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Nutzungsänderung Gastronomie: Der komplette Leitfaden für Restaurant-Umbau und Genehmigungen

3.7.2025
Lesezeit: 14 Min.
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Was Inhaber von Restaurants, Cafés und Imbissen für ihre erfolgreiche Genehmigung wissen müssen – Schritt für Schritt erklärt

Das Thema kurz und kompakt

Das Thema kurz und kompakt

  • Genehmigungspflicht ist absolut: Die Nutzungsänderung zu einer Gastronomie ist immer genehmigungspflichtig. Ohne Baugenehmigung drohen empfindliche Bußgelder und im schlimmsten Fall eine Nutzungsuntersagung durch die Behörde.
  • Gastronomie gilt als ungeregelter Sonderbau: Anders als bei Wohnungen oder Büros gibt es keine spezielle Sonderbauverordnung für Gastronomie. 
  • Mehrere Genehmigungen erforderlich: Neben der Baugenehmigung benötigen Sie eine Gaststättenkonzession, oft eine Abluftanlage mit emissionsschutzrechtlichen Auflagen und je nach Standort weitere behördliche Erlaubnisse.
  • Ihr Fahrplan zum erfolgreichen Gastronomiebetrieb: Mit mehreren hunderten erfolgreich begleiteten Nutzungsänderungen unterstützt Planeco Building Ihr Gastro-Projekt – von der Machbarkeitsprüfung bis zur Restaurant-Eröffnung.

Wollen Sie einen leerstehenden Laden in Ihr Traumrestaurant verwandeln? Oder planen Sie, Büroräume zu einem gemütlichen Café umzugestalten? Dann wissen Sie bereits: Ohne die richtige Genehmigung geht nichts. Die Umnutzung zur Gastronomie ist immer genehmigungspflichtig – egal ob Sie einen Laden zum Café oder Büroräume zum Restaurant umgestalten. Wir zeigen Ihnen, welche Genehmigungen Sie brauchen, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen und wie Sie typische Stolpersteine vermeiden.

Das Thema kurz und kompakt

  • Genehmigungspflicht ist absolut: Die Nutzungsänderung zu einer Gastronomie ist immer genehmigungspflichtig. Ohne Baugenehmigung drohen empfindliche Bußgelder und im schlimmsten Fall eine Nutzungsuntersagung durch die Behörde.
  • Gastronomie gilt als ungeregelter Sonderbau: Anders als bei Wohnungen oder Büros gibt es keine spezielle Sonderbauverordnung für Gastronomie. 
  • Mehrere Genehmigungen erforderlich: Neben der Baugenehmigung benötigen Sie eine Gaststättenkonzession, oft eine Abluftanlage mit emissionsschutzrechtlichen Auflagen und je nach Standort weitere behördliche Erlaubnisse.
  • Ihr Fahrplan zum erfolgreichen Gastronomiebetrieb: Mit mehreren hunderten erfolgreich begleiteten Nutzungsänderungen unterstützt Planeco Building Ihr Gastro-Projekt – von der Machbarkeitsprüfung bis zur Restaurant-Eröffnung.

Was ist eine Nutzungsänderung in der Gastronomie? 

Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn Sie Räumlichkeiten anders nutzen möchten als bisher genehmigt. Wollen Sie beispielsweise einen Einzelhandel in ein Restaurant umwandeln oder Büroflächen zu einem Café umgestalten, benötigen Gastronomen eine Baugenehmigung für die Änderung der Nutzung.

Nutzungsänderung Gastronomie: Bei der Umwandlung zu Restaurant, Café, Kneipe der Imbiss brauchen Sie in der Regel eine Genehmigung

Typische Szenarien für Gastronomie-Nutzungsänderungen:

  • Leerstehender Laden wird zum Restaurant
  • Ehemaliger Kiosk wird zur Eisdiele
  • Wohnräume im Erdgeschoss werden zur Gaststätte 
  • Bestehende Gastronomie wechselt das Konzept (hier stehen bauliche Anpassungen und Emissionsschutz bei geänderten Öffnungszeiten im Fokus)

Was ist baurechtlich eine Gastronomie?

