Nutzungsänderung

Nutzungsänderung Friseursalon: Genehmigung, Kosten, Ablauf

July 10, 2026
Update:
July 10, 2026
Lesezeit: 5 Min.
Sebastian Rupp
Sebastian Rupp
July 10, 2026
Update:
July 10, 2026
Erfahren Sie, wann Ihr Friseursalon eine Nutzungsänderung braucht und welche Anforderungen an Standort, Stellplätze und Brandschutz gelten.

Der Mietvertrag ist unterschrieben, das Gewerbe angemeldet, die Einrichtung bestellt: Doch warum reicht die Gewerbeanmeldung allein nicht aus, um Ihren Salon legal zu eröffnen? Weil das Bauamt eine eigene Genehmigung verlangt, sobald sich die Nutzung der Räume ändert. Genau hier setzt die Nutzungsänderung Friseursalon an. Planeco Building begleitet Sie bundesweit durch dieses Verfahren, mit digitaler Antragserstellung und Erfahrung aus mehreren Hundert Anträgen bei Bauaufsichtsbehörden im gesamten Bundesgebiet.

Das Thema kurz und kompakt

  • Genehmigung erforderlich: Nutzungsänderung meist nötig, Friseursalons gelten dabei häufig als Sonderbau ohne vereinfachtes Verfahren.
  • Gebietstyp entscheidet: Friseursalon gilt als Gewerbebetrieb, Zulässigkeit hängt vom Gebiet ab.
  • Salonspezifische Auflagen: Stellplätze und Fluchtwege prägen den baurechtlichen Aufwand, Waschplätze und Belüftung betreffen meist Baunebenrecht.
  • Planeco Building: Vollständiger Antrag wird digital erstellt, deutschlandweit einreichbar. Jetzt kostenlose Erstberatung buchen!

Warum Gewerbeanmeldung allein nicht reicht

Viele Gründer glauben, mit unterschriebenem Mietvertrag und erledigter Gewerbeanmeldung sei der rechtliche Teil abgehakt. Das Bauamt bleibt außen vor. Die Folgen können gravierend sein: Die Bauaufsichtsbehörde kann eine Nutzungsuntersagung aussprechen, und bei einem Arbeitsunfall oder Brand droht der Wegfall des Versicherungsschutzes, weil die Räume ohne passende Genehmigung betrieben wurden.

Auch wenn zuvor bereits ein ähnliches Gewerbe in den Räumen lief, etwa eine Bäckerei oder eine Boutique, ersetzt das keine neue Nutzungsänderung. Für einen Friseursalon gelten andere baurechtliche Anforderungen an Stellplätze und Fluchtwege, während Belüftung und Waschplätze meist als Baunebenrecht über das Gesundheitsamt laufen. Diese Prüfung erfolgt nur mit einem neuen Antrag beim zuständigen Bauamt, sofern bauliche Veränderungen erforderlich werden.

Praxisfall: An einem Standort wurde jahrzehntelang ein Friseursalon betrieben, ohne dass jemals eine Baugenehmigung vorlag. Beim Betreiberwechsel fiel die ungeklärte Nutzungslage auf. Der neue Pächter musste die Legalisierung nachträglich beantragen, bevor der Salon regulär weitergeführt werden konnte.

Standort prüfen: Ist der Salon dort überhaupt möglich?

Ob Ihr Salon an einem bestimmten Standort genehmigungsfähig ist, entscheidet sich am Bebauungsplan oder, falls keiner vorliegt, an der umgebenden Bebauung nach § 34 BauGB. Ein Friseursalon gilt baurechtlich als Gewerbebetrieb und ist in Mischgebieten sowie Gewerbegebieten allgemein zulässig, in allgemeinen Wohngebieten dagegen nur ausnahmsweise. Eine Bauvoranfrage vor Unterzeichnung des Mietvertrags empfiehlt sich vor allem dann, wenn die Genehmigungslage unklar ist, etwa bei einer nur ausnahmsweisen Zulässigkeit nach Abs. 3 des jeweiligen Gebietstyps in der BauNVO. Zusätzlich kann die Zweckentfremdungssatzung greifen, wenn ehemaliger Wohnraum umgenutzt werden soll – das betrifft nicht nur Metropolen wie München, Berlin oder Hamburg, sondern jede Stadt mit angespanntem Wohnungsmarkt.

