhaben juristischer Personen: Handels- oder Vereinsregisterauszug und Handlungsvollmacht
- Bei Antragstellung ohne Eigentümerschaft: Vollmacht des Grundstückseigentümers
Wichtig: Die Bauaufsicht Frankfurt kann Anträge zurückweisen, wenn sie so unvollständig sind, dass sie nicht bearbeitet werden können. Werden Mängel nach Fristsetzung nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen – die Gebühren fallen trotzdem an.
Den Fragenkatalog richtig formulieren
Der Fragenkatalog ist das Herzstück der Bauvoranfrage – und gleichzeitig der häufigste Fehlerort. Die Bauaufsicht beantwortet nur Fragen, die im Prüfumfang des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens liegen. Zu allgemeine Fragen wie „Ist das Grundstück bebaubar?" werden nicht beantwortet.
Konkrete, prüfbare Einzelfragen hingegen funktionieren. Beispiele für typische Frankfurter Szenarien:
- „Ist die Nutzungsänderung der Erdgeschossfläche von Büro (ca. 120 m²) zu Wohnnutzung nach § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig?"
- „Ist die Aufstockung des bestehenden dreigeschossigen Wohngebäudes um ein weiteres Vollgeschoss nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. XY zulässig?"
- „Kann für die Unterschreitung der Abstandsfläche zur nördlichen Grundstücksgrenze (geplant: 2,0 m statt 2,5 m) eine Abweichung nach § 73 HBO erteilt werden?"
Jede zusätzliche Frage erhöht Kosten und Bearbeitungszeit. Die Kunst liegt darin, genau die Fragen zu stellen, deren Antwort für die Investitionsentscheidung tatsächlich ausschlaggebend ist. Planeco Building unterstützt Bauherren bei der strategischen Formulierung des Fragenkatalogs – ein Schritt, der über Erfolg oder Misserfolg der gesamten Bauvoranfrage entscheiden kann.
Kosten einer Bauvoranfrage in Frankfurt
Die Gebühren der Bauaufsicht Frankfurt berechnen sich nach der städtischen Bauaufsichtsgebührensatzung: Die Behördengebühr beträgt bis zu 40 % der Baugenehmigungsgebühr, die für dasselbe Vorhaben anfallen würde – mindestens jedoch 100,–€. Bei Ablehnung des Antrags werden bis zu 75 % der regulären Gebühr fällig; bei Rücknahme vor Abschluss des Verfahrens bis zu 50 %.
Ein konkretes Beispiel: Für ein Zweifamilienhaus mit einer Baugenehmigungsgebühr von ca. 795,–€ beträgt die Bauvoranfragegebühr maximal 318,–€. Die Hälfte davon – also 159,–€ – wird auf die spätere Baugenehmigungsgebühr angerechnet, sofern der Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung entfaltet.
Hinzu kommen die Kosten für die bauvorlagenberechtigte Fachkraft, die die Unterlagen erstellt und den Antrag einreicht. Die Gesamtkosten einer Bauvoranfrage in Frankfurt bewegen sich typischerweise in diesen Spannen:
- Einfache Voranfrage (1–2 Fragen, Wohngebäude): Behördengebühr ab 100,–€ netto + Planungskosten ab 500,–€ netto
- Mittlere Komplexität (Nutzungsänderung, Aufstockung): Behördengebühr 300,–€ bis 800,–€ netto + Planungskosten 800,–€ bis 1.500,–€ netto
- Größere Projekte (Mehrfamilienhaus, Gewerbe): Behördengebühr 2.000,–€ bis 5.000,–€ netto und mehr + Planungskosten entsprechend
Ablauf und Bearbeitungszeit
Der typische Ablauf einer Bauvoranfrage bei der Bauaufsicht Frankfurt gliedert sich in fünf Phasen:
- Vorbereitung: Grundstücksprüfung über planAS, Klärung der Verfahrensart, strategische Formulierung des Fragenkatalogs, Zusammenstellung der Unterlagen
- Digitale Antragstellung: Einreichung über das Bauportal Hessen mit Formular BAB 01 und allen Bauvorlagen
- Vollständigkeitsprüfung: Die Bauaufsicht prüft, ob die Unterlagen bearbeitungsfähig sind. Bei Mängeln wird eine Frist zur Nachbesserung gesetzt.
- Fachstellenbeteiligung und ggf. Nachbarbeteiligung: Wenn Befreiungen oder Abweichungen beantragt werden, die nachbarschützende Belange berühren, werden Nachbarn beteiligt – das verlängert die Bearbeitungszeit.
- Bescheiderstellung: Die Bauaufsicht erteilt den Bauvorbescheid oder lehnt ab.
Die gesetzliche Bearbeitungsfrist beträgt drei Monate, mit der Option einer Verlängerung um weitere zwei Monate. Bei vollständigen Unterlagen und unkomplizierten Fragestellungen wird in Frankfurt oft schneller entschieden. Unvollständige Anträge können die Frist faktisch erheblich verlängern – da die Frist erst mit vollständigen Unterlagen zu laufen beginnt.
Der Bauvorbescheid gilt nach Erteilung drei Jahre. Wird innerhalb dieser Frist kein entsprechender Bauantrag gestellt, erlischt er. Eine Verlängerung um jeweils ein Jahr ist auf Antrag möglich – diesen Antrag sollte man rechtzeitig vor Ablauf stellen.
