Nutzungsänderung

Wohnung in Büro umwandeln: Wann ist die gewerbliche Nutzung zulässig?

October 2, 2024
Update:
November 4, 2025
Lesezeit: 5 Min.
Sebastian Rupp
Sebastian Rupp
October 2, 2024
Update:
November 4, 2025
Wollen Sie Ihre Wohnung in ein Büro umwandeln? Planeco Building erklärt Ihnen, wann Sie für Ihr Vorhaben eine Nutzungsänderung benötigen und welche baurechtlichen Vorschriften gelten.

Wer eine Wohnung als Büro nutzen möchte, steht vor einer wichtigen Frage: Ist die Umwandlung überhaupt erlaubt? Schließlich stellt das deutsche Baurecht klare Anforderungen an die gewerbliche Nutzung einer Miet- oder Eigentumswohnung. Planeco Building begleitet Sie deutschlandweit durch alle relevanten Schritte und unterstützt Sie bei Ihrer Nutzungsänderung von Wohnraum in Gewerbe.

Das Thema kurz und kompakt

  • Genehmigungspflicht beachten: Die Umwandlung einer Wohnung in ein Büro erfordert einen Antrag auf Nutzungsänderung – unabhängig davon, ob bauliche Veränderungen vorgenommen werden oder nicht.
  • Bauplanungsrecht prüfen: Ob eine gewerbliche Nutzung in Ihrer Immobilie zulässig ist, hängt vom Bebauungsplan und der Baunutzungsverordnung ab. In reinen Wohngebieten ist die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit meist ausgeschlossen.
  • Bauordnungsrechtliche Anforderungen erfüllen: Bei der Nutzungsänderung von Wohnraum zu Gewerbezwecken müssen Sie vor allem zusätzliche Vorschriften in puncto Stellplätze beachten.
  • Planeco Building als Partner: Egal ob einfache Umwandlung oder komplexer Sonderfall – Planeco Building prüft kostenfrei die Machbarkeit Ihres Vorhabens, erstellt alle erforderlichen Unterlagen und führt Sie durch das Genehmigungsverfahren.

Ab wann handelt es sich um eine gewerbliche Nutzung von Wohnraum?

Aus baurechtlicher Sicht liegt eine gewerbliche Nutzung von Wohnraum vor, sobald Sie die Räumlichkeiten nicht mehr ausschließlich zu Wohnzwecken verwenden, sondern Ihre berufliche Tätigkeit dort dauerhaft ausüben. Entscheidend ist dabei die Art und Weise der Nutzung selbst – unabhängig davon, wie hoch der Anteil am Gesamterwerb ist oder ob die Wohnnutzung im Gebäude insgesamt überwiegt.

Selbst einzelne Räume können baurechtlich zu Gewerbe umgenutzt werden, während das restliche Gebäude weiterhin als Wohnung dient. 

Wann benötige ich eine Genehmigung für die Umwandlung?

Eine Genehmigung für die Umwandlung einer Wohnung in ein Büro ist immer dann erforderlich, wenn sich durch die neue Nutzung andere oder weitergehende baurechtliche Anforderungen ergeben. Das ist bei der Nutzungsänderung von Wohnraum zu Gewerbe immer der Fall – selbst wenn Sie keine baulichen Veränderungen vornehmen. 

Entscheidend ist, dass bereits der Wechsel der Nutzungsart die Genehmigungspflicht auslöst, weil eine andere bauplanungsrechtliche Beurteilungsgrundlage herangezogen werden muss. Die Behörde muss im Verfahren prüfen, ob materiell verschärfte Anforderungen entstehen – etwa bei Stellplätzen, Barrierefreiheit oder Brandschutz. Ob daraus tatsächlich ein Mehrbedarf entsteht oder die bestehende Situation bereits alle Anforderungen erfüllt, ist für die Verfahrenspflicht nicht entscheidend.

Wir von Planeco Building prüfen gerne, ob Ihr Vorhaben genehmigungsfähig ist und welche Anforderungen konkret auf Sie zukommen. Vereinbaren Sie noch heute ein kostenloses Erstgespräch.
Frau sitzt in einem Büro, das vormals als Wohnung genutzt wurde

Besonderheit: Freiberufliche Tätigkeit ohne Nutzungsänderung

Nach § 13 BauNVO dürfen freiberufliche Tätigkeiten in Wohnungen auch ohne Nutzungsänderung ausgeübt werden – ein wichtiger Sonderfall, der vielen nicht bekannt ist. Darunter fallen beispielsweise Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Psychologen oder Physiotherapeuten, sofern sie ihre Tätigkeit alleine oder mit wenigen Angestellten ausüben und kein ausgeprägter Publikumsverkehr entsteht. 

Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit: Dieselbe Tätigkeit kann freiberuflich sein, mit mehreren Angestellten und ausgeprägtem Geschäftsbetrieb jedoch gewerblich werden. 

Welche Vorschriften müssen bei der Umwandlung beachtet werden?

