Wer in München eine Wohnung in ein Büro, einen Laden in eine Arztpraxis oder ungenutzte Gewerbefläche in Wohnraum umwandeln möchte, braucht mehr als nur eine Baugenehmigung. In kaum einer anderen deutschen Stadt können bei ein und derselben Nutzungsänderung bis zu drei unabhängige Genehmigungsverfahren gleichzeitig greifen: das Bauordnungsrecht, die Zweckentfremdungssatzung und in vielen Stadtvierteln zusätzlich eine Erhaltungssatzung. Wer nur eine dieser Ebenen prüft, riskiert, dass die Nutzung trotz erteilter Baugenehmigung formal weiterhin unzulässig bleibt.
Zuständig für die bauordnungsrechtliche Prüfung ist die Lokalbaukommission (LBK), die als größte zentrale Baugenehmigungsbehörde Deutschlands jährlich über 10.000 Bauanträge bearbeitet und dabei Untere Bauaufsichtsbehörde, Denkmalschutzbehörde sowie Baumschutz unter einem Dach vereint (Landeshauptstadt München). Dieser Beitrag ordnet ein, welche Genehmigungsebenen bei Ihrem Vorhaben greifen, was die Reformen 2025/2026 verändern und mit welchem Zeit- und Kostenrahmen Sie realistisch planen sollten.
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Wann liegt überhaupt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor?
Eine Nutzungsänderung im baurechtlichen Sinne liegt vor, wenn sich durch die neue Nutzung andere oder weitergehende Anforderungen des öffentlichen Baurechts ergeben oder zusätzliche Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft entstehen können, etwa durch Lärm, Kundenverkehr oder einen höheren Stellplatzbedarf. Formell wird der Antrag wie ein regulärer Bauantrag behandelt, weil die Bayerische Bauordnung (BayBO) die Errichtung eines Gebäudes der Nutzungsänderung gleichstellt.
Typische Praxisfälle in München:
- Wohnung wird ganz oder teilweise als Büro, Praxis oder Kanzlei genutzt
- Ladenfläche wird zu Gastronomie oder umgekehrt
- Wohnung wird dauerhaft oder als Ferienwohnung kurzzeitig vermietet
- Keller, Dachboden oder Garage werden zu Wohnraum ausgebaut
Nicht jede Umnutzung ist automatisch genehmigungspflichtig. Die BayBO-Novelle 2025 hat den Kreis verfahrensfreier Vorhaben erweitert, etwa für bestimmte Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken. Eine belastbare Einordnung, ob Ihr konkretes Vorhaben verfahrensfrei, anzeigepflichtig oder genehmigungspflichtig ist, liefert eine Bauvoranfrage bei der Lokalbaukommission. Einen Überblick über die bayernweiten Grundregeln finden Sie zudem auf unserer Seite zur Nutzungsänderung in Bayern.
Die Münchner Besonderheit: drei Genehmigungsebenen statt einer
Genau hier liegt der entscheidende Unterschied zu den meisten anderen deutschen Städten: In München reicht die bauordnungsrechtliche Genehmigung allein häufig nicht aus.
1. Bauordnungsrechtliche Genehmigung durch die Lokalbaukommission
Prüft, ob das Vorhaben mit BayBO, Bebauungsplan und örtlichen Vorschriften wie der Stellplatzsatzung vereinbar ist. Zuständig ist ausschließlich die LBK, da München seit jeher selbst die Funktion der Bauaufsichtsbehörde übernimmt.
2. Zweckentfremdungsgenehmigung durch das Sozialreferat
Wer bestehenden Wohnraum ganz oder teilweise gewerblich nutzen oder als Ferienwohnung vermieten möchte, benötigt zusätzlich eine Genehmigung der Abteilung Wohnraumerhalt nach der Zweckentfremdungssatzung (ZeS), gestützt auf das bayerische Zweckentfremdungsgesetz. Grundsätzlich gilt: Jede Verwendung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken ist in München zunächst verboten und bedarf einer vorherigen Genehmigung (Landeshauptstadt München). Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 500.000 € je Fall geahndet werden.
3. Erhaltungssatzung (Milieuschutz) in den 36 Schutzgebieten
München hat 36 Erhaltungssatzungsgebiete mit rund 204.400 Wohnungen ausgewiesen, in denen bauliche Änderungen, Nutzungsänderungen und Rückbau nach § 172 BauGB einer gesonderten Genehmigung des Sozialreferats bedürfen (Landeshauptstadt München). Praktisch relevant wird das vor allem bei der Umwandlung von Wohnraum in Büro-, Praxis- oder Kanzleifläche, da dem angespannten Wohnungsmarkt Fläche entzogen wird. Verstöße können nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 und § 213 BauGB mit bis zu 30.000 € Bußgeld pro Wohnung geahndet werden.
Ob Ihr Objekt in einem dieser Gebiete liegt, sollten Sie vor jeder Planung klären, denn eine bauordnungsrechtlich verfahrensfreie Maßnahme kann im Milieuschutzgebiet trotzdem genehmigungspflichtig sein.
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Aktuelle Reformen 2025/2026, die Ihre Nutzungsänderung betreffen
BayBO-Novelle: mehr Freiheit, aber neue Anzeigepflicht
Mit der BayBO-Novelle 2025 wurden weitere Nutzungsänderungen und Dachgeschossausbauten verfahrensfrei gestellt, sofern Konstruktion und äußere Gestalt unverändert bleiben. Wichtig: Eine verfahrensfreie Nutzungsänderung muss der LBK dennoch spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der neuen Nutzung angezeigt werden. Wer diese Anzeigepflicht übersieht, riskiert trotz an sich zulässiger Nutzung ein Bußgeldverfahren.