Restaurant, Bistro, Kneipe, Bar – das sind nur einige von unzähligen unterschiedlichen Formen der Gastronomie. Mal steht das Speisenangebot im Vordergrund, mal sind es ausgefallene Getränke und mal bilden Essen und Trinken lediglich den Rahmen für diverse Unterhaltungsangebote.

Architekten-Tipp: Je nach Schwerpunkt der Nutzung kann die baurechtliche Einstufung abweichen. Wird beispielsweise in einem Wettbüro nebenbei Kaffee angeboten, bleibt es baurechtlich ein Wettbüro – nicht eine Gastronomie. Entscheidend ist immer die Hauptnutzung des Betriebs.

Das öffentliche Baurecht kennt trotzdem lediglich den Oberbegriff der Gastronomie, der individuell im konkreten Einzelfall immer wieder aufs Neue mit Inhalten gefüllt und betrachtet werden muss, um die Rahmenbedingungen zu prüfen.

Neben der „reinen“ Gastronomie gibt es immer wieder Mischformen mit anderen Nutzungsarten, beispielsweise Sportstätte oder auch Glücksspiel-Etablissement mit Gastronomie oder, durch Räume für besondere Veranstaltungen, auch eine Versammlungsstätte. Dann erfolgt, soweit möglich, immer eine getrennte Betrachtung der verschiedenen Nutzungsarten durch die Behörde.

Wann brauchen Gastronomen eine Baugenehmigung?

Jede Nutzungsänderung zu einer Gastronomie ist genehmigungspflichtig – auch ohne bauliche Maßnahmen. Der Grund: Gastronomie gilt als ungeregelter Sonderbau mit besonderen Anforderungen an:

  • Brandschutz und Rettungswege
  • Emissionsschutz (Lärm, Gerüche, Dunst)
  • Stellplätze für Gäste und Personal
  • Sanitäranlagen und Barrierefreiheit
Wichtig: Bereits bei scheinbar geringfügigen Änderungen kann eine neue Genehmigung erforderlich werden. Eine reine Möblierung ohne bauliche Veränderungen erfordert meist nur die Vorlage eines angepassten Bestuhlungsplans. Sobald jedoch Rettungswege, Türen oder die Raumaufteilung betroffen sind, wird ein vollständiges Baugenehmigungsverfahren nötig – etwa wegen verändertem Brandschutz oder neuen Stellplatzanforderungen. Bei Zweifeln sollten Sie unbedingt vorab bei der Bauaufsichtsbehörde nachfragen.

Restaurant Umbau: Diese Genehmigungen brauchen Sie

Der Weg zum eigenen Gastronomiebetrieb führt über verschiedene Behörden. Während viele Gründer nur an die Baugenehmigung denken, sind tatsächlich mehrere Erlaubnisse erforderlich – und diese müssen oft zeitlich abgestimmt werden.

Umbau Restaurant: Diese Genehmigungen brauchen Sie je nach Gastronomiebetrieb-Typ

Genehmigungsübersicht nach Gastronomietyp

Anforderung Café / Bistro Vollrestaurant Diskothek / Musikgaststätte
Baugenehmigung immer erforderlich immer erforderlich immer erforderlich
Gaststättenerlaubnis Nur bei Alkoholausschank Nur bei Alkoholausschank Erforderlich
Gewerbeanmeldung Grundlage Grundlage Grundlage
Küche Aufwärmküche: geringe Genehmigungsanforderungen Vollküche: erhöhte Brandschutz- und Emissionsschutzanforderungen Je nach Küchentyp und Emissionsschutz
Abluftanlage Meist nicht erforderlich Über Dachhöhe – Umfang abhängig von Küchenausstattung Nach Küchentyp
Brandschutzkonzept Geringste Anforderungen durch kleinere Flächen und EG-Lage Höhere Anforderungen durch größere Bewirtungsflächen und aufwändige Küchentechnik Höchste Anforderungen als Versammlungsstätte mit hohen Personenzahlen
Schallschutznachweis Meistens nicht erforderlich Bei Lage in Wohngebieten Zwingend erforderlich
Stellplätze Gering (ca. 1 pro 10–15 m²) Standard (ca. 1 pro 8–10 m²) Erhöht durch höhere Personendichte ohne Tisch/Stuhl-Ausstattung
Rettungswege Beide Rettungswege meist baulich erforderlich Dimensionierung nach Personenzahl Größere/mehr Rettungswege durch hohe Personenzahlen
GEMA-Lizenz Bei Hintergrundmusik Bei Musikwiedergabe Erforderlich
Sondernutzung Bei Außengastronomie Bei Außengastronomie Bei Außengastronomie
Lebensmittelüberwachung Anmeldung Anmeldung Bei Speiseangebot

