Wer in Greifswald eine Gewerbefläche zur Wohnung machen, einen Dachboden ausbauen oder eine Ferienwohnung in der Altstadt einrichten möchte, kommt an einer Nutzungsänderung nicht vorbei. Anders als in vielen anderen Städten reicht in Greifswald die reine bauordnungsrechtliche Prüfung oft nicht aus: Wer in der Innenstadt oder der Fleischervorstadt baut, muss zusätzlich die Sanierungs- und Erhaltungssatzung im Blick haben. Wer diese zusätzliche Prüfebene übersieht, riskiert Verzögerungen von mehreren Wochen, weil die Bauaufsichtsbehörde den Antrag ohne die gemeindliche Genehmigung nicht abschließend bearbeiten kann.
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Welches Verfahren gilt für Ihre Nutzungsänderung in Greifswald?
Die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) unterscheidet drei Verfahrenswege, je nachdem, wo Ihr Objekt liegt und wie komplex das Vorhaben ist. Grundsätzlich gilt: Jede Änderung, Errichtung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage bedarf einer Baugenehmigung, soweit die LBauO M-V keine Ausnahme vorsieht.
Genehmigungsfreistellung nach § 62 LBauO M-V
Für die meisten Nutzungsänderungen innerhalb von Bebauungsplangebieten ist dies der praxisrelevante Weg. Liegt Ihr Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, widerspricht es dessen Festsetzungen nicht und ist die Erschließung gesichert, entfällt die klassische Baugenehmigung. Stattdessen reicht eine Anzeige bei der Bauaufsichtsbehörde.
Wichtig für die Planung: Mindestens zwei Wochen vor Beginn der Nutzungsänderung muss die Anzeige der Nutzungsaufnahme eingereicht werden. Der Behörde steht danach eine Frist von maximal einem Monat zu, um mitzuteilen, ob stattdessen das vereinfachte Verfahren durchgeführt wird. Der zuständige Landkreis beschreibt diese Fristenlogik detailliert, was besonders bei zeitkritischen Vorhaben wie Praxisgründungen relevant ist.
Vereinfachtes und reguläres Baugenehmigungsverfahren
Liegt Ihr Objekt außerhalb eines Bebauungsplans, handelt es sich um einen Sonderbau oder verlangt die Gemeinde ausdrücklich das vereinfachte Verfahren, greifen die §§ 63 und 64 LBauO M-V. Hier prüft die Bauaufsichtsbehörde den Antrag inhaltlich und beteiligt die Gemeinde sowie weitere betroffene Stellen. Die vollständige Systematik der Verfahrensarten ist in der LBauO M-V geregelt.
Eine Sonderregel gilt für denkmalgeschützte Gebäude: Bei eingetragenen Denkmalen ist grundsätzlich immer eine vollständige Baugenehmigung erforderlich, die Genehmigungsfreistellung greift hier nicht. Gerade in der backsteingeprägten Altstadt Greifswalds ist das ein Punkt, der bei der ersten Machbarkeitsprüfung häufig übersehen wird.
Zuständige Bauaufsichtsbehörde und digitaler Bauantrag
Zuständig ist die Untere Bauaufsichtsbehörde der Universitäts- und Hansestadt Greifswald im Stadthaus, Markt 15, 17489 Greifswald, erreichbar unter [email protected]. Die Behörde überwacht neben der Genehmigung auch die Einhaltung der Vorschriften bei bestehenden Nutzungen und kann bei ungenehmigten Umnutzungen eine Nutzung untersagen.
Ein für Bauherren wichtiger Wandel: Greifswald stellt die Antragstellung zunehmend auf digitale Verfahren um. Anträge lassen sich über das städtische Bauportal einreichen, der Zugang erfolgt über BundID oder das ELSTER-Unternehmenskonto. Wer sein Vorhaben plant, sollte diesen Zugang frühzeitig einrichten, um bei der Einreichung keine Zeit zu verlieren. Für die konkrete Vorabklärung eines Vorhabens, etwa bei unklarer Genehmigungsfähigkeit, bietet sich zusätzlich eine Bauvoranfrage in Greifswald an, bevor der eigentliche Antrag gestellt wird.
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Sonderfall Altstadt: Sanierungssatzung, Erhaltungssatzung und Denkmalschutz
Wer in der Innenstadt oder der Fleischervorstadt eine Nutzungsänderung plant, muss potenziell drei Regelungsebenen gleichzeitig beachten. Neben der bauordnungsrechtlichen Prüfung nach LBauO M-V kommen zwei weitere Genehmigungsvorbehalte hinzu, die auf keiner Standard-Checkliste zur Nutzungsänderung stehen, in Greifswald aber entscheidend sind.
In förmlich festgelegten Sanierungsgebieten bedürfen bestimmte Vorhaben zusätzlich der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde nach § 144 BauGB. Diese Vorhaben und Rechtsvorgänge sind in § 144 BauGB abschließend aufgeführt und umfassen unter anderem Nutzungsänderungen und die Begründung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse.