Neue Stellplatzsatzung seit 1. Oktober 2025
Die frühere Münchner Stellplatzsatzung ist durch die BayBO-Reform automatisch außer Kraft getreten; seit dem 1. Oktober 2025 gilt eine neue Satzung, die bei Nutzungsänderungen mit zusätzlichem Zu- und Abfahrtsverkehr Stellplätze verlangt, aber erstmals auch reduzierte Schlüssel bei einem qualifizierten Mobilitätskonzept ermöglicht. Wo Stellplätze baulich nicht nachweisbar sind, lässt sich die Pflicht in innenstadtnahen Lagen ablösen, häufig im Bereich von rund 10.000 € je Stellplatz.
Verschärfte Zweckentfremdungssatzung für Ferienwohnungen
Nach der zum 1. April 2026 geänderten bayerischen Rechtsgrundlage hat der Sozialausschuss eine neue Zweckentfremdungssatzung beschlossen, die eine Registrierungspflicht für über Online-Plattformen angebotene Ferienwohnungen einführt. Wer eine Wohnung mehr als acht Wochen pro Jahr als Ferienwohnung vermieten möchte, benötigt ohnehin eine Genehmigung nach der ZeS, unabhängig vom Ausgang des Baugenehmigungsverfahrens.
Wie lange dauert eine Nutzungsänderung bei der Lokalbaukommission wirklich?
Gesetzlich hat die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 65 BayBO drei Wochen Zeit für die Vollständigkeitsprüfung, danach greift eine Entscheidungsfrist von drei Monaten. In der Praxis ist das in München selten die Realität: Angesichts der hohen Antragszahlen der LBK sollten Bauherren realistisch mit 8 bis 18 Monaten bis zur Genehmigung rechnen, nicht mit den drei Monaten aus dem Gesetzestext.
Ein verbreiteter Irrtum betrifft die sogenannte Genehmigungsfiktion: Nach Ablauf der Dreimonatsfrist darf keinesfalls automatisch mit der neuen Nutzung begonnen werden. Die BayBO kennt eine echte Fiktionswirkung nur in eng begrenzten Sonderfällen nach Art. 68 Abs. 2 BayBO. Bei Untätigkeit bleibt Bauherren rechtlich nur die Untätigkeitsklage, die selbst weitere sechs bis zwölf Monate dauern kann. Zusätzlich zeitkritisch: Nachbarn werden am Verfahren beteiligt und können innerhalb eines Monats Einwände erheben, was besonders bei gewerblichen Nutzungsänderungen in Wohngebieten Verzögerungen verursacht.
Welche Unterlagen und Kosten Sie einplanen sollten
Für den Antrag auf Nutzungsänderung sind üblicherweise erforderlich:
- Bestandsgrundrisse und Lageplan, idealerweise ergänzt durch die zuletzt genehmigten Pläne aus dem LBK-Bauaktenarchiv
- Betriebsbeschreibung bei gewerblicher Nutzung
- Stellplatznachweis nach der neuen Stellplatzsatzung oder Nachweis eines Mobilitätskonzepts
- Brandschutznachweis, insbesondere bei Gastronomie, Praxen oder Beherbergung
- Bei baulichen Eingriffen: ein Standsicherheitsnachweis, etwa wenn Wände für neue Rettungswege durchbrochen werden
Kostentreiber sind in dieser Reihenfolge meist: die Architektenleistung für Planunterlagen und Antragstellung, die behördlichen Gebühren sowie eventuell nötige bauliche Maßnahmen. Ein einfacher Standsicherheitsnachweis kostet ab 500,–€ netto, konkrete Faktoren dazu finden Sie unter Statiker Kosten. Bei Erhaltungssatzungsgebieten kommt die separate Prüfung durch das Sozialreferat hinzu, die parallel zur LBK-Prüfung läuft und eigene Bearbeitungszeit beansprucht. Wer die planerische und statische Prüfung aus einer Hand abwickeln möchte, findet über unsere Übersicht zum Statiker finden sowie zum bauvorlageberechtigten Architekten passende Ansprechpartner.
Nutzungsänderung ohne Genehmigung: welche Risiken in München drohen
Wer bereits umgenutzt hat, ohne die erforderlichen Genehmigungen einzuholen, sollte das Risiko nicht unterschätzen. Neben der bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung drohen bei Zweckentfremdung Bußgelder bis 500.000 € und in Erhaltungssatzungsgebieten bis 30.000 € je Wohnung. Eine nachträgliche Legalisierung ist möglich, setzt aber voraus, dass alle drei Genehmigungsebenen im Nachhinein erfüllt werden können, was in dicht bebauten Lagen häufig an Stellplatznachweis oder Brandschutz scheitert. Planeco Building prüft in solchen Fällen zunächst die Ausgangslage über die zuständige Behörde, bevor Planungsleistungen beauftragt werden, um unnötige Kosten zu vermeiden.
Wer ein Bauvorhaben in München plant, tut gut daran, die drei Genehmigungsebenen von Beginn an mitzudenken statt sie nacheinander abzuarbeiten. Planeco Building begleitet Nutzungsänderungen bundesweit von der ersten Einschätzung bis zur Einreichung bei der Lokalbaukommission und koordiniert dabei die notwendigen Nachweise über Architektur, Statik und Brandschutz aus einer Hand.


