Planeco-Tipp: Gastronomie als ungeregelter Sonderbau bedeutet: Es gibt keine Standardlösungen. Lassen Sie Ihr Vorhaben daher von Anfang an professionell prüfen – unsere kostenlose Erstberatung zeigt Ihnen die Machbarkeit und mögliche Stolpersteine auf.

Weitere erforderliche Genehmigungen (alle Gastronomietypen)

Genehmigung Zuständige Behörde
Gewerbeanmeldung Gewerbeamt
Gaststättenerlaubnis Ordnungsamt
GEMA-Lizenz GEMA
Sondernutzungserlaubnis Ordnungsamt und Tiefbauamt
Lebensmittelüberwachung Gesundheitsamt

Planeco-Tipp: Die verschiedenen Genehmigungen müssen zeitlich koordiniert werden. Beginnen Sie nie mit dem Umbau, bevor alle erforderlichen Erlaubnisse vorliegen – auch nicht „nur“ mit der Küchenplanung.

Rechtliche Anforderungen bei Gastronomie-Umnutzung

Die rechtlichen Hürden für Gastronomiebetriebe sind komplex und gehen weit über eine einfache Gewerbeanmeldung hinaus. Drei Rechtsbereiche bestimmen maßgeblich, ob und wie Sie Ihre Gastronomie betreiben dürfen.

DIe rechtlichen Anforderungen bei Umnutzung zur Gastronomie sind komplex

Bauplanungsrecht: Was ist wo erlaubt?

Das Bauplanungsrecht regelt, welche Nutzungen an welchen Standorten zulässig sind. Grundlage bilden Bebauungspläne oder – falls nicht vorhanden – die tatsächliche Umgebungsbebauung. Unsere Infografik zeigt den typischen Bearbeitungsablauf einer Gastronomie-Nutzungsänderung und berücksichtigt dabei die wichtigsten Prüfschritte von der Objektauswahl bis zur Eröffnung:

Ob Sie eine Nutzungsänderung zur Gastronomie brauchen, zeigt unser Flow-Chart
Der typische Bearbeitungsablauf einer Gastronomie-Nutzungsänderung – Schritt-für-Schritt

Besondere Einschränkungen: Viele Gemeinden erlassen zusätzliche Festsetzungen in Bebauungsplänen, die bestimmte Gastronomieformen ausschließen – beispielsweise keine Bars nach 22 Uhr.

Planeco-Tipp: Prüfen Sie bereits vor der Objektsuche die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit. Ein Standort im reinen Wohngebiet kann selbst das beste Gastronomiekonzept zum Scheitern bringen.

Bauordnungsrecht: Brandschutz, Rettungswege und mehr

Das Bauordnungsrecht definiert die technischen Anforderungen an Ihr Gebäude. Da jedes Bundesland eigene Landesbauordnungen hat, können die Vorschriften regional variieren.

Rettungsweg-Anforderungen nach Betriebsgröße

Anforderungen / Größe Bis 12 Personen 12 bis 50 Personen Über 50 Personen
Erster Rettungsweg Haupteingang ins Freie Haupteingang ins Freie Haupteingang ins Freie
Zweiter Rettungsweg Anleiterbares Fenster möglich (mind. 90 × 120 cm, max. 1,20 m Brüstungshöhe) Baulicher Notausgang erforderlich (Fenster, Tür ins Freie, Außentreppe) Baulicher Notausgang erforderlich, bei mehrgeschossiger Nutzung separates Treppenhaus
Praxisbeispiel Café mit 30 Sitzplätzen: Bestehende Fenster oft ausreichend, eventuell Brüstung absenken Restaurant 80 Plätze: Notausgang durch Hinterhof oder Terrasse, Panikstange an der Tür Große Diskothek: Zweites Treppenhaus erforderlich, oft baulich aufwendig

