Nutzungsänderung

Nutzungsänderung in Erftstadt: Zuständigkeiten, Ablauf und Kosten im Überblick

March 4, 2026
Update:
August 11, 2026
Lesezeit: 5 Min.
Sebastian Rupp
Sebastian Rupp
March 4, 2026
Update:
August 11, 2026
Wer in Erftstadt eine Nutzungsänderung plant, muss wissen: Die Stadt entscheidet selbst als eigene Bauaufsichtsbehörde – nicht der Rhein-Erft-Kreis. Planeco Building klärt Zuständigkeiten, Fristen und Kosten und begleitet Sie bis zur Genehmigung.

Wenn Sie in Erftstadt eine gewerbliche Fläche zu Wohnraum machen, ein Ladenlokal zur Praxis umbauen oder eine Ferienwohnung einrichten möchten, ist die erste und wichtigste Frage nicht "was kostet das", sondern "wer entscheidet darüber". In Erftstadt ist die Antwort ungewöhnlich eindeutig: Die Stadt selbst ist seit 2011 eigene Untere Bauaufsichtsbehörde und entscheidet über Ihren Antrag, nicht der Rhein-Erft-Kreis. Wer das nicht weiß, verliert bei der Antragstellung wertvolle Zeit. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, wann eine Nutzungsänderung in Erftstadt genehmigungspflichtig ist, welche Besonderheiten die anstehende Novelle der Landesbauordnung NRW mit sich bringt und worauf Eigentümer in hochwassergefährdeten Lagen wie Blessem zusätzlich achten müssen.

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Zuständige Behörde für Nutzungsänderungen in Erftstadt

Anders als in vielen Landkreisen, in denen der Kreis selbst über Bauanträge entscheidet, hat Erftstadt eine eigene Bauaufsichtsbehörde. Konkret bedeutet das: Die Stadt Erftstadt ist unter anderem für Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung baulicher Anlagen im gesamten Stadtgebiet zuständig, nicht der Rhein-Erft-Kreis. Das bestätigt die Stadt Erftstadt selbst auf ihrer Bauordnungs-Seite.

Bauordnungsamt Erftstadt: Kontakt und Zuständigkeit

Ihr Ansprechpartner für den Bauantrag sitzt im Bauordnungsamt Erftstadt, Holzdamm 10, 50374 Erftstadt-Liblar (Telefon 02235-409-0). Diese Zuständigkeit besteht seit dem 1. Januar 2011: Seither verfügen alle Städte des Rhein-Erft-Kreises über eine eigene Untere Bauaufsichtsbehörde, die Neuanträge und Bauabsichten im jeweiligen Stadtgebiet bearbeitet. Der Rhein-Erft-Kreis übernimmt dabei lediglich die Fachaufsicht als übergeordnete Instanz, ist also nicht Ihre erste Adresse.

Wann der Rhein-Erft-Kreis ins Spiel kommt

In einem Fall wird der Kreis trotzdem direkt aktiv: bei Vorhaben in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten. Hier ist das Amt für technischen Umweltschutz des Rhein-Erft-Kreises die zuständige Genehmigungsbehörde und wird von der Stadt im Rahmen des Antragsverfahrens beteiligt. Das betrifft vor allem Grundstücke entlang der Erft, dazu mehr im Abschnitt zu Blessem weiter unten.

Wann ist eine Nutzungsänderung in Erftstadt genehmigungspflichtig?

Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn sich die Art der baulichen Nutzung gegenüber der zuletzt genehmigten Nutzung ändert, ganz unabhängig davon, ob dafür bauliche Maßnahmen nötig sind. Typische Beispiele aus der Erftstädter Praxis:

  • Ladenlokal in Lechenich oder Liblar wird zur Arztpraxis oder zum Büro
  • Wohnung wird als Ferienwohnung mit kurzzeitiger Vermietung genutzt
  • Bislang ungenutzter Keller oder Dachraum wird zu Wohn- oder Aufenthaltsraum ausgebaut
  • Gewerbefläche wird zu Wohnraum umgebaut, um zusätzlichen Wohnraum zu schaffen

Nicht jede Umnutzung ist genehmigungspflichtig. Nach § 63 BauO NRW 2018 entfällt für bestimmte Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 4 im Geltungsbereich eines Bebauungsplans die Baugenehmigung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das regelt § 63 BauO NRW 2018 im Detail. Wichtig ist dabei ein häufiges Missverständnis: Auch bei der Genehmigungsfreistellung entfällt lediglich die behördliche Prüfpflicht, nicht aber die Pflicht, sämtliche materiellen Vorschriften einzuhalten. Wer sich auf die Freistellung verlässt und dabei Brandschutz, Abstandsflächen oder Rettungswege ignoriert, trägt das volle Risiko selbst. Genau hier lohnt sich eine fachlich fundierte Prüfung Ihrer Nutzungsänderung, bevor Sie mit dem Umbau beginnen.