Die folgende Übersicht zeigt, in welchen Gebietstypen ein Friseursalon grundsätzlich zulässig ist und wo eine Genehmigung regelmäßig scheitert.

Gebietstyp Zulässigkeit Friseursalon Rechtsgrundlage
Reines Wohngebiet In der Regel nicht zulässig § 3 BauNVO
Allgemeines Wohngebiet Ausnahmsweise zulässig als Gewerbebetrieb, kein Rechtsanspruch § 4 BauNVO
Mischgebiet Zulässig § 6 BauNVO
Kerngebiet Zulässig § 7 BauNVO
Gewerbegebiet Zulässig § 8 BauNVO

Salonspezifische Anforderungen an die Räume

Baulich unterscheidet sich ein Friseursalon kaum von einer Büro- oder Ladenfläche, insbesondere beim Stellplatznachweis fällt die Bewertung jedoch anders aus. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben kommen zusätzlich hinzu, sind aber kein Thema des Baurechts. Die Bauaufsichtsbehörde prüft unter anderem Fluchtwege und Stellplätze. Typische Ablehnungsgründe sind ein fehlender Stellplatznachweis oder unzureichender Brandschutz. Maßgeblich ist die jeweilige Landesbauordnung Ihres Bundeslandes, die den Detailrahmen für den Antrag vorgibt.

Waschplätze, Belüftung, Warmwasser, Barrierefreiheit

Waschplätze, Belüftung, Warmwasser und die Frage der Barrierefreiheit sind für den Betrieb wichtig, gehören aber größtenteils nicht zum Prüfumfang der Bauaufsichtsbehörde. Wasser- und Abwasseranschlüsse, Warmwasserversorgung und die Belüftung fallen meist unter das Baunebenrecht und werden von der Gewerbeaufsicht oder dem Gesundheitsamt bewertet, nicht vom Bauamt.

Bei der Barrierefreiheit unterscheidet das Baurecht nicht zwischen großen und kleinen Salons: Die grundsätzlichen Anforderungen gelten unabhängig von der Größe. Lediglich bei kleineren Einrichtungen ist eine Befreiung von der Barrierefreiheit eher möglich. Ergänzend können separate Waschräume für Kundschaft und Mitarbeitende sowie Mindestflächen je Arbeitsplatz Teil der Prüfung sein.

Brandschutz, Fluchtwege und Stellplatznachweis

Zum Brandschutz gehören ausreichend dimensionierte und deutlich gekennzeichnete Flucht- und Rettungswege. Rauchmelder sind für Friseursalons keine gesonderte Anforderung, eine Notbeleuchtung ist ebenfalls nicht grundsätzlich vorgeschrieben, kann aber je nach baulichen Besonderheiten des Gebäudes erforderlich werden. Wichtig zu wissen: Friseursalons gelten in der Regel als Sonderbau, sodass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren meist nicht möglich ist und das Bauamt den Brandschutz im Verfahren selbst prüft.

Parallel greifen je nach Bundesland und Kommune entweder landeseinheitliche Vorgaben oder die individuelle kommunale Stellplatzsatzung: Sie legt fest, wie viele Stellplätze Ihr Salon nachweisen muss. Friseursalons werden dabei häufig als „Räume mit erheblichem Besucherverkehr" eingeordnet, in Nordrhein-Westfalen etwa nach der StellplatzVO Anhang 1, Punkt 2.3, mit einem Richtwert von 1 Stellplatz je 30 m² Nutzfläche. Können die Stellplätze nicht auf dem Grundstück geschaffen werden, wird häufig eine Stellplatzablöse fällig – die Ablösesumme kann dabei über 10.000 € je Stellplatz liegen. Eine gesonderte Befreiung im baurechtlichen Sinne ist dafür nicht nötig.

Arbeitsstättenverordnung und TRGS 530

Die Arbeitsstättenverordnung gibt vor, wie Arbeitsplätze im Salon gestaltet sein müssen: ausreichende Beleuchtung, ergonomische Bedienplätze und, ab bestimmter Mitarbeiterzahl, separate Toiletten- sowie Pausenräume. Die TRGS 530 regelt zusätzlich den Umgang mit Gefahrstoffen im Friseurhandwerk, also die sichere Lagerung und Verwendung von Farb-, Blondier- und Pflegemitteln. Beide Regelwerke sind nicht Teil des baurechtlichen Antrags, prägen aber Raumzuschnitt, Lagerflächen und Belüftung. Wer sie erst nach Antragstellung mitdenkt, riskiert kostspielige Umplanungen kurz vor der Eröffnung.