Bei der Umwandlung einer Wohnung in ein Büro müssen Sie zwei zentrale Bereiche des öffentlichen Baurechts beachten: das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht. Das Bauplanungsrecht regelt das „Was" und „Wo", also welche Nutzung an welchem Standort überhaupt zulässig ist. Das Bauordnungsrecht befasst sich mit dem „Wie" und legt die konkreten technischen und sicherheitsrelevanten Anforderungen an das Gebäude fest.

Bauplanungsrechtliche Vorschriften

Die zentrale Frage des Bauplanungsrechts lautet: Ist die gewerbliche Nutzung in einem Gebäude überhaupt erlaubt? Die Antwort findet sich in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und im Bebauungsplan Ihrer Gemeinde. Je nach Lage Ihrer Immobilie gelten unterschiedliche Regelungen:

  • Reine Wohngebiete (WR): Gewerbliche Nutzungen sind hier grundsätzlich unzulässig.
  • Allgemeine Wohngebiete (WA): Bestimmte Gewerbebetriebe können ausnahmsweise zugelassen werden.
  • Mischgebiete (MI): Wohnen und Gewerbe unter einem Dach ist allgemein zulässig.
  • Gewerbegebiete (GE): Wohnungen im Gewerbegebiet sind nur für Betriebsinhaber zulässig, wenn das Wohnen am Betriebsort zwingend erforderlich ist.

Welches Gebiet im Fall Ihrer Immobilie vorliegt, ergibt sich entweder aus dem Bebauungsplan oder – falls dieser fehlt – aus der tatsächlich vorhandenen Bebauung der Umgebung. 

Standort-Check: In welchen gebieten kann man eine Wohnung in ein Büro umwandeln?
Gut zu wissen: In vielen Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt existieren sogenannte Zweckentfremdungssatzungen, die verhindern sollen, dass dringend benötigter Wohnraum in Gewerbe umgewandelt wird. Diese kommunalen Satzungen können die Umwandlung einer Wohnung in ein Büro grundsätzlich verbieten – selbst wenn die gewerbliche Nutzung laut Bebauungsplan eigentlich zulässig wäre.

Bauordnungsrechtliche Vorschriften

Das Bauordnungsrecht legt die konkreten technischen Anforderungen an Ihr zukünftiges Büro fest. Bei der Umwandlung von Wohnraum in eine Bürofläche entstehen oft zusätzliche Pflichten in folgenden Bereichen:

  • Stellplätze: Die erforderliche Anzahl an Stellplätzen für Büros ergibt sich aus der Bürofläche über einen festgelegten Schlüssel – unabhängig davon, ob die Parkplätze für Mitarbeitende oder Kunden gedacht sind. 
  • Brandschutz: Bei kleineren Büros gelten oftmals dieselben Anforderungen wie bei Wohnungen. Ab 12 Personen kann jedoch nicht mehr die Leiter der Feuerwehr als Rettungsweg angesetzt werden; dann muss der Rettungsweg anders beschaffen sein.
  • Barrierefreiheit: Gewerbliche Einrichtungen müssen grundsätzlich barrierefrei zugänglich sein. Bei Bestandsgebäuden sind jedoch Ausnahmen möglich, wenn die Herstellung der Barrierefreiheit unverhältnismäßig aufwändig wäre.
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Antrag auf Nutzungsänderung: Schritt-für-Schritt-Anleitung

Die Umwandlung einer Wohnung in ein Büro durchläuft fünf zentrale Phasen. Planeco Building strukturiert diesen Prozess so, dass Sie jederzeit den Überblick behalten und Ihr Vorhaben zügig zur Genehmigung führt.

  1. Machbarkeitsanalyse: Wir bewerten zu Beginn, ob Ihre geplante Nutzungsänderung am Standort baurechtlich umsetzbar ist.
  2. Planer beauftragen: Sie benötigen einen bauvorlageberechtigten Architekten oder Ingenieur, der Ihren Antrag rechtssicher erstellt. Planeco Building übernimmt diese Aufgabe bundesweit – schnell, digital und zuverlässig.
  3. Unterlagen zusammenstellen: Ihr Planer fertigt sämtliche Dokumente an, die das Bauamt fordert: Grundrisse, Lagepläne, eine detaillierte Beschreibung der gewerblichen Nutzung sowie Nachweise zu Stellplätzen und Co.
  4. Behördliche Prüfung: Nach Einreichung prüft die Bauaufsichtsbehörde zunächst die Vollständigkeit sowie den Inhalt Ihrer Unterlagen. Anschließend werden Gemeinde und Fachbehörden beteiligt.
  5. Genehmigung erhalten: Sobald alle Prüfungen abgeschlossen sind, bekommen Sie Ihre Baugenehmigung. 
Antrag auf Nutzungsänderung: Schritt-für-Schritt-Anleitung

Beispiel aus der Praxis: Von der Wohnung zum Steuerbüro

Anhand eines konkreten Falls wird deutlich, welche Anforderungen das Baurecht an die Umwandlung einer Wohnung in ein Büro stellt. In diesem Beispiel soll eine Vierzimmerwohnung in einem Mehrfamilienhaus zum Steuerbüro umfunktioniert werden. Das Gebäude selbst liegt laut Bebauungsplan in einem Mischgebiet, in dem sowohl Wohnungen als auch Büros, Läden und Dienstleistungen zulässig sind. 