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Neue Rechtslage ab 1. September 2026: Was sich für Nutzungsänderungen ändert

Für Erftstädter Eigentümer, die aktuell eine Nutzungsänderung planen, ist der Zeitpunkt der Antragstellung 2026 kein Nebendetail. Der Landtag NRW hat im Juli 2026 eine Novelle der Landesbauordnung beschlossen, die zum 1. September 2026 in Kraft treten soll. Nach dem aktuellen Stand der Gesetzesberatung sind unter anderem folgende Erleichterungen vorgesehen:

  • Für die Umnutzung von Büro- oder Ladenflächen mit bestehenden Aufenthaltsräumen zu Wohnraum sollen mehrere materielle Anforderungen für den Bestand entfallen, etwa bei Abstandsflächen und bestimmten Anforderungen an tragende Bauteile. Die Nutzungsänderung selbst bleibt jedoch weiterhin genehmigungspflichtig, erleichtert werden nur bestimmte bauliche Anforderungen im Bestand.
  • Beim Aufstocken um ein Geschoss zur Wohnraumschaffung soll der bisher übliche Sprung in eine strengere Gebäudeklasse entfallen. Standsicherheit und Abstandsflächen bleiben davon ausdrücklich unberührt, ein Standsicherheitsnachweis ist bei einer Aufstockung also weiterhin zwingend erforderlich.
  • Eine Genehmigungsfiktion soll eingeführt werden: Reagiert die Behörde nicht innerhalb bestimmter Fristen, gilt der Antrag als genehmigt, jedoch nur für Anträge, die ab dem 1. September 2026 eingehen.

Da die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW zum Redaktionsschluss dieses Beitrags noch nicht endgültig vorlag, empfehlen wir, den aktuellen Stand vor einer Antragstellung direkt beim Bauordnungsamt Erftstadt oder über eine spezialisierte Beratung zu verifizieren. Wer mit seinem Vorhaben zeitlich flexibel ist, sollte in jedem Fall prüfen lassen, ob ein Warten bis nach dem Inkrafttreten wirtschaftlich sinnvoller ist. Einen allgemeinen Überblick zu den landesspezifischen Regelungen finden Sie auch auf unserer Themenseite Nutzungsänderung NRW.

Hochwasserschutz in Blessem und entlang der Erft: zusätzlicher Prüfpunkt

Die Starkregenkatastrophe vom Juli 2021 hat besonders den Ortsteil Blessem stark getroffen, mit Bodenerosionen und erheblichen Gebäudeschäden am Ortsrand. Für Nutzungsänderungen in Erft-nahen Lagen bedeutet das bis heute: Bevor Sie planen, sollte geklärt werden, ob Ihr Grundstück in einem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet liegt. Die Bezirksregierung Arnsberg ermittelt diese Gebiete auf Basis eines statistisch einmal in 100 Jahren zu erwartenden Hochwasserereignisses. Liegt Ihr Grundstück in einem solchen Gebiet, wird zusätzlich das Amt für technischen Umweltschutz des Rhein-Erft-Kreises beteiligt, was das Verfahren verlängern und zusätzliche technische Auflagen nach sich ziehen kann, etwa bei Heizölverbraucheranlagen. Diese Prüfung sollte fester Bestandteil jeder Machbarkeitsbetrachtung für Objekte in Blessem, Liblar oder entlang der Erft sein.

