Nutzungsänderung

Nutzungsänderung ohne Architekt: Was ist möglich?

February 6, 2026
Update:
February 6, 2026
Lesezeit: 5 Min.
Sebastian Rupp
Sebastian Rupp
February 6, 2026
Update:
February 6, 2026
Bei genehmigungspflichtigen Nutzungsänderungen ist grundsätzlich ein bauvorlagenberechtigter Architekt erforderlich. Verfahrensfreie Vorhaben ohne Architekt sind die Ausnahme – und an strenge Voraussetzungen gebunden. Planeco Building prüft Ihr Vorhaben und begleitet Sie sicher zur Genehmigung.

Sie planen, Ihre Wohnung als Ferienwohnung zu vermieten oder Gewerberäume in Wohnraum umzuwandeln, und stellen sich die Frage: Kann ich die dafür nötige Nutzungsänderung ohne Architekt beantragen und so Kosten sparen? Die einfache Antwort darauf lautet: Für genehmigungspflichtige Nutzungsänderungen ist ein bauvorlagenberechtigter Architekt gesetzlich vorgeschrieben.

Planeco Building unterstützt Sie bei Ihrem Antrag auf Nutzungsänderung. Unsere erfahrenen Architekten erstellen die erforderlichen Unterlagen, reichen diese beim Bauamt ein und sorgen für eine erfolgreiche Genehmigung.

Das Thema kurz und kompakt

  • Eine Nutzungsänderung bezeichnet die formale Änderung der genehmigten Nutzungsart einer baulichen Anlage, etwa von Wohnraum zu Gewerbe oder vom Ladengeschäft in ein Restaurant.
  • Bei genehmigungspflichtigen Nutzungsänderungen ist ein bauvorlagenberechtigter Architekt oder Ingenieur gesetzlich vorgeschrieben, unabhängig vom Verfahren. 
  • Bei verfahrensfreien Nutzungsänderungen ist hingegen keine Baugenehmigung und damit auch kein Architekt oder Antrag notwendig. Solche Bauvorhaben sind jedoch selten und an strenge Voraussetzungen gebunden.
  • Planeco Building übernimmt die komplette Planung und Antragstellung für Ihre Nutzungsänderung: von der Prüfung der baurechtlichen Zulässigkeit über die Erstellung aller Unterlagen bis zur Kommunikation mit der Bauaufsichtsbehörde.

Vorweg: Was ist eine Nutzungsänderung?

Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn sich die Art und Weise ändert, wie Räume oder ein Gebäude genutzt werden. Entscheidend ist dabei nicht die bisherige Nutzung, sondern welche Nutzung in der letzten Baugenehmigung festgelegt wurde. Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung liegt immer dann vor, wenn sich durch die neue Nutzung andere oder weitergehende baurechtliche Anforderungen ergeben – etwa beim Brandschutz, bei Stellplätzen oder bei der Zulässigkeit der Nutzungsart im jeweiligen Baugebiet.

Typische Beispiele sind:

Wichtig zu wissen: Auch wenn Sie keine baulichen Veränderungen vornehmen, handelt es sich baurechtlich um einen formalen Bauantrag. Die Nutzungsänderung ist der Errichtung oder dem Umbau eines Gebäudes rechtlich gleichgestellt.

Braucht man für eine Nutzungsänderung immer einen Architekten?

Grundsätzlich bedarf jeder Bauantrag – und damit auch jede Nutzungsänderung – einer planvorlageberechtigten Person. Das ist in der Regel ein Architekt oder eine Architektin mit Eintrag in die Architektenliste oder ein Bauingenieur mit entsprechender Listeneintragung bei der Ingenieurskammer. In der Praxis läuft eine Nutzungsänderungsgenehmigung fast immer über einen Architekten. Sie übernehmen die fachliche Verantwortung für die Einhaltung aller technischen Regeln und haften für die korrekte Planung.

Die wichtigsten Aufgaben eines Architekten bei der Nutzungsänderung:

  • Prüfung der baurechtlichen Zulässigkeit und Anforderungen
  • Erstellung aller erforderlichen Planunterlagen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
  • Sicherstellung der Einhaltung von Statik, Brandschutz und Schallschutz
  • Kommunikation mit Bauamt und Bauaufsichtsbehörde
  • Fachliche Begleitung bis zur Genehmigung
Vielen Bauherren ist nicht bewusst, dass sie auch bei einer reinen Umnutzung ohne bauliche Veränderungen einen Fachplaner benötigen – bis sie vom Bauamt darauf hingewiesen werden.

Wann ist eine Nutzungsänderung ohne Architekt möglich?

Bei genehmigungspflichtigen Nutzungsänderungen ist ein bauvorlagenberechtigter Architekt oder Ingenieur gesetzlich vorgeschrieben – unabhängig davon, ob es sich um ein vollständiges oder vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren handelt. Je nach Art und Größe des Vorhabens kann in manchen Fällen aber auch eine Person mit begrenzter Planvorlageberechtigung ausreichen.

Für verfahrensfreie Nutzungsänderungen benötigen Sie hingegen keinen Architekten, da kein formales Genehmigungsverfahren und damit auch keine Unterlagen erforderlich sind. Die Voraussetzungen dafür sind in den Landesbauordnungen eng gefasst und an strenge Bedingungen gebunden. Eine Nutzungsänderung gilt als verfahrensfrei, wenn:

  • Für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten als bisher
  • Keine baulichen Eingriffe in Statik, Brandschutz oder Gebäudehülle erforderlich sind
  • In einigen Bundesländern: Schaffung von Wohnraum (unter sehr spezifischen Voraussetzungen)

Wichtig: Auch verfahrensfreie Nutzungsänderungen müssen alle baurechtlichen Vorschriften einhalten, insbesondere zu Bebauungsplan und Abstandsflächen. Die Praxis zeigt: Selbst bei vermeintlich „einfachen" Fällen entstehen häufig Unsicherheiten, ob die Voraussetzungen für Verfahrensfreiheit tatsächlich erfüllt sind. Fehler führen zu nachträglichen Bußgeldern oder der Verpflichtung, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Wann ist eine Nutzungsänderung ohne Architekt möglich?