Brandschutzmaßnahmen nach Gastronomietyp

Gastronomietyp Café / Bistro Restaurant Diskothek / Bar
Brandschutztüren Abhängig von Gebäudeklasse und Wandfunktion (meist T30) Je nach Gebäudestruktur und Nutzungseinheiten (T30–T60) Nach Versammlungsstättenverordnung und Gebäudeanforderungen
Brandmeldeanlage Abhängig von Gebäude und Rettungswegsituation Keine Pflicht (eher Kompensation bei problematischen Bestandssituationen) Als Versammlungsstätte meist erforderlich
Sprinkleranlage Meistens nicht erforderlich Bei offener Küche oft Pflicht Nur bei übergroßen Brandabschnitten oder speziellen Ausgleichsmaßnahmen
Durchschnittliche Kosten 2.000,– bis 4.000,– € 8.000,– bis 15.000,– € 25.000,– bis 100.000,– € (je nach Größe und Anforderungen)

Sicherheitsbeleuchtung und Kennzeichnung

Anforderungen Spezifikation Wartungsintervall
Sicherheitsbeleuchtung Mindestens 1 Lux auf Rettungswegen Monatliche Funktionsprüfung (ca. 150,– € pro Jahr)
Fluchtweg-Schilder 60 Minuten Nachleuchtdauer Jährliche Überprüfung für rund 100,– €
Notausgang-Kennzeichnung DIN EN ISO 3864-konform, nachleuchtend oder beleuchtet – abhängig von Objektgröße und Gesamtkonzept Regelmäßige Wartung bei beleuchteten Zeichen, sofortiger Austausch bei Beschädigung

Hinweis zu den Kosten: Die Kosten für Sicherheitsbeleuchtung und Kennzeichnung variieren stark je nach Objektgröße, Anforderungen und technischer Ausstattung. Sicherheitsbeleuchtung erfordert immer Akkupufferung oder Notstromversorgung, wodurch die Kosten erheblich steigen können. Für eine zuverlässige Kostenschätzung empfiehlt sich eine individuelle Beratung durch Fachbetriebe.

Je nach Betriebsgröße muss es mehrere Möglichkeiten zur Flucht geben.
Planeco-Tipp: Die häufigsten Kostenfallen entstehen, wenn Brandschutzanforderungen erst nach der Grundplanung erkannt werden. Ein nachträglich erforderlicher Notausgang kann Ihr Budget um 10.000,– bis 30.000,– € belasten. Oft lassen sich durch frühzeitige Brandschutzplanung teure technische Lösungen durch einfache bauliche Anpassungen vermeiden. Mit unserer Vorabprüfung identifizieren wir diese Optimierungsmöglichkeiten rechtzeitig.

Emissionsschutz und Lärmschutz für Gastronomiebetriebe

Gastronomiebetriebe sind potenzielle Störquellen für die Nachbarschaft. Der Emissionsschutz regelt, welche Beeinträchtigungen zulässig sind.

Lärmschutz: Die TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) definiert Grenzwerte abhängig von Öffnungszeiten – nach 22 Uhr gelten strengere Werte:

  • Reine Wohngebiete: 50 dB(A) tags, 35 dB(A) nachts
  • Allgemeine Wohngebiete: 55 dB(A) tags, 40 dB(A) nachts
  • Mischgebiete: 60 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts

Dadurch kann ein Café mit Tagesöffnung zulässig sein, während eine Kneipe bis 24 Uhr nicht genehmigt wird. Auch für Außengastronomie können Beschränkungen gelten.

Geruchsemissionen:

  • Küchengerüche müssen über Dachhöhe abgeführt werden (bei dicht bebauten innerstädtischen Situationen oft über die Dachhöhe umliegender höherer Gebäude)
  • Abluftanlage nach TA Luft (Technische Anleitung Luft)
  • Mindestabstand zu nachbarlichen Fenstern beachten
  • Fettabscheider bei größeren Küchen erforderlich
Planeco-Tipp: Lassen Sie bei kritischen Standorten frühzeitig ein Lärmgutachten erstellen. Diese vergleichsweisen geringen Kosten sind gut investiert, wenn sie eine spätere Ablehnung oder teure Nachbesserungen vermeiden.

