In Aalen ist das städtische Bauordnungsamt für Nutzungsänderungen zuständig, nicht das Landratsamt Ostalbkreis, denn Aalen ist als Große Kreisstadt selbst untere Baurechtsbehörde. Seit der LBO-Reform „Schnelleres Bauen“ vom 28. Juni 2025 gilt zudem eine Genehmigungsfiktion: Liegt nach drei Monaten keine Entscheidung vor, gilt der Antrag als genehmigt – vorausgesetzt, die Unterlagen waren tatsächlich vollständig. Wer in Aalen umnutzen möchte, ohne diese drei Monate durch einen unvollständigen Antrag zu verlieren, sollte die folgenden Punkte kennen.
[[banner-nutzu]]Wer ist zuständig: Stadt Aalen oder Landratsamt Ostalbkreis?
Die meisten Städte und Gemeinden im Ostalbkreis wenden sich mit ihrem Bauantrag an das Landratsamt Ostalbkreis, Baurecht und Naturschutz. Für Aalen gilt das nicht: Aalen ist als Große Kreisstadt eine eigene untere Baurechtsbehörde und bearbeitet Bauanträge und Nutzungsänderungen selbst über das Bauordnungsamt der Stadt. Gleiches gilt für Ellwangen und Schwäbisch Gmünd sowie für die Verwaltungsgemeinschaft Rosenstein, die für Heubach, Bartholomä, Böbingen, Heuchlingen und Mögglingen zuständig ist (Ostalbkreis.de, Baurecht).
Praktisch bedeutet das für Bauherren in Aalen: kürzere Kommunikationswege, ein direkter Ansprechpartner und keine Zwischenstelle über das Landratsamt. Wer außerhalb der Kernstadt, etwa in kleineren Ostalbkreis-Gemeinden, ein Objekt umnutzen möchte, sollte vorab klären, welche Behörde tatsächlich zuständig ist – eine falsche Adressierung kostet im Zweifel Wochen.
Wann ist eine Nutzungsänderung in Aalen genehmigungspflichtig?
Eine Nutzungsänderung liegt immer dann vor, wenn sich die Art der baulichen Nutzung gegenüber der zuletzt genehmigten Nutzung ändert, etwa bei:
- Umwandlung von Gewerbefläche in Wohnraum (oder umgekehrt)
- Umbau eines Ladens zur Arztpraxis, Kanzlei oder Physiotherapie
- Ausbau von Keller oder Dachboden zu dauerhaft nutzbarem Wohnraum
- Vermietung einer Wohnung als Ferienwohnung
- Umnutzung ehemaliger Lager- oder Produktionsflächen, wie sie im Aalener Stadtoval-Areal in großem Stil stattgefunden hat
Seit der LBO-Reform 2025 gibt es eine wichtige Ausnahme: Nutzungsänderungen hin zur Wohnnutzung in bestehenden Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 im Innenbereich können verfahrensfrei sein, wenn zusätzlicher Wohnraum entsteht. Voraussetzung ist aber, dass grundlegende Anforderungen wie die Mindestraumhöhe von 2,30 m und ausreichende Belichtung trotzdem eingehalten werden. Diese Erleichterung gilt ausdrücklich nur für Wohngebäude – die Umwandlung eines Büro- oder Gewerbeobjekts läuft weiterhin über ein Genehmigungsverfahren. Details zu den bundeslandspezifischen Regeln finden Sie auch in unserem Überblick zur Nutzungsänderung in Baden-Württemberg.
[[banner-button]]Die LBO-Reform 2025: Genehmigungsfiktion nach drei Monaten
Kernstück der Reform ist die Genehmigungsfiktion nach § 58 Abs. 1a LBO BW: Trifft die Baurechtsbehörde innerhalb von drei Monaten keine Entscheidung, gilt die Genehmigung als erteilt. Entscheidend ist dabei ein Detail, das in vielen Ratgebern übergangen wird: Die Frist beginnt erst, wenn die Unterlagen vollständig sind und alle notwendigen Stellungnahmen anderer Stellen vorliegen (Handreichung zur LBO-Reform 2025, Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen). Reicht ein Bauherr also einen unvollständigen Antrag ein und werden fehlende Unterlagen erst sechs Wochen später nachgereicht, beginnt die Drei-Monats-Frist erst zu diesem späteren Zeitpunkt – aus den beworbenen drei Monaten werden dann faktisch viereinhalb.
Wichtig auch: Die Fiktion ersetzt zwar die inhaltliche Entscheidung, nicht aber die formale Baufreigabe, die trotzdem erteilt werden muss, bevor gebaut werden darf. Und: Verfahrensfreiheit bedeutet nicht automatisch, dass alle Vorschriften erfüllt sind – widerspricht ein verfahrensfreies Vorhaben bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Vorgaben, muss trotzdem eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung beantragt werden. Mehr zu den Neuerungen finden Sie beim Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg.