Was sich durch die HBO-Novelle Oktober 2025 geändert hat
Die Hessische Bauordnung wurde im Oktober 2025 grundlegend novelliert. Für Bauvoranfragen in Frankfurt sind vor allem folgende Änderungen relevant:
- Reduzierte Mindestabstandsfläche: Die Mindestabstandsfläche wurde von 3,0 m auf 2,5 m verkürzt. Das verändert die Ausgangslage bei Bauvoranfragen zu Abstandsflächenfragen – Vorhaben, die bisher eine Abweichung erfordert hätten, können nun regelkonform sein.
- Erweitertes Freistellungsverfahren: Mehr Vorhaben im unbeplanten Innenbereich fallen unter das Freistellungsverfahren und benötigen keine Baugenehmigung mehr – und damit auch keine Bauvoranfrage (außer bei ausdrücklichem Verfahrenswahlrecht).
- Erleichterungen bei Dachausbau und Aufstockung: Die Novelle schafft gezielt Erleichterungen für die Nachverdichtung im Bestand – ein Thema, das in Frankfurt angesichts der angespannten Wohnraumsituation besonders relevant ist.
- Entfristung des § 31 Abs. 3 BauGB: Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen für Wohnungsbauvorhaben sind nun in ganz Hessen ohne zeitliche Befristung möglich – das erleichtert entsprechende Fragestellungen in der Bauvoranfrage.
Wer eine Bauvoranfrage auf Basis der alten Rechtslage vorbereitet hat, sollte die Unterlagen und Fragestellungen vor Einreichung auf Aktualität prüfen. Planeco Building arbeitet stets mit der jeweils geltenden Fassung der HBO und dem aktuellen Bauvorlagenerlass.
Bauvorlageberechtigung: Wer darf die Bauvoranfrage einreichen?
Eine Bauvoranfrage kann nicht von jedermann selbst eingereicht werden. In Hessen ist nach § 67 HBO eine Bauvorlageberechtigung erforderlich. Diese haben in der Regel Architekten und Ingenieure mit entsprechender Kammermitgliedschaft. Seit Juli 2024 gibt es zudem die mittlere Bauvorlageberechtigung nach § 67 Abs. 3 HBO, die den Kreis der berechtigten Personen für bestimmte Vorhaben erweitert hat.
Die konkreten Anforderungen an die Bauvorlageberechtigung richten sich nach der gewählten Verfahrensart. Wer unsicher ist, welche Qualifikation für sein Vorhaben erforderlich ist, findet beim beauftragten Architekten oder direkt bei der Bauaufsicht Frankfurt Klarheit. Planeco Building stellt für alle Bauvoranfragen bauvorlagenberechtigte Entwurfsverfasser bereit.
Die häufigsten Fehler – und wie man sie vermeidet
- Zu allgemeine Fragestellungen: Fragen, die nicht konkret auf prüfbare Sachverhalte abzielen, werden nicht beantwortet. Jede Frage muss einem bestimmten Prüftatbestand zugeordnet werden können.
- Erhaltungssatzung übersehen: In vielen Frankfurter Stadtteilen gilt zusätzlich zum Planungsrecht eine Milieuschutzsatzung. Wer das nicht prüft, riskiert eine Ablehnung trotz planungsrechtlicher Zulässigkeit.
- Veraltete Formulare: Seit der Aktualisierung des Bauvorlagenerlasses im Juli und Dezember 2025 gelten neue Vordrucke. Die Bauaufsicht besteht auf aktuellen Fassungen.
- Vorhaben nach Vorbescheid verändern: Wer sein Projekt nach Erteilung des Bauvorbescheids wesentlich ändert, verliert die Bindungswirkung – und muss im Zweifel eine neue Bauvoranfrage stellen.
- Nachbarbeteiligung nicht einkalkulieren: Wenn Befreiungen oder Abweichungen nachbarschützende Belange berühren, verlängert sich die Bearbeitungszeit durch die Nachbarbeteiligung. Das sollte in der Projektplanung berücksichtigt werden.
- Falsche Verfahrensart: Die Wahl zwischen vereinfachtem Verfahren und Vollverfahren beeinflusst Prüfumfang, Fristen und Genehmigungsfiktion. Bei genehmigungsfreigestellten Vorhaben muss das Verfahrenswahlrecht ausdrücklich ausgeübt werden.
Planeco Building hat in über 1.400 erfolgreichen Bauanträgen und Bauvoranfragen bundesweit – darunter zahlreiche Projekte in Frankfurt und der Rhein-Main-Region – die Erfahrung gemacht, dass die meisten Verzögerungen auf diese sechs Fehlerquellen zurückgehen. Eine sorgfältige Vorbereitung, insbesondere bei der Frageformulierung und der Unterlagenprüfung, ist die effektivste Maßnahme gegen unnötige Verzögerungen.
Für Vorhaben, bei denen nach dem Bauvorbescheid ein vollständiger Bauantrag folgt, lohnt sich auch ein frühzeitiger Blick auf die statischen Anforderungen – insbesondere bei Aufstockungen, Dachausbauten oder Nutzungsänderungen mit baulichen Eingriffen. Den Standsicherheitsnachweis frühzeitig zu beauftragen, verhindert Engpässe im späteren Genehmigungsverfahren.


