Welche Unterlagen benötigt man für eine Nutzungsänderung?

Für einen vollständigen Antrag zur Nutzungsänderung sind verschiedene Unterlagen erforderlich. Die wichtigsten Dokumente im Überblick:

  • Bauzeichnungen mit Darstellung der bisherigen und geplanten Nutzung
  • Lageplan im Maßstab 1:500
  • Katasterauszug (nicht älter als 6 Monate)
  • Bauantragsformular
  • Baubeschreibung
  • Betriebsbeschreibung bei gewerblicher Nutzung
  • Weitere Nachweise zu Statik, Brandschutz und Stellplätzen
  • Statistischer Erhebungsbogen
Bei reinen Nutzungsänderungen ohne bauliche Maßnahmen zeigen sich Behörden häufig kulant und verlangen einen reduzierten Unterlagenumfang. Statiker und Bauleiter müssen oft erst bei der Baufreigabe benannt werden, nicht bereits bei Antragstellung.

Wo liegen die Risiken bei der Antragstellung in Eigenregie?

Wer eine Nutzungsänderung ohne Architekten durchführen möchte, spart auf den ersten Blick Kosten, riskiert aber auch erhebliche Probleme im Ablauf. Die häufigsten Risiken im Überblick:

  • Formale Fehler: Unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen sind der Hauptgrund für Verzögerungen. Diese Fehler führen dazu, dass die Behörde den Antrag zurückweist oder Nachforderungen stellt.
  • Technische Mängel: Fehlende Fachkenntnisse bei Statik, Brandschutz oder Schallschutz können ebenfalls zur Ablehnung führen. Ohne Prüfung durch einen Fachplaner entstehen zudem Sicherheitsrisiken und rechtliche Probleme.
  • Zeitverlust und Mehrkosten: Die behördlichen Fristen gelten nur bei vollständigen Unterlagen – jede Nachforderung verlängert das Verfahren somit erheblich. Hinzu kommen mögliche Kosten für nachträgliche Gutachten oder Planungsänderungen.
  • Rechtliche Unsicherheit: Bauherren ohne das nötige Fachwissen können nicht beurteilen, ob ihr Vorhaben überhaupt genehmigungsfähig ist. Werden baurechtliche Anforderungen übersehen oder falsch eingeschätzt, droht die Ablehnung des gesamten Antrags.
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Wann lohnt sich die Beauftragung eines Architekten?

Bei allen genehmigungspflichtigen Nutzungsänderungen ist die Beteiligung eines Architekten gesetzlich vorgeschrieben. Doch auch bei verfahrensfreien Vorhaben ist eine fachliche Prüfung sinnvoll: Ein erfahrener Architekt prüft die Zulässigkeit und klärt die Vorgaben des Bebauungsplans. Die Vorteile professioneller Unterstützung liegen auf der Hand:

  • Zeitersparnis: Korrekte Unterlagen beim ersten Anlauf, kein Hin und Her mit der Behörde
  • Kosteneffizienz: Keine teuren Nachbesserungen
  • Fachliche Sicherheit: Komplexe Anforderungen zu Statik, Brandschutz und Schallschutz werden erfüllt
  • Behördenkommunikation: Der Profi übernimmt den gesamten Ablauf und die Abstimmung
  • Höhere Erfolgsaussichten: Durch Spezialisierung und Erfahrung bei Nutzungsänderungen steigen die Chancen auf Genehmigung

Mit den Architekten von Planeco Building zur genehmigten Nutzungsänderung

In den meisten Fällen ist für eine Nutzungsänderung ein bauvorlagenberechtigter Architekt gesetzlich vorgeschrieben. Zwar akzeptieren einige Behörden bei sehr einfachen Nutzungsänderungen auch Anträge von Bauherren selbst, doch die Risiken durch formale Fehler, fehlende Fachkenntnisse und Verzögerungen überwiegen die vermeintlichen Kosteneinsparungen deutlich. 

Planeco Building bietet Ihnen professionelle Unterstützung durch erfahrene Architekten – deutschlandweit, transparent und effizient. Ihre Vorteile mit Planeco Building:

  • Kostenlose Erstberatung: Unverbindlich anfragen, individuelle Ausgangslage klären und Angebot erhalten
  • Rundum-Service: Alle genehmigungsrelevanten Leistungen aus einer Hand
  • Schneller Prozess: Von der Beauftragung bis zur Einreichung der Unterlagen beim Bauamt oft nur 2–3 Wochen
  • Maximale Erfolgschancen: Durch Spezialisierung auf Nutzungsänderungen und tägliche Behördenpraxis
  • Transparente Preise: Klares Kostenangebot ohne versteckte Gebühren

Mit Erfahrung aus mehreren Hundert erfolgreich begleiteten Anträgen in allen Bundesländern verbindet Planeco Building digitale Effizienz mit fachlicher Tiefe. Sie haben einen festen Ansprechpartner über die gesamte Planung hinweg und erhalten alle Unterlagen aus einer Hand. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Angebot!

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