So läuft die Antragstellung in Aalen ab
Bauanträge und Nutzungsänderungen können in Baden-Württemberg seit dem 1. Januar 2025 ausschließlich digital über das Virtuelle Bauamt (ViBa BW) eingereicht werden. Für Aalen ist der Weg dabei klar vorgegeben: Nutzungsänderungen werden über den Online-Dienst „Baugenehmigung nach § 58 Abs. 1 LBO BW beantragen“ eingereicht (Stadt Aalen, Baugesuche). Nach Eingang prüft das Bauordnungsamt innerhalb von zehn Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind, und teilt andernfalls mit, welche Ergänzungen fehlen.
Ein Punkt, der in der Praxis regelmäßig für Verzögerungen sorgt: Für die Anmeldung im ViBa BW wird ein ELSTER-Zertifikat oder ein BundID-Konto benötigt. Der Zugangscode für das Zertifikat wird postalisch verschickt und kann bis zu 14 Tage dauern. Wer kurzfristig planen muss, etwa weil ein Mietvertrag für eine Ferienwohnung ansteht, sollte diesen Vorlauf fest einkalkulieren.
Unterlagen, Kosten und realistische Bearbeitungsdauer
Für einen vollständigen Antrag benötigen Sie in der Regel:
- Aktuellen Lageplan und Bauzeichnungen (Bestand und geplante Nutzung)
- Baubeschreibung mit Angaben zur neuen Nutzungsart
- Nachweis zur Standsicherheit, sofern bauliche Eingriffe erfolgen
- Entwässerungsnachweis, je nach Vorhaben
- Betriebsbeschreibung bei gewerblicher Nutzung
Die Gebühren für die Baugenehmigung richten sich nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Baden-Württemberg und werden anhand der Bausumme berechnet – unabhängig von den eigenen Angaben des Bauherrn (Stadt Aalen, Baugesuche). Für die reine Planungs- und Antragserstellung durch Planeco Building liegen die Kosten je nach Komplexität des Vorhabens ab 1.200,–€ netto; bei zusätzlichem Statikbedarf kommen die Kosten für den Standsicherheitsnachweis hinzu, den Sie in unserem Beitrag zu Statiker-Kosten im Detail nachlesen können. Die Bearbeitungszeit für die vollständige Erstellung Ihrer Antragsunterlagen liegt bei Planeco Building bei 14 bis 21 Tagen, sofern alle erforderlichen Informationen vorliegen; die anschließende behördliche Prüfung folgt der beschriebenen Drei-Monats-Fiktionsfrist.
Wann Sie einen Statiker oder Architekten einbinden müssen
Nicht jede Nutzungsänderung erfordert einen Eingriff in die Tragstruktur, aber sobald Wände entfernt, Deckenlasten verändert oder Rettungswege neu geführt werden, ist ein Standsicherheitsnachweis Pflicht. Das gilt typischerweise beim Ausbau von Kellern oder Dachgeschossen zu Wohnraum, beim Durchbruch für neue Fensteröffnungen zur Belichtung oder bei der Umnutzung ehemaliger Produktionsflächen mit anderer Lastverteilung. Details zu den konkreten Anforderungen finden Sie in unserem Beitrag zum Standsicherheitsnachweis.
Da die meisten Verfahren eine bauvorlageberechtigte Person voraussetzen, ist die Einbindung eines Architekten in der Praxis ohnehin fester Bestandteil des Antrags. Wer sich unabhängig von Planeco Building umsehen möchte, findet in unserem Ratgeber Statiker finden eine Orientierung, worauf bei der Auswahl zu achten ist.
Risiken bei ungenehmigter Nutzung
Wer eine Nutzungsänderung ohne Genehmigung umsetzt, geht ein reales Risiko ein. Die Stadt Aalen weist ausdrücklich darauf hin, dass die Errichtung, Änderung oder Nutzung baulicher Anlagen ohne erforderliche Genehmigung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000,–€ geahndet werden kann, wobei die Zahlung nicht von weiteren Folgen wie einer Nutzungsuntersagung entbindet (Stadt Aalen, Bauberatung Baurecht). Hinzu kommt ein oft unterschätztes Risiko: Bei nicht genehmigten Einheiten kann im Schadensfall der Versicherungsschutz gefährdet sein.
Wer sich unsicher ist, ob sein Vorhaben verfahrensfrei ist, welches Verfahren greift oder wie eine vollständige Antragsunterlage für Aalen aussehen muss, sollte diese Fragen vor Baubeginn klären statt danach. Planeco Building begleitet Bauherren in Aalen von der Machbarkeitsprüfung über die vollständige Nutzungsänderung bis zur Einreichung beim Bauordnungsamt – inklusive der Kommunikation mit der Behörde während der laufenden Fiktionsfrist.


