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Ablauf, Unterlagen und Kosten der Nutzungsänderung

Öffentlich-rechtlich steht der Eigentümer in der Pflicht, in der Praxis stimmt sich der Mieter eng mit ihm ab und übernimmt oft die operative Antragstellung, weil er den geplanten Nutzungszweck kennt. Ein Antrag darf ausschließlich durch einen bauvorlageberechtigten Architekten bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden. Der Ablauf ist wie folgt:

  1. Machbarkeitsprüfung: Standort, Gebietstyp und Bestandsunterlagen sichten.
  2. Bauvoranfrage (optional): Klärung offener Grundsatzfragen vor Mietvertragsabschluss.
  3. Dokumentensammlung: Bestandspläne, Katasterauszug, frühere Genehmigungen zusammentragen.
  4. Antragserstellung durch den bauvorlageberechtigten Architekten inklusive Betriebsbeschreibung und Stellplatznachweis.
  5. Einreichung beim zuständigen Bauamt, meist im vereinfachten Verfahren.
  6. Bearbeitungszeit der Behörde, je nach Bundesland und Auslastung.
  7. Genehmigung: Bescheid liegt vor, der Salonbetrieb kann legal starten.

Die folgende Übersicht zeigt typische Kostenpositionen einer gewerblichen Nutzungsänderung zum Friseursalon.

Kostenposition Richtwert Anmerkung
Behördengebühren 200–800 € Mindestgebühr Abhängig von Bundesland und Bauwert
Architekten- und Planungskosten 1.500–4.000 € Antragserstellung, Pläne, Betriebsbeschreibung
Lageplan ca. 2.000–2.500 € Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Gesamtrichtwert gewerblich 3.000–12.000 € Ohne bauliche Umbaumaßnahmen und Stellplatzablöse

Nutzungsänderung Friseursalon mit Planeco planbar machen

Die richtige Reihenfolge entscheidet über einen planbaren Eröffnungstermin: Erst den Gebietstyp und die Zulässigkeit am Standort klären, dann eine Bauvoranfrage stellen, anschließend den Mietvertrag unterschreiben und erst danach den Antrag auf Nutzungsänderung einreichen. Wer diese Reihenfolge umdreht, riskiert teure Überraschungen kurz vor dem Start.

Planeco Building setzt genau hier an: Die kostenlose Erstberatung umfasst eine Machbarkeitseinschätzung für Ihren Standort. Danach erstellen unsere Architekten die vollständigen Antragsunterlagen digital und deutschlandweit, zu transparenten Preisen und mit einem festen Ansprechpartner bis zur Einreichung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.

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FAQ: Antworten auf häufig gestellte Fragen

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Wer muss den Antrag stellen – Mieter oder Eigentümer?

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Rechtlich sind beide antragsberechtigt. Die öffentlich-rechtliche Verantwortung liegt jedoch beim Eigentümer, da sich die Genehmigung auf das Gebäude bezieht. In der Praxis stellt häufig der Mieter den Antrag, weil er den Nutzungszweck genau kennt. Eine enge Abstimmung mit dem Eigentümer ist dabei dringend empfohlen.

Was passiert, wenn ich den Salon ohne Nutzungsänderung betreibe?

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Die Bauaufsichtsbehörde kann eine Nutzungsuntersagung aussprechen und den Salonbetrieb sofort stoppen. Zusätzlich drohen Bußgelder. Kritisch wird es bei Arbeitsunfall oder Brand: Versicherungen können die Leistung verweigern, weil die Räume ohne passende Genehmigung genutzt wurden, ein finanzielles Risiko in fünfstelliger Höhe. Wer die Genehmigung versäumt hat, kann sie nachträglich beantragen.

Wie lange dauert das Genehmigungsverfahren für einen Friseursalon?

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Die Erstellung der Antragsunterlagen durch Planeco Building dauert in der Regel 2 bis 3 Wochen, sofern alle Informationen vorliegen. Da Friseursalons in der Regel als Sonderbau gelten, ist ein vereinfachtes Verfahren meist nicht möglich; die anschließende Bearbeitung durch die Bauaufsichtsbehörde nimmt je nach Bundesland und Auslastung meist 4 bis 12 Wochen in Anspruch.

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