Zusätzlich gelten für die Innenstadt und die Fleischervorstadt Erhaltungssatzungen nach § 172 BauGB, die die städtebauliche Eigenart und das Ortsbild schützen sollen. Die Stadt Greifswald stellt die Geltungsbereiche als Übersichtspläne bereit. Ob Ihr Grundstück betroffen ist, lässt sich daraus in der Regel nicht ohne Weiteres ablesen, weshalb sich eine frühzeitige Anfrage bei der Bauaufsichtsbehörde lohnt, bevor Kaufvertrag oder Umbauplanung finalisiert werden.
Stellplatzpflicht bei Nutzungsänderungen in Greifswald
Eine Nutzungsänderung löst häufig einen zusätzlichen Stellplatzbedarf aus, etwa wenn aus einer Gewerbefläche mehrere Wohneinheiten entstehen. Greifswald regelt dies über die eigene Stellplatz- und Fahrradabstellplatzsatzung, die auf § 86 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 49 LBauO M-V beruht.
Wo real keine Stellplätze auf dem Grundstück herstellbar sind, was in der dicht bebauten Innenstadt die Regel ist, kann die Pflicht durch eine Ablösezahlung erfüllt werden. Die Satzung nennt dafür konkrete Herstellungskosten je Gebietszone: In der Gebietszone 1 liegen diese bei rund 5.250,–€ pro Stellplatz, in anderen Zonen bei rund 2.250,–€. Für Fahrradabstellplätze kommen zusätzlich Kosten von rund 212,–€ pro Bügel hinzu. Bei einer Umnutzung mit mehreren fehlenden Stellplätzen kann sich daraus schnell ein fünfstelliger Betrag ergeben, den viele Bauherren in ihrer ersten Kostenkalkulation nicht berücksichtigen.
Für Gebäudeklassen 4 und 5 lässt die Satzung eine Alternative zu: Über ein qualifiziertes Mobilitätskonzept kann die Pkw-Stellplatzpflicht reduziert werden. Dieses Instrument ist wenig bekannt, für innerstädtische Umnutzungen mit begrenztem Grundstück aber ein relevanter Hebel, um die Ablösekosten zu senken.
Welche Unterlagen und Kosten Sie einplanen sollten
Für die Genehmigungsfreistellung wie auch für das Baugenehmigungsverfahren verlangt die Bauaufsichtsbehörde vollständige Bauvorlagen. Dazu gehören in der Regel:
- Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte und Lageplan
- Bauzeichnungen mit Bestands- und Planzustand
- Baubeschreibung der neuen Nutzung
- Berechnung des zulässigen, vorhandenen und geplanten Maßes der baulichen Nutzung
- Bei tragenden Eingriffen: ein Standsicherheitsnachweis durch einen Statiker
Da Bauvorlagen in Mecklenburg-Vorpommern nur von bauvorlageberechtigten Personen eingereicht werden dürfen, ist ein Architekt für die Antragstellung zwingend erforderlich. Fehlt in der Erstunterlage etwas, führt dies gerade in einer Verwaltung, die noch nicht durchgängig digitalisiert ist, häufig zu Nachforderungen und damit zu Zeitverlust. Planeco Building übernimmt die vollständige Erstellung der Antragsunterlagen für Ihre Nutzungsänderung und stimmt diese direkt mit der Bauaufsichtsbehörde Greifswald ab, üblicherweise innerhalb von 14 bis 21 Tagen bis zur Einreichung.
Zu den Kosten zählen neben der Verwaltungsgebühr (die Behörde berechnet diese nach Bauausführung und Prüfaufwand) auch die Planungskosten sowie gegebenenfalls die Stellplatzablöse. Wer die tragende Statik seines Objekts vorab einschätzen möchte, findet unter Statiker Kosten eine Orientierung, welche Faktoren die Kalkulation beeinflussen. Bei komplexeren Umnutzungen empfiehlt sich zudem, frühzeitig zu klären, wie Sie einen passenden Statiker finden, insbesondere wenn Eingriffe in tragende Bauteile historischer Bausubstanz geplant sind.
Typische Nutzungsänderungen in Greifswald
Als Universitäts- und Hansestadt mit hoher Nachfrage nach studentischem Wohnraum ergeben sich in Greifswald wiederkehrende Umnutzungsszenarien:
- Gewerbe zu Wohnraum in der Innenstadt: Leerstehende Ladenflächen werden zu Wohneinheiten, häufig mit zusätzlicher Prüfung nach Sanierungs- oder Erhaltungssatzung.
- WG-Umwandlung: Die Aufteilung größerer Wohnungen in Wohngemeinschaften wirft oft unterschätzte Fragen zu Rettungswegen und Stellplätzen auf.
- Ferienwohnungen in Altstadtnähe: Die bauordnungsrechtliche Nutzungsänderungspflicht gilt unabhängig davon, ob eine gesonderte Zweckentfremdungsregelung greift.
- Dachboden- und Kellerausbau zu Wohnzwecken: Häufig über die Genehmigungsfreistellung möglich, sofern kein Denkmalschutz oder Sanierungsgebiet betroffen ist.
In jedem dieser Fälle entscheidet die Kombination aus Lage, Gebäudeklasse und Bestandsschutz darüber, welches Verfahren greift und welche Zusatzprüfungen nötig sind. Eine sorgfältige Prüfung vor Antragstellung erspart Bauherren in Greifswald regelmäßig mehrere Wochen Verzögerung.


