Besondere Herausforderungen in Mehrfamilienhäusern

Gastronomie im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses ist ein verbreitetes Konzept – aber auch besonders anspruchsvoll. Neben den üblichen Genehmigungen müssen Sie in solchen Immobilien zusätzliche Herausforderungen meistern, die über das reine Baurecht hinausgehen.

Bei Mehrfamilienhäusern bieten viele Vermieter im Erdgeschoss oft Verkaufsflächen für Läden, Restaurants und Cafés.

Zustimmung der Eigentümergemeinschaft

Wann ist die WEG-Zustimmung erforderlich? In den meisten Teilungserklärungen ist geregelt, dass Nutzungsänderungen der Zustimmung aller oder einer Mehrheit der Eigentümer bedürfen. Eventuell müssen Sie auch Ihren Vermieter kontaktieren. Dies gilt besonders, wenn:

  • Die neue Nutzung die Hausgemeinschaft stärker belastet
  • Gemeinschaftseigentum nach WEG § 1 betroffen ist (z. B. für Abluftleitungen)
  • Die ursprüngliche Nutzung als Wohnung aufgegeben wird

Typische Regelungen in Teilungserklärungen:

  • Einstimmigkeit erforderlich: Bei grundlegenden Änderungen der Hausstruktur
  • Mehrheitsbeschluss: Bei geringfügigen Nutzungsänderungen
  • Keine Zustimmung nötig: Wenn Gewerbenutzung bereits vorgesehen war
Planeco-Tipp: Prüfen Sie die Teilungserklärung bereits vor dem Objektkauf. Steht dort „ausschließlich Wohnzwecke“, wird eine Gastronomie-Genehmigung extrem schwierig.

Lärmschutz und Nachbarschaftsschutz

Verschärfte Lärmschutzanforderungen: In Mehrfamilienhäusern gelten besonders strenge Auflagen, da die Bewohner dauerhaft von Störungen betroffen sind.

Kritische Lärmquellen entstehen bereits beim alltäglichen Gastronomiebetrieb: Gäste unterhalten sich vor dem Eingang, Kühlanlagen arbeiten rund um die Uhr und besonders problematisch ist der Zu- und Abfahrtsverkehr in den Nachtstunden – vor allem das Ein- und Aussteigen mit den charakteristischen Lärmspitzen durch schlagende Autotüren. Zusätzlich entstehen Belastungen durch Anlieferungen und die Müllentsorgung, insbesondere beim Leeren von Glascontainern. Außengastronomie verstärkt diese Problematik noch erheblich, da Gespräche im Freien deutlich lauter wahrgenommen werden. 

Die notwendigen Schutzmaßnahmen gehen weit über normale Schallschutzanforderungen hinaus. Schalldämmende Türen zwischen Gastraum und Treppenhaus sind meist Pflicht. Bei straßenseitiger Lage können zusätzlich Schallschutzfenster für bestimmte Gebäudeteile erforderlich werden. Ideal ist ein separater Eingang für die Gastronomie, der den normalen Hauseingang entlastet.

Teilungserklärung und rechtliche Fallstricke

Häufige Probleme in der Teilungserklärung:

1. Nutzungsausschlüsse: Viele Teilungserklärungen enthalten Formulierungen wie:

  • „Ausschließlich zu Wohnzwecken“
  • „Keine störenden Gewerbebetriebe“
  • „Keine Gastronomie oder Vergnügungsstätten“

2. Gemeinschaftseigentum: Problematisch wird es, wenn Sie Gemeinschaftseigentum nutzen müssen:

  • Abluftleitungen durch Dach: WEG-Zustimmung zwingend erforderlich
  • Hausanschlüsse verstärken: Stromanschluss für Großküche
  • Eingangsbereiche umgestalten: separate Beschilderung
  • Müllstandplätze erweitern: mehr Abfall durch Gastronomie

3. Hausordnung beachten: Die Hausordnung kann zusätzliche Einschränkungen enthalten:

  • Ruhezeiten (oft ab 22 Uhr)
  • Verbot von Außenwerbung
  • Einschränkungen bei Anlieferungen

Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen:

  • Unterlassungsklage: Nachbarn können Betrieb untersagen lassen
  • Schadensersatz: Bei Wertminderung der Wohnungen
  • Zwangsgeld: Bei Verstoß gegen gerichtliche Auflagen
  • Betriebsuntersagung: Im Extremfall komplette Schließung
Planeco-Tipp: Holen Sie die WEG-Zustimmung ein, bevor Sie die Baugenehmigung beantragen. Ein nachträgliches „Nein“ der Eigentümer macht alle Planungen zunichte – auch bei rechtskräftiger Baugenehmigung.