So läuft eine Nutzungsänderung in Erftstadt ab

Unabhängig davon, ob Ihr Vorhaben genehmigungspflichtig, genehmigungsfreigestellt oder verfahrensfrei ist, folgt der Ablauf in der Praxis einer wiederkehrenden Logik:

  1. Bebauungsplan prüfen: Der jeweilige Bebauungsplan Ihres Ortsteils legt fest, welche Nutzungen überhaupt zulässig sind. Das ist unabhängig von der bauordnungsrechtlichen Verfahrensart.
  2. Vorabklärung mit dem Bauordnungsamt: Die Stadt Erftstadt empfiehlt ausdrücklich, vor einer gewerblichen Nutzungsaufnahme Kontakt mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde aufzunehmen, um zu klären, ob das Gewerbe am gewünschten Standort zulässig ist.
  3. Bauvorlagen erstellen: Grundrisse, Betriebsbeschreibung bei gewerblicher Nutzung, Lageplan und weitere Unterlagen müssen von einem bauvorlageberechtigten Architekten erstellt werden.
  4. Statische Prüfung bei baulichen Eingriffen: Werden Wände entfernt, Decken durchbrochen oder zusätzliche Geschosse geschaffen, ist ein Statiker hinzuzuziehen, der die Standsicherheit nachweist.
  5. Einreichung und Behördenkommunikation: Der Antrag wird beim Bauordnungsamt Erftstadt eingereicht, bei Bedarf mit Beteiligung des Rhein-Erft-Kreises.
  6. Genehmigung und Umsetzung: Nach Erteilung der Genehmigung kann mit der Umnutzung begonnen werden.

Bei Planeco Building läuft dieser Prozess von der Erstberatung bis zur Einreichung digital und mit klar definierten Zuständigkeiten ab: In der Regel liegen die vollständigen Antragsunterlagen innerhalb von 14 bis 21 Tagen vor, vorausgesetzt alle erforderlichen Informationen und Bestandsunterlagen sind verfügbar.

Kosten und Bearbeitungsdauer im Überblick

Die Kosten einer Nutzungsänderung setzen sich aus mehreren Bausteinen zusammen, deren Höhe stark vom Umfang der baulichen Eingriffe abhängt:

  • Planungs- und Antragskosten: abhängig von Gebäudegröße und Komplexität, häufig ab 1.500,–€ netto für einen vollständigen Antrag mit Bauvorlagen
  • Statische Nachweise: ein einfacher Standsicherheitsnachweis liegt oft ab 500,–€ netto, komplexere Nachweise bei Aufstockungen oder Wandöffnungen entsprechend höher; einen Überblick geben unsere Statiker Kosten
  • Behördengebühren: werden von der Stadt Erftstadt nach eigener Gebührenordnung erhoben und variieren je nach Vorhaben
  • Bearbeitungsdauer: je nach Vollständigkeit der Unterlagen und Komplexität des Vorhabens, bei Beteiligung des Rhein-Erft-Kreises wegen Hochwasserschutz kann sich die Frist zusätzlich verlängern

Wer einen passenden Fachplaner sucht, findet über unsere Seite Statiker finden einen strukturierten Einstieg in die Auswahl. Da jedes Vorhaben in Erftstadt individuell von Bebauungsplan, Gebäudeklasse und Lage abhängt, lohnt sich eine kostenlose Erstberatung, bevor Sie in die Detailplanung einsteigen und unnötige Kosten riskieren.

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FAQ: Antworten auf häufig gestellte Fragen

Ist die Stadt Erftstadt oder der Rhein-Erft-Kreis für meinen Nutzungsänderungsantrag zuständig?

Seit dem 1. Januar 2011 ist Erftstadt eine eigene Untere Bauaufsichtsbehörde und entscheidet selbst über Anträge zur Nutzungsänderung im gesamten Stadtgebiet. Der Rhein-Erft-Kreis übernimmt nur die Fachaufsicht und wird ausschließlich bei Vorhaben in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten direkt am Verfahren beteiligt.

Muss ich für die Umwandlung eines Ladenlokals in Lechenich oder Liblar in eine Praxis immer eine Genehmigung beantragen?

In den meisten Fällen ja, da sich die Art der baulichen Nutzung ändert und dies grundsätzlich genehmigungspflichtig ist. Für bestimmte Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 4 im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann nach § 63 BauO NRW 2018 eine Genehmigungsfreistellung greifen, die materiellen Anforderungen wie Brandschutz und Abstandsflächen bleiben davon jedoch unberührt.

Was bedeutet die Lage meines Grundstücks in einem Überschwemmungsgebiet wie Blessem für meine Nutzungsänderung?

Liegt Ihr Grundstück in einem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet entlang der Erft, wird zusätzlich das Amt für technischen Umweltschutz des Rhein-Erft-Kreises am Verfahren beteiligt. Das kann die Bearbeitungsdauer verlängern und zusätzliche technische Auflagen nach sich ziehen, weshalb diese Prüfung fester Bestandteil jeder Machbarkeitsbetrachtung sein sollte.

FAQ: Antworten auf häufig gestellte Fragen

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