Die Planung sieht vor, dass neben dem Steuerberater selbst sechs weitere Mitarbeitende in dem Büro arbeiten.

  • Das ehemalige Wohnzimmer wird zum Großraumbüro für vier Personen.
  • Ein Zimmer dient als Sekretariat.
  • Ein weiteres Zimmer wird das persönliche Büro des Steuerberaters.
  • Das vierte Zimmer dient als Besprechungsraum.
  • Küche und Bad bleiben erhalten und werden als Pausenraum sowie Toilette genutzt.

Da die gewerbliche Nutzung laut Baunutzungsverordnung zulässig ist, steht der planungsrechtlichen Genehmigung nichts im Weg.

Ist in diesem Fall ein Bauantrag erforderlich?

Trotz der planungsrechtlichen Zulässigkeit ist ein formeller Bauantrag erforderlich, da sich durch die Büronutzung andere Anforderungen ergeben: Die Wohnung benötigte ursprünglich nur ein bis zwei Stellplätze, bei der Nutzung als Büro können jedoch mehr Parkplätze erforderlich werden. Zudem muss die Barrierefreiheit hergestellt werden, sofern dies wirtschaftlich zumutbar ist. Planeco Building prüft im Vorfeld alle Anforderungen und erstellt einen vollständigen Bauantrag für die Nutzungsänderung. Jetzt kostenloses Erstgespräch vereinbaren.

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Welche Besonderheiten gelten bei der gewerblichen Nutzung einer Mietwohnung?

Wenn Sie eine Mietwohnung gewerblich als Büro nutzen möchten, benötigen Sie grundsätzlich die ausdrückliche Zustimmung Ihres Vermieters. Fehlt diese Erlaubnis und nutzen Sie die Wohnung trotzdem als Büro, handeln Sie vertragswidrig. Dies kann zur fristlosen Kündigung oder zu Schadensersatzforderungen führen, insbesondere wenn Ihr Mietvertrag eine Klausel enthält, die gewerbliche Nutzung ausdrücklich untersagt. 

Allerdings darf der Vermieter nicht jede berufliche Tätigkeit verbieten. Tätigkeiten, die nach außen nicht in Erscheinung treten und Nachbarn nicht beeinträchtigen – etwa als Journalist, Übersetzer oder im Homeoffice – muss er dulden.  

Wohnung als Büro nutzen: Mit Planeco Building zur erfolgreichen Nutzungsänderung

Die Umwandlung einer Wohnung in ein Büro erfordert eine Baugenehmigung, auch wenn keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden. Entscheidend sind die planungsrechtliche Zulässigkeit am Standort sowie die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen an Stellplätze, Brandschutz und Barrierefreiheit. Bei Mietwohnungen müssen Sie zudem die notwendige Zustimmung des Vermieters einholen.

Planeco Building unterstützt Sie bundesweit bei der Nutzungsänderung Ihrer Wohnung zum Büro – von der kostenlosen Machbarkeitsprüfung über die Erstellung aller Antragsunterlagen bis zur erfolgreichen Genehmigung. Unsere spezialisierten Architekten kennen die regionalen Besonderheiten der Landesbauordnungen und führen Ihr Vorhaben effizient durch das Genehmigungsverfahren. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine unverbindliche Erstberatung und sichern Sie sich Ihr individuelles Angebot.

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FAQ: Antworten auf häufig gestellte Fragen

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Kann ich aus einer Wohnung ein Büro machen?

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Ja, die Umwandlung einer Wohnung in ein Büro ist grundsätzlich möglich, erfordert jedoch eine Baugenehmigung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde. Entscheidend ist, ob die gewerbliche Nutzung am Standort laut Bebauungsplan zulässig ist und ob Sie als Mieter die Zustimmung des Vermieters haben.

Kann man eine Wohnung gewerblich nutzen?

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Eine gewerbliche Nutzung von Wohnraum ist zulässig, wenn Sie einen Antrag auf Nutzungsänderung stellen und genehmigen lassen. Dabei müssen bauordnungsrechtliche Anforderungen wie Stellplätze, Brandschutz und Barrierefreiheit erfüllt werden. In reinen Wohngebieten ist ein Gewerbe meist ausgeschlossen, während Mischgebiete diese Nutzung erlauben.

Kann eine Wohnung als Praxis genutzt werden?

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Die Nutzung einer Wohnung als Praxis erfordert grundsätzlich eine Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit – dabei gilt jedoch nicht die Kategorie „gewerbliche Nutzung", sondern „Nutzung für gesundheitliche Zwecke". Für rein freiberufliche Tätigkeiten wie Physiotherapie oder psychologische Beratung ohne Angestellte kann nach § 13 BauNVO eine Nutzungsänderung entfallen. Sobald Sie jedoch mehrere Mitarbeitende beschäftigen oder eine gewerbliche Praxis betreiben, wird eine Nutzungsänderung erforderlich. 

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