Empfohlenes Vorgehen bei Ihrer Nutzungsänderung:

  1. Teilungserklärung prüfen (am besten durch Anwalt)
  2. Hausverwalter kontaktieren und Konzept vorstellen
  3. Nachbarn informieren und Bedenken ausräumen
  4. WEG-Beschluss herbeiführen mit konkreten Auflagen
  5. Erst dann: Baugenehmigung mit Planeco beantragen
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Technische Anforderungen für Gastronomiebetriebe aus dem Bauordnungsrecht

Die Bauordnung stellt an Gastronomiebetriebe spezifische Anforderungen als ungeregelter Sonderbau. Der Grund: Restaurants und Cafés haben ein erhöhtes Gefährdungspotenzial durch Menschenansammlungen und Kochstellen mit offenen Flammen oder heißen Oberflächen. Je nach Umfang des Publikumsverkehrs und der technischen Ausstattung gelten hier unterschiedliche Anforderungen, die eventuell sogar eine Umgestaltung erfordern.

Im Zusammenhang mit Ihrem Gastronomiekonzept müssen Sie auch Aufwärm- und Vollküche unterscheiden

Küche und Abluftanlagen

Die Küchenausstattung ist nicht nur eine Frage des Konzepts, sondern bestimmt maßgeblich Ihre Genehmigungsanforderungen. Je nach Küchentyp gelten völlig unterschiedliche bau- und immissionsschutzrechtliche Vorschriften. Dabei werden folgende Typen unterschieden:

  • Aufwärmküche: Hierbei werden lediglich vorgefertigte Speisen erwärmt – typisch für Cafés mit Suppen und Sandwiches. Die Geräteausstattung beschränkt sich meist auf Mikrowelle, Konvektomat und Kontaktgrill. Eine normale Lüftung oder einfache Wrasenabzugshaube reicht aus – die Kosten beginnen meist ab 1.500,– € und können je nach Ausstattung bis 3.500,– € betragen.
  • Vollküche: Hier werden Speisen komplett von Grund auf zubereitet – mit Herd, Fritteuse, Grill und Kombidämpfer. Eine Entlüftung über Dachhöhe ist zwingend erforderlich, inklusive mehrstufiger Fettabscheidung. Die Kosten bewegen sich typischerweise zwischen 12.000–25.000,– €, bei aufwendigen Grillrestaurants können sie auch 20.000–40.000,– € oder mehr erreichen.

Genehmigungsrechtliche Konsequenzen bei Küchenänderungen

Vorsicht bei nachträglichen Konzeptänderungen: Wenn in der Gaststätte bisher nur kalte Speisen oder erwärmte Fertiggerichte abgegeben wurden, zukünftig aber warme Speisen auch von Grund auf zubereitet werden sollen, liegt ein Übergang von der „Wärmeküche“ zur „Vollküche“ vor. Diese Nutzungsänderung ist nicht nur gaststättenrechtlich, sondern auch baurechtlich genehmigungspflichtig. 

Sanitäranlagen und Barrierefreiheit

Die Anforderungen an Sanitäranlagen in Gastronomiebetrieben gehen weit über das hinaus, was Sie aus normalen Gewerbeflächen kennen. Je nach erwarteter Gästezahl müssen Toiletten angepasst oder erweitert werden – und das oft aufwendiger als zunächst geplant.

1. Gästetoiletten: Anzahl und Ausstattung nach Betriebsgröße

Mindestanzahl Gästetoiletten: Die erforderliche Anzahl richtet sich nach den Sitzplätzen und der zu erwartenden Personenzahl – ist allerdings nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern variiert von Bundesland zu Bundesland entsprechend der jeweiligen Gaststättenverordnung. Die folgenden Angaben beruhen auf der Gaststättenverordnung Berlin.

Beispiel Berlin: Abhängig von der Größe eines gastronomischen Betriebs ergeben sich am Beispiel der Gaststättenverordnung Berlin folgende Anforderungszahlen: 

  • Bis 50 m²: Eine Spültoilette (kann als Unisex-Toilette genutzt werden)
  • 50–150 m²: 2 Damentoiletten, 1 Herrentoilette und 2 Urinale
  • 150–300 m²: 4 Damentoiletten, 2 Herrentoiletten und 4 Urinale
  • Über 300 m²: Festlegung im Einzelfall durch die Behörde

2. Barrierefreie Zugänglichkeit: Mehr als nur eine Rampe

Stufenloser Zugang ist Pflicht: Gastronomiebetriebe müssen grundsätzlich barrierefrei zugänglich sein. Das bedeutet stufenloser Zugang für Gäste – nicht nur zum Gebäude, sondern auch zu den wesentlichen Bereichen Ihres Restaurants.

Barrierefreie Toiletten ab bestimmter Größe: Die genauen Schwellenwerte variieren zwischen den Bundesländern, aber als Orientierung gilt: Restaurants ab 50 Sitzplätzen benötigen eine barrierefreie Toilette. Diese muss nicht nur rollstuhlgerecht dimensioniert sein (mindestens 2,2 × 2,2 m), sondern auch entsprechende Haltegriffe, Bewegungsflächen und eine geeignete Ausstattung aufweisen.

Ausreichend breite Türen und Gänge: Alle Hauptverkehrswege müssen den Anforderungen der DIN 18040 zur Barrierefreiheit entsprechen. In verwinkelten Altbauten führt dies oft zu aufwendigen Umbauten.

Nutzungsänderung Gastronomie – Schritt für Schritt

Eine Nutzungsänderung zur Gastronomie erfordert eine koordinierte Herangehensweise an mehrere Behörden. Die richtige Reihenfolge und Timing entscheiden über den Projekterfolg.

Antragstellung durch planevorlageberechtigen Architekt

Wer kann den Antrag stellen? Antragsteller kann der Eigentümer, ein zukünftiger Mieter oder sogar Dritte sein. Jedoch ist ein qualifizierter Architekt mit Planvorlageberechtigung zwingend erforderlich – der Antrag kann nicht eigenständig gestellt werden.

Ein planevorlageberechtigen Architekt ist bei der Umnutzung zu Gastronomie erforderlich

Die Rolle des Architekten:

  • Planvorlageberechtigung: Nur eingetragene Architekten oder Bauingenieure dürfen Bauanträge erstellen und einreichen.
  • Fachliche Verantwortung: Der Architekt prüft alle baurechtlichen Anforderungen und erstellt genehmigungsfähige Planungen.
  • Behördenkommunikation: Die erfahrenen Architekten von Planeco Building wickeln die gesamte Kommunikation mit den Behörden ab.
  • Rechtssicherheit: Durch die Expertise unserer Architekten wird das Risiko von Nachforderungen und Verzögerungen minimiert.

Warum nicht selbst beantragen? Viele Immobilieneigentümer denken zunächst, sie könnten den Antrag selbst stellen – besonders bei „einfachen“ Nutzungsänderungen ohne große Baumaßnahmen. In der Realität ist jedoch immer ein Architekt erforderlich, der die komplexen baurechtlichen Vorgaben kennt und korrekt umsetzt.

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Erforderliche Unterlagen für den Bauantrag

Bauzeichnungen: Ein Grundriss der gesamten Gastronomie-Nutzungseinheit mit eingezeichneten Rettungswegen, Schnittzeichnungen und Ansichten im Maßstab 1:50 oder 1:100 – Ansichten sind wichtig für Werbeanlagen und zur Beurteilung von Rettungswegfenstern. Zusätzlich erforderlich: Lageplan oder Lageplanskizze. Alle Planzeichnungen mit eigenhändiger Unterschrift des Architekten.

Keine Bestandspläne vorhanden? Kein Problem! Wenn keine aktuellen Grundrisse existieren oder diese nicht auffindbar sind, erstellen unsere Architekten von Planeco Building durch professionelles Gebäudeaufmaß und Hausvermessung alle erforderlichen Bestandspläne. So erhalten Sie maßgenaue, genehmigungsfähige Planunterlagen – auch bei älteren Immobilien ohne vorhandene Dokumentation. Vereinbaren Sie Ihre kostenlose Erstberatung.

Baubeschreibung: Detaillierte Nutzungsbeschreibung mit Küchentyp, Sitzplatzzahl, geplanten Öffnungszeiten und Alkoholausschank.

Zusätzliche Nachweise bei Gastronomie:

  • Brandschutznachweis (bei Restaurants meist erforderlich)
  • Schallschutznachweis (in Wohngebieten oft Pflicht)

Häufige Fehler bei Gastronomie-Umbauten vermeiden

Die Umwandlung in Gastronomie erfordert mehr als einen Antrag – sie verlangt Fachwissen über komplexe Brandschutz- und Hygieneanforderungen. Bei Planeco Building kennen wir  die typischen Stolpersteine, die Gastronomie-Projekte zum Scheitern bringen oder unnötig verteuern. Diese Fehler lassen sich mit der richtigen Planung vollständig vermeiden:

  • Planung ohne Genehmigung: Beispielsweise die Küchenplanung, sodass später bereits bestellte Küchengeräte nicht zu den Abluftanforderungen passen
  • Emissionsschutz unterschätzen: Küchengeräte und Kühlanlagen erzeugen mehr Lärm, als Sie vermuten. Auch die Geruchsbelästigung könnte ohne entsprechende Filteranlagen stärker ausfallen.
  • Nachbarn nicht frühzeitig informieren: Die Nachbarn nicht einzubeziehen, könnte dazu führen, dass Bedenken nicht ausreichend ernst genommen werden.
  • Bestandsschutz falsch eingeschätzt: Bei Nutzungsänderungen erlischt grundsätzlich der Bestandsschutz. Viele Gastronomen gehen fälschlicherweise davon aus, dass bestehende „Mängel“ toleriert werden.

Unsere Tipps für eine erfolgreiche Nachbarkommunikation:

  1. Vor Antragstellung: Persönliche Gespräche mit direkten Nachbarn
  2. Konzept transparent erklären: Küchentyp, Öffnungszeiten, Gästezahl
  3. Bedenken ernst nehmen und Lösungen anbieten
  4. Schriftliche Zusagen zu Betriebszeiten und Lärmschutz
  5. Kontaktperson benennen für spätere Beschwerden

Planeco Building: Ihr Partner für Gastronomie-Nutzungsänderungen

Eine Gastronomie-Nutzungsänderung bietet enormes Potenzial – mit der richtigen Planung und Begleitung wird Ihr Traum vom eigenen Restaurant erfolgreich Realität. Genau dabei unterstützen wir Sie mit unserer spezialisierten Expertise.

Planeco Building begleitet Sie bundesweit durch alle Schritte der Gastronomie-Nutzungsänderung – mit dem klaren Ziel: Ihre Genehmigung.

Ihre Vorteile mit Planeco Building:

  • Kostenlose Erstberatung: Unverbindlich anfragen und individuelles Angebot sichern.
  • Komplettservice: Alle genehmigungsrelevanten Leistungen aus einer Hand – Architektur, Statik, Brandschutz, Schallschutz & mehr.
  • Schnelle Umsetzung: Von der Idee zum Antrag – oft in 2 bis 3 Wochen dank effizienter Prozesse und klarer Strukturen.
  • Maximale Erfolgschancen: Durch tägliche Behördenpraxis vermeiden wir kostspielige Nachforderungen.

Ob gemütliches Café oder gehobenes Restaurant – mit Planeco Building haben Sie einen erfahrenen Partner für Ihre Gastronomie-Genehmigung an Ihrer Seite.

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Fazit: Erfolgreich zum eigenen Gastronomiebetrieb

Ihr Traum vom eigenen Restaurant ist realisierbar – wenn Sie die rechtlichen und technischen Hürden von Anfang an richtig angehen. Eine Gastronomie-Nutzungsänderung ist komplex, aber mit systematischer Planung und professioneller Begleitung führt sie sicher zum Erfolg.

Die Kosten für fachkundige Unterstützung machen nur einen Bruchteil der Gesamtinvestition aus – verhindern aber teure Planungsfehler und Verzögerungen.

Die Zeit ist reif: Der Gastronomie-Markt bietet nach den schwierigen Jahren wieder hervorragende Chancen für gut geplante Konzepte. Nutzen Sie diese Gelegenheit – aber mit der richtigen Vorbereitung.

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